(art. 15 LPers)
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 13 nov. 2019, en vigueur depuis le 1erjanv. 2020 (RO 2019 3803). ↩
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RéférenÎ: OPers art. 53 ch. 2 Lors du calcul, une périoÞ de déplacement professionnel peut être découplée de la rémunération annuelle, si bien qu'en cas de variation annuelle du nombre de déplacements, des écarts peuvent apparaître entre le nombre de déplacements et la rémunération versée.
“Die unbestimmte Formulierung des Art. 53 VBPV stellt die Modalitäten zur Bestimmung der Vergütung in das Ermessen des Arbeitgebers, vorliegend der Vorinstanz. Diese hat die Ausrichtung der Vergünstigung derart umgesetzt, dass aufgrund der Anzahl der durchgeführten Dienstreisen im Vorjahr festgelegt wird, in welchem Umfang das neue GA im Folgejahr vergütet wird. Wie insbesondere aus dem erfolgten E-Mail-Verkehr des Beschwerdeführers mit den Personalverantwortlichen der Vorinstanz hervorgeht, hat dieser zwar über dieses Vorgehen sein Unverständnis geäussert, der Modalität zur Bestimmung einer Vergütung jedoch nicht grundlegend widersprochen. Jedenfalls vermochte er nicht darzulegen, wie sich eine andere Berechnungsweise rechtlich begründen liesse. Mit diesem Modell schlägt sich demnach eine Dienstreise-Periode nicht auf den Kaufpreis des im selben Jahr erworbenen Abonnements nieder und es kann sich in einem bestimmten Jahr eine Diskrepanz zwischen Anzahl Dienstreisen und ausgerichteter Vergütung ergeben. Im Weiteren steht auch fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Art.”
OPers art. 53 n. 1 Les avantages sont conçus comme des incitations, ayant un caractère de récompense et d'encouragement en vue du recrutement et de la fidélisation du personnel.
“Art. 53 VBPV (ebenso Art. 53 aVBPV) äussert sich unter dem Abschnitt "Weitere Leistungen des Arbeitgebers" zum Thema "Generalabonnement und Halbtaxabonnement der SBB". Die Bestimmung steht im Kontext der durch das EFD festzulegenden "Vergünstigungen für das Personal" gemäss Art. 76 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.222.3). Gemäss Art. 32 Bst. a und g des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) handelt es sich dabei um Massnahmen und Leistungen, zur Gewinnung, zur Erhaltung und zur Auszeichnung von Personal, welche auch durch Vergünstigungen auf Leistungen und Erzeugnisse des Bundes erfolgen können. Aus dieser gesetzlichen Grundlage geht klar hervor, dass es sich bei den fraglichen Leistungen und Vergünstigungen um Massnahmen mit "Belohnungscharakter" handelt, mit welchen bereits angestellte Arbeitnehmende (z.B. Treueprämien [vgl. Bst. b], Förderung von sicherheits- oder gesundheitsbewusstem Verhalten bei der Arbeit [vgl. Bst. d] etc.) für den Verbleib an einer Arbeitsstelle motiviert respektive honoriert werden sollten und für Interessenten an einer Arbeitsstelle, welche im Sinne der Personalgewinnung durch Anreize (z.”
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