8 commentaries
RéférenÎ : LN art. 16 n. 8 Si l'assemblée communale confirme une proposition de rejet (p. ex. du conseil communal), on peut en règle générale, sous réserve d'avis divergents, considérer qu'elle reprend les motifs invoqués dans cette proposition. Si, au contraire, l'assemblée rejette contrairement à la proposition du conseil communal, le motif doit se dégager des prises de parole lors de la séanÎ. Lorsque des motifs sont exposés pendant l'assemblée et qu'un vote a lieu immédiatement après, on peut présumer que la majorité des votants adhère à ces motifs, de sorte que la décision de rejet est en règle générale réputée suffisamment motivée.
“Ablehnende Entscheide über Einbürgerungen unterliegen gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 16 BüG der Begründungspflicht. Das Bundesgericht hat, soweit hier von Interesse, dazu im zuletzt publizierten Urteil BGE 138 I 305 ausgeführt, bestätige eine Gemeindeversammlung einen ablehnenden Antrag des Gemeinderats, könne in der Regel und vorbehältlich abweichender Voten davon ausgegangen werden, sie stimme dem Antrag und seiner Begründung zu. Verweigere eine Gemeindeversammlung entgegen dem Antrag des Gemeinderats eine Einbürgerung, habe sich die Begründung aus den Wortmeldungen zu ergeben. Würden an der Gemeindeversammlung Gründe für die Ablehnung einer Einbürgerung genannt und werde unmittelbar im Anschluss an die Diskussion abgestimmt, könne angenommen werden, die Mehrheit der Abstimmenden trage die ablehnenden Gründe mit. In der Regel werde damit ein ablehnender Gemeindeversammlungsbeschluss hinreichend begründet werden können, sodass die um Einbürgerung ersuchende Person wisse, weshalb ihr Gesuch abgewiesen worden sei. In solchen Konstellationen liege formal eine hinreichende Begründung vor (E.”
“Ablehnende Entscheide über Einbürgerungen unterliegen gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 16 BüG der Begründungspflicht. Das Bundesgericht hat, soweit hier von Interesse, dazu im zuletzt publizierten Urteil BGE 138 I 305 ausgeführt, bestätige eine Gemeindeversammlung einen ablehnenden Antrag des Gemeinderats, könne in der Regel und vorbehältlich abweichender Voten davon ausgegangen werden, sie stimme dem Antrag und seiner Begründung zu. Verweigere eine Gemeindeversammlung entgegen dem Antrag des Gemeinderats eine Einbürgerung, habe sich die Begründung aus den Wortmeldungen zu ergeben. Würden an der Gemeindeversammlung Gründe für die Ablehnung einer Einbürgerung genannt und werde unmittelbar im Anschluss an die Diskussion abgestimmt, könne angenommen werden, die Mehrheit der Abstimmenden trage die ablehnenden Gründe mit. In der Regel werde damit ein ablehnender Gemeindeversammlungsbeschluss hinreichend begründet werden können, sodass die um Einbürgerung ersuchende Person wisse, weshalb ihr Gesuch abgewiesen worden sei. In solchen Konstellationen liege formal eine hinreichende Begründung vor (E.”
Réf. : LN art. 16 ch. 7 Si une assemblée communale rejette une demanÞ de naturalisation contrairement à la proposition du conseil communal ou de l'exécutif communal, cette décision de rejet ne satisfait pas, dans la mesure où, avant le vote, ni un contre-projet formel et motivé qui ait été porté à la connaissanÎ de l'assemblée, ni des motifs exposés lors des prises de parole précédant le vote n'existent, à l'obligation constitutionnelle de motivation. Cela vaut indépendamment du fait que, d'après les circonstances, des conjectures ultérieures sur les motifs de la décision puissent être formulées.
“Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerats vom 27. Oktober 2005 zu einer Änderung des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, BBl 2005 6952). Sie ist mit den weiteren Bestimmungen der erwähnten Revision das Ergebnis einer in Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgten, intensiven politischen Debatte über die Frage, durch welches Organ und in welcher Weise Entscheide über Einbürgerungen zu erfolgen haben. Sie bildete dabei zusammen mit diesen Bestimmungen den indirekten Gegenvorschlag des Bundesparlaments zur in der Folge in der Abstimmung abgelehnten Volksinitiative "für demokratische Einbürgerungen", gegen den das Referendum nicht ergriffen wurde (vgl. zur Initiative und zur Entstehungsgeschichte der Regelung BBl 2005 6943 ff.; NICCOLÒ RASELLI, Die Einbürgerung zwischen Politik und Justiz - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, in: ZBl 112/2011, S. 577 ff., S. 583 f.). Die Regelung von (heute) Art. 16 Abs. 2 BüG und die darin zum Ausdruck kommenden Wertungen des Bundesgesetzgebers sind dementsprechend bei der Auslegung von Art. 29 Abs. 2 BV im vorliegend interessierenden Zusammenhang zu berücksichtigen. Eine entsprechende Auslegung ergibt, dass ablehnende Einbürgerungsentscheide von Gemeindeversammlungen, die entgegen dem Antrag des Gemeinderats oder -vorstands ergehen, jedenfalls dann dem verfassungsrechtlichen Begründungserfordernis nicht zu genügen vermögen, wenn - wie im vorliegenden Fall - weder ein förmlicher und begründeter Gegenantrag gestellt wird, welcher der Gemeindeversammlung vor der Abstimmung zur Kenntnis gebracht wird, noch Wortmeldungen an der Versammlung erfolgen, mit denen vor der Abstimmung Gründe für die Ablehnung der Einbürgerung genannt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob aus den Umständen allenfalls irgendwie auf die mutmasslichen Gründe für die betreffenden Entscheide geschlossen und im Nachhinein eine entsprechende Begründung erstellt werden könnte. Die Notwendigkeit einer derartigen Ermittlung und nachträglichen Beibringung bloss mutmasslicher Entscheidgründe ist mit der Begründungspflicht gemäss Art.”
Avì la révision entrée en vigueur le 1er janvier 2009, l'obligation de motiver un refus a été consacrée dans la loi (art. 16 al. 1 LN). La disposition vise à préciser les garanties de l'État de droit applicables aux décisions d'octroi de la nationalité prises par les assemblées communales.
“Das Bundesgericht schloss im von der Vorinstanz zitierten, erwähnten Urteil somit nicht aus, dass unter Umständen auch dann formal von einer hinreichenden Begründung ausgegangen werden kann, wenn eine Gemeindeversammlung ein Einbürgerungsgesuch ohne Wortmeldungen an der Versammlung entgegen dem Antrag des Gemeinderats oder -vorstands abweist. Dieser Entscheid erging allerdings ebenso wie der entsprechende, vom Beschwerdeführer angeführte BGE 132 I 196 noch vor der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Revision vom 21. Dezember 2007 (AS 2008 5911) des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG; AS 1952 1087). Mit dieser Revision wurde im Bundesgesetzesrecht nicht nur der Grundsatz verankert, dass die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuchs zu begründen ist (Art. 15b Abs. 1 aBüG; Art. 16 Abs. 1 BüG), wie dies das Bundesgericht bereits früher aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitet hatte (BGE 129 I 217 E. 3; 232 E. 3). Vielmehr wurde unter Berücksichtigung von BGE 130 I 140 auch eine Bestimmung ins Gesetz aufgenommen, wonach die Stimmberechtigten ein Einbürgerungsgesuch nur ablehnen können, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und begründet wurde (Art. 15b Abs. 2 aBüG; Art. 16 Abs. 2 BüG). Diese Regelung soll die rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen für Einbürgerungsentscheide durch Gemeindeversammlungen präzisieren (vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerats vom 27. Oktober 2005 zu einer Änderung des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, BBl 2005 6952). Sie ist mit den weiteren Bestimmungen der erwähnten Revision das Ergebnis einer in Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgten, intensiven politischen Debatte über die Frage, durch welches Organ und in welcher Weise Entscheide über Einbürgerungen zu erfolgen haben.”
RéférenÎ : LN art. 16 ch. 5 Lors des assemblées communales, la motivation d'une décision défavorable de naturalisation peut se déduire des prises de parole. Cela vaut notamment lorsque l'assemblée rejette la proposition du conseil communal ou lorsque, au cours de la réunion, des motifs concrets de refus sont exprimés et qu'on procèÞ immédiatement au vote, de sorte qu'on peut présumer que la majorité adhère à ces motifs.
“Ablehnende Entscheide über Einbürgerungen unterliegen gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 16 BüG der Begründungspflicht. Das Bundesgericht hat, soweit hier von Interesse, dazu im zuletzt publizierten Urteil BGE 138 I 305 ausgeführt, bestätige eine Gemeindeversammlung einen ablehnenden Antrag des Gemeinderats, könne in der Regel und vorbehältlich abweichender Voten davon ausgegangen werden, sie stimme dem Antrag und seiner Begründung zu. Verweigere eine Gemeindeversammlung entgegen dem Antrag des Gemeinderats eine Einbürgerung, habe sich die Begründung aus den Wortmeldungen zu ergeben. Würden an der Gemeindeversammlung Gründe für die Ablehnung einer Einbürgerung genannt und werde unmittelbar im Anschluss an die Diskussion abgestimmt, könne angenommen werden, die Mehrheit der Abstimmenden trage die ablehnenden Gründe mit. In der Regel werde damit ein ablehnender Gemeindeversammlungsbeschluss hinreichend begründet werden können, sodass die um Einbürgerung ersuchende Person wisse, weshalb ihr Gesuch abgewiesen worden sei. In solchen Konstellationen liege formal eine hinreichende Begründung vor (E.”
Citation : LN art. 16 n. 4 Les décisions de refus de naturalisation prises par les assemblées communales doivent être motivées ; les personnes ayant le droit de vote ne peuvent rejeter une demanÞ que si une proposition motivée correspondante a été déposée. Si la proposition du conseil communal est confirmée, sa motivation est en règle générale imputée à l'assemblée. Si l'assemblée refuse contrairement à la proposition du conseil communal, les motifs du refus doivent ressortir des interventions tenues lors de l'assemblée. Lorsque de tels motifs sont énoncés immédiatement avant le vote, on peut présumer qu'ils sont soutenus par la majorité. Une précision ultérieure de motifs déjà exposés est possible selon les circonstances concrètes ; l'apport ultérieur de motifs entièrement nouveaux est en revanche inadmissible. À défaut à la fois d'une proposition formelle motivée et d'interventions, le refus ne satisfait pas aux exigences constitutionnelles en matière de motivation.
“Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerats vom 27. Oktober 2005 zu einer Änderung des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, BBl 2005 6952). Sie ist mit den weiteren Bestimmungen der erwähnten Revision das Ergebnis einer in Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgten, intensiven politischen Debatte über die Frage, durch welches Organ und in welcher Weise Entscheide über Einbürgerungen zu erfolgen haben. Sie bildete dabei zusammen mit diesen Bestimmungen den indirekten Gegenvorschlag des Bundesparlaments zur in der Folge in der Abstimmung abgelehnten Volksinitiative "für demokratische Einbürgerungen", gegen den das Referendum nicht ergriffen wurde (vgl. zur Initiative und zur Entstehungsgeschichte der Regelung BBl 2005 6943 ff.; NICCOLÒ RASELLI, Die Einbürgerung zwischen Politik und Justiz - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, in: ZBl 112/2011, S. 577 ff., S. 583 f.). Die Regelung von (heute) Art. 16 Abs. 2 BüG und die darin zum Ausdruck kommenden Wertungen des Bundesgesetzgebers sind dementsprechend bei der Auslegung von Art. 29 Abs. 2 BV im vorliegend interessierenden Zusammenhang zu berücksichtigen. Eine entsprechende Auslegung ergibt, dass ablehnende Einbürgerungsentscheide von Gemeindeversammlungen, die entgegen dem Antrag des Gemeinderats oder -vorstands ergehen, jedenfalls dann dem verfassungsrechtlichen Begründungserfordernis nicht zu genügen vermögen, wenn - wie im vorliegenden Fall - weder ein förmlicher und begründeter Gegenantrag gestellt wird, welcher der Gemeindeversammlung vor der Abstimmung zur Kenntnis gebracht wird, noch Wortmeldungen an der Versammlung erfolgen, mit denen vor der Abstimmung Gründe für die Ablehnung der Einbürgerung genannt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob aus den Umständen allenfalls irgendwie auf die mutmasslichen Gründe für die betreffenden Entscheide geschlossen und im Nachhinein eine entsprechende Begründung erstellt werden könnte. Die Notwendigkeit einer derartigen Ermittlung und nachträglichen Beibringung bloss mutmasslicher Entscheidgründe ist mit der Begründungspflicht gemäss Art.”
“Erlaubt ein Gesetz einem Staatsorgan, im Einzelfall nach Ermessen zu entscheiden, so bedeutet dies nicht, dass es in gleichartigen Fällen ohne sachlichen Grund einmal so und einmal anders entscheiden darf. Daran ändert auch nichts, wenn Stimmberechtigte an einer Versammlung entscheiden. Sie handeln als Organ der Gemeinde, nehmen eine staatliche Aufgabe wahr und sind daher gemäss Art. 35 Abs. 2 BV an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (zum Ganzen BGE 138 I 305 E. 1.4.5 mit Hinweisen). Der Entscheid über eine ordentliche Einbürgerung ist mithin kein rechtsfreier Vorgang, sondern ein Akt der Rechtsanwendung (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.2 mit Hinweisen). Entgegen dem sinngemässen Vorbringen der Beschwerde vermag deshalb der blosse Wille der Stimmberechtigten, den Beschwerdegegner nicht einzubürgern, die Verweigerung des Gemeindebürgerrechts nicht zu begründen. 2.5 Ablehnende Entscheide über Einbürgerungen unterliegen der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 15b BüG); die Stimmberechtigten können ein Einbürgerungsgesuch nur ablehnen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und begründet wurde (Art. 16 Abs. 2 BüG). Bestätigt eine Gemeindeversammlung einen ablehnenden Antrag des Gemeinderats, so kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel und vorbehältlich abweichender Voten davon ausgegangen werden, dass die Gemeindeversammlung dem Antrag und seiner Begründung zustimmt (BGE 138 I 305 E. 2.3, auch zum Nachstehenden). Verweigert die Gemeindeversammlung entgegen dem Antrag des Gemeinderats eine Einbürgerung, hat sich die Begründung aus den Wortmeldungen zu ergeben. Werden an der Gemeindeversammlung Gründe für die Ablehnung einer Einbürgerung genannt und wird darüber unmittelbar im Anschluss an die Diskussion abgestimmt, kann angenommen werden, dass die Ablehnungsgründe von der Mehrheit der Abstimmenden mitgetragen wurden. In solchen Konstellationen liegt formal eine hinreichende Begründung vor. Das Bundesgericht schliesst eine nachträgliche Präzisierung der Begründung nicht prinzipiell aus, erachtet aber das Nachschieben völlig neuer Gründe als unzulässig. Ob es sich um eine zulässige nachträgliche Begründung im Sinn einer Verdeutlichung der anlässlich einer Gemeindeversammlung vorgebrachten Begründungselemente oder um ein unzulässiges Nachschieben von Gründen handelt, kann nicht abstrakt, sondern lediglich aufgrund der konkreten Sachumstände entschieden werden.”
RéférenÎ : LN art. 16 n. 3 Dans la procédure de naturalisation, le principe de l'instruction s'applique : la décision de première instanÎ doit se fonder sur les faits qui se sont réalisés et qui sont établis au moment de la prise de décision. En conséquenÎ, l'autorité doit également intégrer à sa décision les éléments présentés tardivement par les parties mais portés à sa connaissanÎ avant la prise de décision, lorsqu'ils revêtent une importanÎ juridique, et en tenir compte dans ses motifs.
“Aus dem im Verwaltungsverfahren und insbesondere auch im Einbürgerungsverfahren (vgl. dazu BGE 141 I 60 E. 5.2 S. 68; de Weck, a.a.O, Art. 16 BüG N 8) geltenden Untersuchungsgrundsatz folgt, dass dem erstinstanzlichen Entscheid der Sachverhalt zugrunde zu legen ist, der sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung verwirklicht hat und bewiesen ist (vgl. BVGE 2009/64 E. 7.3; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 12 N 57; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1240; vgl. ferner BVGer D-2030/2020 vom 29. April 2020 E. 7.3 [zum Beschwerdeverfahren]; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 151 und 189). Insbesondere hat die Behörde im erstinstanzlichen Verfahren auch verspätete rechtserhebliche Parteivorbringen bei ihrer Entscheidfindung uneingeschränkt zu berücksichtigen, wenn sie vor der Entscheidfällung davon Kenntnis erhält (vgl. Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 32 N 15 f.; vgl.”
“Aus dem im Verwaltungsverfahren und insbesondere auch im Einbürgerungsverfahren (vgl. dazu BGE 141 I 60 E. 5.2 S. 68; de Weck, a.a.O, Art. 16 BüG N 8) geltenden Untersuchungsgrundsatz folgt, dass dem erstinstanzlichen Entscheid der Sachverhalt zugrunde zu legen ist, der sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung verwirklicht hat und bewiesen ist (vgl. BVGE 2009/64 E. 7.3; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 12 N 57; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1240; vgl. ferner BVGer D-2030/2020 vom 29. April 2020 E. 7.3 [zum Beschwerdeverfahren]; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 151 und 189). Insbesondere hat die Behörde im erstinstanzlichen Verfahren auch verspätete rechtserhebliche Parteivorbringen bei ihrer Entscheidfindung uneingeschränkt zu berücksichtigen, wenn sie vor der Entscheidfällung davon Kenntnis erhält (vgl. Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 32 N 15 f.; vgl.”
“Aus dem im Verwaltungsverfahren und insbesondere auch im Einbürgerungsverfahren (vgl. dazu BGE 141 I 60 E. 5.2 S. 68; de Weck, a.a.O, Art. 16 BüG N 8) geltenden Untersuchungsgrundsatz folgt, dass dem erstinstanzlichen Entscheid der Sachverhalt zugrunde zu legen ist, der sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung verwirklicht hat und bewiesen ist (vgl. BVGE 2009/64 E. 7.3; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 12 N 57; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1240; vgl. ferner BVGer D-2030/2020 vom 29. April 2020 E. 7.3 [zum Beschwerdeverfahren]; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 151 und 189). Insbesondere hat die Behörde im erstinstanzlichen Verfahren auch verspätete rechtserhebliche Parteivorbringen bei ihrer Entscheidfindung uneingeschränkt zu berücksichtigen, wenn sie vor der Entscheidfällung davon Kenntnis erhält (vgl. Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 32 N 15 f.; vgl.”
Citation : art. 16 al. 2 LN L'art. 16 al. 2 LN a été introduit par la révision du 21 décembre 2007. La disposition précise — dans le cadre de cette révision et des débats parlementaires y afférents — les garanties procédurales relevant de l'État de droit pour les décisions des assemblées communales relatives aux naturalisations, en prévoyant que les personnes habilitées à voter ne peuvent refuser une demanÞ de naturalisation que si une demanÞ correspondante a été présentée et motivée.
“Das Bundesgericht schloss im von der Vorinstanz zitierten, erwähnten Urteil somit nicht aus, dass unter Umständen auch dann formal von einer hinreichenden Begründung ausgegangen werden kann, wenn eine Gemeindeversammlung ein Einbürgerungsgesuch ohne Wortmeldungen an der Versammlung entgegen dem Antrag des Gemeinderats oder -vorstands abweist. Dieser Entscheid erging allerdings ebenso wie der entsprechende, vom Beschwerdeführer angeführte BGE 132 I 196 noch vor der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Revision vom 21. Dezember 2007 (AS 2008 5911) des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG; AS 1952 1087). Mit dieser Revision wurde im Bundesgesetzesrecht nicht nur der Grundsatz verankert, dass die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuchs zu begründen ist (Art. 15b Abs. 1 aBüG; Art. 16 Abs. 1 BüG), wie dies das Bundesgericht bereits früher aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitet hatte (BGE 129 I 217 E. 3; 232 E. 3). Vielmehr wurde unter Berücksichtigung von BGE 130 I 140 auch eine Bestimmung ins Gesetz aufgenommen, wonach die Stimmberechtigten ein Einbürgerungsgesuch nur ablehnen können, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und begründet wurde (Art. 15b Abs. 2 aBüG; Art. 16 Abs. 2 BüG). Diese Regelung soll die rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen für Einbürgerungsentscheide durch Gemeindeversammlungen präzisieren (vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerats vom 27. Oktober 2005 zu einer Änderung des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, BBl 2005 6952). Sie ist mit den weiteren Bestimmungen der erwähnten Revision das Ergebnis einer in Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgten, intensiven politischen Debatte über die Frage, durch welches Organ und in welcher Weise Entscheide über Einbürgerungen zu erfolgen haben. Sie bildete dabei zusammen mit diesen Bestimmungen den indirekten Gegenvorschlag des Bundesparlaments zur in der Folge in der Abstimmung abgelehnten Volksinitiative "für demokratische Einbürgerungen", gegen den das Referendum nicht ergriffen wurde (vgl. zur Initiative und zur Entstehungsgeschichte der Regelung BBl 2005 6943 ff.; NICCOLÒ RASELLI, Die Einbürgerung zwischen Politik und Justiz - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, in: ZBl 112/2011, S.”
LN art. 16 n. 1 L'obligation de motiver le refus d'une demanÞ de naturalisation a été expressément inscrite dans la loi lors de la révision du 21 décembre 2007 (entrée en vigueur le 1er janvier 2009). Cette disposition visait à préciser les garanties de l'État de droit applicables aux décisions de naturalisation prises par les assemblées communales.
“Das Bundesgericht schloss im von der Vorinstanz zitierten, erwähnten Urteil somit nicht aus, dass unter Umständen auch dann formal von einer hinreichenden Begründung ausgegangen werden kann, wenn eine Gemeindeversammlung ein Einbürgerungsgesuch ohne Wortmeldungen an der Versammlung entgegen dem Antrag des Gemeinderats oder -vorstands abweist. Dieser Entscheid erging allerdings ebenso wie der entsprechende, vom Beschwerdeführer angeführte BGE 132 I 196 noch vor der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Revision vom 21. Dezember 2007 (AS 2008 5911) des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG; AS 1952 1087). Mit dieser Revision wurde im Bundesgesetzesrecht nicht nur der Grundsatz verankert, dass die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuchs zu begründen ist (Art. 15b Abs. 1 aBüG; Art. 16 Abs. 1 BüG), wie dies das Bundesgericht bereits früher aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitet hatte (BGE 129 I 217 E. 3; 232 E. 3). Vielmehr wurde unter Berücksichtigung von BGE 130 I 140 auch eine Bestimmung ins Gesetz aufgenommen, wonach die Stimmberechtigten ein Einbürgerungsgesuch nur ablehnen können, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und begründet wurde (Art. 15b Abs. 2 aBüG; Art. 16 Abs. 2 BüG). Diese Regelung soll die rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen für Einbürgerungsentscheide durch Gemeindeversammlungen präzisieren (vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerats vom 27. Oktober 2005 zu einer Änderung des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, BBl 2005 6952). Sie ist mit den weiteren Bestimmungen der erwähnten Revision das Ergebnis einer in Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgten, intensiven politischen Debatte über die Frage, durch welches Organ und in welcher Weise Entscheide über Einbürgerungen zu erfolgen haben.”
“Das Bundesgericht schloss im von der Vorinstanz zitierten, erwähnten Urteil somit nicht aus, dass unter Umständen auch dann formal von einer hinreichenden Begründung ausgegangen werden kann, wenn eine Gemeindeversammlung ein Einbürgerungsgesuch ohne Wortmeldungen an der Versammlung entgegen dem Antrag des Gemeinderats oder -vorstands abweist. Dieser Entscheid erging allerdings ebenso wie der entsprechende, vom Beschwerdeführer angeführte BGE 132 I 196 noch vor der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Revision vom 21. Dezember 2007 (AS 2008 5911) des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG; AS 1952 1087). Mit dieser Revision wurde im Bundesgesetzesrecht nicht nur der Grundsatz verankert, dass die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuchs zu begründen ist (Art. 15b Abs. 1 aBüG; Art. 16 Abs. 1 BüG), wie dies das Bundesgericht bereits früher aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitet hatte (BGE 129 I 217 E. 3; 232 E. 3). Vielmehr wurde unter Berücksichtigung von BGE 130 I 140 auch eine Bestimmung ins Gesetz aufgenommen, wonach die Stimmberechtigten ein Einbürgerungsgesuch nur ablehnen können, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und begründet wurde (Art. 15b Abs. 2 aBüG; Art. 16 Abs. 2 BüG). Diese Regelung soll die rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen für Einbürgerungsentscheide durch Gemeindeversammlungen präzisieren (vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerats vom 27. Oktober 2005 zu einer Änderung des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, BBl 2005 6952). Sie ist mit den weiteren Bestimmungen der erwähnten Revision das Ergebnis einer in Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgten, intensiven politischen Debatte über die Frage, durch welches Organ und in welcher Weise Entscheide über Einbürgerungen zu erfolgen haben.”
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