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Einige Tage vor dem Abferkeln ist in Abferkelbuchten ausreichend Nestbaumaterial bereitzustellen.
“Soweit hier interessierend sehen diese namentlich vor, dass sich Schweine jederzeit mit Stroh, Raufutter oder anderem gleichwertigem Material beschäftigen können müssen (Art. 44 TSchV; vgl. zudem Art. 24 der Verordnung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen [BLV] vom 27. August 2008 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren [SR 455.110.1; nachfolgend: Nutz- und Haustierverordnung]). Gemäss Art. 45 TSchV müssen Schweine jederzeit Zugang zu Wasser haben, ausgenommen bei der Freilandhaltung, wenn sie mehrmals täglich mit Wasser getränkt werden (Abs. 1). Bei der Gruppenhaltung muss bei Trockenfütterung pro zwölf Tiere und bei Flüssigfütterung pro 24 Tiere eine Tränkestelle vorhanden sein (Abs. 2). Schweine müssen in Gruppen gehalten werden; ausgenommen sind Sauen während der Säuge- und Deckzeit sowie Eber ab der Geschlechtsreife (Art. 48 Abs. 1 TSchV). In Abferkelbuchten ist einige Tage vor dem Abferkeln ausreichend Langstroh oder anderes zum Nestbau geeignetes Material und während der Säugezeit ausreichend Einstreu in die Bucht zu geben (Art. 50 Abs. 1 TSchV; Art. 26 Abs. 2 bis 4 Nutz- und Haustierverordnung). Der Liegebereich der Ferkel muss ein ihren Temperaturansprüchen entsprechendes Mikroklima aufweisen (Art. 50 Abs. 3 TSchV; Art. 27 Nutz- und Haustierverordnung). 3. 3.1 Dem vorliegenden Verfahren liegen folgende sachverhaltlichen Gegebenheiten zugrunde: 3.1.1 Zwischen Mai 2014 und Februar 2023 kam es auf dem Betrieb des Beschwerdeführers zu einer Vielzahl von Kontrollen sowohl durch das AVET als auch durch Mitarbeitende der ehemaligen «Kontrollkommission für umweltschonende und tierfreundliche Landwirtschaft (KuL; heute: Aniterra AG)». Dabei wurden immer wieder Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung feststellt. So ist den Unterlagen der KuL zu entnehmen, dass im Schweinestall des Beschwerdeführers am 5. Mai 2014 die Luftqualität schlecht war und zahlreichen Schweinen (konkret: Galtsauen [trächtige Schweine], Zuchtebern, Mastschweinen, Remonten [geschlechtsfähige Jungtiere], säugenden Sauen und Ferkeln) kein Beschäftigungsmaterial zur Verfügung stand; in den Abferkelbuchten fehlte es an Einstreu und Nestbaumaterial.”
In der Praxis wird bei Abferkelbuchten häufig das Fehlen von Einstreu und Nestbaumaterial beanstandet; fehlende Einstreu führt wiederholt und praktisch oft zu Verstößen gegen die Pflicht, ein geeignetes Mikroklima sicherzustellen.
“24 der Verordnung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen [BLV] vom 27. August 2008 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren [SR 455.110.1; nachfolgend: Nutz- und Haustierverordnung]). Gemäss Art. 45 TSchV müssen Schweine jederzeit Zugang zu Wasser haben, ausgenommen bei der Freilandhaltung, wenn sie mehrmals täglich mit Wasser getränkt werden (Abs. 1). Bei der Gruppenhaltung muss bei Trockenfütterung pro zwölf Tiere und bei Flüssigfütterung pro 24 Tiere eine Tränkestelle vorhanden sein (Abs. 2). Schweine müssen in Gruppen gehalten werden; ausgenommen sind Sauen während der Säuge- und Deckzeit sowie Eber ab der Geschlechtsreife (Art. 48 Abs. 1 TSchV). In Abferkelbuchten ist einige Tage vor dem Abferkeln ausreichend Langstroh oder anderes zum Nestbau geeignetes Material und während der Säugezeit ausreichend Einstreu in die Bucht zu geben (Art. 50 Abs. 1 TSchV; Art. 26 Abs. 2 bis 4 Nutz- und Haustierverordnung). Der Liegebereich der Ferkel muss ein ihren Temperaturansprüchen entsprechendes Mikroklima aufweisen (Art. 50 Abs. 3 TSchV; Art. 27 Nutz- und Haustierverordnung). 3. 3.1 Dem vorliegenden Verfahren liegen folgende sachverhaltlichen Gegebenheiten zugrunde: 3.1.1 Zwischen Mai 2014 und Februar 2023 kam es auf dem Betrieb des Beschwerdeführers zu einer Vielzahl von Kontrollen sowohl durch das AVET als auch durch Mitarbeitende der ehemaligen «Kontrollkommission für umweltschonende und tierfreundliche Landwirtschaft (KuL; heute: Aniterra AG)». Dabei wurden immer wieder Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung feststellt. So ist den Unterlagen der KuL zu entnehmen, dass im Schweinestall des Beschwerdeführers am 5. Mai 2014 die Luftqualität schlecht war und zahlreichen Schweinen (konkret: Galtsauen [trächtige Schweine], Zuchtebern, Mastschweinen, Remonten [geschlechtsfähige Jungtiere], säugenden Sauen und Ferkeln) kein Beschäftigungsmaterial zur Verfügung stand; in den Abferkelbuchten fehlte es an Einstreu und Nestbaumaterial. Eine Remonte war krank und befand sich deshalb in Einzelhaltung, wurde jedoch nicht behandelt.”
In Abferkelbuchten fehlt in der Praxis oft ausreichend Einstreu und Nestbaumaterial (z. B. Langstroh).
“Soweit hier interessierend sehen diese namentlich vor, dass sich Schweine jederzeit mit Stroh, Raufutter oder anderem gleichwertigem Material beschäftigen können müssen (Art. 44 TSchV; vgl. zudem Art. 24 der Verordnung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen [BLV] vom 27. August 2008 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren [SR 455.110.1; nachfolgend: Nutz- und Haustierverordnung]). Gemäss Art. 45 TSchV müssen Schweine jederzeit Zugang zu Wasser haben, ausgenommen bei der Freilandhaltung, wenn sie mehrmals täglich mit Wasser getränkt werden (Abs. 1). Bei der Gruppenhaltung muss bei Trockenfütterung pro zwölf Tiere und bei Flüssigfütterung pro 24 Tiere eine Tränkestelle vorhanden sein (Abs. 2). Schweine müssen in Gruppen gehalten werden; ausgenommen sind Sauen während der Säuge- und Deckzeit sowie Eber ab der Geschlechtsreife (Art. 48 Abs. 1 TSchV). In Abferkelbuchten ist einige Tage vor dem Abferkeln ausreichend Langstroh oder anderes zum Nestbau geeignetes Material und während der Säugezeit ausreichend Einstreu in die Bucht zu geben (Art. 50 Abs. 1 TSchV; Art. 26 Abs. 2 bis 4 Nutz- und Haustierverordnung). Der Liegebereich der Ferkel muss ein ihren Temperaturansprüchen entsprechendes Mikroklima aufweisen (Art. 50 Abs. 3 TSchV; Art. 27 Nutz- und Haustierverordnung). 3. 3.1 Dem vorliegenden Verfahren liegen folgende sachverhaltlichen Gegebenheiten zugrunde: 3.1.1 Zwischen Mai 2014 und Februar 2023 kam es auf dem Betrieb des Beschwerdeführers zu einer Vielzahl von Kontrollen sowohl durch das AVET als auch durch Mitarbeitende der ehemaligen «Kontrollkommission für umweltschonende und tierfreundliche Landwirtschaft (KuL; heute: Aniterra AG)». Dabei wurden immer wieder Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung feststellt. So ist den Unterlagen der KuL zu entnehmen, dass im Schweinestall des Beschwerdeführers am 5. Mai 2014 die Luftqualität schlecht war und zahlreichen Schweinen (konkret: Galtsauen [trächtige Schweine], Zuchtebern, Mastschweinen, Remonten [geschlechtsfähige Jungtiere], säugenden Sauen und Ferkeln) kein Beschäftigungsmaterial zur Verfügung stand; in den Abferkelbuchten fehlte es an Einstreu und Nestbaumaterial.”
In der Praxis wird fehlendes Nestbau- und Einstreumaterial in Abferkelbuchten routinemässig als Verstoss gegen Art. 50 Abs. 1 gewertet.
“Soweit hier interessierend sehen diese namentlich vor, dass sich Schweine jederzeit mit Stroh, Raufutter oder anderem gleichwertigem Material beschäftigen können müssen (Art. 44 TSchV; vgl. zudem Art. 24 der Verordnung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen [BLV] vom 27. August 2008 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren [SR 455.110.1; nachfolgend: Nutz- und Haustierverordnung]). Gemäss Art. 45 TSchV müssen Schweine jederzeit Zugang zu Wasser haben, ausgenommen bei der Freilandhaltung, wenn sie mehrmals täglich mit Wasser getränkt werden (Abs. 1). Bei der Gruppenhaltung muss bei Trockenfütterung pro zwölf Tiere und bei Flüssigfütterung pro 24 Tiere eine Tränkestelle vorhanden sein (Abs. 2). Schweine müssen in Gruppen gehalten werden; ausgenommen sind Sauen während der Säuge- und Deckzeit sowie Eber ab der Geschlechtsreife (Art. 48 Abs. 1 TSchV). In Abferkelbuchten ist einige Tage vor dem Abferkeln ausreichend Langstroh oder anderes zum Nestbau geeignetes Material und während der Säugezeit ausreichend Einstreu in die Bucht zu geben (Art. 50 Abs. 1 TSchV; Art. 26 Abs. 2 bis 4 Nutz- und Haustierverordnung). Der Liegebereich der Ferkel muss ein ihren Temperaturansprüchen entsprechendes Mikroklima aufweisen (Art. 50 Abs. 3 TSchV; Art. 27 Nutz- und Haustierverordnung). 3. 3.1 Dem vorliegenden Verfahren liegen folgende sachverhaltlichen Gegebenheiten zugrunde: 3.1.1 Zwischen Mai 2014 und Februar 2023 kam es auf dem Betrieb des Beschwerdeführers zu einer Vielzahl von Kontrollen sowohl durch das AVET als auch durch Mitarbeitende der ehemaligen «Kontrollkommission für umweltschonende und tierfreundliche Landwirtschaft (KuL; heute: Aniterra AG)». Dabei wurden immer wieder Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung feststellt. So ist den Unterlagen der KuL zu entnehmen, dass im Schweinestall des Beschwerdeführers am 5. Mai 2014 die Luftqualität schlecht war und zahlreichen Schweinen (konkret: Galtsauen [trächtige Schweine], Zuchtebern, Mastschweinen, Remonten [geschlechtsfähige Jungtiere], säugenden Sauen und Ferkeln) kein Beschäftigungsmaterial zur Verfügung stand; in den Abferkelbuchten fehlte es an Einstreu und Nestbaumaterial.”
In Abferkelbuchten ist das Mikroklima während der Säugezeit praktisch relevant und so zu gestalten, dass es insbesondere den Temperaturbedarf neugeborener Ferkel sicherstellt.
“24 der Verordnung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen [BLV] vom 27. August 2008 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren [SR 455.110.1; nachfolgend: Nutz- und Haustierverordnung]). Gemäss Art. 45 TSchV müssen Schweine jederzeit Zugang zu Wasser haben, ausgenommen bei der Freilandhaltung, wenn sie mehrmals täglich mit Wasser getränkt werden (Abs. 1). Bei der Gruppenhaltung muss bei Trockenfütterung pro zwölf Tiere und bei Flüssigfütterung pro 24 Tiere eine Tränkestelle vorhanden sein (Abs. 2). Schweine müssen in Gruppen gehalten werden; ausgenommen sind Sauen während der Säuge- und Deckzeit sowie Eber ab der Geschlechtsreife (Art. 48 Abs. 1 TSchV). In Abferkelbuchten ist einige Tage vor dem Abferkeln ausreichend Langstroh oder anderes zum Nestbau geeignetes Material und während der Säugezeit ausreichend Einstreu in die Bucht zu geben (Art. 50 Abs. 1 TSchV; Art. 26 Abs. 2 bis 4 Nutz- und Haustierverordnung). Der Liegebereich der Ferkel muss ein ihren Temperaturansprüchen entsprechendes Mikroklima aufweisen (Art. 50 Abs. 3 TSchV; Art. 27 Nutz- und Haustierverordnung). 3. 3.1 Dem vorliegenden Verfahren liegen folgende sachverhaltlichen Gegebenheiten zugrunde: 3.1.1 Zwischen Mai 2014 und Februar 2023 kam es auf dem Betrieb des Beschwerdeführers zu einer Vielzahl von Kontrollen sowohl durch das AVET als auch durch Mitarbeitende der ehemaligen «Kontrollkommission für umweltschonende und tierfreundliche Landwirtschaft (KuL; heute: Aniterra AG)». Dabei wurden immer wieder Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung feststellt. So ist den Unterlagen der KuL zu entnehmen, dass im Schweinestall des Beschwerdeführers am 5. Mai 2014 die Luftqualität schlecht war und zahlreichen Schweinen (konkret: Galtsauen [trächtige Schweine], Zuchtebern, Mastschweinen, Remonten [geschlechtsfähige Jungtiere], säugenden Sauen und Ferkeln) kein Beschäftigungsmaterial zur Verfügung stand; in den Abferkelbuchten fehlte es an Einstreu und Nestbaumaterial. Eine Remonte war krank und befand sich deshalb in Einzelhaltung, wurde jedoch nicht behandelt.”
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