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Bei Gruppen- bzw. Gruppentierhaltung muss praktisch sichergestellt sein, dass jedes Tier tatsächlichen Zugang zu Futter- und Wasserstellen hat; die strukturelle Ausstattung und Futterplatzverteilung sind so zu gestalten, dass rangniedere Tiere nicht systematisch verdrängt werden und jedes Tier individuellen Zugriff auf Futter und Tränke hat.
“Weitere Vorschriften über die Haltung von und den Umgang mit Tieren finden sich auf Verordnungsstufe (Art. 6 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 TSchG). So sind Tiere so zu halten und ist mit ihnen so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]). Unterkünfte und Gehege sind mit geeigneten Futter-, Tränke, Kot- und Harnplätzen, gedeckten Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen zu versehen (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält (Art. 4 Abs. 1 TSchV). Den Tieren ist die mit der Nahrungsaufnahme verbundene arttypische Beschäftigung zu ermöglichen (Art. 4 Abs. 2 TSchV). Art. 5 TSchV bestimmt weiter, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig zu überprüfen hat; Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, sind unverzüglich zu beheben oder es sind geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere zu treffen (Abs. 1). Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden, wobei die dafür notwendigen Einrichtungen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen müssen (Abs. 2). Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden; Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen (Abs. 4). Gemäss Art. 7 TSchV müssen zudem Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird und die Tiere nicht entweichen können (Abs.”
“Weitere Vorschriften über die Haltung von und den Umgang mit Tieren finden sich auf Verordnungsstufe (Art. 6 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 TSchG). So sind Tiere laut Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) so zu halten und ist mit ihnen so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Unterkünfte und Gehege sind mit geeigneten Futter-, Tränke, Kot- und Harnplätzen, gedeckten Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen zu versehen (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält (Art. 4 Abs. 1 TSchV). Art. 5 TSchV bestimmt weiter, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig zu überprüfen hat; Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, sind unverzüglich zu beheben oder es sind geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere zu treffen (Abs. 1). Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden, wobei die dafür notwendigen Einrichtungen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen müssen (Abs. 2). Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden; Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen (Abs. 4). Gemäss Art. 7 TSchV müssen zudem Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird und die Tiere nicht entweichen können (Abs.”
Praktische Ausgestaltung verlangt konkrete Beschäftigungsangebote während der Fütterung (z.B. Futterverstecke, langsame Fütterungssysteme), um Stress durch Konkurrenz in Gruppenhaltungen zu vermeiden.
“So sind Tiere so zu halten und ist mit ihnen so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]). Unterkünfte und Gehege sind mit geeigneten Futter-, Tränke, Kot- und Harnplätzen, gedeckten Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen zu versehen (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält (Art. 4 Abs. 1 TSchV). Den Tieren ist die mit der Nahrungsaufnahme verbundene arttypische Beschäftigung zu ermöglichen (Art. 4 Abs. 2 TSchV). Art. 5 TSchV bestimmt weiter, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig zu überprüfen hat; Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, sind unverzüglich zu beheben oder es sind geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere zu treffen (Abs. 1). Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden, wobei die dafür notwendigen Einrichtungen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen müssen (Abs. 2). Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden; Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen (Abs. 4). Gemäss Art. 7 TSchV müssen zudem Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird und die Tiere nicht entweichen können (Abs.”
In der Gruppenhaltung muss jede(n) Tier tatsächlich Zugang zu solchen artspezifischen Futter‑Beschäftigungen haben; Fütterungsstrukturen sind so zu gestalten, dass Konkurrenz vermieden wird und jedem Tier Beschäftigungszeit bzw. Futterzugang gesichert ist.
“So sind Tiere so zu halten und ist mit ihnen so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]). Unterkünfte und Gehege sind mit geeigneten Futter-, Tränke, Kot- und Harnplätzen, gedeckten Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen zu versehen (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält (Art. 4 Abs. 1 TSchV). Den Tieren ist die mit der Nahrungsaufnahme verbundene arttypische Beschäftigung zu ermöglichen (Art. 4 Abs. 2 TSchV). Art. 5 TSchV bestimmt weiter, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig zu überprüfen hat; Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, sind unverzüglich zu beheben oder es sind geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere zu treffen (Abs. 1). Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden, wobei die dafür notwendigen Einrichtungen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen müssen (Abs. 2). Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden; Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen (Abs. 4). Gemäss Art. 7 TSchV müssen zudem Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird und die Tiere nicht entweichen können (Abs.”
Kälber in Stall- oder Hüttenhaltung müssen jederzeit Zugang zu Wasser gewährleisten.
“Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) in Art. 3 diverse Grundsätze festgehalten. So regelt Abs. 1 der genannten Bestimmung Folgendes: Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Gemäss Abs. 3 sind Fütterung und Pflege angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Art. 4 TSchV betrifft die Fütterung. Gemäss Abs. 1 sind Tiere regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält. Zu Art. 4 Abs. 1 TSchV ergibt sich eine Konkretisierung in Art. 37 Abs. 1 TSchV betreffend Fütterung von Rindern, in concreto von Kälbern. Demnach müssen Kälber, die in Ställen oder Hütten gehalten werden, jederzeit Zugang zu Wasser haben. Sodann enthält Art. 5 TSchV diverse Bestimmungen zur Pflege. Gemäss Abs. 1 des genannten Artikels muss die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie möglich überprüfen. Sie oder er muss Mängel in Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen. Laut Abs. 2 soll die Pflege Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden.”
Tiere benötigen beim Füttern Beschäftigungsangebote, damit art‑typisches Such‑ und Aufnahmeverhalten möglich ist und Nahrungssuche sowie Beschäftigung sichergestellt werden.
“So sind Tiere so zu halten und ist mit ihnen so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]). Unterkünfte und Gehege sind mit geeigneten Futter-, Tränke, Kot- und Harnplätzen, gedeckten Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen zu versehen (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält (Art. 4 Abs. 1 TSchV). Den Tieren ist die mit der Nahrungsaufnahme verbundene arttypische Beschäftigung zu ermöglichen (Art. 4 Abs. 2 TSchV). Art. 5 TSchV bestimmt weiter, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig zu überprüfen hat; Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, sind unverzüglich zu beheben oder es sind geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere zu treffen (Abs. 1). Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden, wobei die dafür notwendigen Einrichtungen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen müssen (Abs. 2). Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden; Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen (Abs. 4). Gemäss Art. 7 TSchV müssen zudem Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird und die Tiere nicht entweichen können (Abs.”
Kälber in Ställen müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben; Art. 37 Abs. 1 konkretisiert insoweit die Mindestpflichten von Art. 4 Abs. 1 TSchV, und bei Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes Tier Futter- und Wasserzugang hat.
“Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) in Art. 3 diverse Grundsätze festgehalten. So regelt Abs. 1 der genannten Bestimmung Folgendes: Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Gemäss Abs. 3 sind Fütterung und Pflege angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Art. 4 TSchV betrifft die Fütterung. Gemäss Abs. 1 sind Tiere regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält. Zu Art. 4 Abs. 1 TSchV ergibt sich eine Konkretisierung in Art. 37 Abs. 1 TSchV betreffend Fütterung von Rindern, in concreto von Kälbern. Demnach müssen Kälber, die in Ställen oder Hütten gehalten werden, jederzeit Zugang zu Wasser haben. Sodann enthält Art. 5 TSchV diverse Bestimmungen zur Pflege. Gemäss Abs. 1 des genannten Artikels muss die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie möglich überprüfen. Sie oder er muss Mängel in Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen. Laut Abs. 2 soll die Pflege Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können.”
Die Sorgfaltspflicht umfasst bei Gruppenhaltung Kontroll- und Überwachungspflichten, namentlich die regelmäßige Überprüfung, dass Gruppendynamik und praktische Verhältnisse jedem Tier Zugang zu Nahrung und Wasser garantieren, um systematische Unterversorgung zu verhindern.
“Weitere Vorschriften über die Haltung von und den Umgang mit Tieren finden sich auf Verordnungsstufe (Art. 6 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 TSchG). So sind Tiere so zu halten und ist mit ihnen so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]). Unterkünfte und Gehege sind mit geeigneten Futter-, Tränke, Kot- und Harnplätzen, gedeckten Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen zu versehen (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält (Art. 4 Abs. 1 TSchV). Den Tieren ist die mit der Nahrungsaufnahme verbundene arttypische Beschäftigung zu ermöglichen (Art. 4 Abs. 2 TSchV). Art. 5 TSchV bestimmt weiter, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig zu überprüfen hat; Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, sind unverzüglich zu beheben oder es sind geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere zu treffen (Abs. 1). Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden, wobei die dafür notwendigen Einrichtungen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen müssen (Abs. 2). Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden; Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen (Abs. 4). Gemäss Art. 7 TSchV müssen zudem Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird und die Tiere nicht entweichen können (Abs.”
“Weitere Vorschriften über die Haltung von und den Umgang mit Tieren finden sich auf Verordnungsstufe (Art. 6 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 TSchG). So sind Tiere laut Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) so zu halten und ist mit ihnen so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Unterkünfte und Gehege sind mit geeigneten Futter-, Tränke, Kot- und Harnplätzen, gedeckten Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen zu versehen (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält (Art. 4 Abs. 1 TSchV). Art. 5 TSchV bestimmt weiter, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig zu überprüfen hat; Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, sind unverzüglich zu beheben oder es sind geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere zu treffen (Abs. 1). Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden, wobei die dafür notwendigen Einrichtungen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen müssen (Abs. 2). Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden; Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen (Abs. 4). Gemäss Art. 7 TSchV müssen zudem Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird und die Tiere nicht entweichen können (Abs.”
Mängel der Fütterung (z. B. schimmliges Futter oder Fremdkörper im Futter) gelten in der Praxis als Verstoss gegen Art. 4 Abs. 1 TSchV; massiv schimmliges Futter kann bereits bei mässiger Abmagerung als erhebliche Wohlbeeinträchtigung qualifizieren.
“a TSchG angenommen werden. Gleiches gelte bei nicht alten, eingetrockneten Verschmutzungen, aber übermässig verschmutzten Tieren, was hätte vermieden werden können, wenn der Beschuldigte seinen Tieren die gesetzlich vorgesehenen trockenen Liegebereiche mit ausreichend geeigneter Einstreu zur Verfügung gestellt hätte (vgl. BGer a.a.O. E. 10.2.4). Zudem schützte das Bundesgericht im besagten Urteil die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a TSchV, da sich im provisorischen Schaf- und Ziegengehege mehrere hervorstehende Nägel und Schrauben im Bereich des Aufenthaltsortes der Tiere befunden hätten, womit eine Verletzungsgefahr einhergegangen sei (vgl. BGer a.a.O. E. 11.1). Des Weiteren wurde mangelhaftes Ziegen-, Kuh- und Pferdefutter, da zum Teil verschimmelt und mit Fremdkörpern wie Schnüren und Plastiksäcken versehen, als Widerhandlungen gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 4 Abs. 1 TSchV qualifiziert. Auch einen weiteren vorinstanzlichen Schuldspruch wegen zu langer Klauen an den Hinterbeinen einer Kuh nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 5 Abs. 4 TSchV bestätigte das Bundesgericht (vgl. BGer a.a.O. E. 13.1). Denn mit der Klauenpflege sollten Fehlstellungen vermieden werden, die allenfalls – wenn auch nicht zwingend – zu Beschwerden führen könnten. Die Klauenpflege könne daher selbst dann ungenügend sein, wenn die Tiere noch keine Beschwerden gehabt hätten. Ebenso wenig vermöge den Beschuldigten zu entlasten, dass er sich zweimal pro Jahr um die Klauen seiner Tiere gekümmert habe. Die Klauen müssten nicht nur regelmässig, sondern auch fachgerecht und bei Bedarf in kürzeren Abständen als alle sechs Monate gepflegt werden (vgl. BGer a.a.O. E. 13.4). Schliesslich war zu beurteilen, ob das nicht angemessene Behandeln von kranken Tieren unter die Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG falle (vgl. BGer a.a.O. E. 14.1). Unter Hinweis auf Art.”
“Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16, 22 f.), unbeachtlich sind. Angesichts der geradezu erdrückenden Beweislage in diesem Anklagepunkt erscheinen die Erklärungen bzw. Ausflüchte des Beschuldigten dahingehend, dass bei einer Kontrolle nur zwei bis drei Tage später alles "in Ordnung" gewesen wäre (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 23), umso absurder. Es ist aus diesem Grund im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.1.3.8 lit. b auf S. 30 f. des angefochtenen Urteils) Futter von schlechter Qualität erstellt, wobei konkret auch von massiv schimmligem Futter auszugehen ist. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. S. 28 f. der Berufungsbegründung) sind auch die oben dargestellten Erklärungen der Fachpersonen betreffend den Zusammenhang von schlechtem Futter und Ernährungszustand überaus nachvollziehbar, hat sich doch die mangelhafte Futterqualität gerade im abgemagerten Zustand der betroffenen Tiere konkret manifestiert. Einschlägig sind vorliegend Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 TSchV, aber auch Art. 3 Abs. 1 und 2 TSchV (vgl. bereits Erw. II.B.1.3.8 lit. a auf S. 30 des angefochtenen Urteils). Der konstatierte abmagerte bzw. mässige Ernährungszustand der Tiere erreicht – wie bereits für das Strafgerichtsvizepräsidium (vgl. Erw. II.B.1.3.8 lit. c auf S. 31 f. des angefochtenen Urteils) – auch nach Auffassung des Kantonsgerichts geradezu einen Krankheitswert, weshalb zusätzlich zur Nichteinhaltung der Vorschriften über die Tierhaltung von einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens der betroffenen Tiere auszugehen ist. Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz zu Recht eine eventualvorsätzlich begangene Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG angenommen.”
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