1 commentary
LN art. 34 n. 1 En cas d'antécédents pénaux, ceux-ci doivent être mentionnés dans le rapport d'enquête et la demanÞ de naturalisation doit être transmise à la commune de domicile, afin que ces antécédents soient pris en compte lors de l'examen global de l'intégration.
“e BüV apodiktisch festgelegt wird, dass Personen, die – wie der Beschwerdeführer – nur in geringem Mass straffällig geworden sind, während zehn Jahren als nicht erfolgreich integriert gelten (vgl. Art. 369 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 6 lit. a des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [SR 311.0]), wird bei diesen Personen die gesetzlich vorgeschriebene, umfassende Prüfung der Integration verhindert. Damit verletzt Art. 4 Abs. 2 lit. e BüV den von Art. 11 lit. a und Art. 12 BüG vorgegebenen Rahmen und ist daher gesetzeswidrig. 3.6 Nach dem Gesagten schliesst der Umstand, dass aus dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers eine widerrufene bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen hervorgeht, eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 11 lit. a und Art. 12 Abs. 1 BüG nicht grundsätzlich aus. Da der Beschwerdeführer die restlichen Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 KBüV erfüllt, wäre der Beschwerdegegner gehalten gewesen, das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers an dessen Wohnsitzgemeinde zu überweisen und die Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Erhebungsbericht festzuhalten (vgl. Art. 34 Abs. 1 BüG in Verbindung mit Art. 17 BüV), damit diese bei der umfassenden Integrationsprüfung durch die Wohnsitzgemeinde berücksichtigt werden kann. 4. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Juli 2021 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 20. April 2021 sind aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist einzuladen, das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers an dessen Wohnsitzgemeinde zu überweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 teilweise in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung ausgeschlossen.”
“e BüV apodiktisch festgelegt wird, dass Personen, die – wie der Beschwerdeführer – nur in geringem Mass straffällig geworden sind, während zehn Jahren als nicht erfolgreich integriert gelten (vgl. Art. 369 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 6 lit. a des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [SR 311.0]), wird bei diesen Personen die gesetzlich vorgeschriebene, umfassende Prüfung der Integration verhindert. Damit verletzt Art. 4 Abs. 2 lit. e BüV den von Art. 11 lit. a und Art. 12 BüG vorgegebenen Rahmen und ist daher gesetzeswidrig. 3.6 Nach dem Gesagten schliesst der Umstand, dass aus dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers eine widerrufene bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen hervorgeht, eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 11 lit. a und Art. 12 Abs. 1 BüG nicht grundsätzlich aus. Da der Beschwerdeführer die restlichen Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 KBüV erfüllt, wäre der Beschwerdegegner gehalten gewesen, das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers an dessen Wohnsitzgemeinde zu überweisen und die Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Erhebungsbericht festzuhalten (vgl. Art. 34 Abs. 1 BüG in Verbindung mit Art. 17 BüV), damit diese bei der umfassenden Integrationsprüfung durch die Wohnsitzgemeinde berücksichtigt werden kann. 4. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Juli 2021 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 20. April 2021 sind aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist einzuladen, das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers an dessen Wohnsitzgemeinde zu überweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 teilweise in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung ausgeschlossen.”
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