(art. 19, al. 5 et 6, let. a, LPers)1
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 22 nov. 2017, en vigueur depuis le 1erjanv. 2018 (RO 2017 6737). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 27 nov. 2009, en vigueur depuis le 1erjanv. 2010 (RO 2009 6417). ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 12 oct. 2016 (RO 2016 3637). Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 13 nov. 2019, en vigueur depuis le 1erjanv. 2020 (RO 2019 3803). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 1ermai 2013, en vigueur depuis le 1erjuil. 2013 (RO 2013 1515). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 1ermai 2013, en vigueur depuis le 1erjuil. 2013 (RO 2013 1515). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 22 nov. 2017, en vigueur depuis le 1erjanv. 2018 (RO 2017 6737). ↩
Abrogé par le ch. I de l’O du 1ermai 2013, avec effet au 1erjuil. 2013 (RO 2013 1515). ↩
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RéférenÎ : OPers art. 79 ch. 10 L'indemnité de départ se calcule d'après les éléments du salaire assuré auprès de PUBLICA, énumérés de manière exhaustive à l'annexe 2 OPers, qui seraient perçus le jour de l'exigibilité de l'indemnité. La prime de rendement est expressément exclue. L'allocation VAZ ne fait pas partie du salaire assurable réglé de manière exhaustive à l'annexe 2 OPers et n'est donc pas prise en compte pour le calcul de l'indemnité de départ.
“Die Vorinstanz führt zwar zunächst zutreffend aus, aus dem blossen Wortlaut von Ziff. 4 der Aufhebungsvereinbarung ergebe sich für die hier strittige Frage keine klare Antwort. Gleiches gelte auch für den Verweis auf die Art. 19 Abs. 3 BPG und Art. 78 Abs. 1 BPV, da sich diese Normen nicht mit der Zusammensetzung, sondern vielmehr mit den Voraussetzungen für die Zusprache einer Entschädigung befassten. Allerdings richtet sich die Berechnung der Abgangsentschädigung gemäss Art. 79 Abs. 5 BPV nach den Bestandteilen des versicherbaren Lohnes nach Anhang 2 BPV, die am Tag der Fälligkeit der Entschädigung von der angestellten Person bezogen wurden. Ausgenommen davon ist die Leistungsprämie. Entgegen der Vorinstanz legt der Wortlaut von Art. 79 Abs. 5 BPV gerade nicht den Schluss nahe, die VAZ-Zulage sei auch bei der Berechnung der Abgangsentschädigung miteinzubeziehen. So genügt es - entgegen dem vorinstanzlichen Verständnis - nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung gerade nicht, dass es sich um einen Lohnbestandteil handelt, der im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgangsentschädigung (hier: Ende März 2022) von der Beschwerdegegnerin bezogen worden ist. Erfasst sind aufgrund der Verweisung auf Anhang 2 BPV nur diejenigen Lohnbestandteile bzw. Zulagen, die zum Lohn gehören, der bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA versicherbar ist (vgl. dazu Art. 32g Abs. 5 BPG i.V.m. Art. 88a Abs. 1 BPV; E. 2.5 hiernach). Die Abgangsentschädigung wird somit nicht auf der Grundlage des tatsächlichen monatlichen Bruttogehalts bzw. des "vollen" Lohns samt Lohnbestandteilen und -zulagen ermittelt, sondern auf Grundlage des versicherbaren Lohns.”
“Nach dem Gesagten berechnet sich die Abgangsentschädigung somit nach den Bestandteilen des bei der PUBLICA versicherten Lohns gemäss Anhang 2 BPV (Art. 79 Abs. 5 BPV). Die VAZ-Zulage ist nicht Bestandteil des in Anhang 2 BPV abschliessend aufgezählten versicherbaren Lohns und wird folglich nicht in die Berechnung der Abgangsentschädigung miteinbezogen. Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Vorinstanz - auch nicht aus dem Zweck der Abgangsentschädigung (vgl. hierzu E. 2.1 hiervor). Die Vorinstanz durfte Ziff. 4 der Aufhebungsvereinbarung auch mit Blick auf den Zweck der Abgangsentschädigung nicht dahingehend verstehen, dass die VAZ-Zulage entgegen der Regelung in Art. 79 Abs. 5 i.V.m. Anhang 2 BPV bei der Bemessung der Abgangsentschädigung zu berücksichtigen sei. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 79 Abs. 5 i.V.m. Anhang 2 BPV soll die arbeitnehmende Person während einer befristeten Zeit gerade nicht weiterhin alle bisher ausgerichteten Leistungen ungeschmälert erhalten, sondern nur die bei der PUBLICA versicherten Leistungen. Damit erweist sich auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, aus Sicht der Arbeitnehmerin bestehe eine berechtigte Erwartung, unter dem Begriff des Monatslohns sämtliche bisherigen Leistungen der Arbeitgeberin gemäss aktueller Monatslohnabrechnung zu verstehen, als bundesrechtswidrig.”
“Das Argument der Vorinstanz, wonach rechtsprechungsgemäss auch für die Berechnung der Entschädigung für eine missbräuchliche Kündigung (Art. 34c Abs. 2 BPG) und für die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall (Art. 56 ff. BPV) die VAZ-Zulage berücksichtigt werde, geht von vornherein fehl. Die Berechnungsweise bzw. Zusammensetzung der Abgangsentschädigung ist klar geregelt (Art. 79 Abs. 5 i.V.m. Anhang 2 BPV), weshalb nicht massgebend ist, welche Lohnbestandteile und Zulagen bei der Berechnung der anderen Entschädigungen miteinbezogen werden. Anders als die Lohnfortzahlung erstreckt sich die Abgangsentschädigung gerade nicht auf den "vollen" Lohn nach Art. 15 und 16 BPG (Art. 56 Abs. 1 BPV), sondern ist gemäss Art. 79 Abs. 5 BPV i.V.m. Anhang 2 BPV auf bestimmte abschliessend aufgezählte Lohnbestandteile bzw. -zulagen beschränkt. Des Weiteren greift der Vergleich mit anderen Entschädigungen - mit dem BJ - auch deshalb zu kurz, weil diese unterschiedliche Zwecke verfolgen. Im Übrigen leuchtet die unterschiedliche Handhabung im Falle von Krankheit einerseits und Abgangsentschädigung andererseits auch von der Sache her ein: Während die Arbeitnehmenden im Krankheitsfall gehaltsmässig gleich gestellt werden sollen, wie wenn sie arbeiten und Überzeit leisten würden, die mit der VAZ-Zulage abgegolten wird, entfällt die Möglichkeit, Überzeit zu leisten, bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Weiteres. Es besteht deshalb auch kein Anlass, im Rahmen einer Abgangsentschädigung eine Zulage auszurichten, die eine Kompensation für Mehrarbeit darstellt.”
L'indemnité est d'au moins un salaire mensuel et d'au plus un salaire annuel.
“Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, richtet er ihr eine Entschädigung aus, wenn das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat (Art. 19 Abs. 3 Bst. b BPG). Eine Entschädigung nach Art. 19 Abs. 3 BPG erhalten unter anderem Angestellte, die über 50-jährig sind (Art. 78 Abs. 1 Bst. c BPV). Sie ist als Bruttolohn zu verstehen, zu dem anteilmässig die regelmässig ausgerichteten Zulagen hinzuzurechnen und auf dem die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind (BVGE 2016/11 E. 12.8). Die Entschädigung nach Art. 78 Abs. 1 BPV entspricht mindestens einen Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn (vgl. Art. 79 Abs. 1 BPV); sie berechnet sich nach Anhang 3 BPV (vgl. Art. 79 Abs. 1bis BPV). Anhang 3 BPV enthält zwei Tabellen, in welchen der betreffenden Anstellungsdauer und dem betreffenden Lebensalter je die zu entrichtenden Monatslöhne zugeordnet sind (vgl. Ziff. 1 Anhang 3 BPV). Dabei werden die der Anstellungsdauer und dem Lebensalter entsprechenden Entschädigungen zusammengezählt (Ziff. 2 Anhang 3 BPV). Unterbrüche bei der Anstellungsdauer werden nicht beachtet, sofern sie die Dauer von drei Jahren nicht übersteigen (Ziff. 4 Anhang 3 BPV). Angebrochene Anstellungs- und Lebensjahre werden aufgerundet (Ziff. 5 Anhang 3 BPV).”
OPers art. 79 ch. 8 Pour la détermination de l'indemnité de départ, il faut retenir les éléments concrets du salaire assurable tels qu'ils échoiraient à la personne employée au jour de l'échéanÎ; la prime de rendement n'est pas prise en compte.
“Die Abgangsentschädigung ist in Art. 19 BPG sowie in Art. 78 und 79 BPV geregelt. Gemäss Art. 19 Abs. 3 BPG richtet der Arbeitgeber im Falle einer unverschuldeten Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung aus, wenn die angestellte Person in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht (lit. a), das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat (lit. b). Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn (Art. 19 Abs. 5 BPG; Art. 79 Abs. 1 BPV). Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, den Rahmen für die Entschädigung festzulegen (Art. 19 Abs. 6 lit. a BPG). Nach Art. 79 Abs. 5 BPV richtet sich die Berechnung der Entschädigung nach den Bestandteilen des versicherbaren Lohnes nach Anhang 2 BPV, die am Tag der Fälligkeit der Entschädigung von der angestellten Person bezogen würden. Ausgenommen davon ist die Leistungsprämie (Art. 79 Abs. 5 Satz 2 BPV i.V.m. Anhang 2 lit. h BPV). Eine Abgangsentschädigung wird ausgerichtet, wenn die Chancen der arbeitnehmenden Person, auf dem Arbeitsmarkt eine neue Stelle zu finden, aufgrund ihrer Ausübung eines Monopolberufs oder einer spezialisierten Funktion, der Länge des Dienstverhältnisses oder ihres Alters verringert sind (vgl. Botschaft vom 14. Dezember 1998 zum Bundespersonalgesetz [BPG], BBl 1999 II 1597 ff., 1618; siehe auch PETER HÄNNI, Personalrecht des Bundes, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band I: Organisationsrecht, Teil 2, 3. Aufl. 2017, Rz. 127). Diese Entschädigung hat daher, anders als die in Art. 336a oder 337c Abs. 3 OR vorgesehene Entschädigung, keinen präventiven oder pönalen Charakter (vgl.”
“Die Abgangsentschädigung ist in Art. 19 BPG sowie in Art. 78 und 79 BPV geregelt. Gemäss Art. 19 Abs. 3 BPG richtet der Arbeitgeber im Falle einer unverschuldeten Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung aus, wenn die angestellte Person in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht (lit. a), das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat (lit. b). Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn (Art. 19 Abs. 5 BPG; Art. 79 Abs. 1 BPV). Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, den Rahmen für die Entschädigung festzulegen (Art. 19 Abs. 6 lit. a BPG). Nach Art. 79 Abs. 5 BPV richtet sich die Berechnung der Entschädigung nach den Bestandteilen des versicherbaren Lohnes nach Anhang 2 BPV, die am Tag der Fälligkeit der Entschädigung von der angestellten Person bezogen würden. Ausgenommen davon ist die Leistungsprämie (Art. 79 Abs. 5 Satz 2 BPV i.V.m. Anhang 2 lit. h BPV). Eine Abgangsentschädigung wird ausgerichtet, wenn die Chancen der arbeitnehmenden Person, auf dem Arbeitsmarkt eine neue Stelle zu finden, aufgrund ihrer Ausübung eines Monopolberufs oder einer spezialisierten Funktion, der Länge des Dienstverhältnisses oder ihres Alters verringert sind (vgl. Botschaft vom 14. Dezember 1998 zum Bundespersonalgesetz [BPG], BBl 1999 II 1597 ff., 1618; siehe auch PETER HÄNNI, Personalrecht des Bundes, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band I: Organisationsrecht, Teil 2, 3. Aufl. 2017, Rz. 127). Diese Entschädigung hat daher, anders als die in Art. 336a oder 337c Abs. 3 OR vorgesehene Entschädigung, keinen präventiven oder pönalen Charakter (vgl.”
OPers art. 79 n. 7 Si plusieurs motifs donnant droit prévus à l'annexe 3 sont réunis, les indemnités correspondantes sont accordées cumulativement ; les montants de salaire mensuel correspondants sont additionnés.
“Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, richtet er ihr eine Entschädigung aus, wenn das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat (Art. 19 Abs. 3 Bst. b BPG). Eine Entschädigung erhalten Angestellte, deren Arbeitsverhältnis bei einer oder mehreren Verwaltungseinheiten des Bundes ununterbrochen 20 Jahre gedauert hat, und Angestellte, die über 50-jährig sind (Art. 78 Abs. 1 Bst. b und c BPV). Die Entschädigung richtet sich nach Anhang 3 der BPV (Art. 79 Abs. 1bis BPV) und ist zusätzlich zur Entschädigung nach Art. 34b Abs. 2 BPG zuzusprechen (BVGE 2015/48 E. 7). Wird eine Kündigung - wie vorliegend - ohne sachlich hinreichenden Grund im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. a-d BPG ausgesprochen, gilt sie als nicht verschuldet (Art. 31 Abs. 1 Bst. a BPV e contrario; Urteil des BVGer A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 6.2). Der Beschwerdeführer arbeitet seit 2002 für die Vorinstanz und ist 1965 geboren. Der Anhang 3 sieht für eine Anstellungsdauer von 16-20 Jahren eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen vor und für ein Lebensalter von über 55 Jahren eine solche von vier Monatslöhnen. Die Entschädigungen werden zusammengezählt. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer entsprechend eine zusätzliche Entschädigung von sechs Monatslöhnen auszurichten (Bruttomonatslohn zuzüglich regelmässig ausgerichtete Zulagen, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge; vgl. BVGE 2016/11 E. 12.8). Lohnfortzahlungen”
“Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, richtet er ihr eine Entschädigung aus, wenn das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat (Art. 19 Abs. 3 Bst. b BPG). Eine Entschädigung erhalten Angestellte, deren Arbeitsverhältnis bei einer oder mehreren Verwaltungseinheiten des Bundes ununterbrochen 20 Jahre gedauert hat, und Angestellte, die über 50-jährig sind (Art. 78 Abs. 1 Bst. b und c BPV). Die Entschädigung richtet sich nach Anhang 3 der BPV (Art. 79 Abs. 1bis BPV) und ist zusätzlich zur Entschädigung nach Art. 34b Abs. 2 BPG zuzusprechen (BVGE 2015/48 E. 7). Wird eine Kündigung - wie vorliegend - ohne sachlich hinreichenden Grund im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. a-d BPG ausgesprochen, gilt sie als nicht verschuldet (Art. 31 Abs. 1 Bst. a BPV e contrario; Urteil des BVGer A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 6.2). Der Beschwerdeführer arbeitet seit 2002 für die Vorinstanz und ist 1965 geboren. Der Anhang 3 sieht für eine Anstellungsdauer von 16-20 Jahren eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen vor und für ein Lebensalter von über 55 Jahren eine solche von vier Monatslöhnen. Die Entschädigungen werden zusammengezählt. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer entsprechend eine zusätzliche Entschädigung von sechs Monatslöhnen auszurichten (Bruttomonatslohn zuzüglich regelmässig ausgerichtete Zulagen, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge; vgl. BVGE 2016/11 E. 12.8). Lohnfortzahlungen”
OPers art. 79 n. 6 L'indemnité est déterminée selon l'annexe 3. L'annexe 3 contient, respectivement, un tableau pour la durée de l'engagement et pour l'âge, auxquels sont attribués des montants de salaire mensuel ; les montants correspondants sont additionnés conformément au ch. 2 de l'annexe 3.
“Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, richtet er ihr eine Entschädigung aus, wenn das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat (Art. 19 Abs. 3 Bst. b BPG). Eine Entschädigung nach Art. 19 Abs. 3 BPG erhalten unter anderem Angestellte, die über 50-jährig sind (Art. 78 Abs. 1 Bst. c BPV). Sie ist als Bruttolohn zu verstehen, zu dem anteilmässig die regelmässig ausgerichteten Zulagen hinzuzurechnen und auf dem die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind (BVGE 2016/11 E. 12.8). Die Entschädigung nach Art. 78 Abs. 1 BPV entspricht mindestens einen Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn (vgl. Art. 79 Abs. 1 BPV); sie berechnet sich nach Anhang 3 BPV (vgl. Art. 79 Abs. 1bis BPV). Anhang 3 BPV enthält zwei Tabellen, in welchen der betreffenden Anstellungsdauer und dem betreffenden Lebensalter je die zu entrichtenden Monatslöhne zugeordnet sind (vgl. Ziff. 1 Anhang 3 BPV). Dabei werden die der Anstellungsdauer und dem Lebensalter entsprechenden Entschädigungen zusammengezählt (Ziff. 2 Anhang 3 BPV). Unterbrüche bei der Anstellungsdauer werden nicht beachtet, sofern sie die Dauer von drei Jahren nicht übersteigen (Ziff. 4 Anhang 3 BPV). Angebrochene Anstellungs- und Lebensjahre werden aufgerundet (Ziff. 5 Anhang 3 BPV).”
Les indemnités calculées conformément à l'annexe 3 sont versées en sus de l'indemnité prévue à l'art. 34b al. 2 LPers.
“Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, richtet er ihr eine Entschädigung aus, wenn das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat (Art. 19 Abs. 3 Bst. b BPG). Eine Entschädigung erhalten Angestellte, deren Arbeitsverhältnis bei einer oder mehreren Verwaltungseinheiten des Bundes ununterbrochen 20 Jahre gedauert hat, und Angestellte, die über 50-jährig sind (Art. 78 Abs. 1 Bst. b und c BPV). Die Entschädigung richtet sich nach Anhang 3 der BPV (Art. 79 Abs. 1bis BPV) und ist zusätzlich zur Entschädigung nach Art. 34b Abs. 2 BPG zuzusprechen (BVGE 2015/48 E. 7). Wird eine Kündigung - wie vorliegend - ohne sachlich hinreichenden Grund im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. a-d BPG ausgesprochen, gilt sie als nicht verschuldet (Art. 31 Abs. 1 Bst. a BPV e contrario; Urteil des BVGer A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 6.2). Der Beschwerdeführer arbeitet seit 2002 für die Vorinstanz und ist 1965 geboren. Der Anhang 3 sieht für eine Anstellungsdauer von 16-20 Jahren eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen vor und für ein Lebensalter von über 55 Jahren eine solche von vier Monatslöhnen. Die Entschädigungen werden zusammengezählt. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer entsprechend eine zusätzliche Entschädigung von sechs Monatslöhnen auszurichten (Bruttomonatslohn zuzüglich regelmässig ausgerichtete Zulagen, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge; vgl. BVGE 2016/11 E. 12.8). Lohnfortzahlungen”
OPers art. 79 ch. 4 L'indemnité est déterminée conformément à l'annexe 3. L'annexe 3 contient deux tableaux (l'un pour la durée d'engagement et l'autre pour l'âge), auxquels sont affectés des salaires mensuels; les montants correspondants sont additionnés. Les interruptions de la durée d'engagement ne sont pas prises en compte, pour autant qu'elles n'excèdent pas trois ans.
“Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, richtet er ihr eine Entschädigung aus, wenn das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat (Art. 19 Abs. 3 Bst. b BPG). Eine Entschädigung nach Art. 19 Abs. 3 BPG erhalten unter anderem Angestellte, die über 50-jährig sind (Art. 78 Abs. 1 Bst. c BPV). Sie ist als Bruttolohn zu verstehen, zu dem anteilmässig die regelmässig ausgerichteten Zulagen hinzuzurechnen und auf dem die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind (BVGE 2016/11 E. 12.8). Die Entschädigung nach Art. 78 Abs. 1 BPV entspricht mindestens einen Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn (vgl. Art. 79 Abs. 1 BPV); sie berechnet sich nach Anhang 3 BPV (vgl. Art. 79 Abs. 1bis BPV). Anhang 3 BPV enthält zwei Tabellen, in welchen der betreffenden Anstellungsdauer und dem betreffenden Lebensalter je die zu entrichtenden Monatslöhne zugeordnet sind (vgl. Ziff. 1 Anhang 3 BPV). Dabei werden die der Anstellungsdauer und dem Lebensalter entsprechenden Entschädigungen zusammengezählt (Ziff. 2 Anhang 3 BPV). Unterbrüche bei der Anstellungsdauer werden nicht beachtet, sofern sie die Dauer von drei Jahren nicht übersteigen (Ziff. 4 Anhang 3 BPV). Angebrochene Anstellungs- und Lebensjahre werden aufgerundet (Ziff. 5 Anhang 3 BPV).”
L'allocation VAZ revêt un caractère salarial (compensation pour les heures supplémentaires / surtemps non compensables). Cela n'entraîne toutefois pas automatiquement qu'elle doive être considérée comme faisant partie du salaire assurable selon l'annexe 2 OPers et, partant, être incluse dans l'indemnité de départ au sens de l'art. 79 al. 5 OPers.
“Bei der VAZ-Zulage geht es um einen Ausgleich für die nicht kompensierbare Leistung von Mehrarbeit bzw. Überzeit. Als solche verfügt die in Form einer pauschalen Barvergütung abgegoltene Leistung über Lohncharakter (zu Leistungen mit Lohncharakter vgl. JASMIN MALLA, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Handkommentar zum Bundespersonalgesetz [BPG], 2013, N. 15 zu Art. 15 BPG). Die Qualifikation der VAZ-Zulage als Lohnbestandteil bzw. Zulage zum Grundlohn mit Lohncharakter führt aber entgegen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin für sich allein nicht dazu, sie ohne Weiteres auch als Bestandteil des bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA versicherbaren Lohns (Art. 88a i.V.m. Anhang 2 BPV) und damit auch als Bestandteil der Abgangsentschädigung (Art. 79 Abs. 5 i.V.m. Anhang 2 BPV) zu betrachten; selbst dann nicht, wenn es sich bei der (freiwilligen) VAZ-Zulage um einen regelmässig anfallenden Lohnbestandteil handeln sollte. In Bezug auf die Vorsorge des Bundespersonals stimmt der für die Pensionskasse - und über die Verweisung in Art. 79 Abs. 5 BPV auch für die Bestimmung der Abgangsentschädigung - massgebende Lohn gerade nicht mit dem AHV-pflichtigen Lohn bzw. dem "vollen" Lohn überein (vgl. Art. 32g Abs. 5 BPG und Art. 88a Abs. 1 i.V.m. Anhang 2 BPV). Dass es bundesrechtswidrig wäre, die VAZ-Zulage gestützt auf Anhang 2 BPV von der BVG-Pflicht - und damit auch von der Abgangsentschädigung - auszunehmen, wird weder behauptet noch ist dies ersichtlich.”
“Bei der VAZ-Zulage geht es um einen Ausgleich für die nicht kompensierbare Leistung von Mehrarbeit bzw. Überzeit. Als solche verfügt die in Form einer pauschalen Barvergütung abgegoltene Leistung über Lohncharakter (zu Leistungen mit Lohncharakter vgl. JASMIN MALLA, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Handkommentar zum Bundespersonalgesetz [BPG], 2013, N. 15 zu Art. 15 BPG). Die Qualifikation der VAZ-Zulage als Lohnbestandteil bzw. Zulage zum Grundlohn mit Lohncharakter führt aber entgegen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin für sich allein nicht dazu, sie ohne Weiteres auch als Bestandteil des bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA versicherbaren Lohns (Art. 88a i.V.m. Anhang 2 BPV) und damit auch als Bestandteil der Abgangsentschädigung (Art. 79 Abs. 5 i.V.m. Anhang 2 BPV) zu betrachten; selbst dann nicht, wenn es sich bei der (freiwilligen) VAZ-Zulage um einen regelmässig anfallenden Lohnbestandteil handeln sollte. In Bezug auf die Vorsorge des Bundespersonals stimmt der für die Pensionskasse - und über die Verweisung in Art. 79 Abs. 5 BPV auch für die Bestimmung der Abgangsentschädigung - massgebende Lohn gerade nicht mit dem AHV-pflichtigen Lohn bzw. dem "vollen" Lohn überein (vgl. Art. 32g Abs. 5 BPG und Art. 88a Abs. 1 i.V.m. Anhang 2 BPV). Dass es bundesrechtswidrig wäre, die VAZ-Zulage gestützt auf Anhang 2 BPV von der BVG-Pflicht - und damit auch von der Abgangsentschädigung - auszunehmen, wird weder behauptet noch ist dies ersichtlich.”
Une allocation forfaitaire volontaire (AFV) peut certes revêtir le caractère de salaire, mais elle n'est pas automatiquement considérée comme composante du salaire assurable auprès de PUBLICA et, par conséquent, de l'indemnité de départ au sens de l'art. 79 al. 5 en liaison avì l'annexe 2 de l'OPers.
“Bei der VAZ-Zulage geht es um einen Ausgleich für die nicht kompensierbare Leistung von Mehrarbeit bzw. Überzeit. Als solche verfügt die in Form einer pauschalen Barvergütung abgegoltene Leistung über Lohncharakter (zu Leistungen mit Lohncharakter vgl. JASMIN MALLA, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Handkommentar zum Bundespersonalgesetz [BPG], 2013, N. 15 zu Art. 15 BPG). Die Qualifikation der VAZ-Zulage als Lohnbestandteil bzw. Zulage zum Grundlohn mit Lohncharakter führt aber entgegen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin für sich allein nicht dazu, sie ohne Weiteres auch als Bestandteil des bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA versicherbaren Lohns (Art. 88a i.V.m. Anhang 2 BPV) und damit auch als Bestandteil der Abgangsentschädigung (Art. 79 Abs. 5 i.V.m. Anhang 2 BPV) zu betrachten; selbst dann nicht, wenn es sich bei der (freiwilligen) VAZ-Zulage um einen regelmässig anfallenden Lohnbestandteil handeln sollte. In Bezug auf die Vorsorge des Bundespersonals stimmt der für die Pensionskasse - und über die Verweisung in Art. 79 Abs. 5 BPV auch für die Bestimmung der Abgangsentschädigung - massgebende Lohn gerade nicht mit dem AHV-pflichtigen Lohn bzw. dem "vollen" Lohn überein (vgl. Art. 32g Abs. 5 BPG und Art. 88a Abs. 1 i.V.m. Anhang 2 BPV). Dass es bundesrechtswidrig wäre, die VAZ-Zulage gestützt auf Anhang 2 BPV von der BVG-Pflicht - und damit auch von der Abgangsentschädigung - auszunehmen, wird weder behauptet noch ist dies ersichtlich.”
L'indemnité de départ visée à l'art. 79 al. 5 de l'OPers n'est pas calculée d'après le salaire brut total réel, mais d'après les éléments de salaire qui, selon le renvoi à l'annexe 2 de l'OPers, sont considérés comme assurables auprès de la Caisse de pensions de la Confédération (PUBLICA) ; seules ces composantes sont à prendre en compte pour le calcul.
“Die Vorinstanz führt zwar zunächst zutreffend aus, aus dem blossen Wortlaut von Ziff. 4 der Aufhebungsvereinbarung ergebe sich für die hier strittige Frage keine klare Antwort. Gleiches gelte auch für den Verweis auf die Art. 19 Abs. 3 BPG und Art. 78 Abs. 1 BPV, da sich diese Normen nicht mit der Zusammensetzung, sondern vielmehr mit den Voraussetzungen für die Zusprache einer Entschädigung befassten. Allerdings richtet sich die Berechnung der Abgangsentschädigung gemäss Art. 79 Abs. 5 BPV nach den Bestandteilen des versicherbaren Lohnes nach Anhang 2 BPV, die am Tag der Fälligkeit der Entschädigung von der angestellten Person bezogen wurden. Ausgenommen davon ist die Leistungsprämie. Entgegen der Vorinstanz legt der Wortlaut von Art. 79 Abs. 5 BPV gerade nicht den Schluss nahe, die VAZ-Zulage sei auch bei der Berechnung der Abgangsentschädigung miteinzubeziehen. So genügt es - entgegen dem vorinstanzlichen Verständnis - nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung gerade nicht, dass es sich um einen Lohnbestandteil handelt, der im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgangsentschädigung (hier: Ende März 2022) von der Beschwerdegegnerin bezogen worden ist. Erfasst sind aufgrund der Verweisung auf Anhang 2 BPV nur diejenigen Lohnbestandteile bzw. Zulagen, die zum Lohn gehören, der bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA versicherbar ist (vgl. dazu Art. 32g Abs. 5 BPG i.V.m. Art. 88a Abs. 1 BPV; E. 2.5 hiernach). Die Abgangsentschädigung wird somit nicht auf der Grundlage des tatsächlichen monatlichen Bruttogehalts bzw. des "vollen" Lohns samt Lohnbestandteilen und -zulagen ermittelt, sondern auf Grundlage des versicherbaren Lohns.”
“Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Vorinstanz - auch nicht aus dem Zweck der Abgangsentschädigung (vgl. hierzu E. 2.1 hiervor). Die Vorinstanz durfte Ziff. 4 der Aufhebungsvereinbarung auch mit Blick auf den Zweck der Abgangsentschädigung nicht dahingehend verstehen, dass die VAZ-Zulage entgegen der Regelung in Art. 79 Abs. 5 i.V.m. Anhang 2 BPV bei der Bemessung der Abgangsentschädigung zu berücksichtigen sei. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 79 Abs. 5 i.V.m. Anhang 2 BPV soll die arbeitnehmende Person während einer befristeten Zeit gerade nicht weiterhin alle bisher ausgerichteten Leistungen ungeschmälert erhalten, sondern nur die bei der PUBLICA versicherten Leistungen. Damit erweist sich auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, aus Sicht der Arbeitnehmerin bestehe eine berechtigte Erwartung, unter dem Begriff des Monatslohns sämtliche bisherigen Leistungen der Arbeitgeberin gemäss aktueller Monatslohnabrechnung zu verstehen, als bundesrechtswidrig. Unerheblich ist dabei, dass in Ziff. 4 der Aufhebungsvereinbarung nicht explizit auf Art. 79 Abs. 5 BPV, sondern auf Art. 19 Abs. 3 BPG und Art. 78 Abs. 1 BPV verwiesen wurde (vgl. E. 2.3 f. hiervor).”