Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 14 janv. 2009, en vigueur depuis le 1ermars 2009 (RO 2009 565). ↩
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Die Anhänge 1–3 der TSchV konkretisieren verbindliche Mindestanforderungen für Unterkunfts- und Gehegegestaltung (z. B. Bau, Raumgrösse, Bodenbeschaffenheit, Verletzungsprävention) und werden in der Praxis als verbindliche Mindeststandards angewandt.
“Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Der Bundesrat hat, unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung, Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich Mindestanforderungen erlassen (Art. 6 Abs. 2 TSchG). Art. 8 Abs. 1 TSchV sieht vor, dass Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen so gestaltet sein müssen, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können. Unterkünfte und Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 entsprechen (Art. 10 Abs. 1 TSchV).”
“der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden, wobei die dafür notwendigen Einrichtungen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen müssen (Abs. 2). Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden; Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen (Abs. 4). Gemäss Art. 7 TSchV müssen zudem Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird und die Tiere nicht entweichen können (Abs. 1); sie müssen so eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können (Abs. 2). Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird (Abs. 3). Unterkünfte und Gehege haben ausserdem den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1‑3 zu entsprechen (Art. 10 Abs. 1 TSchV). Weiter muss in Räumen und Innengehegen ein den Tieren angepasstes Klima herrschen (Art. 11 Abs. 1 TSchV). Tieren soziallebender Arten sind angemessene Sozialkontakte mit Artgenossen zu ermöglichen (Art. 13 TSchV). 2.2 Neben den allgemeinen tierschutzrechtlichen Bestimmungen enthält die TSchV auch spezifische Vorgaben zu einzelnen Tierarten. Soweit hier interessierend sehen diese namentlich vor, dass sich Schweine jederzeit mit Stroh, Raufutter oder anderem gleichwertigem Material beschäftigen können müssen (Art. 44 TSchV; vgl. zudem Art. 24 der Verordnung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen [BLV] vom 27. August 2008 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren [SR 455.110.1; nachfolgend: Nutz- und Haustierverordnung]). Gemäss Art. 45 TSchV müssen Schweine jederzeit Zugang zu Wasser haben, ausgenommen bei der Freilandhaltung, wenn sie mehrmals täglich mit Wasser getränkt werden (Abs. 1). Bei der Gruppenhaltung muss bei Trockenfütterung pro zwölf Tiere und bei Flüssigfütterung pro 24 Tiere eine Tränkestelle vorhanden sein (Abs.”
“der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden, wobei die dafür notwendigen Einrichtungen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen müssen (Abs. 2). Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden; Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen (Abs. 4). Gemäss Art. 7 TSchV müssen zudem Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird und die Tiere nicht entweichen können (Abs. 1); sie müssen so eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können (Abs. 2). Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird (Abs. 3). Unterkünfte und Gehege haben ausserdem den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1‑3 zu entsprechen (Art. 10 Abs. 1 TSchV). Weiter muss in Räumen und Innengehegen ein den Tieren angepasstes Klima herrschen (Art. 11 Abs. 1 TSchV). Tieren soziallebender Arten sind angemessene Sozialkontakte mit Artgenossen zu ermöglichen (Art. 13 TSchV).”
“der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden, wobei die dafür notwendigen Einrichtungen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen müssen (Abs. 2). Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden; Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen (Abs. 4). Gemäss Art. 7 TSchV müssen zudem Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird und die Tiere nicht entweichen können (Abs. 1); sie müssen so eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können (Abs. 2). Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird (Abs. 3). Weiter dürfen Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen nicht zu Verletzungen führen; die Tiere müssen arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können (Art. 8 Abs. 1 TSchV). Unterkünfte und Gehege haben ausserdem den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 zu entsprechen (Art. 10 Abs. 1 TSchV). Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber sein, Böden müssen im Liegebereich ausreichend trocken sein und dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen (Art. 34 Abs. 1 TSchV).”
Die in den Anhängen festgelegten Mindestanforderungen sind bei Prüfungen praktisch zugrunde zu legen; ihre Nichtbeachtung kann zu verfahrensrelevanten Mängelfeststellungen führen.
“Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Der Bundesrat hat, unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung, Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich Mindestanforderungen erlassen (Art. 6 Abs. 2 TSchG). Art. 8 Abs. 1 TSchV sieht vor, dass Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen so gestaltet sein müssen, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können. Unterkünfte und Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 entsprechen (Art. 10 Abs. 1 TSchV).”
“der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden, wobei die dafür notwendigen Einrichtungen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen müssen (Abs. 2). Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden; Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen (Abs. 4). Gemäss Art. 7 TSchV müssen zudem Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird und die Tiere nicht entweichen können (Abs. 1); sie müssen so eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können (Abs. 2). Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird (Abs. 3). Unterkünfte und Gehege haben ausserdem den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1‑3 zu entsprechen (Art. 10 Abs. 1 TSchV). Weiter muss in Räumen und Innengehegen ein den Tieren angepasstes Klima herrschen (Art. 11 Abs. 1 TSchV). Tieren soziallebender Arten sind angemessene Sozialkontakte mit Artgenossen zu ermöglichen (Art. 13 TSchV). 2.2 Neben den allgemeinen tierschutzrechtlichen Bestimmungen enthält die TSchV auch spezifische Vorgaben zu einzelnen Tierarten. Soweit hier interessierend sehen diese namentlich vor, dass sich Schweine jederzeit mit Stroh, Raufutter oder anderem gleichwertigem Material beschäftigen können müssen (Art. 44 TSchV; vgl. zudem Art. 24 der Verordnung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen [BLV] vom 27. August 2008 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren [SR 455.110.1; nachfolgend: Nutz- und Haustierverordnung]). Gemäss Art. 45 TSchV müssen Schweine jederzeit Zugang zu Wasser haben, ausgenommen bei der Freilandhaltung, wenn sie mehrmals täglich mit Wasser getränkt werden (Abs. 1). Bei der Gruppenhaltung muss bei Trockenfütterung pro zwölf Tiere und bei Flüssigfütterung pro 24 Tiere eine Tränkestelle vorhanden sein (Abs.”
Bei Feststellungen zu fehlenden spezifischen Mindestanforderungen reicht bloße Nicht-Erkennbarkeit bestimmter Masse allein nicht aus, um ohne weiteres eine schwerwiegende Wohlbeeinträchtigung anzunehmen.
“Des Weiteren ist nicht belegt, dass dieser Zustand bereits längerfristig angedauert hat, hat doch der Beschuldigte immer wieder geltend gemacht, er sei zum Zeitpunkt der Kontrolle gerade am Ausmisten der Kälberiglus gewesen, weshalb er vorübergehend zwei Kälber in einem Kälberiglu untergebracht habe (vgl. Einvernahme vom 13. Dezember 2018, act. 1171; S. 23 der Berufungsbegründung; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20). Auch wenn die Richtigkeit dieser Angabe mit Blick auf die seit Jahren bestehenden misslichen Zustände auf dem Hof des Beschuldigten in Frage gestellt werden kann, kann dem Beschuldigten letztlich das Gegenteil nicht nachgewiesen werden, weshalb im Zweifel auf diese Aussage abzustützen ist. Dies hat auch die Vorderrichterin an genannter Stelle richtig festgehalten. Dass mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.1.3.3 lit. a auf S. 22 des angefochtenen Urteils) die Mindestanforderungen an die Unterbringung von Kälbern gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 TSchV zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht erfüllt waren, ist belegt und unbestritten, auch wenn nicht mit der Vorinstanz, welcher selbst die konkreten erforderlichen und im vorliegenden Fall bestehenden Masse nicht bekannt waren (vgl. Erw. II.B.1.3.3 lit. b auf S. 23 des angefochtenen Urteils), von einer Erkennbarkeit sogar "für den Laien" auszugehen ist. Die konkrete Widerhandlung erscheint indessen nicht als allzu gravierend. Damit ist aber auch nicht nachgewiesen, dass es aufgrund der Überbelegung und des fehlenden Vorplatzes zu einer konkreten, substantiellen Einschränkung des Wohlbefindens bei den Kälbern gekommen ist, wobei davon selbst bei einem längeren Zeitraum nicht zwingend auszugehen wäre. Insgesamt ist somit entgegen der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.1.3.3 lit. c auf S. 23 des angefochtenen Urteils) eine blosse Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG anzunehmen, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits verjährt ist; mithin ist auch dieses Verfahren einzustellen.”
Für Pferdeunterkünfte konkretisieren die Anhänge (insbesondere Anhang 1, Tabelle 7) Mindestanforderungen wie Stall- bzw. Boxengrössen anhand der Widerristhöhe.
“Wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.3), müssen Unterkünfte und Gehege den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 entsprechen (Art. 10 Abs. 1 TSchV). In Anhang 1 Tabelle 7 TSchV werden die Mindestanforderungen an die Pferdeunterkünfte dargelegt: Widerristhöhe (cm) < 120 120-134 134-148 148-162 Einzelbox oder Einraumgruppenbox (m2)”
Bei dauernder Außenhaltung sind die Mindestanforderungen der Anhänge einzuhalten; dazu gehört zwingend die Bereitstellung eines ausreichend trockenen Liegeplatzes.
“Die Tierschutzgesetzgebung hat zum Zweck, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Art. 6 Abs. 2 TSchG gibt dem Bundesrat die Kompetenz, unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren zu erlassen. Als solche Vorschrift verlangt Art. 10 Abs. 1 TSchV, dass Unterkünfte und Gehege den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 entsprechen müssen. Bei einer dauernden Haltung von Haustieren im Freien muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein (Art. 36 Abs. 1 TSchV). Art. 59 Abs. 2 TschV sieht für Equiden zudem vor, dass die Liegeplätze in Unterkünften ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein müssen.”
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