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Bei Bewilligungen im Kanton Zürich wurden vor 2017 auch Gleichwertigkeitsnachweise anerkannt.
“Sachverhalt: A. A.a. Bis Ende 2016 sah das Bundesrecht eine obligatorische Ausbildung für alle künftigen Hundehalterinnen und -halter vor (Art. 68 Tierschutzverordnung [TSchV, SR 455.1] in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 Tierschutzgesetz [SR 455]). Wer eine solche obligatorische Hundeausbildung anbieten wollte, bedurfte im Kanton Zürich einer Bewilligung (§ 15 Abs. 1 lit. a und b der geltenden Hundeverordnung [LS 554.51; HuV/ZH]). Diese Bewilligung wurde erteilt, wenn die um Bewilligung ersuchende Person die in Art. 203 TSchV vorgesehenen Voraussetzungen erfüllte, oder wenn sie den Nachweis erbrachte, dass sie über vergleichbare Kenntnisse, Fähigkeiten oder einen Beruf mit vergleichbaren Voraussetzungen verfügte. A.b. Per 1. Januar 2017 wurde die Pflicht zur obligatorischen Hundeausbildung für Hundehalterinnen und -halter gemäss Art. 68 TSchV aufgehoben. In der Folge verzichtete der Bund auch auf die weitere Umsetzung von Art. 203 TSchV. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) anerkannte keine neuen Ausbildungskonzepte mehr für Hundeausbildnerinnen und -ausbildner und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) aktualisierte die Prüfungsvorschriften nicht mehr. A.c. Seit 1. Januar 2017 liegt es in der Kompetenz der Kantone, ob sie eine obligatorische Ausbildung für Hundehalterinnen und -halter vorsehen. In Zürich wurde in der Volksabstimmung vom 10. Februar 2019 entschieden, dass die Ausbildungsverpflichtung für Hundehalterinnen und -halter beibehalten werden soll. B. B.a. Am 18. Januar 2021 stimmte der Zürcher Kantonsrat einer Änderung des kantonalen Hundegesetzes vom 14. April 2008 zu (HuG/ZH, LS 554.5). Das revidierte Hundegesetz sieht unter anderem eine Pflicht zur praktischen und - für erstmalige Hundehalterinnen und -halter - zur theoretischen Hundeausbildung vor (§ 7 Abs. 1 und 2 nHuG/ZH). Wer solche obligatorischen Hundeausbildungen anbieten darf, ist in der ebenfalls revidierten Hundeverordnung (nHuV/ZH, LS 554.”
Nach 2017 erkennen Bundesstellen keine neuen Ausbildungsanerkennungen mehr; Kantone regulieren und erteilen nun selbst die relevanten Bewilligungen für Hundeausbilder.
“Sachverhalt: A. A.a. Bis Ende 2016 sah das Bundesrecht eine obligatorische Ausbildung für alle künftigen Hundehalterinnen und -halter vor (Art. 68 Tierschutzverordnung [TSchV, SR 455.1] in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 Tierschutzgesetz [SR 455]). Wer eine solche obligatorische Hundeausbildung anbieten wollte, bedurfte im Kanton Zürich einer Bewilligung (§ 15 Abs. 1 lit. a und b der geltenden Hundeverordnung [LS 554.51; HuV/ZH]). Diese Bewilligung wurde erteilt, wenn die um Bewilligung ersuchende Person die in Art. 203 TSchV vorgesehenen Voraussetzungen erfüllte, oder wenn sie den Nachweis erbrachte, dass sie über vergleichbare Kenntnisse, Fähigkeiten oder einen Beruf mit vergleichbaren Voraussetzungen verfügte. A.b. Per 1. Januar 2017 wurde die Pflicht zur obligatorischen Hundeausbildung für Hundehalterinnen und -halter gemäss Art. 68 TSchV aufgehoben. In der Folge verzichtete der Bund auch auf die weitere Umsetzung von Art. 203 TSchV. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) anerkannte keine neuen Ausbildungskonzepte mehr für Hundeausbildnerinnen und -ausbildner und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) aktualisierte die Prüfungsvorschriften nicht mehr. A.c. Seit 1. Januar 2017 liegt es in der Kompetenz der Kantone, ob sie eine obligatorische Ausbildung für Hundehalterinnen und -halter vorsehen. In Zürich wurde in der Volksabstimmung vom 10. Februar 2019 entschieden, dass die Ausbildungsverpflichtung für Hundehalterinnen und -halter beibehalten werden soll. B. B.a. Am 18. Januar 2021 stimmte der Zürcher Kantonsrat einer Änderung des kantonalen Hundegesetzes vom 14. April 2008 zu (HuG/ZH, LS 554.5). Das revidierte Hundegesetz sieht unter anderem eine Pflicht zur praktischen und - für erstmalige Hundehalterinnen und -halter - zur theoretischen Hundeausbildung vor (§ 7 Abs. 1 und 2 nHuG/ZH). Wer solche obligatorischen Hundeausbildungen anbieten darf, ist in der ebenfalls revidierten Hundeverordnung (nHuV/ZH, LS 554.”
Bundeszertifizierte Kurse und Prüfungen sicherten beziehungsweise sichern die Qualitätsstandards der Ausbildungspersonen im Hundewesen.
“oder sie weist nach, dass sie über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten oder einen Beruf mit vergleichbaren Voraussetzungen verfügt (lit. b). 4.4.4.2. Wer eine Bewilligung gestützt auf die erste Variante erhalten wollte, musste über eine Ausbildung nach Art. 197 TSchV verfügen. Die Ausbildung gemäss Art. 197 Abs. 1 TSchV war eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung, die vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) anerkannt war (Art. 192 Abs. 1 lit. b TSchV). Sie umfasste einen theoretischen und einen praktischen Teil (Art. 197 Abs. 2 TSchV). Das EDI regelte Lernziele, Form, Inhalt und Umfang des theoretischen und des praktischen Teils der Ausbildung (Art. 197 Abs. 3 TSchV). Die Ausbildung wurde mit einer Prüfung abgeschlossen und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erliess die Prüfungsvorschriften (Art. 203 Abs. 1 TSchV). Zweck der Normen ist es, in jenen Fachbereichen, in denen es keine Berufsbildungsstruktur gab, wie im Hundewesen, Regelungen für die Ausbildung der Lehrkräfte, die Ausbildungen für Tierhalterinnen und -halter anboten, zu schaffen (Erläuterungen zur Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, S. 62, abrufbar auf www.blv.admin.ch). Artikel 203 TSchV sah somit vor, dass Personen, die Hundeausbildungen anbieten wollten, selbst eine praktische und theoretische Ausbildung innehaben und eine Prüfung absolvieren mussten. Kurse und Prüfungen wurden vom Bund zertifiziert, was deren Qualitätsstandard sicherstellte. 4.4.4.3. Mit der Abschaffung der Pflicht zur obligatorischen Hundeausbildung für Hundehalterinnen und -halter gemäss Art. 68 TSchV verzichtete der Bund auch auf den weiteren Vollzug der Bestimmungen über die Ausbildungspersonen im Hundewesen. Dies hatte zur Folge, dass das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) keine neuen Ausbildungskonzepte für Ausbildungspersonen mehr anerkannte und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die Prüfungsvorschriften nicht mehr aktualisierte.”
Die Praxis prüfte die Gleichwertigkeit von Ausbildungsnachweisen oft aufwendig, schwer überprüfbar und inkonsistent; einheitliche Prüfungen schaffen nun einen Mindeststandard.
“Dem Zweck, eine qualitativ hochwertige Ausbildung für die Ausbildungspersonen zu sichern, entspricht § 15 Abs. 1 lit. a HuV/ZH seit 2017 nicht mehr. Gleiches gilt für jene Personen, die zwar vor 2017 die Bewilligung gestützt auf zertifizierte Kurse und Prüfungen erhalten haben, deren Bewilligung aber nach vier Jahren gestützt auf den Besuch nicht zertifizierter Kurse verlängert wurde (§ 16 Abs. 2 lit. a HuV/ZH in Verbindung mit Art. 205 TSchV). Auch bei ihnen ist die Qualität der Weiterbildung nicht gewährleistet. 4.4.4.5. Gleiches gilt für die zweite Variante. Gemäss § 15 Abs. 1 lit. b HuV/ZH muss keine Prüfung absolviert, sondern der Nachweis vergleichbarer Kenntnisse, Fähigkeiten oder eines Berufs mit vergleichbaren Voraussetzungen erbracht werden. Die Überprüfung dieser Voraussetzungen erwies sich in der Praxis als schwierig und aufwendig (angefochtener Entscheid E. 4.5.2). Ein einheitlicher Qualitätsstandard kann mit dieser Einzelfallprüfung nicht gewährleistet werden. Zudem kann auch, wer die Prüfung nach Art. 203 TSchV nicht besteht, aber die Kurse besucht, nach § 15 Abs. 1 lit. b HuV/ZH eine Bewilligung erhalten. Dies steht nicht im Einklang mit dem Ziel nach einer guten Ausbildung für die Ausbildungspersonen, die wiederum obligatorische Prüfungen für die Hundehalterinnen und -halter abnehmen sollen, welche letztlich die öffentliche Sicherheit gewährleisten soll (vgl. vorstehend E. 4.3). Indem auch diese Personen eine Prüfung absolvieren, kann sichergestellt werden, dass auch sie ausreichend zur obligatorischen Hundeausbildung befähigt sind. 4.4.4.6. Während unter dem geltenden Recht die Bewilligung folglich entweder durch Absolvierung einer Prüfung, welche nur bis 2016 aussagekräftig war, oder durch anderweitigen, aufwendig individuell zu prüfenden Fähigkeitsnachweis erlangt werden konnte, wird mit der revidierten Hundeverordnung ein einheitlicher Weg geschaffen. Die Bewilligung kann nur erhalten, wer die beiden Prüfungen besteht. Damit wird ein Mindeststandard geschaffen, der die Qualität der Ausbildungskurse sicherstellt, unabhängig davon, auf welche Weise die Bewilligung früher erteilt wurde.”
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