(art. 15 LPers)
Introduit par le ch. I de l’O du 24 oct. 2018, en vigueur depuis le 1erjanv. 2019 (RO 2018 4009). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 24 oct. 2018, en vigueur depuis le 1erjanv. 2019 (RO 2018 4009). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 18 nov. 2020, en vigueur depuis le 1erjanv. 2021 (RO 2020 5395). ↩
Abrogé par le ch. I de l’O du 22 déc. 2004, avec effet au 1erjanv. 2005 (RO 2005 3). ↩
Introduit par le ch. I 1 de l’O du 5 nov. 2008 sur l’optimisation du système salarial du personnel (RO 2008 5643). Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 3 déc. 2021, en vigueur depuis le 1erjanv. 2022 (RO 2021 843). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de l’O du 5 nov. 2008 sur l’optimisation du système salarial du personnel, en vigueur depuis le 1erfév. 2009 (RO 2008 5643). ↩
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Pour le classement d'une fonction à un niveau inférieur, l'autorité dispose d'un pouvoir d'appréciation; elle peut réévaluer périodiquement les fonctions. La pratique exige des réflexions sérieuses ainsi que des motifs objectifs et compréhensibles pour procéder à un tel classement. Pour l'attribution du niveau, déterminants sont les critères à prendre en compte lors de l'évaluation des fonctions selon art. 52 al. 3 OPers (ainsi que l'art. 20 O-OPers dans la pratique pertinente).
“52 BPV wird unter anderem jede Funktion bewertet und einer LK zugewiesen. Art. 52a BPV stützt sich auf Art. 15 Abs. 3 BPG (Delegationsnorm), wonach die Ausführungsbestimmungen die Grundsätze der Lohnfestlegung regeln (vgl. Jasmin Malla, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.] Handkommentar zum Bundespersonalgesetz [BPG], 2013, Art. 15 BPG Rz. 136 f.). Art. 52a Abs. 1 BPV regelt die Lohnfolgen im Falle einer Tieferbewertung einer Funktion. Folglich ist die Möglichkeit der Tieferbewertung vorgesehen. Aus welchen Gründen eine Tieferbewertung der Funktion vorgenommen werden kann, regelt das Bundespersonalrecht nicht. Damit wollte der Gesetzgeber den Behörden den erforderlichen Handlungsspielraum belassen. Ob und in welchem Umfang eine Tieferbewertung zu erfolgen hat, liegt entsprechend im Ermessen der Behörde. Die Praxis fordert ernstliche Überlegungen und sachliche respektive nachvollziehbare Gründe als Basis für die Einreihung einer Stelle in eine LK. Massgeblich sind dabei die bei der Funktionsbewertung zu berücksichtigenden Kriterien nach Art. 52 Abs. 3 BPV und Art. 20 Abs. 1 und 2 VBPV (vgl. Urteile des BVGer A-1688/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 7.3.3 und A-1764/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 5.1.1). So steht es dem Arbeitgeber frei, die Stellen in der Verwaltung periodisch neu zu bewerten und ihre Einstufung zu überprüfen (vgl. Urteil des BVGer A-6864/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 8.5). Demnach ist die Rüge, wonach Art. 52 BPV und Art. 52a BPV keine gesetzliche Grundlage für die verfügte Tiefereinreihung darstellt, als unbegründet abzuweisen. In Bezug auf die geltend gemachte analoge Anwendung der Voraussetzungen eines Widerrufs einer Verfügung ist festzuhalten, dass eine solche nur zur Anwendung gelangt, wenn der Gesetzgeber keine Sonderregelung vorgesehen hat, was hier nach dem Gesagten nicht der Fall ist (vgl. Urteil des BVGer A-3305/2023 vom 29. November 2023 E. 6.3).”
“52 BPV wird unter anderem jede Funktion bewertet und einer LK zugewiesen. Art. 52a BPV stützt sich auf Art. 15 Abs. 3 BPG (Delegationsnorm), wonach die Ausführungsbestimmungen die Grundsätze der Lohnfestlegung regeln (vgl. Jasmin Malla, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.] Handkommentar zum Bundespersonalgesetz [BPG], 2013, Art. 15 BPG Rz. 136 f.). Art. 52a Abs. 1 BPV regelt die Lohnfolgen im Falle einer Tieferbewertung einer Funktion. Folglich ist die Möglichkeit der Tieferbewertung vorgesehen. Aus welchen Gründen eine Tieferbewertung der Funktion vorgenommen werden kann, regelt das Bundespersonalrecht nicht. Damit wollte der Gesetzgeber den Behörden den erforderlichen Handlungsspielraum belassen. Ob und in welchem Umfang eine Tieferbewertung zu erfolgen hat, liegt entsprechend im Ermessen der Behörde. Die Praxis fordert ernstliche Überlegungen und sachliche respektive nachvollziehbare Gründe als Basis für die Einreihung einer Stelle in eine LK. Massgeblich sind dabei die bei der Funktionsbewertung zu berücksichtigenden Kriterien nach Art. 52 Abs. 3 BPV und Art. 20 Abs. 1 und 2 VBPV (vgl. Urteile des BVGer A-1688/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 7.3.3 und A-1764/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 5.1.1). So steht es dem Arbeitgeber frei, die Stellen in der Verwaltung periodisch neu zu bewerten und ihre Einstufung zu überprüfen (vgl. Urteil des BVGer A-6864/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 8.5). Demnach ist die Rüge, wonach Art. 52 BPV und Art. 52a BPV keine gesetzliche Grundlage für die verfügte Tiefereinreihung darstellt, als unbegründet abzuweisen. In Bezug auf die geltend gemachte analoge Anwendung der Voraussetzungen eines Widerrufs einer Verfügung ist festzuhalten, dass eine solche nur zur Anwendung gelangt, wenn der Gesetzgeber keine Sonderregelung vorgesehen hat, was hier nach dem Gesagten nicht der Fall ist (vgl. Urteil des BVGer A-3305/2023 vom 29. November 2023 E. 6.3).”
Selon le tribunal, la description de poste en cause contient les critères énoncés à l'art. 52 al. 3 OPers, essentiels pour l'évaluation des fonctions (formation, expérienÎ professionnelle/connaissances spécialisées, description des attributions et répartition des activités, compétences) et peut, dès lors, être utilisée à cette fin.
“Der Stelleninhaber muss unter anderem einen Hochschulabschluss in Jurisprudenz, umfassende Berufserfahrung in der Verwaltung, Rechtsprechung oder Advokatur vorweisen können. Die Funktion muss insbesondere über Expertenkenntnisse im Stiftungs- und im öffentlichen Verfahrensrecht sowie vertiefte Kenntnisse oder Grundkenntnisse in weiteren Rechtsgebieten verfügen. Er ist hauptsächlich für die Beaufsichtigung der Stiftungen zur Sicherstellung einer rechtmässigen und statutenkonformen Stiftungstätigkeit verantwortlich. 50% seiner Tätigkeit machen Rechtsgeschäfte und präventive Verfahren in der Stiftungsaufsicht aus, wobei er unter anderem teilweise international ausgerichtetes Stiftungsportfolio von 300 bis 400 Stiftungen mit total ca. 4 Milliarden Stiftungsvermögen zu betreuen hat. Im Weiteren gehören Massnahmen und Verfahren der Stiftungsaufsicht (35%) zur Funktion. Hinzu kommen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis (10%) und Sonderaufträge (5%). Des Weiteren muss diese Funktion über Führungs-, Selbst-, Sozial- und Sprachenkompetenzen verfügen. Die aktuelle Stellenbeschreibung enthält demnach die für die Funktionsbewertung wesentlichen, in Art. 52 Abs. 3 BPV aufgeführten Kriterien. Dem Bericht «Prüfung der Reorganisation der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht» vom 15. Mai 2022 der Eidgenössischen Finanzkontrolle ist unter Ziffer”
“Der Stelleninhaber muss unter anderem einen Hochschulabschluss in Jurisprudenz, umfassende Berufserfahrung in der Verwaltung, Rechtsprechung oder Advokatur vorweisen können. Die Funktion muss insbesondere über Expertenkenntnisse im Stiftungs- und im öffentlichen Verfahrensrecht sowie vertiefte Kenntnisse oder Grundkenntnisse in weiteren Rechtsgebieten verfügen. Er ist hauptsächlich für die Beaufsichtigung der Stiftungen zur Sicherstellung einer rechtmässigen und statutenkonformen Stiftungstätigkeit verantwortlich. 50% seiner Tätigkeit machen Rechtsgeschäfte und präventive Verfahren in der Stiftungsaufsicht aus, wobei er unter anderem teilweise international ausgerichtetes Stiftungsportfolio von 300 bis 400 Stiftungen mit total ca. 4 Milliarden Stiftungsvermögen zu betreuen hat. Im Weiteren gehören Massnahmen und Verfahren der Stiftungsaufsicht (35%) zur Funktion. Hinzu kommen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis (10%) und Sonderaufträge (5%). Des Weiteren muss diese Funktion über Führungs-, Selbst-, Sozial- und Sprachenkompetenzen verfügen. Die aktuelle Stellenbeschreibung enthält demnach die für die Funktionsbewertung wesentlichen, in Art. 52 Abs. 3 BPV aufgeführten Kriterien. Dem Bericht «Prüfung der Reorganisation der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht» vom 15. Mai 2022 der Eidgenössischen Finanzkontrolle ist unter Ziffer”
Le salaire est déterminé dans le cadre des 38 classes salariales. Chaque fonction est évaluée et affectée à l'une de ces classes (art. 52 al. 1 OPers).
“Dem Gesetzgeber kommt bei Organisations- und Besoldungsfragen grundsätzlich ein grosser Ermessens- beziehungsweise Gestaltungsspielraum zu und die zuständigen Behörden können aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandselemente auswählen, die für die Entlöhnung der Bediensteten massgebend sein sollen (vgl. Urteil des BVGer A-3551/2009 vom 22. April 2010 E. 8.2). Das Bundespersonalrecht enthält auf der Stufe BPG denn auch nur wenige Vorgaben zum Lohn. Dieser bemisst sich gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Näheres regeln die gestützt auf Art. 15 Abs. 3 BPG erlassenen Ausführungsbestimmungen, namentlich die Bundespersonalverordnung (BPV, SR 172.220.111.3). Der Lohn wird im Rahmen der in Art. 36 BPV aufgeführten 38 LK festgesetzt. Jede Funktion wird bewertet und einer dieser Klassen zugewiesen (Art. 52 Abs. 1 BPV). Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung holt die zuständige Stelle nach Art. 2 BPV das Gutachten der Bewertungsstelle nach Art. 53 BPV ein (Art. 52 Abs. 2 BPV). Zuständige Bewertungsstellen für die Funktionen der Klassen 1 bis 31 sind die Departemente, vorliegend das EDI (vgl. Art. 53 Abs. 1 Bst. b BPV). Für die Funktionsbewertung sind die nötige Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen massgebend (Art. 52 Abs. 3 BPV). Grundlage für die Bewertung einer Funktion ist die Stellenbeschreibung (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2001 des EFD zur Bundespersonalverordnung [VBPV, SR 172.220.111.31]). Darin werden die Anforderungen, der Aufgabenbereich sowie die Kompetenzen beziehungsweise Verantwortlichkeiten des Stelleninhabers zusammengefasst festgehalten (vgl. Urteil des BVGer A-6601/2013 vom 1. September 2014 E. 4.1). Die Bewertung hat nicht zuletzt auch aufgrund von Vergleichen mit anderen Stellen zu erfolgen (sog.”