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Bei Gruppenhaltung sind Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten sowie bei Bedarf separate Unterkünfte für unverträgliche Tiere zu gewährleisten.
“Neben den allgemeinen tierschutzrechtlichen Bestimmungen enthält die TSchV auch spezifische Vorgaben zu einzelnen Tierarten. Soweit hier interessierend sieht Art. 48 TSchV namentlich vor, dass Schweine in Gruppen gehalten werden müssen. Ausgenommen sind Sauen während der Säuge- und Deckzeit sowie Eber ab Geschlechtsreife (Abs. 1). Schweine dürfen nicht angebunden (Abs. 2) und Zuchteber und Mastschweine nicht in Kastenständen gehalten werden (Abs. 3). Kastenstände für Sauen dürfen nur während der Deckzeit und höchstens während zehn Tagen verwendet werden (Abs. 4). In Gruppen gehaltene Schweine dürfen nur während der Fütterung in Fressständen oder Kastenständen fixiert werden (Art. 49 Abs. 1 TSchV). Als Gruppenhaltung gilt die Haltung von mehreren Tieren einer oder mehrerer Arten in einer Unterkunft oder in einem Gehege, bei der sich jedes Tier frei bewegen kann (Art. 9 Abs. 1 TSchV). Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss bei Gruppenhaltung dem Verhalten der einzelnen Arten und der Gruppe Rechnung tragen, soweit nötig für Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten sorgen und für Tiere, die zeitweilig einzeln leben, sowie für unverträgliche Tiere separate Unterkünfte oder Absperrgehege bereitstellen (Art. 9 Abs. 2 TSchV).”
Bei Gruppenhaltung sind zwingend Ausweich‑ und Rückzugsmöglichkeiten sowie separate Unterkünfte für unverträgliche Tiere bereitzustellen; insbesondere ist darauf zu achten, dass einzelne Tiere Ausweich‑ und Rückzugsmöglichkeiten haben.
“48 TSchV namentlich vor, dass Schweine in Gruppen gehalten werden müssen. Ausgenommen sind Sauen während der Säuge- und Deckzeit sowie Eber ab Geschlechtsreife (Abs. 1). Schweine dürfen nicht angebunden (Abs. 2) und Zuchteber und Mastschweine nicht in Kastenständen gehalten werden (Abs. 3). Kastenstände für Sauen dürfen nur während der Deckzeit und höchstens während zehn Tagen verwendet werden (Abs. 4). In Gruppen gehaltene Schweine dürfen nur während der Fütterung in Fressständen oder Kastenständen fixiert werden (Art. 49 Abs. 1 TSchV). Als Gruppenhaltung gilt die Haltung von mehreren Tieren einer oder mehrerer Arten in einer Unterkunft oder in einem Gehege, bei der sich jedes Tier frei bewegen kann (Art. 9 Abs. 1 TSchV). Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss bei Gruppenhaltung dem Verhalten der einzelnen Arten und der Gruppe Rechnung tragen, soweit nötig für Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten sorgen und für Tiere, die zeitweilig einzeln leben, sowie für unverträgliche Tiere separate Unterkünfte oder Absperrgehege bereitstellen (Art. 9 Abs. 2 TSchV).”
“3 lit. b TSchG). Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Fütterung und Pflege gelten nach Art. 3 Abs. 3 TSchV als angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Mit Bezug auf die Pflege hält Art. 5 TSchV fest, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen muss (Abs. 1 Satz 1). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Abs. 2 Sätze 1 f.). Bei Gruppenhaltung muss die Tierhalterin oder der Tierhalter gemäss Art. 9 Abs. 2 TSchV dem Verhalten der einzelnen Arten und der Gruppe Rechnung tragen (lit. a), soweit nötig für Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten sorgen (lit. b) und für Tiere, die zeitweilig einzeln leben, sowie für unverträgliche Tiere separate Unterkünfte oder Absperrgehege bereitstellen (lit. c). Bei der Haltung von Hauskatzen ist zudem die Bestimmung des Art. 80 TSchV zu beachten: Gemäss dessen Abs. 2 müssen Gehege den Anforderungen von Anhang 1 Tabelle 11 TSchV entsprechen. Demnach müssen namentlich erhöhte Ruheflächen, Rückzugsmöglichkeiten, geeignete Kletter- und Kratzmöglichkeiten sowie Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Die Grundfläche beträgt für bis zu vier erwachsene Katzen 7 m2 und für jede weitere Katze 1,7 m2. Für Gruppen bis zu fünf Tiere muss eine Kotschale pro Katze vorhanden sein. Für Gruppen ab sechs Tieren muss eine Kotschale für zwei Katzen vorhanden sein, sofern diese mehrmals täglich gereinigt wird oder die Katzen Auslauf ins Freie haben, ansonsten muss eine Kotschale pro Katze zur Verfügung stehen.”
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