(art. 29 LPers)
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Si aucun certificat médical n'est présenté ou si la personne employée refuse de collaborer ou de se présenter à un rendez-vous avì le médecin-conseil, l'autorité compétente peut réduire ou refuser entièrement le maintien du salaire (art. 57 al. 4 OPers; cf. pratique et jurisprudenÎ).
“Die Bundespersonalverordnung regelt den Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall (Art. 56 ff. BPV). Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall bezahlt der Arbeitgeber während zwölf Monaten den vollen Lohn (Art. 15 f. BPG) und, nach Ablauf dieser Frist, während zwölf Monaten 90 % des Lohnes (Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV). Voraussetzung für die Leistungen nach Art. 56 Abs. 1 und Abs. 2 PBV ist, dass ein Arztzeugnis vorliegt und die ärztlichen Anordnungen befolgt werden (vgl. Art. 56 Abs. 4 Satz 1 BPV). Der Arbeitgeber kann eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin oder durch den ärztlichen Dienst veranlassen (vgl. Art. 56 Abs. 4 Satz 2 BPV i.V.m. Art. 2 BPV). Liegt kein Arztzeugnis vor oder verweigert der Angestellte die Mitwirkung oder die Wahrnehmung des Termins mit dem Vertrauensarzt, kann die Lohnfortzahlung gekürzt oder verweigert werden (Art. 57 Abs. 4 BPV; Urteile des BVGer A-1129/2022 vom 30. Juni 2023 E. 5.3 und A-2752/2019 vom 15. April 2020 E. 4.3; ferner: Urteil des BGer 1C_290/2023 vom 9. April 2024 E. 5.1).”
“Die Bundespersonalverordnung regelt den Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall (Art. 56 ff. BPV). Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall bezahlt der Arbeitgeber während zwölf Monaten den vollen Lohn (Art. 15 f. BPG) und, nach Ablauf dieser Frist, während zwölf Monaten 90 % des Lohnes (Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV). Voraussetzung für die Leistungen nach Art. 56 Abs. 1 und Abs. 2 PBV ist, dass ein Arztzeugnis vorliegt und die ärztlichen Anordnungen befolgt werden (vgl. Art. 56 Abs. 4 Satz 1 BPV). Der Arbeitgeber kann eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin oder durch den ärztlichen Dienst veranlassen (vgl. Art. 56 Abs. 4 Satz 2 BPV i.V.m. Art. 2 BPV). Liegt kein Arztzeugnis vor oder verweigert der Angestellte die Mitwirkung oder die Wahrnehmung des Termins mit dem Vertrauensarzt, kann die Lohnfortzahlung gekürzt oder verweigert werden (Art. 57 Abs. 4 BPV; Urteile des BVGer A-1129/2022 vom 30. Juni 2023 E. 5.3 und A-2752/2019 vom 15. April 2020 E. 4.3; ferner: Urteil des BGer 1C_290/2023 vom 9. April 2024 E. 5.1).”
“Die Bundespersonalverordnung regelt den Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall (Art. 56 ff. BPV). Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall bezahlt der Arbeitgeber während zwölf Monaten den vollen Lohn (Art. 15 f. BPG) und, nach Ablauf dieser Frist, während zwölf Monaten 90 % des Lohnes (Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV). Voraussetzung für die Leistungen nach Art. 56 Abs. 1 und Abs. 2 PBV ist, dass ein Arztzeugnis vorliegt und die ärztlichen Anordnungen befolgt werden (vgl. Art. 56 Abs. 4 Satz 1 BPV). Der Arbeitgeber kann eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin oder durch den ärztlichen Dienst veranlassen (vgl. Art. 56 Abs. 4 Satz 2 BPV i.V.m. Art. 2 BPV). Liegt kein Arztzeugnis vor oder verweigert der Angestellte die Mitwirkung oder die Wahrnehmung des Termins mit dem Vertrauensarzt, kann die Lohnfortzahlung gekürzt oder verweigert werden (Art. 57 Abs. 4 BPV; Urteile des BVGer A-1129/2022 vom 30. Juni 2023 E. 5.3 und A-2752/2019 vom 15. April 2020 E. 4.3; ferner: Urteil des BGer 1C_290/2023 vom 9. April 2024 E. 5.1).”
OPers art. 57 n. 6 Les mesures de réintégration peuvent notamment comprendre des prescriptions médicales, des mesures de conseil en personnel et en matière sociale dans le cadre d'une gestion de cas, ainsi que des instructions de l'employeur dans le cadre de la réintégration.
“Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer angestellten Person schöpft der Arbeitgeber alle sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten aus, um die betroffene Person wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (Eingliederungsmassnahmen des Arbeitgebers; Art. 11a Abs. 1 BPV). Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, den Prozess der beruflichen Wiedereingliederung im Rahmen seiner Möglichkeiten aktiv zu unterstützen (Art. 21 Abs. 1 Bst. d BPG i.V.m. Art. 11a Abs. 2 BPV; Urteil des BGer 8C_87/2017 vom 28. April 2017 E. 5.4; Urteile des BVGerA-2650/2018 vom 1. Mai 2019 E. 3.1 und A-169/2018 vom 23. Januar 2019 E. 6.5). Eingliederungsmassnahmen können namentlich ärztliche Anordnungen sein, Massnahmen der Personal- und Sozialberatung im Rahmen eines Case Managements oder auch Weisungen des Arbeitgebers im Rahmen der Wiedereingliederung (Eidgenössisches Personalamt EPA, Kommentare BPV, 1. Januar 2023, Art. 57 Abs. 4 BPV; Urteil des BVGer A-3436/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 5.4.2, m.w.H.). Einer Kündigung gestützt auf Art. 10 Abs. 3 Bst. a BPG hat grundsätzlich eine Mahnung vorauszugehen (BGE 143 II 443 E. 7.5). Darauf kann nur verzichtet werden, wenn sie von vornherein aussichtslos erscheint oder das Vertrauensverhältnis bereits unwiederbringlich zerstört ist (Urteile des BVGer A-2116/2021 vom 22. April 2022 E. 4.3.1 und A-1314/2020 vom 8. Juni 2020 E. 5.3.3, je m.w.H.).”
“Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer angestellten Person schöpft der Arbeitgeber alle sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten aus, um die betroffene Person wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (Eingliederungsmassnahmen des Arbeitgebers; Art. 11a Abs. 1 BPV). Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, den Prozess der beruflichen Wiedereingliederung im Rahmen seiner Möglichkeiten aktiv zu unterstützen (Art. 21 Abs. 1 Bst. d BPG i.V.m. Art. 11a Abs. 2 BPV; Urteil des BGer 8C_87/2017 vom 28. April 2017 E. 5.4; Urteile des BVGerA-2650/2018 vom 1. Mai 2019 E. 3.1 und A-169/2018 vom 23. Januar 2019 E. 6.5). Eingliederungsmassnahmen können namentlich ärztliche Anordnungen sein, Massnahmen der Personal- und Sozialberatung im Rahmen eines Case Managements oder auch Weisungen des Arbeitgebers im Rahmen der Wiedereingliederung (Eidgenössisches Personalamt EPA, Kommentare BPV, 1. Januar 2023, Art. 57 Abs. 4 BPV; Urteil des BVGer A-3436/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 5.4.2, m.w.H.). Einer Kündigung gestützt auf Art. 10 Abs. 3 Bst. a BPG hat grundsätzlich eine Mahnung vorauszugehen (BGE 143 II 443 E. 7.5). Darauf kann nur verzichtet werden, wenn sie von vornherein aussichtslos erscheint oder das Vertrauensverhältnis bereits unwiederbringlich zerstört ist (Urteile des BVGer A-2116/2021 vom 22. April 2022 E. 4.3.1 und A-1314/2020 vom 8. Juni 2020 E. 5.3.3, je m.w.H.).”
Selon la jurisprudenÎ, un refus persistant et intentionnel sur une périoÞ de 15 mois peut être considéré comme un cas grave au sens de l'art. 57 al. 4 OPers.
“Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen eines schweren Falls im Sinne von Art. 57 Abs. 4 BPV, weil die Unterzeichnung der Ermächtigung und das Ausfüllen des Ressourcenorientierten Eingliederungsprofils für die weitere Sachverhaltsabklärung notwendig gewesen wären, die Weigerung des Beschwerdeführers über 15 Monate angedauert und dieser vorsätzlich gehandelt habe.”
Si le refus de coopérer aux mesures d'intégration se poursuit, le droit au salaire prévu à l'art. 57 al. 4 OPers peut être retiré pour la durée jusqu'à la résiliation du contrat de travail; dans la décision citée, il a été jugé qu'une reprise de ce droit ne survient pas dans ces conditions.
“Ab diesem Zeitpunkt galt der Lohnanspruch als entzogen (vgl. Art. 57 Abs. 4 BPV). Der Grund für den Entzug des Lohnanspruchs lag in der Weigerung des Beschwerdeführers, an den Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken. Diese Weigerung hielt sodann bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Juli 2023 an. Die Voraussetzungen von Art. 57 Abs. 4 BPV waren somit weiterhin erfüllt und verhinderten ein Wiederaufleben des Lohnanspruchs. Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass von Seiten des Beschwerdeführers nie ein taugliches Angebot auf Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit eingegangen war. Dass er als Reaktion auf die mit Schreiben vom 14. November 2022 angedrohte Kündigung daraufhin geltend machte, er sei wieder arbeitsfähig, erscheint wenig glaubhaft. Dies wird denn auch darin bekräftigt, dass er sich - nach einer derart langen Arbeitsplatzabwesenheit zwingend aufdrängenden - Eingliederungsmassnahmen weiterhin verschlossen hat. Folglich hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht auch für die Zeitdauer vom 8. Februar 2022 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2023 keinen Lohn ausbezahlt. Da die Vorinstanz kein Lohn zu entrichten hat, schuldet sie dem Beschwerdeführer auch keine Sozialversicherungsbeiträge (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3 vom 9. Oktober 2023).”
“Ab diesem Zeitpunkt galt der Lohnanspruch als entzogen (vgl. Art. 57 Abs. 4 BPV). Der Grund für den Entzug des Lohnanspruchs lag in der Weigerung des Beschwerdeführers, an den Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken. Diese Weigerung hielt sodann bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Juli 2023 an. Die Voraussetzungen von Art. 57 Abs. 4 BPV waren somit weiterhin erfüllt und verhinderten ein Wiederaufleben des Lohnanspruchs. Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass von Seiten des Beschwerdeführers nie ein taugliches Angebot auf Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit eingegangen war. Dass er als Reaktion auf die mit Schreiben vom 14. November 2022 angedrohte Kündigung daraufhin geltend machte, er sei wieder arbeitsfähig, erscheint wenig glaubhaft. Dies wird denn auch darin bekräftigt, dass er sich - nach einer derart langen Arbeitsplatzabwesenheit zwingend aufdrängenden - Eingliederungsmassnahmen weiterhin verschlossen hat. Folglich hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht auch für die Zeitdauer vom 8. Februar 2022 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 31.”
Si le refus de participer aux mesures d'intégration perdure jusqu'à la dissolution du contrat de travail, la créanÎ salariale est réputée supprimée pendant cette périoÞ aux termes de l'art. 57 al. 4 OPers. Dans la jurisprudenÎ citée, cela a conduit à ce qu'aucune obligation de paiement du salaire n'existât non plus et, par conséquent, qu'aucune cotisation aux assurances sociales n'était due.
“Ab diesem Zeitpunkt galt der Lohnanspruch als entzogen (vgl. Art. 57 Abs. 4 BPV). Der Grund für den Entzug des Lohnanspruchs lag in der Weigerung des Beschwerdeführers, an den Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken. Diese Weigerung hielt sodann bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Juli 2023 an. Die Voraussetzungen von Art. 57 Abs. 4 BPV waren somit weiterhin erfüllt und verhinderten ein Wiederaufleben des Lohnanspruchs. Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass von Seiten des Beschwerdeführers nie ein taugliches Angebot auf Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit eingegangen war. Dass er als Reaktion auf die mit Schreiben vom 14. November 2022 angedrohte Kündigung daraufhin geltend machte, er sei wieder arbeitsfähig, erscheint wenig glaubhaft. Dies wird denn auch darin bekräftigt, dass er sich - nach einer derart langen Arbeitsplatzabwesenheit zwingend aufdrängenden - Eingliederungsmassnahmen weiterhin verschlossen hat. Folglich hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht auch für die Zeitdauer vom 8. Februar 2022 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2023 keinen Lohn ausbezahlt. Da die Vorinstanz kein Lohn zu entrichten hat, schuldet sie dem Beschwerdeführer auch keine Sozialversicherungsbeiträge (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3 vom 9. Oktober 2023).”
D'après les constatations de la juridiction précédente, une créanÎ salariale susceptible d'être retirée en application de l'art. 57 al. 4 OPers peut être définitivement perdue en cas de refus persistant de collaborer. Selon ces constatations, la réactivation de la créanÎ est exclue tant que le manquement se poursuit et que la personne employée n'exécute pas son obligation de collaboration, ou qu'aucune offre de reprise adéquate n'est présentée.
“Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 7. September 2020 in Bezug auf seine vertragliche Funktion ununterbrochen arbeitsunfähig gewesen. Ihre zweijährige Lohnfortzahlungspflicht habe vorliegend am 10. September 2022 geendet. Mit Verfügung vom 4. Februar 2022 habe sie den Lohnanspruch des Beschwerdeführers nach Art. 56 Abs. 2 BPV gestützt auf Art. 57 Abs. 4 BPV entzogen, da er seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 11a Abs. 2 BPV nicht nachgekommen sei. Da der Beschwerdeführer auch nach Erlass dieser Verfügung seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, habe sie ihm den Anspruch auf Lohnzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis und mit 10. September 2022 definitiv entzogen. Er könne die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nicht mehr wieder gut machen. Entsprechend könne die Lohnfortzahlung nicht mehr aufleben. Der Lohnanspruch sei nunmehr definitiv erloschen, da die Verletzungshandlung durch den Beschwerdeführer angedauert habe.”
Un refus intentionnel et prolongé de collaborer — par exemple sur une périoÞ de 15 mois — peut être qualifié de «cas grave» au sens de l'art. 57 al. 4 OPers.
“Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen eines schweren Falls im Sinne von Art. 57 Abs. 4 BPV, weil die Unterzeichnung der Ermächtigung und das Ausfüllen des Ressourcenorientierten Eingliederungsprofils für die weitere Sachverhaltsabklärung notwendig gewesen wären, die Weigerung des Beschwerdeführers über 15 Monate angedauert und dieser vorsätzlich gehandelt habe.”