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Die Mindestanforderungen aus den Anhängen 1–3 konkretisieren praktisch die zulässigen Abmessungen sowie die Ausgestaltung von Standplätzen und Boxen.
“Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Der Bundesrat hat, unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung, Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich Mindestanforderungen erlassen (Art. 6 Abs. 2 TSchG). Art. 8 Abs. 1 TSchV sieht vor, dass Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen so gestaltet sein müssen, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können. Unterkünfte und Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 entsprechen (Art. 10 Abs. 1 TSchV).”
Unterstände und Einrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass sie Verletzungsrisiken praktisch ausschliessen und arttypisches Verhalten ermöglichen; bei Feststellung von Verletzungsgefahr sind Umgestaltung oder Ersatz der Standplätze häufig erforderlich.
“der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden, wobei die dafür notwendigen Einrichtungen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen müssen (Abs. 2). Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden; Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen (Abs. 4). Gemäss Art. 7 TSchV müssen zudem Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird und die Tiere nicht entweichen können (Abs. 1); sie müssen so eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können (Abs. 2). Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird (Abs. 3). Weiter dürfen Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen nicht zu Verletzungen führen; die Tiere müssen arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können (Art. 8 Abs. 1 TSchV). Unterkünfte und Gehege haben ausserdem den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 zu entsprechen (Art. 10 Abs. 1 TSchV). Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber sein, Böden müssen im Liegebereich ausreichend trocken sein und dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen (Art. 34 Abs. 1 TSchV).”
Standplätze/Boxen müssen so beschaffen und eingerichtet sein, dass die Bodenbeschaffenheit Gleitsicherheit gewährleistet und eine ausreichende Sauberkeit möglich ist.
“die Tiere nicht entweichen können. Des Weiteren wird in Abs. 3 vorgeschrieben, dass Böden so beschaffen sein müssen, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 TSchV wiederum konkretisiert auch diese Vorschrift, indem darin normiert wird, dass befestigte Böden gleitsicher und ausreichend sauber sein müssen. Überdies finden sich in Art. 8 TSchV Vorschriften zu Standplätzen, Boxen und Anbindevorrichtungen. Gemäss Art. 1 der genannten Bestimmung müssen Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen und aufstehen können. Im dritten Abschnitt des ersten Kapitels der TSchV schliesslich werden verbotene Handlungen geregelt. Art. 16 TSchV normiert verbotene Handlungen bei allen Tierarten. Laut Abs. 1 dieser Bestimmung ist das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren verboten, währenddem Abs. 2 Beispiele von verbotenen Handlungen ("namentlich") aufführt.”
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