Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 20 déc. 2024, en vigueur depuis le 1erfév. 2025 (RO 2025 21). ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 20 déc. 2024, en vigueur depuis le 1erfév. 2025 (RO 2025 21). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 10 janv. 2018, en vigueur depuis le 1ermars 2018 (RO 2018 573). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 10 janv. 2018, en vigueur depuis le 1ermars 2018 (RO 2018 573). ↩
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.
3 commentaries
Die Einstreupflicht gilt auch für strittige Haltungssysteme; bei fehlender Einstreu kann die Kürzung der Direktzahlungen bzw. Sanktionen bestätigt bzw. gerechtfertigt werden.
“Bereits anlässlich der Kontrolle vom 4. November 2016 wurde bei den Beschwerdeführenden fehlende Einstreu festgestellt, was die Beschwerdeführerenden im diesbezüglichen Verfahren nicht bestritten haben. Die Beschwerdeführenden vertraten jedoch insbesondere die Ansicht, dass bei ihrem konkreten Haltungssystem nicht einzustreuen sei, weil dies dem Tierwohl nicht entsprechen würde. Das Bundesgericht folgte dieser Rechtsauffassung der Beschwerdeführenden im Urteil 2C_765/2020 vom 14. Januar 2021 nicht. Es hielt unter anderem fest, dass sich die Pflicht zur Einstreu gemäss Art. 59 Abs. 2 TSchV, die mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar ist, auch beim Haltungssystem der Beschwerdeführenden als geeignet, erforderlich sowie zumutbar erweist und bestätigte deswegen die aufgrund der fehlenden Einstreu erfolgte Kürzung der Direktzahlungen. Bei der Kontrolle vom 1. Februar 2017 wurde unbestritten erneut die fehlende Einstreu im Liegebereich bemängelt. Die Beschwerdeführenden bestreiten die Einstreupflicht im Liegebereich im vorliegenden Verfahren nicht, sondern sie beanstanden lediglich die Verdoppelung der Kürzung.”
Die Einstreupflicht nach Art. 59 Abs. 2 TSchV besteht auch während hängigen Rechtsmittelverfahren; das Gericht hat sie als bereits bestehende Pflicht bestätigt und nicht neu geschaffen.
“Die Vorinstanz verletzt vorliegend kein Bundesrecht, wenn sie diesen von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Grund für das Nichteinhalten einer tierschutzrechtlichen Vorschrift für die Frage, ob ein Wiederholungsfall vorliegt, nicht berücksichtigt. Daran ändert auch nichts, dass das Bundesgericht im Rahmen eines summarischen Zwischentscheids zur unentgeltlichen Rechtspflege betreffend die Kürzung der Direktzahlungen 2016 die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde verneint hat (Urteil des BGer 2C_607/2018 vom 19. August 2018). Es führte in diesem Urteil aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Gefährdung des Tierwohls und der Gesetzeswidrigkeit von Art. 59 Abs. 2 TSchV eine Prüfung verdienen würden. Die Beschwerdeführenden würden nicht die Einstreupflicht an sich in Frage stellen, sondern dass diese Pflicht in ihrem konkreten Fall aufgrund der Art der Pferdehaltung nicht dem Tierwohl entspreche. Alleine deswegen durften die Beschwerdeführenden aber nicht darauf vertrauen, dass für sie die hinreichend klar formulierte Einstreupflicht von Art. 59 Abs. 2 TSchV nicht weiterhin gelte, wie das die Vor-instanz zurecht erkannte. Die Beschwerdeführenden machen auch nicht substantiiert geltend, dass das Einstreuen der Liegeflächen während des Rechtsmittelverfahrens betreffend Direktzahlungen 2016 umgehend die von ihnen befürchtete Tierwohlgefährdung herbeigeführt hätte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist das Urteil des Bundesgerichts betreffend die Direktzahlungen 2016 auch nicht als «Novum» zu betrachten. Es auferlegte den Beschwerdeführenden keine neue Pflicht, sondern bestätigte lediglich eine bereits bestehende Pflicht.”
Einstreu muss laufend so gepflegt werden, dass bestehende Mängel in der Pferdehaltung behoben und das Tierwohl wiederhergestellt wird; bei Pferdehaltung wurden seit 2015 wiederholt mangelhafte Liegebedingungen festgestellt.
“b TSchG abstützen, was der Beschwerdeführer zu Recht nicht bestreitet. Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person die Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermag. Das Tierschutzgesetz bezweckt, die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen (Art. 1 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. In allgemeiner Weise verbietet Art. 16 Abs. 1 der Tierschutzverordnung (SR 455.1, TSchV) die Vernachlässigung von Tieren. Art. 31 ff. TSchV enthält die allgemeinen Vorschriften zur Haltung von Haustieren, Art. 59 ff. TSchV die besonderen Vorschriften für die Haltung von Equiden. Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber, Böden im Liegebereich ausreichend trocken sein (Art. 34 TSchV). Liegeplätze für Equiden müssen ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein (Art. 59 Abs. 2 TSchV). Hufe sind so zu pflegen, dass Equiden anatomisch richtig stehen können, ihre Bewegung nicht beeinträchtigt ist und dem Auftreten von Hufkrankheiten vorgebeugt wird (Art. 60 Abs. 2 TSchV). Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel. Anders als bei der Bestrafung kommt es nicht auf ein Verschulden des Betroffenen an, sondern lediglich auf das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands. Es handelt sich mithin um eine restitutorische Massnahme, die nicht auf die Bestrafung des Halters, sondern auf den Schutz und die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen ausgerichtet ist. Einem Halteverbot gehen in der Regel grobe und für die Tiere leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht voraus (Art. 1 in Verbindung mit Art. 3 lit. a TSchG; vgl. zum Ganzen BGer 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Parteivorbringen zum Sachverhalt In tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz festgestellt, es seien bei der Pferdehaltung des Beschwerdeführers seit 2015 diverse Mängel in der Tierhaltung festgestellt worden.”