(art. 29 LPers)
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 19 oct. 2022, en vigueur depuis le 1erjanv. 2023 (RO 2022 616). ↩
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Citation : OPers art. 56a ch. 8 L'art. 56a al. 3 OPers permet, selon les décisions en cause, de prolonger, à titre exceptionnel, les versements de salaire prévus au‑delà de la durée ordinaire. Dans l'affaire jugée par le Tribunal administratif fédéral, la prolongation a été accordée en vertu de la dernière phrase de l'art. 56a al. 3 OPers, au motif que l'employeuse avait informé tardivement le travailleur de la réduction rétroactive du salaire et en raison des effets de la pandémie de Covid‑19. La juridiction précédente a prononcé la prolongation bien qu'elle ait estimé qu'il n'existait pas de cas de rigueur formel au sens de la disposition.
“Die Vorinstanz begründet die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Seit dem 15. November 2016 habe er seinem damals geltenden Beschäftigungsgrad von 100 % nicht mehr nachkommen können. Ab dem 1. Mai 2019 - nachdem die IV eine Rente gewährt habe - sei der Arbeitsvertrag an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst worden. Der Beschwerdeführer habe neu einen Beschäftigungsgrad von 40 % innegehabt und seine Stelle sei der Lohnklasse 20 zugeordnet worden. Ab dem 13. Januar 2020 sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig gewesen. Da er seit dem 1. Mai 2019 nur etwas mehr als acht Monate ununterbrochen entsprechend seinem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig gewesen sei, habe er gemäss Art. 56a Abs. 2 BPV nicht erneut Lohnanspruch wegen Krankheit nach Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV gehabt. Sie habe ihm aber gemäss Art. 56a Abs. 3 BPV während 180 Tagen 90 % des Lohnes weiterbezahlt. Auch habe sie diese Lohnfortzahlungen ausnahmsweise um 109 Tage verlängert; weil sie ihn erst im April 2020 über die Lohnkürzung rückwirkend ab dem 13. Januar 2020 informiert habe und unter Berücksichtigung der Coronakrise. Dies habe sie gestützt auf Art. 56a Abs. 3 letzter Satz BPV getan, obwohl sie davon ausgehe, dass kein Härtefall im Sinne dieser Bestimmung vorliege. Da der Beschwerdeführer von Mai 2019 bis zur Krankschreibung per 13. Januar 2020 nicht während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen gemäss seinem Beschäftigungsgrad von 40 % arbeitsfähig gewesen sei, habe keine (neue) Schutzfrist nach Art. 31a Abs. 3 BPV begonnen. Zum Zeitpunkt der Kündigung sei er schon über ein Jahr krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen, seinen vertraglich festgelegten Aufgaben nachzukommen. Damit habe die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit seit Längerem angedauert und von einer baldigen Besserung der gesundheitlichen Verfassung habe mit Blick auf das Arztzeugnis des behandelnden Psychiaters vom 21.”
“1 und 2 BPV während zwölf Monaten den vollen und ab dem 15. November 2017 während weiteren zwölf Monaten bis am 14. November 2018 - auf dem Teil der Arbeitsunfähigkeit - 90 % des Lohns. Anschliessend gewährte sie dem Beschwerdeführer eine ausserordentliche Verlängerung der Lohnfortzahlung bis am 30. April 2019 gestützt auf Art. 56 aAbs. 3 BPV (in der Fassung vom 1. Juli 2018). Ab dem 1. Mai 2019 arbeitete der Beschwerdeführer während knapp achteinhalb Monaten - bis zum 13. Januar 2020 - gemäss dem vertraglich (neu) vereinbarten Beschäftigungsgrad von 40 %. Die erneute Arbeitsunfähigkeit ab dem 13. Januar 2020 stand nicht mit dem [...]leiden in Zusammenhang, weshalb es sich um eine neue Krankheit im Sinne von Art. 56a Abs. 2 BPV handelt. Da der Beschwerdeführer bis zum 13. Januar 2020 weniger als zwölf Monate gemäss seinem vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad gearbeitet hatte, begann die Schutzfrist von Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV am 13. Januar 2020 nicht neu zu laufen (Art. 56a Abs. 2 BPV). Anwendbar war damit vielmehr Art. 56a Abs. 3 BPV, der ab dem sechsten Dienstjahr der betroffenen Person eine Lohnfortzahlung während 180 Tagen zu 90 % vorsieht. Nicht nur kam die Vorinstanz dieser Verpflichtung nach, vielmehr verlängerte sie diese Lohnfortzahlung aufgrund der besonderen Umstände (verspätete Information des Beschwerdeführers und Auswirkungen der Corona-Pandemie) um weitere 109 Tage bis zum 26. Oktober”
RéférenÎ : OPers art. 56a ch. 7 En pratique, la prolongation était accordée, dans des cas exceptionnels dûment motivés, pour une durée maximale de douze mois ; elle pouvait, par exemple, être maintenue jusqu'à la finalisation des examens médicaux ou jusqu'au versement d'une rente.
“Juli 2018, in Kraft bis Ende Dezember 2021) konnte die Lohnfortzahlung in begründeten Ausnahmefällen bis zum Abschluss der medizinischen Abklärungen oder bis zur Ausrichtung einer Rente, längstens aber um weitere zwölf Monate weitergeführt werden. Bei einer Arbeitsverhinderung infolge einer neuen Krankheit beginnen die Fristen nach Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV neu zu laufen, wenn die angestellte Person zuvor während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war (Art. 56a Abs. 2 BPV). War die angestellte Person vor einer Arbeitsverhinderung nach Art. 56a Abs. 2 BPV während weniger als zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig, so werden ihr nach Ablauf der Fristen nach Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen 90 Prozent des Lohnes bezahlt. Diese Lohnfortzahlung kann in Härtefällen bis höchstens zwölf Monate verlängert werden (Art. 56a Abs. 3 BPV).”
Un simple changement du taux d'occupation n'entraîne pas automatiquement le recommencement du délai de protection. Il est déterminant que la personne salariée ait au préalable été, pendant au moins douze mois consécutifs, apte au travail selon son (nouveau) taux d'occupation; à défaut de cette condition, le délai de protection prévu à l'art. 56 al. 1 et 2 OPers ne reprend pas et les règles particulières de l'art. 56a (p. ex. al. 3) s'appliquent.
“November 2016 bezahlte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV während zwölf Monaten den vollen und ab dem 15. November 2017 während weiteren zwölf Monaten bis am 14. November 2018 - auf dem Teil der Arbeitsunfähigkeit - 90 % des Lohns. Anschliessend gewährte sie dem Beschwerdeführer eine ausserordentliche Verlängerung der Lohnfortzahlung bis am 30. April 2019 gestützt auf Art. 56 aAbs. 3 BPV (in der Fassung vom 1. Juli 2018). Ab dem 1. Mai 2019 arbeitete der Beschwerdeführer während knapp achteinhalb Monaten - bis zum 13. Januar 2020 - gemäss dem vertraglich (neu) vereinbarten Beschäftigungsgrad von 40 %. Die erneute Arbeitsunfähigkeit ab dem 13. Januar 2020 stand nicht mit dem [...]leiden in Zusammenhang, weshalb es sich um eine neue Krankheit im Sinne von Art. 56a Abs. 2 BPV handelt. Da der Beschwerdeführer bis zum 13. Januar 2020 weniger als zwölf Monate gemäss seinem vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad gearbeitet hatte, begann die Schutzfrist von Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV am 13. Januar 2020 nicht neu zu laufen (Art. 56a Abs. 2 BPV). Anwendbar war damit vielmehr Art. 56a Abs. 3 BPV, der ab dem sechsten Dienstjahr der betroffenen Person eine Lohnfortzahlung während 180 Tagen zu 90 % vorsieht. Nicht nur kam die Vorinstanz dieser Verpflichtung nach, vielmehr verlängerte sie diese Lohnfortzahlung aufgrund der besonderen Umstände (verspätete Information des Beschwerdeführers und Auswirkungen der Corona-Pandemie) um weitere 109 Tage bis zum 26. Oktober”
Les absences pour maladie ou accident totalisant moins de 30 jours n'interrompent pas l'aptituÞ au travail ininterrompue requise pour la reprise du cours des délais selon l'art. 56 al. 1 et 2 OPers. Les délais ne recommencent donc à courir que si la personne assurée avait préalablement été, pendant au moins douze mois, apte au travail sans interruption et selon son taux d'occupation (art. 56a al. 2 OPers).
“Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit bezahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn während zwölf Monaten (Art. 56 Abs. 1 BPV). Nach Ablauf der zwölf Monate bezahlt er während weiteren zwölf Monaten 90 % des Lohnes (Art. 56 Abs. 2 BPV). Gemäss Art. 56 aAbs. 3 BPV (in der Fassung vom 1. Juli 2018, in Kraft bis Ende Dezember 2021) konnte die Lohnfortzahlung in begründeten Ausnahmefällen bis zum Abschluss der medizinischen Abklärungen oder bis zur Ausrichtung einer Rente, längstens aber um weitere zwölf Monate weitergeführt werden. Bei einer Arbeitsverhinderung infolge einer neuen Krankheit beginnen die Fristen nach Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV neu zu laufen, wenn die angestellte Person zuvor während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war (Art. 56a Abs. 2 BPV). War die angestellte Person vor einer Arbeitsverhinderung nach Art. 56a Abs. 2 BPV während weniger als zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig, so werden ihr nach Ablauf der Fristen nach Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen 90 Prozent des Lohnes bezahlt. Diese Lohnfortzahlung kann in Härtefällen bis höchstens zwölf Monate verlängert werden (Art. 56a Abs. 3 BPV).”
“Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit bezahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn während zwölf Monaten (Art. 56 Abs. 1 BPV). Nach Ablauf der zwölf Monate bezahlt er während weiteren zwölf Monaten 90 % des Lohnes (Art. 56 Abs. 2 BPV). Gemäss Art. 56 aAbs. 3 BPV (in der Fassung vom 1. Juli 2018, in Kraft bis Ende Dezember 2021) konnte die Lohnfortzahlung in begründeten Ausnahmefällen bis zum Abschluss der medizinischen Abklärungen oder bis zur Ausrichtung einer Rente, längstens aber um weitere zwölf Monate weitergeführt werden. Bei einer Arbeitsverhinderung infolge einer neuen Krankheit beginnen die Fristen nach Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV neu zu laufen, wenn die angestellte Person zuvor während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war (Art. 56a Abs. 2 BPV). War die angestellte Person vor einer Arbeitsverhinderung nach Art. 56a Abs. 2 BPV während weniger als zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig, so werden ihr nach Ablauf der Fristen nach Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen 90 Prozent des Lohnes bezahlt. Diese Lohnfortzahlung kann in Härtefällen bis höchstens zwölf Monate verlängert werden (Art. 56a Abs. 3 BPV).”
En cas de nouvelle maladie ou de nouveau accident, le délai prévu à l'art. 56a al. 2 OPers ne recommenÎ à courir que si la personne concernée a auparavant exercé, pendant au moins douze mois ininterrompus, le taux d'occupation contractuel.
“November 2016 bezahlte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV während zwölf Monaten den vollen und ab dem 15. November 2017 während weiteren zwölf Monaten bis am 14. November 2018 - auf dem Teil der Arbeitsunfähigkeit - 90 % des Lohns. Anschliessend gewährte sie dem Beschwerdeführer eine ausserordentliche Verlängerung der Lohnfortzahlung bis am 30. April 2019 gestützt auf Art. 56 aAbs. 3 BPV (in der Fassung vom 1. Juli 2018). Ab dem 1. Mai 2019 arbeitete der Beschwerdeführer während knapp achteinhalb Monaten - bis zum 13. Januar 2020 - gemäss dem vertraglich (neu) vereinbarten Beschäftigungsgrad von 40 %. Die erneute Arbeitsunfähigkeit ab dem 13. Januar 2020 stand nicht mit dem [...]leiden in Zusammenhang, weshalb es sich um eine neue Krankheit im Sinne von Art. 56a Abs. 2 BPV handelt. Da der Beschwerdeführer bis zum 13. Januar 2020 weniger als zwölf Monate gemäss seinem vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad gearbeitet hatte, begann die Schutzfrist von Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV am 13. Januar 2020 nicht neu zu laufen (Art. 56a Abs. 2 BPV). Anwendbar war damit vielmehr Art. 56a Abs. 3 BPV, der ab dem sechsten Dienstjahr der betroffenen Person eine Lohnfortzahlung während 180 Tagen zu 90 % vorsieht. Nicht nur kam die Vorinstanz dieser Verpflichtung nach, vielmehr verlängerte sie diese Lohnfortzahlung aufgrund der besonderen Umstände (verspätete Information des Beschwerdeführers und Auswirkungen der Corona-Pandemie) um weitere 109 Tage bis zum 26. Oktober”
Pour le début ou la reprise des délais prévus à l'art. 56a al. 2 OPers, il convient de se fonder sur le taux d'occupation convenu contractuellement et non sur un taux d'occupation éventuellement réellement ou de fait exercé.
“Art. 56 und Art. 56a BPV regeln den Lohnanspruch bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit und Unfall im gleichen Sinne, wie Art. 31a BPV den Kündigungsschutz bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit und Unfall regelt: Der Wortlaut von Art. 56a Abs. 2 BPV erster Satz entspricht fast wörtlich demjenigen von Art. 31a Abs. 3 BPV. Darüber hinaus liegen keine Gründe vor, wieso Art. 56a Abs. 2 BPV anders ausgelegt werden sollte als Art. 31a Abs. 3 BPV. Im Gegenteil liegt es nahe, die Schutzfristen bezüglich Kündigung und Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit und Unfall soweit möglich parallel zu interpretieren (vgl. Urteile des BVGer A-6102/2020 vom 10. September 2021 E. 5.2 und A-2849/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 4.3.3). Deshalb ist auch bei Art. 56a Abs. 2 BPV auf den vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad abzustellen und nicht - wie vom Beschwerdeführer verlangt - auf einen «effektiven» oder «faktischen» Beschäftigungsgrad (vgl. bezüglich Art. 31a Abs. 3 BPV die Ausführungen in E. 6.3). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine alte Version der Erläuterungen des EPA zu Art. 56a PBV nicht ausdrücklich vom vertraglichen Beschäftigungsgrad spricht. Zudem ist festzuhalten, dass das BPG und die BPV die Lohnfortzahlungspflicht abschliessend regeln, weshalb kein Platz für die Anwendung weiterer Bestimmungen des OR bleibt (Art.”
Pour le recommencement des délais prévus à l'art. 56 al. 1 et 2 OPers, il importe que la capacité de travail précédemment atteinte — conformément au taux d'occupation contractuel — ait été réalisée de manière ininterrompue pendant au moins douze mois. Si une réduction du taux d'occupation fait que cette exigenÎ des douze mois n'est pas satisfaite dans le nouveau temps de travail, la périoÞ de protection ne recommenÎ pas; en pareil cas, le Tribunal administratif fédéral (TAF) a estimé que l'art. 56a al. 3 OPers s'applique.
“]leiden) nicht in der Lage, gemäss seinem vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad von 100 % zu arbeiten (vgl. E. 5.4). Die Lohnfortzahlungsfrist von zwei Jahren gemäss Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV begann damit am 15. November 2016 und lief am 15. November 2018 ab. Ab dem 15. November 2016 bezahlte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV während zwölf Monaten den vollen und ab dem 15. November 2017 während weiteren zwölf Monaten bis am 14. November 2018 - auf dem Teil der Arbeitsunfähigkeit - 90 % des Lohns. Anschliessend gewährte sie dem Beschwerdeführer eine ausserordentliche Verlängerung der Lohnfortzahlung bis am 30. April 2019 gestützt auf Art. 56 aAbs. 3 BPV (in der Fassung vom 1. Juli 2018). Ab dem 1. Mai 2019 arbeitete der Beschwerdeführer während knapp achteinhalb Monaten - bis zum 13. Januar 2020 - gemäss dem vertraglich (neu) vereinbarten Beschäftigungsgrad von 40 %. Die erneute Arbeitsunfähigkeit ab dem 13. Januar 2020 stand nicht mit dem [...]leiden in Zusammenhang, weshalb es sich um eine neue Krankheit im Sinne von Art. 56a Abs. 2 BPV handelt. Da der Beschwerdeführer bis zum 13. Januar 2020 weniger als zwölf Monate gemäss seinem vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad gearbeitet hatte, begann die Schutzfrist von Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV am 13. Januar 2020 nicht neu zu laufen (Art. 56a Abs. 2 BPV). Anwendbar war damit vielmehr Art. 56a Abs. 3 BPV, der ab dem sechsten Dienstjahr der betroffenen Person eine Lohnfortzahlung während 180 Tagen zu 90 % vorsieht. Nicht nur kam die Vorinstanz dieser Verpflichtung nach, vielmehr verlängerte sie diese Lohnfortzahlung aufgrund der besonderen Umstände (verspätete Information des Beschwerdeführers und Auswirkungen der Corona-Pandemie) um weitere 109 Tage bis zum 26. Oktober”
Selon l'art. 56a al. 2 OPers, les délais visés aux art. 56 al. 1 et 2 OPers ne recommencent à courir pour une nouvelle incapacité de travail sans lien avì la maladie précédente que si la personne employée a été auparavant apte au travail sans interruption pendant au moins douze mois, en fonction de son degré d'occupation. Si cette condition des douze mois n'était pas remplie, le versement échelonné du salaire prévu à l'art. 56a al. 3 OPers s'applique.
“Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit bezahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn während zwölf Monaten (Art. 56 Abs. 1 BPV). Nach Ablauf der zwölf Monate bezahlt er während weiteren zwölf Monaten 90 % des Lohnes (Art. 56 Abs. 2 BPV). Gemäss Art. 56 aAbs. 3 BPV (in der Fassung vom 1. Juli 2018, in Kraft bis Ende Dezember 2021) konnte die Lohnfortzahlung in begründeten Ausnahmefällen bis zum Abschluss der medizinischen Abklärungen oder bis zur Ausrichtung einer Rente, längstens aber um weitere zwölf Monate weitergeführt werden. Bei einer Arbeitsverhinderung infolge einer neuen Krankheit beginnen die Fristen nach Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV neu zu laufen, wenn die angestellte Person zuvor während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war (Art. 56a Abs. 2 BPV). War die angestellte Person vor einer Arbeitsverhinderung nach Art. 56a Abs. 2 BPV während weniger als zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig, so werden ihr nach Ablauf der Fristen nach Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen 90 Prozent des Lohnes bezahlt. Diese Lohnfortzahlung kann in Härtefällen bis höchstens zwölf Monate verlängert werden (Art. 56a Abs. 3 BPV).”