(art. 21, al. 1, let. b, LPers)
1 commentary
Citation : OPers art. 90 n. 1 Les départements règlent par directives les détails pour leur domaine, notamment pour le calcul de la redevanÎ (entre autres selon la surfaÎ au sol et le prix au mètre carré, en tenant compte du niveau local des loyers ainsi que d'avantages ou d'inconvénients particuliers), pour la réglementation des charges accessoires ainsi que pour la reconnaissanÎ et la location d'appartements externes en tant que logements de serviÎ.
“Gleichwohl legte der Bundesrat fest, dass die Grundsätze über die Nutzung von Dienstwohnungen und den dafür zu entrichteten Betrag vom EFD aufzustellen sind (Art. 90 Abs. 1 BPV) und die Departemente die Einzelheiten für ihren Bereich zu regeln haben (Art. 90 Abs. 2 BPV). In diesem Sinne legte das EFD fest, dass die angestellte Person ein Entgelt und Nebenkosten für die Nutzung einer Dienstwohnung schuldet. Das Entgelt berechnet sich nach der Grundfläche der Wohnung, multipliziert mit einem Quadratmeterpreis. Es wird unter Berücksichtigung des örtlichen Mietzinsniveaus und der besonderen Vor- und Nachteile der Wohnung festgelegt (vgl. Art. 59 Abs. 1 der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung zur Bundespersonalverordnung vom 6. Dezember 2001 [VBPV, SR 172.220.111.31]). Zudem statuierte das EFD, dass es Richtlinien über das Entgelt für die Nutzung der Dienstwohnung und die Nebenkosten erlässt (vgl. Art. 59 Abs. 2 VPBV; vgl. zur Verbindlichkeit der RL EFD Urteil A-2694/2015 E. 5.2.3). Danach können bei ausgewiesenem Bedarf auf der Grundlage spezifischer Weisungen der Verwaltungseinheiten, Wohnungen auch bei Privaten oder bei Wohnbaugenossenschaften des Bundes gemietet und als Dienstwohnungen anerkannt werden (Ziff.”
“Gleichwohl legte der Bundesrat fest, dass die Grundsätze über die Nutzung von Dienstwohnungen und den dafür zu entrichteten Betrag vom EFD aufzustellen sind (Art. 90 Abs. 1 BPV) und die Departemente die Einzelheiten für ihren Bereich zu regeln haben (Art. 90 Abs. 2 BPV). In diesem Sinne legte das EFD fest, dass die angestellte Person ein Entgelt und Nebenkosten für die Nutzung einer Dienstwohnung schuldet. Das Entgelt berechnet sich nach der Grundfläche der Wohnung, multipliziert mit einem Quadratmeterpreis. Es wird unter Berücksichtigung des örtlichen Mietzinsniveaus und der besonderen Vor- und Nachteile der Wohnung festgelegt (vgl. Art. 59 Abs. 1 der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung zur Bundespersonalverordnung vom 6. Dezember 2001 [VBPV, SR 172.220.111.31]). Zudem statuierte das EFD, dass es Richtlinien über das Entgelt für die Nutzung der Dienstwohnung und die Nebenkosten erlässt (vgl. Art. 59 Abs. 2 VPBV; vgl. zur Verbindlichkeit der RL EFD Urteil A-2694/2015 E. 5.2.3). Danach können bei ausgewiesenem Bedarf auf der Grundlage spezifischer Weisungen der Verwaltungseinheiten, Wohnungen auch bei Privaten oder bei Wohnbaugenossenschaften des Bundes gemietet und als Dienstwohnungen anerkannt werden (Ziff.”
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