1 commentary
Dans les rapports contractuels de droit privé (p. ex. le contrat de transport entre le passager et les CFF), les dispositions relatives au traitement des données par des personnes privées s'appliquent ; concrètement, les art. 12–15 LPD sont applicables (cf. art. 23 al. 1 LPD).
“2 des Datenschutzgesetzes (DSG) nicht berechtigt gewesen sei, Einsicht in ein ärztliches Attest betreffend Befreiung von der Mas- kenpflicht zu nehmen, ist zunächst auf Folgendes hinzuweisen: Die SBB, welche mit einer öffentlichen Aufgabe betraut ist, gilt zwar datenschutzrechtlich als Bun- desorgan (vgl. Art. 3 lit. h DSG). Jedoch wird mit den Passagieren ein privatrecht- licher Transportvertrag abgeschlossen und stellt die Datenbearbeitungen im Zu- sammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung des Transportvertrags grund- sätzlich ein privatrechtliches Handeln dar (B RÜHLMANN/SCHÜEPP, Information, Einwilligung und weitere Brennpunkte im [neuen] Schweizer Datenschutzrecht, jusletter vom 15. März 2021 Rz. 21; EPINEY, Zur Abgrenzung des Anwendungsbe- reichs des Datenschutzgesetzes des Bundes und der kantonalen Datenschutzge- setze, jusletter vom 2. März 2015 Rz. 16). Auf solches sind die Bestimmungen des DSG für das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen nach Art. 12-15 DSG anwendbar (Art. 23 Abs. 1 DSG). Bei der Bearbeitung von Perso- nendaten durch private Personen i.S.v. Art. 12 ff. DSG wird jene Datenverarbei- tung als problematisch erachtet, die eine widerrechtliche Persönlichkeitsverlet- zung verursacht (Art. 12 Abs. 1 DSG). Es ist nicht ersichtlich und wurde nicht dar- gelegt, inwiefern die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin verletzt worden sein soll. Zwar dürfen die Daten einer Person ohne Rechtfertigungsgrund nicht gegen deren ausdrücklichen Willen bearbeitet werden (Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG). Wenn die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdeführerin – wie von Letzterer vorge- bracht – zunächst aufgefordert hätte, ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, hätte sie sich allerdings nicht unrechtmässig verhalten, zumal die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 1 freiwillig ein ärztliches Zeugnis hätte zeigen bzw. ihre Einwilligung zu einer Datenbearbeitung durch die Beschwerdegegnerin 1 hätte er- teilen können (vgl. auch Art. 13 Abs. 1 DSG). - 11 -”
“2 des Datenschutzgesetzes (DSG) nicht berechtigt gewesen sei, Einsicht in ein ärztliches Attest betreffend Befreiung von der Mas- kenpflicht zu nehmen, ist zunächst auf Folgendes hinzuweisen: Die SBB, welche mit einer öffentlichen Aufgabe betraut ist, gilt zwar datenschutzrechtlich als Bun- desorgan (vgl. Art. 3 lit. h DSG). Jedoch wird mit den Passagieren ein privatrecht- licher Transportvertrag abgeschlossen und stellt die Datenbearbeitungen im Zu- sammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung des Transportvertrags grund- sätzlich ein privatrechtliches Handeln dar (B RÜHLMANN/SCHÜEPP, Information, Einwilligung und weitere Brennpunkte im [neuen] Schweizer Datenschutzrecht, jusletter vom 15. März 2021 Rz. 21; EPINEY, Zur Abgrenzung des Anwendungsbe- reichs des Datenschutzgesetzes des Bundes und der kantonalen Datenschutzge- setze, jusletter vom 2. März 2015 Rz. 16). Auf solches sind die Bestimmungen des DSG für das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen nach Art. 12-15 DSG anwendbar (Art. 23 Abs. 1 DSG). Bei der Bearbeitung von Perso- nendaten durch private Personen i.S.v. Art. 12 ff. DSG wird jene Datenverarbei- tung als problematisch erachtet, die eine widerrechtliche Persönlichkeitsverlet- zung verursacht (Art. 12 Abs. 1 DSG). Es ist nicht ersichtlich und wurde nicht dar- gelegt, inwiefern die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin verletzt worden sein soll. Zwar dürfen die Daten einer Person ohne Rechtfertigungsgrund nicht gegen deren ausdrücklichen Willen bearbeitet werden (Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG). Wenn die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdeführerin – wie von Letzterer vorge- bracht – zunächst aufgefordert hätte, ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, hätte sie sich allerdings nicht unrechtmässig verhalten, zumal die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 1 freiwillig ein ärztliches Zeugnis hätte zeigen bzw. ihre Einwilligung zu einer Datenbearbeitung durch die Beschwerdegegnerin 1 hätte er- teilen können (vgl. auch Art. 13 Abs. 1 DSG). - 11 - 3.3.6. Nach § 3 des kantonalen Polizeigesetzes (PolG/ZH; LS 550.”
“2 des Datenschutzgesetzes (DSG) nicht berechtigt gewesen sei, Einsicht in ein ärztliches Attest betreffend Befreiung von der Mas- kenpflicht zu nehmen, ist zunächst auf Folgendes hinzuweisen: Die SBB, welche mit einer öffentlichen Aufgabe betraut ist, gilt zwar datenschutzrechtlich als Bun- desorgan (vgl. Art. 3 lit. h DSG). Jedoch wird mit den Passagieren ein privatrecht- licher Transportvertrag abgeschlossen und stellt die Datenbearbeitungen im Zu- sammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung des Transportvertrags grund- sätzlich ein privatrechtliches Handeln dar (B RÜHLMANN/SCHÜEPP, Information, Einwilligung und weitere Brennpunkte im [neuen] Schweizer Datenschutzrecht, jusletter vom 15. März 2021 Rz. 21; EPINEY, Zur Abgrenzung des Anwendungsbe- reichs des Datenschutzgesetzes des Bundes und der kantonalen Datenschutzge- setze, jusletter vom 2. März 2015 Rz. 16). Auf solches sind die Bestimmungen des DSG für das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen nach Art. 12-15 DSG anwendbar (Art. 23 Abs. 1 DSG). Bei der Bearbeitung von Perso- nendaten durch private Personen i.S.v. Art. 12 ff. DSG wird jene Datenverarbei- tung als problematisch erachtet, die eine widerrechtliche Persönlichkeitsverlet- zung verursacht (Art. 12 Abs. 1 DSG). Es ist nicht ersichtlich und wurde nicht dar- gelegt, inwiefern die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin verletzt worden sein soll. Zwar dürfen die Daten einer Person ohne Rechtfertigungsgrund nicht gegen deren ausdrücklichen Willen bearbeitet werden (Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG). Wenn die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdeführerin – wie von Letzterer vorge- bracht – zunächst aufgefordert hätte, ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, hätte sie sich allerdings nicht unrechtmässig verhalten, zumal die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 1 freiwillig ein ärztliches Zeugnis hätte zeigen bzw. ihre Einwilligung zu einer Datenbearbeitung durch die Beschwerdegegnerin 1 hätte er- teilen können (vgl. auch Art. 13 Abs. 1 DSG). - 11 -”
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