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Fehlender dauerhafter Wassereingang bei Kälbern führt rasch zu Durst und wird in der Praxis als schwerwiegender Verstoß gewertet; Kälber ohne bereitgestelltes Wasser gelten als leidend, was die Strafbarkeit nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG begründen kann und den Haltungspflichtigen nicht entlastet.
“Die Zeugin O. gab am 27. Oktober 2017 zu Protokoll, die Kälber hätten teilweise kein Wasser gehabt (act. 925, 931, 947). Auch die Tierarztpraxis L. bestätigte in ihrem Bericht vom 26. April 2017, dass bei einem Iglu mit vier Kälbern ein Kessel leer neben der Halterung gelegen habe; allerdings hätten die Kälber nach dem Füllen des Kessels keinen Durst gehabt (act. 659). Sämtliche Beweismittel ergeben zusammen betrachtet ein stimmiges Bild, weshalb der Einwand des Beschuldigten, es lägen Widersprüche vor (vgl. S. 26 f. der Berufungsbegründung), nicht gehört werden kann. Auch die Erklärung des Beschuldigten, wonach er gerade am Misten gewesen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21 f.), vermag ihn nicht zu entlasten. Mit der Vorderrichterin (vgl. Erw. II.B.1.3.6 lit. b auf S. 26 f. des angefochtenen Urteils) ist somit vielmehr nachgewiesen, dass zumindest zum Zeitpunkt der Kontrolle kein Wasser bzw. nur dreckiges Wasser für die 14 Kälber zur Verfügung stand. Art. 4 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 TSchV, auf welche die Vorinstanz in Erw. II.B.1.3.6 lit. a auf S. 26 des angefochtenen Urteils zutreffend hinweist, halten ausdrücklich fest, dass Kälber jederzeit über Wasser verfügen müssen. Nachdem der Beschuldigte selbst seine Tränkepraxis und damit den fehlenden permanenten Zugang der Kälber zu (sauberem) Wasser eingeräumt hat, hat er seine Pflichten dementsprechend nicht erfüllt. Wasser erweist sich indes als essentiell für Kälber, zumal sich diese noch im Wachstum befinden. Wird den Kälbern ein solcher Zugang nicht permanent gewährt, führt dies zu Durst und damit zu einem Leiden derselben. Darum ist mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.1.3.6 lit. b auf S. 27 des angefochtenen Urteils) ein massiver Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung anzunehmen und die vorinstanzliche Qualifikation gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG zu bestätigen.”
“Uhr, wurde belegt, dass auch beim Abschluss der Kontrolle weder Wasser noch Raufutter zur Verfügung gestanden sein sollen (act. 1805). Auch der begleitende Polizeibeamte AE. bestätigte in der Zeugeneinvernahme vom 22. Mai 2018, die Kälber hätten keinen Zugang zu Wasser oder Milch gehabt, und das Futter habe gefehlt (act. 1913). Dafür, dass der Beschuldigte angeblich gerade dabei gewesen sei, die Kälber zu tränken und einzustreuen, er jedoch durch die Kontrolleure bei seiner Arbeit unterbrochen worden sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 39), sprechen die vorliegenden Beweise keinesfalls. Und selbst wenn von einem derartigen Sachverhalt auszugehen wäre, würde dieser den Beschuldigten nicht entlasten, zumal Kälber jederzeit Zugang zu Wasser haben müssen (vgl. nachfolgend). Rechtlich gilt im Übrigen das bereits vorstehend in Erw. 3.2.4.2 lit. f Festgehaltene: Kälber haben gemäss Art. 37 Abs. 1 TSchV jederzeit Zugang zu Wasser und genügend Raufutter zur Verfügung zu haben, da beides für ihre Entwicklung essentiell ist. Wird den Kälbern der entsprechende Zugang dazu nicht gewährt, ist von einem Leiden derselben auszugehen. Deshalb ist die vorinstanzliche rechtliche Einordnung des Sachverhalts unter den Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. Erw. II.B.3.2.6 lit. b auf S. 69 des angefochtenen Urteils) zu bestätigen.”
Kälber über zwei Wochen müssen neben Wasserversorgung jederzeit spezifisch rohfaserreiches Futter verfügbar haben; Stroh allein als Raufutter reicht in der Praxis nicht aus und es ist ergänzendes Futter praktisch nötig.
“Neben den allgemeinen tierschutzrechtlichen Bestimmungen enthält die TSchV auch spezifische Vorgaben zu einzelnen Tierarten. Soweit hier interessierend sehen diese namentlich vor, dass Kälbern, die in Ställen oder Hütten gehalten werden, jederzeit Zugang zu Wasser zu gewähren ist (Art. 37 Abs. 1 TSchV). Kälbern, die mehr als zwei Wochen alt sind, muss Heu, Mais oder anderes geeignetes Futter zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen, wobei Stroh allein nicht als geeignetes Futter gilt (Art. 37 Abs. 4 TSchV). Gemäss Art. 38 TSchV sind zudem Kälber im Alter von zwei Wochen bis vier Monaten in Gruppen zu halten, sofern mehr als ein Kalb auf dem Betrieb vorhanden ist. Ausgenommen sind Kälber, die einzeln in Hütten mit dauerndem Zugang zu einem Gehege im Freien gehalten werden (Abs. 3). Einzeln gehaltene Kälber müssen jedoch Sichtkontakt zu Artgenossen haben (Abs. 4). Weiter sieht Art. 39 TSchV vor, dass der Liegebereich für Kälber bis vier Monate, Kühe, hochträchtige Rinder und Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks mit ausreichend geeigneter Einstreu zu versehen ist (Abs. 1); für übrige Rinder muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu oder mit einem weichen, verformbaren Material versehen ist (Abs. 2). Rinder zur Grossviehmast im Alter von über fünf Monaten dürfen nicht ausschliesslich in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden. Die Haltung muss den Klauenabrieb gewährleisten (Abs. 3). Rinder, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig Auslauf erhalten (vgl.”
Bei Kälberhaltung in Stall- und Hüttenhaltung wird in Praxiskontrollen insbesondere geprüft, dass die Kälber jederzeit tatsächlich und dauerhaft Zugang zu trinkbarem Wasser haben; dies gilt ausdrücklich auch bei Gruppenhaltung und umfasst zusammen mit weiteren Vorgaben (z. B. Fütterung, Gruppenhaltung) die Haltungsauflagen.
“Neben den allgemeinen tierschutzrechtlichen Bestimmungen enthält die TSchV auch spezifische Vorgaben zu einzelnen Tierarten. Soweit hier interessierend sehen diese namentlich vor, dass Kälbern, die in Ställen oder Hütten gehalten werden, jederzeit Zugang zu Wasser zu gewähren ist (Art. 37 Abs. 1 TSchV). Kälbern, die mehr als zwei Wochen alt sind, muss Heu, Mais oder anderes geeignetes Futter zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen, wobei Stroh allein nicht als geeignetes Futter gilt (Art. 37 Abs. 4 TSchV). Gemäss Art. 38 TSchV sind zudem Kälber im Alter von zwei Wochen bis vier Monaten in Gruppen zu halten, sofern mehr als ein Kalb auf dem Betrieb vorhanden ist. Ausgenommen sind Kälber, die einzeln in Hütten mit dauerndem Zugang zu einem Gehege im Freien gehalten werden (Abs. 3). Einzeln gehaltene Kälber müssen jedoch Sichtkontakt zu Artgenossen haben (Abs. 4). Weiter sieht Art. 39 TSchV vor, dass der Liegebereich für Kälber bis vier Monate, Kühe, hochträchtige Rinder und Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks mit ausreichend geeigneter Einstreu zu versehen ist (Abs. 1); für übrige Rinder muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu oder mit einem weichen, verformbaren Material versehen ist (Abs. 2). Rinder zur Grossviehmast im Alter von über fünf Monaten dürfen nicht ausschliesslich in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden.”
“Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) in Art. 3 diverse Grundsätze festgehalten. So regelt Abs. 1 der genannten Bestimmung Folgendes: Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Gemäss Abs. 3 sind Fütterung und Pflege angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Art. 4 TSchV betrifft die Fütterung. Gemäss Abs. 1 sind Tiere regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält. Zu Art. 4 Abs. 1 TSchV ergibt sich eine Konkretisierung in Art. 37 Abs. 1 TSchV betreffend Fütterung von Rindern, in concreto von Kälbern. Demnach müssen Kälber, die in Ställen oder Hütten gehalten werden, jederzeit Zugang zu Wasser haben. Sodann enthält Art. 5 TSchV diverse Bestimmungen zur Pflege. Gemäss Abs. 1 des genannten Artikels muss die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie möglich überprüfen. Sie oder er muss Mängel in Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen. Laut Abs. 2 soll die Pflege Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können.”
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