(art. 17a LPers)1
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 22 nov. 2017, en vigueur depuis le 1erjanv. 2018 (RO 2017 6737). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 12 mai 2021, en vigueur depuis le 1erjuil. 2021 (RO 2021 285). ↩
RS 172.220.111.35 ↩
Nouvelle teneur le ch. I de l’O du 12 mai 2021, en vigueur depuis le 1erjuil. 2021 (RO 2021 285). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 3 sept. 2025, en vigueur depuis le 1erjanv. 2026 (RO 2025 569). ↩
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1 commentary
L'instanÎ précédente compare la compensation des heures supplémentaires sous forme de contributions supplémentaires à la caisse de pensions et le régime du temps de travail fondé sur la confianÎ conformément à l'art. 64b OPers.
“Im Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers sei ebenfalls keine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei bei der Änderung der VPABP genügend vorgekehrt worden, um die zeitweisen ausserordentlichen Belastungen des Berufsmilitärs zu kompensieren. Über die zusätzlichen Beiträge für die berufliche Vorsorge, die Kompensationstage und die einmalige Gutschrift auf dem Altersguthaben hinaus könne der Beschwerdeführer nicht noch zusätzlich eine Forderung aus Überzeit geltend machen. Ansonsten trete eine Überentschädigung und eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Mitarbeitenden ein, zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Änderung der VPABP per 1. Januar 2020 erst 43 Jahre alt gewesen sei. Die Änderung erweise sich weder als willkürlich noch als rechtsungleich und für die geforderte Entschädigung bestehe keine gesetzliche Grundlage. Die Abgeltung der Mehrarbeit in Form von Pensionskassenbeiträgen könne verglichen werden mit der Regelung der Vertrauensarbeitszeit gemäss Art. 64b BPV. Keineswegs habe sie ein Zeitguthaben von 11'700 Stunden pauschal anerkannt. Vielmehr bleibe der Beschwerdeführer für die Forderung aus Überzeit beweispflichtig. In ihrer weiteren Begründung legt die Vorinstanz dar, der Beschwerdeführer könne nicht beweisen, Überzeit geleistet zu haben. Seine Tabelle stimme mit den Ergebnissen der Systemauswertung und den Rückmeldungen seiner Vorgesetzten nicht überein. Zudem habe er im Oktober 2020 gewisse Einträge im Outlook-Kalender nachträglich abgeändert. Die Tabelle erscheine daher nicht als glaubwürdiges Beweismittel. Es werde bestritten, dass der Beschwerdeführer permanent überlastet gewesen sei. Berufsmilitärs trügen ihre Arbeitszeit nicht in ein herkömmliches Zeiterfassungssystem ein, sondern sie würden ihre Abwesenheiten im SAP-System Personal Time (PT) und die geleisteten Arbeitsstunden im CATS erfassen. Letzteres sei ein Tool der Finanzen Verteidigung zur Herstellung von Kostentransparenz innerhalb der Organisationseinheiten, Bereiche und Teams.”