(art. 15 LPers)
Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de l’O du 5 nov. 2008 sur l’optimisation du système salarial du personnel, en vigueur depuis le 1erfév. 2009 (RO 2008 5643). ↩
4 commentaries
OPers art. 46 n. 4 Les employé(e)s qui accomplissent temporairement des tâches présentant des exigences particulières ou une charge de travail particulière peuvent se voir accorder des indemnités de fonction, si un reclassement définitif dans un niveau supérieur n'est pas justifié. Le montant de l'indemnité de fonction est limité et correspond au maximum à la différenÎ entre le montant maximal de la classe de salaire selon le contrat de travail et le montant maximal de la classe de salaire de la fonction classée à un niveau supérieur.
“Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung (Art. 15 Abs. 1 BPG). Der Lohn wird im Rahmen der Lohnklassen festgesetzt (vgl. Art. 15 Abs. 3 BPG i. V. m. Art. 36 und Art. 37 BPV). An Angestellte, die Aufgaben mit besonderen Anforderungen und Beanspruchungen erfüllen, ohne dass eine dauerhafte Höhereinreihung gerechtfertigt ist, können Funktionszulagen ausgerichtet werden (Art. 15 Abs. 4 BPG i. V. m. Art. 46 Abs. 1 BPV). Die Funktionszulagen entsprechen höchstens dem Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag und dem Höchstbetrag der Lohnklasse der höher eingereihten Funktion (Art. 46 Abs. 2 BPV).”
“Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung (Art. 15 Abs. 1 BPG). Der Lohn wird im Rahmen der Lohnklassen festgesetzt (vgl. Art. 15 Abs. 3 BPG i. V. m. Art. 36 und Art. 37 BPV). An Angestellte, die Aufgaben mit besonderen Anforderungen und Beanspruchungen erfüllen, ohne dass eine dauerhafte Höhereinreihung gerechtfertigt ist, können Funktionszulagen ausgerichtet werden (Art. 15 Abs. 4 BPG i. V. m. Art. 46 Abs. 1 BPV). Die Funktionszulagen entsprechen höchstens dem Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag und dem Höchstbetrag der Lohnklasse der höher eingereihten Funktion (Art. 46 Abs. 2 BPV).”
OPers art. 46 ch. 3 — Dans la sourÎ citée, les indemnités de fonction sont mentionnées conjointement avì les indemnités locales et les indemnités spéciales.
Citation : OPers art. 46 ch. 2 Selon l'art. 46 OPers, une indemnité de fonction peut être calculée jusqu'à la différenÎ entre le plafond de la classe salariale prévu par le contrat de travail et le plafond de la classe salariale de la fonction assumée. Cela signifie que, lorsqu'on prend en charge les tâches d'une fonction classée plus haut, l'indemnité peut dépasser sa propre classe salariale, dans la mesure où la classe salariale de la fonction reprise sert de base de calcul. Dans la jurisprudenÎ citée, il manquait en outre une convention expresse dérogeant sciemment aux prescriptions.
“wäre bereits aus diesem Grund nicht verordnungskonform. In dieser Höhe war der Betrag nur möglich, da eine Funktionszulage nach Art. 46 BPV auch über eine Lohnklasse hinausgehen kann, weil als Grundlage die Lohnklasse jener Funktion herangezogen wird, deren Aufgaben übernommen wurden (vgl. oben E. 4.3.1). Ausserdem liegt keine ausdrückliche Vereinbarung vor, mit der bewusst von den Vorgaben von Art. 52b BPV abgewichen werden sollte. Schliesslich kann aufgrund des klaren Auslegungsergebnisses die Unklarheitenregel von vorneherein nicht zur Anwendung kommen.”
“wäre bereits aus diesem Grund nicht verordnungskonform. In dieser Höhe war der Betrag nur möglich, da eine Funktionszulage nach Art. 46 BPV auch über eine Lohnklasse hinausgehen kann, weil als Grundlage die Lohnklasse jener Funktion herangezogen wird, deren Aufgaben übernommen wurden (vgl. oben E. 4.3.1). Ausserdem liegt keine ausdrückliche Vereinbarung vor, mit der bewusst von den Vorgaben von Art. 52b BPV abgewichen werden sollte. Schliesslich kann aufgrund des klaren Auslegungsergebnisses die Unklarheitenregel von vorneherein nicht zur Anwendung kommen.”
En cas de prise en charge partielle de tâches, il peut être accordé, en vertu de l'art. 46 OPers, temporairement une indemnité de fonction à 50 %; celle-ci doit être distinguée d'une indemnité de fonction nouvellement accordée par la suite et peut être prise en compte ou compensée en conséquenÎ.
“Es lässt sich auch nicht erstellen, dass der Beschwerdeführer sowohl vor als auch nach Dezember 2016 die gleichen Aufgaben wahrgenommen hätte. Von einer teilweisen Übernahme der Stellvertretungsaufgaben von A._______ ist nirgends in den Akten die Rede und die Vorinstanz bekräftigt auch vor Bundesverwaltungsgericht, dass keine Stellvertretungsaufgaben auf den Beschwerdeführer übertragen worden seien. Erst mit dem Arbeitsvertrag vom 26. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer mit der Co-Stellvertretung betraut. Vor diesem Hintergrund ist es glaubhaft, dass die Reorganisation erst im Herbst 2016 entschieden wurde und die Tabelle Lohndifferenz deshalb bereits aus chronologischen Gründen nicht damit im Zusammenhang stehen konnte. Im Übrigen leuchtet es nicht ein, weshalb die Vorinstanz spätestens mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 die Lohneinbusse hätte mitteilen müssen. Dass sich eine solche ab Dezember 2016 ohnehin ergeben würde, war bereits aus der Tabelle Lohndifferenz und deren Erläuterungen ersichtlich. Die dem Beschwerdeführer mitgeteilte Abgrenzung betraf damit den Schnitt zwischen der ihm gestützt auf Art. 46 BPV temporär gewährten halben Funktionszulage für die teilweise Aufgabenübernahme von A._______ und die neu gestützt auf Art. 52b BPV gewährte Funktionszulage für die Co-Stellvertretung. Schliesslich ist kein «doppelter Irrtum» auf Seiten der Vorinstanz feststellbar. Es ist zu berücksichtigen, dass der betragsmässige Anstieg zwischen den Lohnklassen nicht linear verläuft. Die damalige hälftige Differenz zwischen den Lohnklassen 22 und 24 von monatlich Fr.”
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