6 commentaries
LN art. 14 n. 6 Dès l'entrée en forÎ de la décision cantonale d'octroi de la nationalité, le droit de bourgeoisie communal et cantonal ainsi que la nationalité suisse sont acquis. Selon la jurisprudenÎ, ces trois droits de citoyenneté forment une unité indissociable.
“Hier anwendbar ist das seit 1. Januar 2018 gültige eidgenössische und kantonale Einbürgerungsrecht. Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und eines Kantons besitzt (Art. 37 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Haben der Kanton und die Gemeinde die Einbürgerung zugesichert und das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Einbürgerungsbewilligung des Bundes erteilt, trifft die zuständige kantonale Behörde den Einbürgerungsentscheid (Art. 13 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0]). Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben (Art. 14 Abs. 3 BüG). Die drei Bürgerrechte bilden eine untrennbare Einheit (BVR 2016 S. 293 E. 2.1, 2012 S. 193 E. 2.1, je mit Hinweisen; s. auch BGE 146 I 83 E. 2.3). Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht, welches der Gemeinderat unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts zusichert (vgl. Art. 7 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 17 Abs. 1 und 2 sowie Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht [Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG; BSG 121.1]; Art. 18 Abs. 3 der Verordnung vom 20. September 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht [Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV; BSG 121.111]; zum Ganzen VGE 2019/114 vom”
“Hier anwendbar ist das seit 1. Januar 2018 gültige eidgenössische und kantonale Einbürgerungsrecht. Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und eines Kantons besitzt (Art. 37 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Haben der Kanton und die Gemeinde die Einbürgerung zugesichert und das SEM die Einbürgerungsbewilligung des Bundes erteilt, trifft die zuständige kantonale Behörde den Einbürgerungsentscheid (Art. 13 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0]). Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben (Art. 14 Abs. 3 BüG). Die drei Bürgerrechte bilden eine untrennbare Einheit (BVR 2016 S. 293 E. 2.1, 2012 S. 193 E. 2.1, je mit Hinweisen; s. auch BGE 146 I 83 E. 2.3). Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht, welches der Gemeinderat unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts zusichert (vgl. Art. 7 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 17 Abs. 1 und 2 sowie Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht [Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG; BSG 121.1]; Art. 18 Abs. 3 der Verordnung vom 20. September 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht [Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV; BSG 121.111]). Auf Einbürgerung besteht kein Anspruch (Art. 7 Abs. 4 KV).”
LN art. 14 ch. 5 — Dans le cadre de procédures de naturalisation, une commune peut se voir imposer l'obligation de supporter les frais des parties; dans la décision citée, la commune d'habitants B. a été condamnée à rembourser les frais des parties.
“Die Einwohnergemeinde B.________ hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Thun die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 5'757.95 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Einwohnergemeinde B.________ - Regierungsstatthalteramt Thun - Staatssekretariat für Migration Die Abteilungspräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. BVR 2023 383 VGE 30 Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG Art. 13 BüGart. 13 LNart. 13 LCit Art. 14 BüGart. 14 LNart. 14 LCit BVR 2016 293 BVR 2012 193 BGE 146 I 83ATF 146 I 83DTF 146 I 83 Art. 18 Kantonale Bürgerrechtsverordnungart. 18 Ordonnance sur le droit de citéart. 18 Kantonale Bürgerrechtsverordnung Art. 38 BVart. 38 Cst.art. 38 Cost. BGE 146 I 83ATF 146 I 83DTF 146 I 83 Art. 9 BüGart. 9 LNart. 9 LCit Art. 7 KVart. 7 ConstCart. 7 KV Art. 7 KVart. 7 ConstCart. 7 KV BVR 2016 293 Art. 7 KVart. 7 ConstCart. 7 KV BVR 2016 293 BVR 2016 293 BGE 146 I 49ATF 146 I 49DTF 146 I 49 Art. 6 BüVart. 6 OLNart. 6 OCit Art. 11 BüGart. 11 LNart. 11 LCit BGE 146 I 83ATF 146 I 83DTF 146 I 83 BGE 148 I 271ATF 148 I 271DTF 148 I 271 BVR 2022 379 BGE 146 I 49ATF 146 I 49DTF 146 I 49 BGE 138 I 242ATF 138 I 242DTF 138 I 242 Art. 11 BüGart. 11 LNart. 11 LCit Art. 11 BüGart. 11 LNart. 11 LCit Art. 14 BüGart. 14 LNart. 14 LCit Art. 14 BüGart. 14 LNart. 14 LCit BGE 146 I 49ATF 146 I 49DTF 146 I 49 BGE 146 I 49ATF 146 I 49DTF 146 I 49 BVR 2013 105 Art. 2 BüVart. 2 OLNart. 2 OCit BGE 141 I 60ATF 141 I 60DTF 141 I 60 BGE 146 I 49ATF 146 I 49DTF 146 I 49 Art.”
RéférenÎ : LN art. 14 n. 4 À l'entrée en forÎ de la décision cantonale, les citoyennetés communale, cantonale et suisse sont acquises ; les trois citoyennetés forment une unité indivisible.
“Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und eines Kantons besitzt (Art. 37 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Haben der Kanton und die Gemeinde die Einbürgerung zugesichert und das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Einbürgerungsbewilligung erteilt, trifft die zuständige kantonale Behörde den Einbürgerungsentscheid (Art. 13 und 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0]). Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben (Art. 14 Abs. 3 BüG). Die drei Bürgerrechte bilden eine untrennbare Einheit (BVR 2016 S. 293 E. 2.1, 2012 S. 193 E. 2.1, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 146 I 83 E. 2.3). Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht, welches der Gemeinderat unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts zusichert (vgl. Art. 7 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 17 Abs. 1 und 2 sowie Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht [Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG; BSG 121.1]; Art. 18 Abs. 3 der Verordnung vom 20. September 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht [Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV; BSG 121.111]).”
Les autorités cantonales peuvent, après la délivranÎ de l'autorisation fédérale d'acquisition de la nationalité, effectuer des vérifications supplémentaires et suspendre la procédure ou maintenir la suspension si, par la suite, des faits pertinents deviennent connus (p. ex. une procédure pénale en cours ou des infractions antérieures au sein de la famille). Ces vérifications ont pour but d'examiner si les conditions d'une intégration réussie et les exigences en matière de sécurité publique sont encore remplies ; elles peuvent conduire à un réexamen et, le cas échéant, au refus de la naturalisation conformément à l'art. 14 al. 2 LN.
“__ handle, liege keine neue Tatsache vor, welche es erlaube, die kantonale Einbürgerungsbewilligung zu widerrufen. Als das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht das SEM am 8. Dezember 2021 um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ersuchte, ging es davon aus, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Einbürgerung der Beschwerdeführer gemäss den bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen erfüllt waren, insbesondere auch die erfolgreiche Integration, worunter die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Respektierung der Werte der Bundesverfassung fallen (vgl. Art. 11 lit. a sowie Art. 12 lit. a und b BüG). Anschliessend prüfte das SEM die Gesuche und kam ebenfalls zum Schluss, dass der ordentlichen Einbürgerung der Beschwerdeführer nichts entgegenstehe. Da der Einbürgerungsentscheid indessen letztlich von der Regierung gefällt wird und eine nochmalige Prüfung nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes im Gesetz zudem vorgesehen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 BüG, Art. 44 Abs. 1bis BRG sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 BüV), war es zulässig, dass das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht aufgrund des Strafdelikts, das der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 1999 begangen hatte und den damit zusammenhängenden Massnahmen für die Schwester des Beschwerdeführers zusätzliche Abklärungen tätigte und auf seine vorläufige Beurteilung zurückkam, zumal der Einbürgerungsrat dazu keinerlei Ausführungen gemacht oder Untersuchungen getätigt hatte. Hingegen stellt der Antrag der Politischen Gemeinde Z.__ auf Abweisung der Beschwerde keinen Widerruf des mit Beschluss vom 24. August 2021 erteilten Gemeinde- und Ortsbürgerrechts dar. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut sind und keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz darstellen (vgl. Art. 11 lit. b und c BüG). Die Vorinstanz erachtet sie indessen als nicht erfolgreich integriert wegen Missachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art.”
“Nach Abschluss der kantonalen und gegebenenfalls der kommunalen Prüfung leitet der Kanton das Gesuch um ordentliche Einbürgerung an das SEM weiter (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [BüG; SR 141.0]; § 11 Abs. 1 der Kantonalen Bürgerrechtsverordnung vom 23. August 2017 [KBüV, LS 141.11]; Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 4. März 2011, BBl 2011 2825 ff., S. 2851 f.). Sind alle formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das SEM die Einbürgerungsbewilligung des Bundes und stellt diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über die Einbürgerung zu (Art. 13 Abs. 3 BüG). Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung ihre Gültigkeit (Art. 14 Abs. 1 BüG). Die zuständige kantonale Behörde lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre (Art. 14 Abs. 2 BüG). In diesem Sinn führt die zuständige kantonale Behörde vor der Einbürgerung der Bewerberin oder des Bewerbers erneut eine Abfrage im Strafregister-Informationssystem VOSTRA durch (Art. 13 Abs. 1 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 [BüV; SR 141.01]). Damit soll sichergestellt werden, dass (weiterhin) eine erfolgreiche Integration der Bewerberin oder des Bewerbers vorliegt (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG und Art. 4 Abs. 2 BüV; vgl. auch BBl 2011 2825 ff., S. 2830, 2861 f.). 2.3 Die Sistierung des Einbürgerungsverfahrens durch den Beschwerdegegner erfolgte aufgrund eines hängigen Strafverfahrens; dieses wurde durch eine Strafanzeige vom 11. Februar 2019 eingeleitet. Da das Strafverfahren am 22. Januar 2020 eingestellt, die Einstellungsverfügung jedoch beim Obergericht angefochten worden war, wurde die Sistierung in der Folge aufrechterhalten. Es ist mithin zu prüfen, ob die Sistierung und deren Aufrechterhaltung mit zureichendem Grund erfolgten.”
LN art. 14 ch. 2 Si l'autorisation fédérale de naturalisation expire, l'autorité cantonale compétente ne peut plus rendre elle-même une décision d'octroi de la nationalité ; elle doit en revanche demander de nouveau au SEM la délivranÎ de l'autorisation fédérale avant de pouvoir statuer davantage sur la demanÞ de naturalisation.
“12 bis 14 BRG nicht erfüllen, ist undifferenziert und widerspricht grösstenteils ihren eigenen Erwägungen im angefochtenen Entscheid, wonach die Strafregistereinträge nicht gegen eine Einbürgerung sprechen würden und die Bedrohung der Schwester nicht auf die Beschwerdeführer zurückzuführen sei; ebenso widersprechen sie ohne nachvollziehbare Gründe den Beurteilungen der Politischen Gemeinde Z.__ und des SEM, welche sämtliche Voraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung als erfüllt erachtet hatten. Die Verweigerung des Kantonsbürgerrechts durch die Vorinstanz erweist sich damit als unrechtmässig. Den Einbürgerungsgesuchen der Beschwerdeführer ist demnach auch auf kantonaler Ebene zuzustimmen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Beschluss der Vorinstanz vom 2. Mai 2023, mit welchem den Beschwerdeführern das Kantonsbürgerrecht versagt worden ist, aufzuheben. Da die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung des Bundes vom 17. Februar 2022 mittlerweile abgelaufen ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 BüG), ist das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht anzuweisen, diese Bewilligung beim SEM erneut einzuholen. Anschliessend wird die Vorinstanz den (positiven) Einbürgerungsentscheid zu treffen haben. Vom Staat (Vorinstanz) sind in Anwendung von Art. 95 Abs. 3 VRP keine amtlichen Kosten zu erheben. Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500 ist ihnen zurückzuerstatten. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer Anspruch auf Entschädigung ihrer ausseramtlichen Kosten zulasten des Staates (Vorinstanz). Das Honorar in der Verwaltungsrechtspflege wird nicht nach Aufwand, sondern pauschal bemessen. Es beträgt vor Verwaltungsrekurskommission und Verwaltungsgericht zwischen CHF 1'500 und CHF 15'000 (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung, sGS 963.75, HonO). Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art.”
“Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist eine Verfahrenssistierung durch den Beschwerdegegner bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens jedoch auch nach der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes möglich, zumal – wie aufgezeigt – die zuständige kantonale Behörde vor der Einbürgerung der Bewerberin oder des Bewerbers eine erneute Abfrage im VOSTRA durchzuführen hat (vgl. allgemein zur Zulässigkeit der Verfahrenssistierung unter Geltung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 35 ff.; vgl. auch § 13 KBüV). Werden im Nachgang zur Erteilung der Einbürgerungsbewilligung und somit etwa auch durch die erneute Abfrage im VOSTRA Tatsachen bekannt, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre, so ist die Einbürgerung abzulehnen (vgl. Art. 14 Abs. 2 BüG). Demnach ist der Ausgang des Einbürgerungsverfahrens von demjenigen eines hängigen Strafverfahrens abhängig und erweist sich eine Verfahrenssistierung als zweckmässig, solange Letzteres noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 40). Hier ist ausserdem zu berücksichtigen, dass die Einbürgerungsbewilligung des Bundes bereits am 12. Mai 2020 ablief und somit ab diesem Zeitpunkt ohnehin kein kantonaler Einbürgerungsentscheid mehr hätte getroffen werden können (Art. 14 Abs. 1 BüG; Art. 13 Abs. 3 BüV; BBl 2011 2825 ff., S. 2852 f.). Vielmehr hat der Beschwerdegegner erneut beim SEM um Erteilung der Einbürgerungsbewilligung zu ersuchen; ein entsprechendes Vorgehen hat er denn auch bereits angekündigt. Hätte er dies bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens getan, so hätte das SEM das Einbürgerungsverfahren gestützt auf Art. 4 Abs. 5 BüV (ebenfalls) sistiert. 2.5 Demnach erwies sich die Sistierung des Einbürgerungsverfahrens durch den Beschwerdegegner als sachlich gerechtfertigt; eine Rechtsverzögerung bzw. eine Rechtsverweigerung ist darin nicht zu erblicken. Daran ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Unbegründetheit der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen nichts. Denn der Beschwerdegegner ist nicht zuständig, die strafrechtlichen Anschuldigungen inhaltlich zu beurteilen; dies ist Aufgabe der Strafjustiz. Auch die weiteren Rügen des Beschwerdeführers (Verstoss gegen Treu und Glauben, Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, "willkürliche Verweigerung meiner politischen Rechte sowie die Verweigerung meiner Niederlassungsfreiheit") gehen fehl.”
Citation : LN art. 14 n. 1 Si, après la délivranÎ de l'autorisation fédérale d'octroi de la nationalité, des faits pénalement pertinents deviennent connus, l'autorité cantonale compétente peut réexaminer la procédure d'acquisition de la nationalité. Elle peut suspendre la procédure jusqu'à l'issue définitive de la procédure pénale; si les faits nouvellement connus montrent que l'acquisition de la nationalité n'aurait pas été accordée, l'acquisition de la nationalité doit être refusée conformément à l'art. 14 al. 2 LN.
“5 BüV). Eine entsprechende Bestimmung für das durch die zuständige kantonale Behörde geführte Verfahren ist weder im Bürgerrechtsgesetz noch in der Bürgerrechtsverordnung enthalten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist eine Verfahrenssistierung durch den Beschwerdegegner bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens jedoch auch nach der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes möglich, zumal – wie aufgezeigt – die zuständige kantonale Behörde vor der Einbürgerung der Bewerberin oder des Bewerbers eine erneute Abfrage im VOSTRA durchzuführen hat (vgl. allgemein zur Zulässigkeit der Verfahrenssistierung unter Geltung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 35 ff.; vgl. auch § 13 KBüV). Werden im Nachgang zur Erteilung der Einbürgerungsbewilligung und somit etwa auch durch die erneute Abfrage im VOSTRA Tatsachen bekannt, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre, so ist die Einbürgerung abzulehnen (vgl. Art. 14 Abs. 2 BüG). Demnach ist der Ausgang des Einbürgerungsverfahrens von demjenigen eines hängigen Strafverfahrens abhängig und erweist sich eine Verfahrenssistierung als zweckmässig, solange Letzteres noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 40). Hier ist ausserdem zu berücksichtigen, dass die Einbürgerungsbewilligung des Bundes bereits am 12. Mai 2020 ablief und somit ab diesem Zeitpunkt ohnehin kein kantonaler Einbürgerungsentscheid mehr hätte getroffen werden können (Art. 14 Abs. 1 BüG; Art. 13 Abs. 3 BüV; BBl 2011 2825 ff., S. 2852 f.). Vielmehr hat der Beschwerdegegner erneut beim SEM um Erteilung der Einbürgerungsbewilligung zu ersuchen; ein entsprechendes Vorgehen hat er denn auch bereits angekündigt. Hätte er dies bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens getan, so hätte das SEM das Einbürgerungsverfahren gestützt auf Art. 4 Abs. 5 BüV (ebenfalls) sistiert. 2.5 Demnach erwies sich die Sistierung des Einbürgerungsverfahrens durch den Beschwerdegegner als sachlich gerechtfertigt; eine Rechtsverzögerung bzw.”
“__ handle, liege keine neue Tatsache vor, welche es erlaube, die kantonale Einbürgerungsbewilligung zu widerrufen. Als das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht das SEM am 8. Dezember 2021 um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ersuchte, ging es davon aus, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Einbürgerung der Beschwerdeführer gemäss den bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen erfüllt waren, insbesondere auch die erfolgreiche Integration, worunter die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Respektierung der Werte der Bundesverfassung fallen (vgl. Art. 11 lit. a sowie Art. 12 lit. a und b BüG). Anschliessend prüfte das SEM die Gesuche und kam ebenfalls zum Schluss, dass der ordentlichen Einbürgerung der Beschwerdeführer nichts entgegenstehe. Da der Einbürgerungsentscheid indessen letztlich von der Regierung gefällt wird und eine nochmalige Prüfung nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes im Gesetz zudem vorgesehen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 BüG, Art. 44 Abs. 1bis BRG sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 BüV), war es zulässig, dass das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht aufgrund des Strafdelikts, das der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 1999 begangen hatte und den damit zusammenhängenden Massnahmen für die Schwester des Beschwerdeführers zusätzliche Abklärungen tätigte und auf seine vorläufige Beurteilung zurückkam, zumal der Einbürgerungsrat dazu keinerlei Ausführungen gemacht oder Untersuchungen getätigt hatte. Hingegen stellt der Antrag der Politischen Gemeinde Z.__ auf Abweisung der Beschwerde keinen Widerruf des mit Beschluss vom 24. August 2021 erteilten Gemeinde- und Ortsbürgerrechts dar. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut sind und keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz darstellen (vgl. Art. 11 lit. b und c BüG). Die Vorinstanz erachtet sie indessen als nicht erfolgreich integriert wegen Missachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art.”
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