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Die in Abs. 2 genannten Beispiele sind nicht abschliessend; Art. 16 TSchV gilt allgemein für alle Tierarten.
“die Tiere nicht entweichen können. Des Weiteren wird in Abs. 3 vorgeschrieben, dass Böden so beschaffen sein müssen, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 TSchV wiederum konkretisiert auch diese Vorschrift, indem darin normiert wird, dass befestigte Böden gleitsicher und ausreichend sauber sein müssen. Überdies finden sich in Art. 8 TSchV Vorschriften zu Standplätzen, Boxen und Anbindevorrichtungen. Gemäss Art. 1 der genannten Bestimmung müssen Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen und aufstehen können. Im dritten Abschnitt des ersten Kapitels der TSchV schliesslich werden verbotene Handlungen geregelt. Art. 16 TSchV normiert verbotene Handlungen bei allen Tierarten. Laut Abs. 1 dieser Bestimmung ist das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren verboten, währenddem Abs. 2 Beispiele von verbotenen Handlungen ("namentlich") aufführt.”
Die in Art. 16 Abs. 2 TSchV genannten Handlungen sind als Beispiele zu verstehen und stellen keinen abschliessenden Katalog dar; auch andere schwere Misshandlungen bleiben verboten.
“a TSchG gilt jedes Verhalten, mit dem einem Tier Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste von einer gewissen - 81 - Erheblichkeit zugefügt werden. Eine einmalige Zufügung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten genügt hierbei. Diese muss nicht ausgesprochen roh oder quälerisch sein. Die Beeinträchtigung des tierlichen Wohlergehens muss aber über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen. Ausserdem stellt die Misshandlung ein Erfolgsdelikt dar, bei dem nicht bloss ein Verhalten umschrieben wird, sondern eine sich daraus ergebende negative Einwirkung auf das Tier Erfüllungsvoraussetzung ist. Das Treten eines Tieres kann hierbei tatbestandsmässig sein (GIERI/RICHNER/ RÜTTIMANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, S. 120- 123). Art. 16 Abs. 2 der TSchV zählt sodann exemplarisch verbotene Handlungen an Tieren auf. Die Liste ist jedoch – insoweit ist der amtlichen Verteidigung zuzu- stimmen – nicht abschliessend. Damit sind Schläge gegen den Kopf oder Bauch eines Tieres noch lange nicht rechtens, nur weil Art. 16 Abs. 2 lit. b TSchV lediglich das Schlagen von Tieren auf Augen oder Geschlechtsteile sowie das Brechen oder Quetschen des Schwanzes als verboten aufzählt.”
Bei Wettbewerben können die Kantone Veranstalter zur Durchführung und Kostenübernahme von Dopingkontrollen verpflichten.
“die Tiere nicht entweichen können. Des Weiteren wird in Abs. 3 vorgeschrieben, dass Böden so beschaffen sein müssen, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 TSchV wiederum konkretisiert auch diese Vorschrift, indem darin normiert wird, dass befestigte Böden gleitsicher und ausreichend sauber sein müssen. Überdies finden sich in Art. 8 TSchV Vorschriften zu Standplätzen, Boxen und Anbindevorrichtungen. Gemäss Art. 1 der genannten Bestimmung müssen Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen und aufstehen können. Im dritten Abschnitt des ersten Kapitels der TSchV schliesslich werden verbotene Handlungen geregelt. Art. 16 TSchV normiert verbotene Handlungen bei allen Tierarten. Laut Abs. 1 dieser Bestimmung ist das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren verboten, währenddem Abs. 2 Beispiele von verbotenen Handlungen ("namentlich") aufführt.”