3 commentaries
Bei Equiden sind Liegeplätze mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu zu versehen.
“Allerdings konnte sich die Vorinstanz auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG abstützen, was der Beschwerdeführer zu Recht nicht bestreitet. Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person die Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermag. Das Tierschutzgesetz bezweckt, die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen (Art. 1 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. In allgemeiner Weise verbietet Art. 16 Abs. 1 der Tierschutzverordnung (SR 455.1, TSchV) die Vernachlässigung von Tieren. Art. 31 ff. TSchV enthält die allgemeinen Vorschriften zur Haltung von Haustieren, Art. 59 ff. TSchV die besonderen Vorschriften für die Haltung von Equiden. Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber, Böden im Liegebereich ausreichend trocken sein (Art. 34 TSchV). Liegeplätze für Equiden müssen ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein (Art. 59 Abs. 2 TSchV). Hufe sind so zu pflegen, dass Equiden anatomisch richtig stehen können, ihre Bewegung nicht beeinträchtigt ist und dem Auftreten von Hufkrankheiten vorgebeugt wird (Art. 60 Abs. 2 TSchV). Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel. Anders als bei der Bestrafung kommt es nicht auf ein Verschulden des Betroffenen an, sondern lediglich auf das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands. Es handelt sich mithin um eine restitutorische Massnahme, die nicht auf die Bestrafung des Halters, sondern auf den Schutz und die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen ausgerichtet ist. Einem Halteverbot gehen in der Regel grobe und für die Tiere leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht voraus (Art. 1 in Verbindung mit Art. 3 lit. a TSchG; vgl. zum Ganzen BGer 2C_958/2014 vom 31.”
Bei fehlender tatsächlich eingetretener Verletzung gilt Art. 34 Abs. 1 nicht zwingend als Tierquälerei; in solchen Fällen kommt Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG in Betracht.
“Verletzungsgefahr rutschige Böden In Bezug auf diesen Vorwurf liegen dieselben Beweismittel vor wie betreffend die verschmutzten Tiere und Stallungen, und das Kantonsgericht folgt den vorinstanzlichen Feststellungen in Erw. II.B.1.3.2 lit. b auf S. 21 f. des angefochtenen Urteils. Es ist bei der Prüfung der Kausalität davon auszugehen, dass die verschmutzten Böden gerade den Grund für die verschmutzten Tiere bildeten, weshalb ein sehr enger Konnex zwischen diesen beiden Vorwürfen besteht. Der Beschuldigte selbst hat denn auch nicht bestritten, dass die Böden rutschig waren (vgl. vorstehend Erw. 3.2.4.2 lit. a), weshalb ebenfalls von einem bereits länger andauernden Zustand auszugehen ist. Damit sind rechtlich betrachtet im Einklang mit der Vorderrichterin (vgl. Erw. II.1.3.2 lit. a auf S. 21 des angefochtenen Urteils) Widerhandlungen gegen Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 TSchV fraglos erfüllt. Da allerdings die blosse Verletzungsgefahr aufgrund des Risikos, auszurutschen, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – welche den Tatbestand der Tierquälerei nach Art. 26 TSchG als Erfolgsdelikt qualifiziert (vgl. nur BGer 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.2) – nicht zur Erfüllung dieses Deliktes genügt und effektiv ausgerutschte und dadurch verletzte Tiere nicht belegt sind (so der Beschuldigte zutreffend auf S. 22 der Berufungsbegründung), ist hinsichtlich der verdreckten Böden, sofern die Widerhandlungen nicht unter den Vorwurf der verdreckten Tiere fallen, in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. Erw. II.B.1.3.2 lit. c auf S. 23 des angefochtenen Urteils) eine blosse Widerhandlung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG anzunehmen, da der Beschuldigte lediglich gegen die obgenannten Bestimmungen in der TSchV verstossen hat. Die Verfolgungsverjährung für diese Straftat wiederum ist allerdings bereits eingetreten (vgl. aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB und Art.”
Böden im Liegebereich müssen so beschaffen bzw. ausgestaltet sein, dass sie dem Wärmebedarf der Tiere genügen.
“Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden; Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen (Abs. 4). Gemäss Art. 7 TSchV müssen zudem Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird und die Tiere nicht entweichen können (Abs. 1); sie müssen so eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können (Abs. 2). Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird (Abs. 3). Weiter dürfen Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen nicht zu Verletzungen führen; die Tiere müssen arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können (Art. 8 Abs. 1 TSchV). Unterkünfte und Gehege haben ausserdem den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 zu entsprechen (Art. 10 Abs. 1 TSchV). Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber sein, Böden müssen im Liegebereich ausreichend trocken sein und dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen (Art. 34 Abs. 1 TSchV).”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.