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Sozialisierung muss praxisgerecht erfolgen und dabei Einsatzzweck sowie Gewöhnung an Nutztiere berücksichtigen; dies ist bei Herdenschutzhunden oft von entscheidender praktischer Bedeutung.
“Neben den allgemeinen tierschutzrechtlichen Bestimmungen sind spezifische Vorgaben zu beachten, die Haushunde betreffen (Art. 69 ff. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]): So müssen nach Art. 73 TSchV Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Für Nutzhunde ist die Sozialisierung dem Einsatzzweck anzupassen (Abs. 1). Massnahmen zur Korrektur des Verhaltens von Hunden müssen der Situation angepasst erfolgen. Verboten sind unter anderem übermässige Härte, wie das Schlagen mit harten Gegenständen (Abs. 2 Bst. c).”
Bei Rudel- bzw. Zusammenführungen von Hunden (insbesondere Fremdhunde in ein bestehendes Rudel) ist besondere Vorsicht geboten; Leithunde dürfen nicht durch gefährliche Korrekturen das Verhalten Dritter »erziehen«, weil solche Korrekturen risikoreich und sogar tödlich sein können.
“Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Abs. 2). Das TSchG bezweckt, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG). Unter Würde wird der Eigenwert des Tieres verstanden, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tiefgreifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 Bst. a TSchG). Das Wohlergehen der Tiere ist namentlich gegeben, wenn Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden (Art. 3 Bst. b Ziff. 4 TSchG). 2.2 Neben den allgemeinen tierschutzrechtlichen Bestimmungen sind spezifische Vorgaben zu beachten, die Haushunde betreffen (Art. 69 ff. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]): So müssen nach Art. 73 TSchV Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Für Nutzhunde ist die Sozialisierung dem Einsatzzweck anzupassen (Abs. 1). Massnahmen zur Korrektur des Verhaltens von Hunden müssen der Situation angepasst erfolgen. Verboten sind unter anderem übermässige Härte, wie das Schlagen mit harten Gegenständen (Abs. 2 Bst. c). 3. Den vorliegenden Verfahren liegen folgende grundsätzlich unbestrittene Gegebenheiten und Vorkommnisse zugrunde: 3.1 Der Beschwerdeführer betreibt in … das «C.________». Früher bot er insbesondere die Tages- und Ferienbetreuung sowie die Resozialisierung von Problemhunden an. Bei Letzterem bestand sein Konzept darin, die fremden Hunde mit seinem Rudel, damals bestehend aus neun Hunden, zusammenzuführen und von seinen Leithunden in ihrem Verhalten zu korrigieren. Nach Meldungen über drei Bissverletzungen an fremden Hunden, von denen zwei tödlich verliefen, verfügte der VeD am 26.”