Nouvelle expression selon le ch. I al. 3 de l’O du 20 déc. 2024, en vigueur depuis le 1erfév. 2025 (RO 2025 21). ↩
10 commentaries
Bei Schafhaltung rechtfertigt das Fehlen natürlichen Schutzes häufig die Anordnung eines künstlichen Unterstands; Schutz hat so bemessen zu sein, dass etwa bei langandauerndem Regen die Wolle nicht bis auf die Haut durchnässt wird.
“Nach Art. 36 Abs. 1 TSchV dürfen Haustiere - zu denen u.a. domestizierte Tiere der Schafgattung zählen (Art. 2 Abs. 1 lit. a TSchV) - nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Werden sie unter solchen Bedingungen nicht eingestallt, muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Es muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein. Die Vorinstanz stützte sich auf diese Bestimmung und erachtete die Voraussetzungen für die vom Veterinäramt getroffene Anordnung eines künstlichen Unterstands als erfüllt. Auf das Kontrollhandbuch bezog sie sich in ihrer Begründung in den strittigen Punkten nicht.”
“Art. 36 Abs. 1 TSchV hält, wie bereits erwähnt, fest, dass Haustiere vor extremer Witterung geschützt sein müssen und einen geeigneten Schutz vor Nässe, Wind und starker Sonneneinstrahlung sowie einen trockenen Liegeplatz benötigen (vgl. E. 5.3). Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 3.1.3.2) unter Bezugnahme auf die Rechtsgrundlagen sowie die Vollzugshilfe Kurzinformation Haltung von Schafen und die Fachinformation Witterungsschutz fest, dass es beim Witterungsschutz gemäss Art. 36 Abs. 1 TSchV vor allem darum gehe, den Tieren bei kalter und/oder nasser Witterung einen trockenen und windgeschützten Liegeplatz mit den in der Nutz- und Haustierverordnung definierten Mindestabmessungen zur Verfügung zu stellen, um das Ruhebedürfnis der Tiere befriedigen zu können. In der Fachinformation Witterungsschutz heisse es dazu, dass Schafe bei langandauerndem oder kaltem Regen Schutz aufsuchten, um zu verhindern, dass sie bis auf die Haut durchnässt werden und auskühlen. Ohne diesen Schutz könnten die Tiere in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert werden.”
Bei der Auslegung von Art. 36 Abs. 1 TSchV ist strittig, ob die Elemente Nässe, Kälte und Wind kumulativ erforderlich sind und was der Ausdruck «über längere Zeit» konkret bedeutet; generell ist die Beurteilung fallbezogen nach Tierart, Temperatur und konkretem Zeitraum vorzunehmen.
“1 TschV eingegangen wird, ist vorab klarzustellen, dass das Kontrollhandbuch, dessen Verletzung der Beschwerdeführer zusätzlich rügt, entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beschwerdeführers keine Amtsverordnung technischer Art darstellt, die das BLV gestützt auf Art. 209 Abs. 1 TSchV erlassen hat. Solche Amtsverordnungen, die sich mittelbar auf Art. 32 Abs. 1 Satz 2 TSchG stützen, sind allgemeinverbindliche Rechtserlasse (Urteil 2C_765/2020 vom 14. Januar 2021 E. 5.3.3; Botschaft vom 9. Dezember 2002 zur Revision des Tierschutzgesetzes, BBl 2003 682 [zu Art. 31]). Das Kontrollhandbuch, das im Übrigen auch nicht als Verordnung bezeichnet ist, richtet sich seinem Zweck und Inhalt nach nicht an die Allgemeinheit, sondern an die für die Tierschutzkontrolle zuständigen Behörden. Tierhaltern dient es lediglich als Orientierung und Information darüber, was vom Vollzug kontrolliert wird (<www.blv.admin.ch> unter Tiere/Rechts- und Vollzugsgrundlagen/Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen/Kontrollhandbücher). Das Kontrollhandbuch ist eine verwaltungsinterne Weisung und kann als solche im Rahmen der Auslegung von Art. 36 Abs. 1 TSchV berücksichtigt werden (zur Bedeutung von Verwaltungsverordnungen im Allgemeinen: BGE 150 II 40 E. 6.6.2; sowie im Tierschutzbereich im Besonderen: Urteil 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 8.4; vgl. 2C_62/2018 vom 21. September 2018 E. 4.2).”
“Demnach ist vor Bundesgericht umstritten, ob Art. 36 Abs. 1 TschV kumulativ das Vorliegen von Nässe, Kälte und Wind voraussetzt. Zudem ist die Tragweite des Tatbestandsmerkmals "über längere Zeit" strittig. Bevor auf die Auslegung von Art. 36 Abs. 1 TschV eingegangen wird, ist vorab klarzustellen, dass das Kontrollhandbuch, dessen Verletzung der Beschwerdeführer zusätzlich rügt, entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beschwerdeführers keine Amtsverordnung technischer Art darstellt, die das BLV gestützt auf Art. 209 Abs. 1 TSchV erlassen hat. Solche Amtsverordnungen, die sich mittelbar auf Art. 32 Abs. 1 Satz 2 TSchG stützen, sind allgemeinverbindliche Rechtserlasse (Urteil 2C_765/2020 vom 14. Januar 2021 E. 5.3.3; Botschaft vom 9. Dezember 2002 zur Revision des Tierschutzgesetzes, BBl 2003 682 [zu Art. 31]). Das Kontrollhandbuch, das im Übrigen auch nicht als Verordnung bezeichnet ist, richtet sich seinem Zweck und Inhalt nach nicht an die Allgemeinheit, sondern an die für die Tierschutzkontrolle zuständigen Behörden. Tierhaltern dient es lediglich als Orientierung und Information darüber, was vom Vollzug kontrolliert wird (<www.blv.admin.ch> unter Tiere/Rechts- und Vollzugsgrundlagen/Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen/Kontrollhandbücher).”
“Demnach setzt Art. 36 Abs. 1 TSchV unter teleologischen Gesichtspunkten für extreme Witterung nicht kumulativ Kälte, Nässe und Wind voraus. Eine solche Auslegung widerspräche denn auch dem Grundzweck, das Wohlergehen der Tiere zu schützen (Art. 1 TSchG) : Zum Schutz des Wohlergehens sind Tiere so zu halten, dass sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert werden (Art. 3 lit. b Ziff. 1 TSchG). Wenn Schafe aber zur Vermeidung einer Auskühlung durch zu grossflächigen Bodenkontakt lange stehenbleiben müssen und dadurch erschöpft werden, überfordert dies ihre Anpassungsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund widerspricht die vom Beschwerdeführer vertretene Auslegung ausserdem dem Grundsatz von Art. 4 Abs. 1 lit. a TSchG, wonach mit Tieren so umzugehen ist, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird.”
“Dem Wortlaut von Art. 36 Abs. 1 TSchV lässt sich nicht entnehmen, dass der Begriff der extremen Witterung kumulativ Nässe, Kälte und Wind voraussetzt. Satz 2 der Bestimmung enthält lediglich den Hinweis, dass der bei extremer Witterung erforderliche Schutz "vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung" schützen muss. Kälte wird nicht genannt. Auch lässt sich dem Normtext nicht entnehmen, dass die drei genannten Witterungselemente kumulativ auftreten müssten. Die grammatikalische Auslegung spricht daher gegen den vom Beschwerdeführer vertretenen Witterungsbegriff. In diesem Zusammenhang nicht weiterführend ist die "Erläuterung der einzelnen Bestimmungen der neuen Tierschutzverordnung" vom 4. September 2020 (<www.blv.admin.ch> unter Tiere/Rechts- und Vollzugsgrundlagen/Gesetzgebung) des BLV. Diese enthält weder eine Definition von "extremer Witterung" noch eine sonstige Angabe, welche Witterungselemente dafür nach dem Willen des Verordnungsgebers notwendig sind. Ebenso wenig findet sich eine Definition dieses Begriffs in anderen Bestimmungen der TSchV oder des TSchG.”
“Nach dem Gesagten hat der Tierhalter den in Art. 36 Abs. 1 TSchV vorgeschriebenen Witterungsschutz sicherzustellen, wenn eine Witterung zu erwarten ist, die durch ihre Intensität und Dauer geeignet ist, das Wohlergehen der Tiere zu beeinträchtigen. Auf die vorgängige Errichtung eines künstlichen Witterungsschutzes kann er nur verzichten, wenn er in der Lage ist, bei einem Wetterwechsel unverzüglich zu reagieren, um eine Beeinträchtigung des Wohlergehens zu verhindern, sodass die Tiere der extremen Witterung im Ergebnis nicht "über längere Zeit" schutzlos ausgesetzt werden (vgl. Körner und andere, a.a.O., S. 141). Ob und wie weit ein rechtzeitiges Reagieren voraussichtlich möglich ist, hängt jeweils von den konkreten Umständen ab, namentlich von den vorhandenen oder zu erwartenden Witterungsfaktoren und vom Vorhandensein oder Fehlen natürlicher Schutzelemente. Der Behörde ist es daher unbenommen, präventiv Witterungsschutzmassnahmen anzuordnen, wenn sie dies für den rechtzeitigen Schutz der Tiere als notwendig erachtet und der Tierhalter nicht von sich aus tätig wird.”
“Insgesamt führt keine der vier Auslegungsmethoden zum Ergebnis, dass extreme Witterung kumulativ Kälte, Nässe und Wind voraussetzt. Dafür spricht einzig die nicht rechtsverbindliche Definition des BLV, welcher der Stellenwert einer behördlichen Meinungsäusserung über die Auslegung zukommt (vgl. BGE 141 III 401 E. 4.2.2). Diese Definition wird dem Schutzzweck der Norm, wie er sich namentlich aus dem Zusammenhang mit den - rechtsverbindlichen - Bestimmungen in Art. 1, 3, 4 und 6 TSchG und mit Rücksicht auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse ergibt, nicht gerecht und ist deshalb nicht massgeblich. Art. 36 Abs. 1 TSchV ist richtigerweise so auszulegen, dass eine extreme Witterung, bei der den dauernd im Freien gehaltenen Haustieren ein geeigneter Witterungsschutz zur Verfügung stehen muss, im Winter nicht erst bei kumulativem Auftreten von Kälte, Nässe und Wind, sondern je nach Umständen schon bei einem dieser Witterungselement vorliegt (so auch Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Aargau WBE.2022.181 vom 23. Februar 2023 E. 3.1.3.2 S. 17). Insoweit ist die Auslegung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.”
Der Begriff «extreme Witterung» kann bereits durch ein einzelnes Belastungselement (z. B. starke Auskühlung durch Bodenkontakt oder andauernde Nässe ohne trockenen Liegeplatz) erfüllt sein; Kälte ist nicht stets vorausgesetzt und insbesondere bei Jungtieren können schon kurze Expositionen als «über längere Zeit» gelten.
“Demnach setzt Art. 36 Abs. 1 TSchV unter teleologischen Gesichtspunkten für extreme Witterung nicht kumulativ Kälte, Nässe und Wind voraus. Eine solche Auslegung widerspräche denn auch dem Grundzweck, das Wohlergehen der Tiere zu schützen (Art. 1 TSchG) : Zum Schutz des Wohlergehens sind Tiere so zu halten, dass sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert werden (Art. 3 lit. b Ziff. 1 TSchG). Wenn Schafe aber zur Vermeidung einer Auskühlung durch zu grossflächigen Bodenkontakt lange stehenbleiben müssen und dadurch erschöpft werden, überfordert dies ihre Anpassungsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund widerspricht die vom Beschwerdeführer vertretene Auslegung ausserdem dem Grundsatz von Art. 4 Abs. 1 lit. a TSchG, wonach mit Tieren so umzugehen ist, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird.”
“Dem Wortlaut von Art. 36 Abs. 1 TSchV lässt sich nicht entnehmen, dass der Begriff der extremen Witterung kumulativ Nässe, Kälte und Wind voraussetzt. Satz 2 der Bestimmung enthält lediglich den Hinweis, dass der bei extremer Witterung erforderliche Schutz "vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung" schützen muss. Kälte wird nicht genannt. Auch lässt sich dem Normtext nicht entnehmen, dass die drei genannten Witterungselemente kumulativ auftreten müssten. Die grammatikalische Auslegung spricht daher gegen den vom Beschwerdeführer vertretenen Witterungsbegriff. In diesem Zusammenhang nicht weiterführend ist die "Erläuterung der einzelnen Bestimmungen der neuen Tierschutzverordnung" vom 4. September 2020 (<www.blv.admin.ch> unter Tiere/Rechts- und Vollzugsgrundlagen/Gesetzgebung) des BLV. Diese enthält weder eine Definition von "extremer Witterung" noch eine sonstige Angabe, welche Witterungselemente dafür nach dem Willen des Verordnungsgebers notwendig sind. Ebenso wenig findet sich eine Definition dieses Begriffs in anderen Bestimmungen der TSchV oder des TSchG.”
“1 TschV schliesst nicht aus, dass Nässe und das Fehlen eines ausreichend trockenen Liegeplatzes, unter anderem in Abhängigkeit von den klimatischen Voraussetzungen, insbesondere auch von der Temperatur und den betroffenen Tieren, eine "extreme Witterung" "über längere Zeit" im Sinne der Norm darstellen kann. Art. 36 Abs. 1 TSchV soll das Ruhebedürfnis der Tiere befriedigen (vgl. oben E. 6.5), wofür ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein muss, der Schutz vor Nässe und Wind bietet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spielt es im vorliegenden Fall darüberhinausgehend keine Rolle, wie die "extreme Witterung" im Sinne von Art. 36 Abs. 1 TSchV allgemein zu definieren wäre. Eine allgemeine Definition von "extremer Witterung" im Sinne der Norm wäre ohnehin nicht geeignet und bliebe unscharf, da diese wie erwähnt nur einzelfallweise, unter Berücksichtigung der betroffenen Tiere sowie für einen konkret interessierenden Zeitraum in Abhängigkeit des konkret gegebenen Wetters bestimmt werden kann. Die Systematik von Art. 36 Abs.1 TschV läuft darauf hinaus, dass Tiere, für die bei extremer Witterung kein bereits vorbereiteter Witterungsschutz mit trockenem Unterstand zur Verfügung steht, eingestallt werden können müssen, ansonsten, je nach den konkreten Wetterverhältnissen und Örtlichkeiten, die Tiere über eine längere, das heisst einer zu langen Zeitdauer, einer extremen Witterung ausgesetzt sind. Vor diesem Hintergrund kann der unbestimmte Terminus "über längere Zeit", in Abhängigkeit der konkreten Witterungsverhältnisse und der betroffenen Tieren, auch eine sehr kurze Zeitdauer beschreiben. Zum Beispiel können für Jungtiere Nässe, Kälte oder Wind viel eher eine extreme Witterung darstellen als für ausgewachsene Tiere. Mit anderen Worten muss die Einstallung bei entsprechender Witterung innerhalb einer angemessen kurzen Zeit mithin sogar unverzüglich möglich sein, damit die Tiere einer extremen Witterung im beschriebenen Sinn nicht über längere Zeit schutzlos ausgeliefert sind. Fehlt die Möglichkeit der Einstallung innert angemessener Zeit, so droht bei entsprechend extremer Witterung wie erwähnt die Situation, dass die Tiere dieser über längere Zeit bzw.”
“Die Sätze 2 und 3 von Art. 36 Abs. 1 TschV enthalten nähere Anhaltspunkte, wie der Term "extreme Witterung" "über längere Zeit" im Sinne der Norm zu verstehen ist. Die für alle Haustiere geltende Bestimmung fordert für den Fall, dass bei extremer Witterung keine Einstallung erfolgt, eine Schutzvorrichtung, die allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet, vorhanden sein muss (Satz 2). Satz 2 von Art. 36 Abs. 1 TschV gilt unabhängig von der Jahreszeit, wobei an den geeigneten natürlichen oder künstlichen Schutz, in Abhängigkeit auch von den Temperaturen unterschiedliche Anforderungen gestellt sein mögen, sei es in dem er früher oder später oder in unterschiedlicher Beschaffenheit gewährt werden kann. Daneben, aber auch im Kontext des in Art. 36 Abs. 1 TschV thematisierten Witterungsschutzes, muss stets ein "ausreichend trockener Liegeplatz" vorhanden sein (3. Satz von Art. 36 Abs. 1 TschV). Der Wortlaut von Art. 36 Abs. 1 TschV schliesst nicht aus, dass Nässe und das Fehlen eines ausreichend trockenen Liegeplatzes, unter anderem in Abhängigkeit von den klimatischen Voraussetzungen, insbesondere auch von der Temperatur und den betroffenen Tieren, eine "extreme Witterung" "über längere Zeit" im Sinne der Norm darstellen kann. Art. 36 Abs. 1 TSchV soll das Ruhebedürfnis der Tiere befriedigen (vgl. oben E. 6.5), wofür ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein muss, der Schutz vor Nässe und Wind bietet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spielt es im vorliegenden Fall darüberhinausgehend keine Rolle, wie die "extreme Witterung" im Sinne von Art. 36 Abs. 1 TSchV allgemein zu definieren wäre. Eine allgemeine Definition von "extremer Witterung" im Sinne der Norm wäre ohnehin nicht geeignet und bliebe unscharf, da diese wie erwähnt nur einzelfallweise, unter Berücksichtigung der betroffenen Tiere sowie für einen konkret interessierenden Zeitraum in Abhängigkeit des konkret gegebenen Wetters bestimmt werden kann.”
Bei vorhersehbarer extremer Witterung müssen präventiv Schutzmaßnahmen bereitstehen; andernfalls sind jederzeit sofortige Schutz- oder Einstallungsmaßnahmen erforderlich, die innerhalb einer angemessen kurzen Zeit, gegebenenfalls unverzüglich, möglich sein müssen.
“S. 2). Die präventive Anwendung von Art. 36 Abs. 1 TSchV entspricht schliesslich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach behördliche Massnahmen, die sich - wie die hier zu beurteilende Anordnung (E. 5 hiervor) - auf Art. 24 Abs. 1 TSchG stützen, künftige Verletzungen von Tierschutzvorschriften vermeiden sollen (Urteil 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.1).”
“Nach dem Gesagten hat der Tierhalter den in Art. 36 Abs. 1 TSchV vorgeschriebenen Witterungsschutz sicherzustellen, wenn eine Witterung zu erwarten ist, die durch ihre Intensität und Dauer geeignet ist, das Wohlergehen der Tiere zu beeinträchtigen. Auf die vorgängige Errichtung eines künstlichen Witterungsschutzes kann er nur verzichten, wenn er in der Lage ist, bei einem Wetterwechsel unverzüglich zu reagieren, um eine Beeinträchtigung des Wohlergehens zu verhindern, sodass die Tiere der extremen Witterung im Ergebnis nicht "über längere Zeit" schutzlos ausgesetzt werden (vgl. Körner und andere, a.a.O., S. 141). Ob und wie weit ein rechtzeitiges Reagieren voraussichtlich möglich ist, hängt jeweils von den konkreten Umständen ab, namentlich von den vorhandenen oder zu erwartenden Witterungsfaktoren und vom Vorhandensein oder Fehlen natürlicher Schutzelemente. Der Behörde ist es daher unbenommen, präventiv Witterungsschutzmassnahmen anzuordnen, wenn sie dies für den rechtzeitigen Schutz der Tiere als notwendig erachtet und der Tierhalter nicht von sich aus tätig wird.”
“Was der Beschwerdeführer gegen die Ausgestaltung des vom Veterinäramt verfügten Witterungsschutzes vorbringt, ist ebenfalls unbehelflich: Der Witterungsschutz muss Schutz vor Nässe und Wind bieten und einen ausreichend trockenen Liegeplatz enthalten (Art. 36 Abs. 1 TSchV). Es war daher aufgrund der damaligen Witterungsbedingungen begründet und rechtens, dass das Veterinäramt einen Unterstand mit mindestens zwei Wänden und Einstreu verlangte, auch wenn die Verordnung weder ein Dach noch Einstreu explizit vorschreibt.”
Bei dauernder Außenhaltung ist besonders auf einen ausreichend trockenen, wärmeisolierenden Liegeplatz zu achten; fehlt eine kurzfristige Einstallungsmöglichkeit, muss über die Winterperiode ein dauerhafter Witterungsschutz sichergestellt werden.
“Die Tierschutzgesetzgebung hat zum Zweck, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Art. 6 Abs. 2 TSchG gibt dem Bundesrat die Kompetenz, unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren zu erlassen. Als solche Vorschrift verlangt Art. 10 Abs. 1 TSchV, dass Unterkünfte und Gehege den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 entsprechen müssen. Bei einer dauernden Haltung von Haustieren im Freien muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein (Art. 36 Abs. 1 TSchV). Art. 59 Abs. 2 TschV sieht für Equiden zudem vor, dass die Liegeplätze in Unterkünften ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein müssen.”
“1 TschV schliesst nicht aus, dass Nässe und das Fehlen eines ausreichend trockenen Liegeplatzes, unter anderem in Abhängigkeit von den klimatischen Voraussetzungen, insbesondere auch von der Temperatur und den betroffenen Tieren, eine "extreme Witterung" "über längere Zeit" im Sinne der Norm darstellen kann. Art. 36 Abs. 1 TSchV soll das Ruhebedürfnis der Tiere befriedigen (vgl. oben E. 6.5), wofür ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein muss, der Schutz vor Nässe und Wind bietet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spielt es im vorliegenden Fall darüberhinausgehend keine Rolle, wie die "extreme Witterung" im Sinne von Art. 36 Abs. 1 TSchV allgemein zu definieren wäre. Eine allgemeine Definition von "extremer Witterung" im Sinne der Norm wäre ohnehin nicht geeignet und bliebe unscharf, da diese wie erwähnt nur einzelfallweise, unter Berücksichtigung der betroffenen Tiere sowie für einen konkret interessierenden Zeitraum in Abhängigkeit des konkret gegebenen Wetters bestimmt werden kann. Die Systematik von Art. 36 Abs.1 TschV läuft darauf hinaus, dass Tiere, für die bei extremer Witterung kein bereits vorbereiteter Witterungsschutz mit trockenem Unterstand zur Verfügung steht, eingestallt werden können müssen, ansonsten, je nach den konkreten Wetterverhältnissen und Örtlichkeiten, die Tiere über eine längere, das heisst einer zu langen Zeitdauer, einer extremen Witterung ausgesetzt sind. Vor diesem Hintergrund kann der unbestimmte Terminus "über längere Zeit", in Abhängigkeit der konkreten Witterungsverhältnisse und der betroffenen Tieren, auch eine sehr kurze Zeitdauer beschreiben. Zum Beispiel können für Jungtiere Nässe, Kälte oder Wind viel eher eine extreme Witterung darstellen als für ausgewachsene Tiere. Mit anderen Worten muss die Einstallung bei entsprechender Witterung innerhalb einer angemessen kurzen Zeit mithin sogar unverzüglich möglich sein, damit die Tiere einer extremen Witterung im beschriebenen Sinn nicht über längere Zeit schutzlos ausgeliefert sind. Fehlt die Möglichkeit der Einstallung innert angemessener Zeit, so droht bei entsprechend extremer Witterung wie erwähnt die Situation, dass die Tiere dieser über längere Zeit bzw.”
Fehlender trockener Liegeplatz, durchnässter oder morastiger Boden oder dass eine Hecke ausserhalb der Weide keinen direkten Zugang bietet, kann bereits ausreichen, um Schutzbedürftigkeit und «extreme Witterung» festzustellen; bildlich belegte Nässe begründet dies ebenfalls.
“1 TSchV alternativ möglichen natürlichen Witterungsschutz erwog die Vorinstanz, dass einzig eine Höhle, ein Felsvorsprung oder ein dicht belaubter Wald - Letzteres im Winter jedoch kaum je - allenfalls einen genügenden Schutz vor extremer Witterung, einschliesslich einer ausreichend trockenen Liegefläche, gewährleisten könnte. Die bei der Weide vorhandene Hecke, die keine solchen Strukturen aufweise, sei kein ausreichender natürlicher Witterungsschutz. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden, zumal die Hecke ausserhalb der Weidefläche der Schafe liegt (E. 4.3 hiervor). Das Argument des Beschwerdeführers, die Hecke biete ausreichend Schutz vor Wind, obwohl sie nicht belaubt sei und die Schafe keinen direkten Zugang zu ihr hätten, überzeugt nicht. Dass die Hecke Schutz vor Durchnässung und Auskühlung biete, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Aufgrund der im Dezember 2020 bei der Weide herrschenden Bedingungen (durchnässter Boden, häufiger Regen, Fehlen eines trockenen Liegeplatzes) und mit Blick auf die präventive Ausrichtung von Art. 36 Abs. 1 TSchV durfte die Vorinstanz mit Recht annehmen, dass die Schafe einen künstlichen Witterungsschutz benötigen.”
“Zum nach Art. 36 Abs. 1 TSchV alternativ möglichen natürlichen Witterungsschutz erwog die Vorinstanz, dass einzig eine Höhle, ein Felsvorsprung oder ein dicht belaubter Wald - Letzteres im Winter jedoch kaum je - allenfalls einen genügenden Schutz vor extremer Witterung, einschliesslich einer ausreichend trockenen Liegefläche, gewährleisten könnte. Die bei der Weide vorhandene Hecke, die keine solchen Strukturen aufweise, sei kein ausreichender natürlicher Witterungsschutz. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden, zumal die Hecke ausserhalb der Weidefläche der Schafe liegt (E. 4.3 hiervor). Das Argument des Beschwerdeführers, die Hecke biete ausreichend Schutz vor Wind, obwohl sie nicht belaubt sei und die Schafe keinen direkten Zugang zu ihr hätten, überzeugt nicht. Dass die Hecke Schutz vor Durchnässung und Auskühlung biete, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Aufgrund der im Dezember 2020 bei der Weide herrschenden Bedingungen (durchnässter Boden, häufiger Regen, Fehlen eines trockenen Liegeplatzes) und mit Blick auf die präventive Ausrichtung von Art.”
“1 TschV schliesst nicht aus, dass Nässe und das Fehlen eines ausreichend trockenen Liegeplatzes, unter anderem in Abhängigkeit von den klimatischen Voraussetzungen, insbesondere auch von der Temperatur und den betroffenen Tieren, eine "extreme Witterung" "über längere Zeit" im Sinne der Norm darstellen kann. Art. 36 Abs. 1 TSchV soll das Ruhebedürfnis der Tiere befriedigen (vgl. oben E. 6.5), wofür ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein muss, der Schutz vor Nässe und Wind bietet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spielt es im vorliegenden Fall darüberhinausgehend keine Rolle, wie die "extreme Witterung" im Sinne von Art. 36 Abs. 1 TSchV allgemein zu definieren wäre. Eine allgemeine Definition von "extremer Witterung" im Sinne der Norm wäre ohnehin nicht geeignet und bliebe unscharf, da diese wie erwähnt nur einzelfallweise, unter Berücksichtigung der betroffenen Tiere sowie für einen konkret interessierenden Zeitraum in Abhängigkeit des konkret gegebenen Wetters bestimmt werden kann. Die Systematik von Art. 36 Abs.1 TschV läuft darauf hinaus, dass Tiere, für die bei extremer Witterung kein bereits vorbereiteter Witterungsschutz mit trockenem Unterstand zur Verfügung steht, eingestallt werden können müssen, ansonsten, je nach den konkreten Wetterverhältnissen und Örtlichkeiten, die Tiere über eine längere, das heisst einer zu langen Zeitdauer, einer extremen Witterung ausgesetzt sind. Vor diesem Hintergrund kann der unbestimmte Terminus "über längere Zeit", in Abhängigkeit der konkreten Witterungsverhältnisse und der betroffenen Tieren, auch eine sehr kurze Zeitdauer beschreiben. Zum Beispiel können für Jungtiere Nässe, Kälte oder Wind viel eher eine extreme Witterung darstellen als für ausgewachsene Tiere. Mit anderen Worten muss die Einstallung bei entsprechender Witterung innerhalb einer angemessen kurzen Zeit mithin sogar unverzüglich möglich sein, damit die Tiere einer extremen Witterung im beschriebenen Sinn nicht über längere Zeit schutzlos ausgeliefert sind. Fehlt die Möglichkeit der Einstallung innert angemessener Zeit, so droht bei entsprechend extremer Witterung wie erwähnt die Situation, dass die Tiere dieser über längere Zeit bzw.”
Bei Dauerhaltung kann unter extremen Witterungsverhältnissen sehr kurzfristig Einstallen oder Schutzbereithaltung erforderlich sein.
“Vor diesem Hintergrund dient die Vollzugshilfe "Kurzinformation Haltung von Schafen" mit der Verpflichtung eines dauerhaften Schutzes ab Anfang Dezember bis Ende Februar durchaus dem Sinn und Zweck des TSchG, die Würde und das Wohlergehen der Schafe zu schützen (vgl. Art. 1 TSchG; vgl. dazu auch Markus Heer, Verwaltungsrechtlicher Tierschutz in der Nutztierhaltung, Dike Verlag 2024, Rz. 446 S. 131). Aus der Fachinformation Witterungsschutz ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass eine extreme Witterung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 TSchV eine Kombination der Elemente Wind, Nässe und Kälte voraussetzt. So wird im Zusammenhang mit dem Witterungsschutz auch lediglich von "nasskaltem" Wetter gesprochen und das BLV hält, wie bereits erwähnt, zu Recht und explizit fest, dass es nicht möglich sei, einen exakten Grenzwert von klimatischen Bedingungen anzugeben, ab denen ein Schutz vor extremer Witterung gewährt werden müsse. Zusammenfassend ist nach dem bisher Gesagten für eine "extreme Witterung" "über längere Zeit" im Sinne von Art. 36 TSchV nicht Voraussetzung, dass die drei Elemente Wind, Nässe und Kälte gleichzeitig vorhanden sein müssen. Extreme Witterung zeichnet sich oft durch Hitze und Sonneneinstrahlung oder Kälte in Verbindung mit Nässe und Wind aus. Die Auslegung und Anwendung der unbestimmten Gesetzesbegriffe "extreme Witterung" "über längere Zeit" gemäss Art. 36 Abs. 1 Satz 1 TSchV führt unter Berücksichtigung insbesondere des Wortlauts des zweiten Satzes zum Ergebnis, dass bei Dauerhaltung im Freien bei extremer Witterung, unter Berücksichtigung der konkreten Wetter-, Temperatur- und Bodenverhältnissen sowie der betroffenen Tiere im Extremfall in sehr kurzer Zeit eingestallt werden oder ein geeigneter Schutz (vor Nässe, Wind und Hitze) für alle Tiere zur Verfügung stehen muss.”
Das Kontrollhandbuch kann als verwaltungsinterne Weisung bei der Auslegung von Art. 36 Abs. 1 TSchV berücksichtigt werden.
“1 TschV eingegangen wird, ist vorab klarzustellen, dass das Kontrollhandbuch, dessen Verletzung der Beschwerdeführer zusätzlich rügt, entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beschwerdeführers keine Amtsverordnung technischer Art darstellt, die das BLV gestützt auf Art. 209 Abs. 1 TSchV erlassen hat. Solche Amtsverordnungen, die sich mittelbar auf Art. 32 Abs. 1 Satz 2 TSchG stützen, sind allgemeinverbindliche Rechtserlasse (Urteil 2C_765/2020 vom 14. Januar 2021 E. 5.3.3; Botschaft vom 9. Dezember 2002 zur Revision des Tierschutzgesetzes, BBl 2003 682 [zu Art. 31]). Das Kontrollhandbuch, das im Übrigen auch nicht als Verordnung bezeichnet ist, richtet sich seinem Zweck und Inhalt nach nicht an die Allgemeinheit, sondern an die für die Tierschutzkontrolle zuständigen Behörden. Tierhaltern dient es lediglich als Orientierung und Information darüber, was vom Vollzug kontrolliert wird (<www.blv.admin.ch> unter Tiere/Rechts- und Vollzugsgrundlagen/Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen/Kontrollhandbücher). Das Kontrollhandbuch ist eine verwaltungsinterne Weisung und kann als solche im Rahmen der Auslegung von Art. 36 Abs. 1 TSchV berücksichtigt werden (zur Bedeutung von Verwaltungsverordnungen im Allgemeinen: BGE 150 II 40 E. 6.6.2; sowie im Tierschutzbereich im Besonderen: Urteil 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 8.4; vgl. 2C_62/2018 vom 21. September 2018 E. 4.2).”
Kontrollen im Winter: Es ist insbesondere auf Schutz vor Nässe, Kälte und ausreichenden Platz für alle Tiere zu achten; bei starken, kurzzeitigen Regenfällen kann kurzfristig kein trockener Liegeplatz mehr vorhanden sein, sodass kurzfristig ein Schutzplatz für alle Tiere erforderlich sein kann.
“1 TschV schliesst nicht aus, dass Nässe und das Fehlen eines ausreichend trockenen Liegeplatzes, unter anderem in Abhängigkeit von den klimatischen Voraussetzungen, insbesondere auch von der Temperatur und den betroffenen Tieren, eine "extreme Witterung" "über längere Zeit" im Sinne der Norm darstellen kann. Art. 36 Abs. 1 TSchV soll das Ruhebedürfnis der Tiere befriedigen (vgl. oben E. 6.5), wofür ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein muss, der Schutz vor Nässe und Wind bietet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spielt es im vorliegenden Fall darüberhinausgehend keine Rolle, wie die "extreme Witterung" im Sinne von Art. 36 Abs. 1 TSchV allgemein zu definieren wäre. Eine allgemeine Definition von "extremer Witterung" im Sinne der Norm wäre ohnehin nicht geeignet und bliebe unscharf, da diese wie erwähnt nur einzelfallweise, unter Berücksichtigung der betroffenen Tiere sowie für einen konkret interessierenden Zeitraum in Abhängigkeit des konkret gegebenen Wetters bestimmt werden kann. Die Systematik von Art. 36 Abs.1 TschV läuft darauf hinaus, dass Tiere, für die bei extremer Witterung kein bereits vorbereiteter Witterungsschutz mit trockenem Unterstand zur Verfügung steht, eingestallt werden können müssen, ansonsten, je nach den konkreten Wetterverhältnissen und Örtlichkeiten, die Tiere über eine längere, das heisst einer zu langen Zeitdauer, einer extremen Witterung ausgesetzt sind. Vor diesem Hintergrund kann der unbestimmte Terminus "über längere Zeit", in Abhängigkeit der konkreten Witterungsverhältnisse und der betroffenen Tieren, auch eine sehr kurze Zeitdauer beschreiben. Zum Beispiel können für Jungtiere Nässe, Kälte oder Wind viel eher eine extreme Witterung darstellen als für ausgewachsene Tiere. Mit anderen Worten muss die Einstallung bei entsprechender Witterung innerhalb einer angemessen kurzen Zeit mithin sogar unverzüglich möglich sein, damit die Tiere einer extremen Witterung im beschriebenen Sinn nicht über längere Zeit schutzlos ausgeliefert sind. Fehlt die Möglichkeit der Einstallung innert angemessener Zeit, so droht bei entsprechend extremer Witterung wie erwähnt die Situation, dass die Tiere dieser über längere Zeit bzw.”
“und 11. Dezember 2020 sowie vom 15. Juli 2021 ist erstellt, dass die rechtsanwendenden Behörden bei allen drei Kontrollen von einer Tierhaltungssituation ausgehen konnten, welche der Regelung in Art. 36 Abs. 1 TSchV nicht gerecht wurde, zumal das Wetter um den Zeitpunkt der Winterkontrollen mit Schneeregen nasskalt und die Temperatur entsprechend tief war und im Rahmen der Sommerkontrolle Jungtiere betroffen waren.”
“Die Sätze 2 und 3 von Art. 36 Abs. 1 TschV enthalten nähere Anhaltspunkte, wie der Term "extreme Witterung" "über längere Zeit" im Sinne der Norm zu verstehen ist. Die für alle Haustiere geltende Bestimmung fordert für den Fall, dass bei extremer Witterung keine Einstallung erfolgt, eine Schutzvorrichtung, die allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet, vorhanden sein muss (Satz 2). Satz 2 von Art. 36 Abs. 1 TschV gilt unabhängig von der Jahreszeit, wobei an den geeigneten natürlichen oder künstlichen Schutz, in Abhängigkeit auch von den Temperaturen unterschiedliche Anforderungen gestellt sein mögen, sei es in dem er früher oder später oder in unterschiedlicher Beschaffenheit gewährt werden kann. Daneben, aber auch im Kontext des in Art. 36 Abs. 1 TschV thematisierten Witterungsschutzes, muss stets ein "ausreichend trockener Liegeplatz" vorhanden sein (3. Satz von Art. 36 Abs. 1 TschV). Der Wortlaut von Art. 36 Abs. 1 TschV schliesst nicht aus, dass Nässe und das Fehlen eines ausreichend trockenen Liegeplatzes, unter anderem in Abhängigkeit von den klimatischen Voraussetzungen, insbesondere auch von der Temperatur und den betroffenen Tieren, eine "extreme Witterung" "über längere Zeit" im Sinne der Norm darstellen kann. Art. 36 Abs. 1 TSchV soll das Ruhebedürfnis der Tiere befriedigen (vgl. oben E. 6.5), wofür ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein muss, der Schutz vor Nässe und Wind bietet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spielt es im vorliegenden Fall darüberhinausgehend keine Rolle, wie die "extreme Witterung" im Sinne von Art. 36 Abs. 1 TSchV allgemein zu definieren wäre. Eine allgemeine Definition von "extremer Witterung" im Sinne der Norm wäre ohnehin nicht geeignet und bliebe unscharf, da diese wie erwähnt nur einzelfallweise, unter Berücksichtigung der betroffenen Tiere sowie für einen konkret interessierenden Zeitraum in Abhängigkeit des konkret gegebenen Wetters bestimmt werden kann.”
Behördliche Schutzauflagen nach Art. 36 Abs. 1 TSchV können praktische Maßnahmen über den Wortlaut hinaus verlangen (z. B. zwei Wände, Einstreu) und bei Vollzugskompetenz kann das Veterinäramt diese Schutzpflichten eigenständig anordnen, ohne vorgängig Art. 24 TSchG prüfen zu müssen; bei fehlendem Witterungsschutz rechtfertigt das Gericht Anordnungen nach Art. 24 Abs. 1 TSchG.
“März 2021 traf das Veterinäramt keine Massnahme, die unmittelbar einen gesetzwidrigen Zustand beseitigte und eine unverzügliche Verbesserung des Wohls der Schafe bewirkte. Vielmehr auferlegte es dem Beschwerdeführer eine Pflicht, die er selbst erst noch umzusetzen hatte, verbunden mit der Strafandrohung nach Art. 28 Abs. 3 TSchG für den Fall der Nichtumsetzung. Inhaltlich ergibt sich diese Pflicht bereits aus Art. 36 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1), wonach Haustieren unter gewissen Voraussetzungen ein künstlicher Witterungsschutz zur Verfügung gestellt werden muss. Es ist daher fraglich, ob die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 Satz 1 TSchG überhaupt erfüllt sein müssen oder ob das Veterinäramt die strittige Verfügung - auch mit Blick auf die damit allenfalls verbundene Einschränkung von Grundrechten (dazu E. 8 hiernach) - bereits aufgrund ihrer Vollzugskompetenz in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 TSchV erlassen durfte. Diese Frage kann aber offenbleiben, da die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 Satz 1 TSchG im vorliegenden Fall ohnehin erfüllt sind: Bei den Vorschriften zum Witterungsschutz nach Art. 36 Abs. 1 TSchV handelt es sich um qualitative Mindestanforderungen an die Tierhaltung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 TSchG (vgl. Urteil 2C_765/2020 vom 14. Januar 2021 E. 5.4.2 und”
“betreffend Einstreuung von Liegeplätzen; Bianca Körner und andere, Schweizer Tierschutzstrafpraxis 2019, 2021, S. 128). Die Nichteinhaltung dieser Mindestanforderungen begründet zumindest den Verdacht einer Haltung unter völlig ungeeigneten Bedingungen, die zudem eine jedenfalls potenzielle Vernachlässigung darstellt. Dementsprechend hat das Bundesgericht bereits die Anordnung eines Witterungsschutzes für Rinder, die grosser Hitze und direkter Sonneneinstrahlung ausgesetzt waren, gestützt auf die Vorgängerbestimmung von Art. 24 Abs. 1 TSchG als rechtmässig beurteilt (Urteil 2A.532/2004 vom 31. März 2005 E. 3.8, zum Begriff der "völlig unrichtig[en]" Haltung nach dem damaligen Art. 25 Abs. 1 aTSchG E. 2.2). Wie sich im Folgenden ergeben wird, hat der Beschwerdeführer die Mindestanforderungen an den Witterungsschutz nach Art. 36 Abs. 1 TSchV nicht eingehalten. Somit war die strittige Verfügung von Art. 24 Abs. 1 TSchG abgedeckt. Das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) wurde demnach nicht verletzt.”
“S. 2). Die präventive Anwendung von Art. 36 Abs. 1 TSchV entspricht schliesslich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach behördliche Massnahmen, die sich - wie die hier zu beurteilende Anordnung (E. 5 hiervor) - auf Art. 24 Abs. 1 TSchG stützen, künftige Verletzungen von Tierschutzvorschriften vermeiden sollen (Urteil 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.1).”
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