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Bei deutlich überwachsenen Klauen kann ein längeres Unterlassen der Pflege als fahrlässiges Inkaufnehmen eines Verstosses gewertet werden.
“a TSchG mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen müsse, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden könne und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelange (vgl. BGer a.a.O. E. 2.2, unter Hinweis auf BGer 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Hinsichtlich der Klauenpflege schützte das Bundesgericht die Erwägung der Vorinstanz, wonach zwar eine zweimalige Klauenpflege pro Jahr grundsätzlich genügen möge, unter Umständen aber eine häufigere Pflege angezeigt sei, so zum Beispiel bei einem regelmässig wechselnden Tierbestand oder weicher Bodenbeschaffenheit (vgl. BGer a.a.O. E. 2.3.3). Aus dem Umstand, dass die Klauen der betroffenen Tiere mindestens teilweise deutlich zu lang gewesen seien, dürfe geschlossen werden, dass sich der Beschuldigte schon während längerer Zeit nicht mehr um deren Klauenpflege gekümmert und einen Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung damit mindestens in Kauf genommen habe. Der Schuldspruch i.S.v. Art. 28 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 4 TSchV verletze kein Bundesrecht (vgl. BGer a.a.O. E. 2.3.4). Hinsichtlich der Lungenentzündungen stellte das Bundesgericht auf die vorinstanzliche Feststellung ab, wonach bei der Kontrolle 20 bis 30 Kälber mit Lungenentzündung angetroffen worden seien, wovon ein Kalb Anzeichen einer starken Lungenentzündung aufgewiesen habe. Bei einem weiteren Augenschein seien wiederum drei Kälber mit akuter und zehn mit schleichender Lungenentzündung angetroffen worden. Bezüglich der 20 bis 30 Kälber sei schwierig zu beurteilen, ob die Lungenentzündungen im Bereich des Üblichen lägen oder ob sie durch schlechte Haltung und Pflege der Tiere bedingt seien. Deshalb habe diesbezüglich in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen. In Bezug auf das schwer erkrankte Tier sei die Situation indes anders zu beurteilen. Dieses sei offenbar nicht, zu spät oder falsch behandelt worden. Der Beschuldigte habe jedenfalls keinen Tierarzt beigezogen. Ebenso wenig habe er das Kalb von seinen Artgenossen separiert, obschon ihm dies vom Tierarzt für solche Fälle nahegelegt worden sei.”
Kranke oder verletzte Tiere sind unverzüglich entsprechend zu versorgen oder zu töten; dies umfasst die Bereitstellung nötiger Einrichtungen und die Betonung praktischer Dringlichkeit.
“Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Abs. 2). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Weitere Vorschriften über die Haltung von und den Umgang mit Tieren finden sich auf Verordnungsstufe (Art. 6 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 TSchG). So sind Tiere so zu halten und ist mit ihnen so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Weiter bestimmt Art. 5 TSchV u.a., dass die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig zu überprüfen hat (Abs. 1). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden, wobei die dafür notwendigen Einrichtungen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen müssen (Abs. 2). Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden; Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen (Abs. 4). Tieren soziallebender Arten sind angemessene Sozialkontakte mit Artgenossen zu ermöglichen (Art. 13 TSchV). Abweichungen von Vorschriften zur Tierhaltung und zum Umgang mit Tieren sind zulässig, soweit sie aus medizinischen Gründen erforderlich sind oder um die Einhaltung seuchenpolizeilicher Vorschriften sicherzustellen (Art.”
“3 diverse Grundsätze festgehalten. So regelt Abs. 1 der genannten Bestimmung Folgendes: Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Gemäss Abs. 3 sind Fütterung und Pflege angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Art. 4 TSchV betrifft die Fütterung. Gemäss Abs. 1 sind Tiere regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält. Zu Art. 4 Abs. 1 TSchV ergibt sich eine Konkretisierung in Art. 37 Abs. 1 TSchV betreffend Fütterung von Rindern, in concreto von Kälbern. Demnach müssen Kälber, die in Ställen oder Hütten gehalten werden, jederzeit Zugang zu Wasser haben. Sodann enthält Art. 5 TSchV diverse Bestimmungen zur Pflege. Gemäss Abs. 1 des genannten Artikels muss die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie möglich überprüfen. Sie oder er muss Mängel in Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen. Laut Abs. 2 soll die Pflege Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können. Des Weiteren wird in Abs. 4 Satz 1 normiert, dass Hufe, Klauen, Nägel und Krallen soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden sind. In Bezug auf Unterkünfte, Gehege und Böden finden sich nähere Regelungen in Art.”
Meldungen durch Käufe oder Betroffene sind nachzuprüfen; unterlassene Nachfragen oder fehlende Prüfung können die Erfüllung der Sorgfaltspflicht entkräften.
“Oktober 2020 ein Video und ein Foto der Katze C zu den Akten gereicht, um darzulegen, dass das Tier am Aufnahmedatum vom 19. September 2020 wohlauf gewesen sei. Anlässlich der Kontrolle vom 18. August 2020 habe die Beschwerdeführerin zwar darlegen können, dass ihre Tiere aufgrund der Infektion mit Giardien behandelt würden und eine Reinigung der Umgebung erfolge. Es gelte aber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung der Tiere und die Sanierung der Umgebung offenbar erst nach der Rückmeldung eines Welpenkäufers eingeleitet habe. Auch wenn die Infektion bei erwachsenen Tieren meist ohne Symptome verlaufe, könne es vor allem bei Katzenwelpen oder Tieren mit geschwächtem Immunsystem zu anhaltenden, wiederkehrenden und oft wässrigen Durchfällen kommen. Da die Beschwerdeführerin einen kranken Welpen abgegeben habe, ohne den Käufer darauf hinzuweisen, habe sie die Krankheit des Tiers offensichtlich nicht bemerkt und sei mithin ihrer Verpflichtung zur hinreichenden Überprüfung des Befindens des Tiers und dem Zustand der Einrichtung gemäss Art. 5 Abs. 1 TSchV nicht nachgekommen. Nämliches gelte auch mit Bezug auf die Katze C, welche die Beschwerdeführerin in einem schlechten Gesundheitszustand verkauft habe. Aus einem Auszug aus der Krankengeschichte der Katze C gehe hervor, dass das Tier zuletzt am 13. September 2016 tierärztlich vorgestellt worden sei. Ein seriöser Katzenzüchter lasse seine Zuchtkatzen indes regelmässig tierärztlich untersuchen, dies namentlich auch deshalb, weil bei der Rasse Maine Coon eine Vielzahl an Erbkrankheiten bekannt sei. 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz erwägt zum Sachverhalt, der Beschwerdegegner habe die strittige Massnahme angeordnet, nachdem er am 18. August 2020 bei der Beschwerdeführerin eine Kontrolle durchgeführt und einen Verstoss gegen die Verfügung vom 18. April 2016 festgestellt habe, indem die Beschwerdeführerin gleichzeitig zwei Würfe gehalten habe, sowie nach dem Eingang einer Meldung, wonach die Beschwerdeführerin – ohne die jeweiligen Käufer darüber zu informieren – die Katze C in einem schlechten Gesundheits- und Pflegezustand sowie einen an Giardien erkrankten Katzenwelpen veräussert habe.”
Bei Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes Tier tatsächlich genügend Futter und Wasser erhält.
“So sind Tiere so zu halten und ist mit ihnen so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]). Unterkünfte und Gehege sind mit geeigneten Futter-, Tränke, Kot- und Harnplätzen, gedeckten Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen zu versehen (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält (Art. 4 Abs. 1 TSchV). Den Tieren ist die mit der Nahrungsaufnahme verbundene arttypische Beschäftigung zu ermöglichen (Art. 4 Abs. 2 TSchV). Art. 5 TSchV bestimmt weiter, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig zu überprüfen hat; Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, sind unverzüglich zu beheben oder es sind geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere zu treffen (Abs. 1). Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden, wobei die dafür notwendigen Einrichtungen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen müssen (Abs. 2). Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden; Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen (Abs. 4). Gemäss Art. 7 TSchV müssen zudem Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird und die Tiere nicht entweichen können (Abs.”
Eventualvorsätzliches Unterlassen der Mängelbehebung (insbesondere bei wiederholtem Feststellen von Netzmängeln) kann eine zulässige Grundlage für strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Tierquälerei sein.
“Zusammengefasst hält die Vorinstanz fest, der Ziegenbock der Beschwerdeführerin habe sich am 27. August 2017 und am 30. August 2017 im Flexi-Netz verfangen, wodurch er einem erhöhten Stresslevel ausgesetzt worden sei. Der Beschwerdeführerin sei in diesem Zusammenhang der Vorwurf zu machen, dass sie den Mangel am Gehege, der das Wohlbefinden des Ziegenbocks massiv eingeschränkt habe, entgegen der Vorgabe von Art. 5 Abs. 1 TSchV eventualvorsätzlich nicht behoben habe. Damit habe sie den Tatbestand der mehrfachen Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt.”
Kräfte bzw. Mittel zur sicheren Fixierung müssen bei Bedarf rasch verfügbar sein.
“3 diverse Grundsätze festgehalten. So regelt Abs. 1 der genannten Bestimmung Folgendes: Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Gemäss Abs. 3 sind Fütterung und Pflege angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Art. 4 TSchV betrifft die Fütterung. Gemäss Abs. 1 sind Tiere regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält. Zu Art. 4 Abs. 1 TSchV ergibt sich eine Konkretisierung in Art. 37 Abs. 1 TSchV betreffend Fütterung von Rindern, in concreto von Kälbern. Demnach müssen Kälber, die in Ställen oder Hütten gehalten werden, jederzeit Zugang zu Wasser haben. Sodann enthält Art. 5 TSchV diverse Bestimmungen zur Pflege. Gemäss Abs. 1 des genannten Artikels muss die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie möglich überprüfen. Sie oder er muss Mängel in Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen. Laut Abs. 2 soll die Pflege Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können. Des Weiteren wird in Abs. 4 Satz 1 normiert, dass Hufe, Klauen, Nägel und Krallen soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden sind. In Bezug auf Unterkünfte, Gehege und Böden finden sich nähere Regelungen in Art.”
Die Pflicht zur präventiven Klauenpflege greift bereits bevor sichtbare Lahmheiten oder Schmerzen erkennbar sind; Prävention kann auch dann ungenügend sein, wenn keine Beschwerden vorliegen.
“Gleiches gelte bei nicht alten, eingetrockneten Verschmutzungen, aber übermässig verschmutzten Tieren, was hätte vermieden werden können, wenn der Beschuldigte seinen Tieren die gesetzlich vorgesehenen trockenen Liegebereiche mit ausreichend geeigneter Einstreu zur Verfügung gestellt hätte (vgl. BGer a.a.O. E. 10.2.4). Zudem schützte das Bundesgericht im besagten Urteil die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a TSchV, da sich im provisorischen Schaf- und Ziegengehege mehrere hervorstehende Nägel und Schrauben im Bereich des Aufenthaltsortes der Tiere befunden hätten, womit eine Verletzungsgefahr einhergegangen sei (vgl. BGer a.a.O. E. 11.1). Des Weiteren wurde mangelhaftes Ziegen-, Kuh- und Pferdefutter, da zum Teil verschimmelt und mit Fremdkörpern wie Schnüren und Plastiksäcken versehen, als Widerhandlungen gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 4 Abs. 1 TSchV qualifiziert. Auch einen weiteren vorinstanzlichen Schuldspruch wegen zu langer Klauen an den Hinterbeinen einer Kuh nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 5 Abs. 4 TSchV bestätigte das Bundesgericht (vgl. BGer a.a.O. E. 13.1). Denn mit der Klauenpflege sollten Fehlstellungen vermieden werden, die allenfalls – wenn auch nicht zwingend – zu Beschwerden führen könnten. Die Klauenpflege könne daher selbst dann ungenügend sein, wenn die Tiere noch keine Beschwerden gehabt hätten. Ebenso wenig vermöge den Beschuldigten zu entlasten, dass er sich zweimal pro Jahr um die Klauen seiner Tiere gekümmert habe. Die Klauen müssten nicht nur regelmässig, sondern auch fachgerecht und bei Bedarf in kürzeren Abständen als alle sechs Monate gepflegt werden (vgl. BGer a.a.O. E. 13.4). Schliesslich war zu beurteilen, ob das nicht angemessene Behandeln von kranken Tieren unter die Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG falle (vgl. BGer a.a.O. E. 14.1). Unter Hinweis auf Art. 5 Abs. 2 Satz 2 TSchV gehöre es zu den Pflichten, falls erforderlich, einen Tierarzt beizuziehen. Deshalb habe der Beschuldigte nicht aus wirtschaftlichen Gründen (Vermeidung von Kosten) auf den Beizug eines Tierarztes verzichten oder sich ohne entsprechendes Fachwissen auf den Standpunkt stellen dürfen, der Beizug eines Tierarztes könne am Krankheitsverlauf nichts ändern (vgl.”
Tierschutzanforderungen umfassen spezifische Ausstattung der Unterkünfte: Ruheplätze (bei Katzen u. a. erhöhte Ruheflächen), Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen, Kletter‑/Kratzmöglichkeiten sowie geeignete Futter-/Tränkestellen und angemessene Klimabereiche; diese Einrichtungen sind praktisch vorgeschrieben und müssen vorhanden sein.
“So sind Tiere so zu halten und ist mit ihnen so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]). Unterkünfte und Gehege sind mit geeigneten Futter-, Tränke, Kot- und Harnplätzen, gedeckten Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen zu versehen (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält (Art. 4 Abs. 1 TSchV). Den Tieren ist die mit der Nahrungsaufnahme verbundene arttypische Beschäftigung zu ermöglichen (Art. 4 Abs. 2 TSchV). Art. 5 TSchV bestimmt weiter, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig zu überprüfen hat; Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, sind unverzüglich zu beheben oder es sind geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere zu treffen (Abs. 1). Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden, wobei die dafür notwendigen Einrichtungen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen müssen (Abs. 2). Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden; Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen (Abs. 4). Gemäss Art. 7 TSchV müssen zudem Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird und die Tiere nicht entweichen können (Abs.”
“6 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 TSchG). So sind Tiere laut Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) so zu halten und ist mit ihnen so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Unterkünfte und Gehege sind mit geeigneten Futter-, Tränke, Kot- und Harnplätzen, gedeckten Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen zu versehen (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält (Art. 4 Abs. 1 TSchV). Art. 5 TSchV bestimmt weiter, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig zu überprüfen hat; Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, sind unverzüglich zu beheben oder es sind geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere zu treffen (Abs. 1). Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden, wobei die dafür notwendigen Einrichtungen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen müssen (Abs. 2). Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden; Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen (Abs. 4). Gemäss Art. 7 TSchV müssen zudem Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird und die Tiere nicht entweichen können (Abs.”
“Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). 4.2 Diese materiell-rechtlichen Vorschriften des Tierschutzgesetzes werden in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV, SR 455.1) konkretisiert. So sieht Art. 3 Abs. 1 TSchV vor, dass Tiere so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (vgl. auch den Begriff des Wohlergehens der Tiere gemäss Art. 3 lit. b TSchG). Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Fütterung und Pflege gelten nach Art. 3 Abs. 3 TSchV als angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Mit Bezug auf die Pflege hält Art. 5 TSchV fest, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen muss (Abs. 1 Satz 1). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Abs. 2 Sätze 1 f.). Bei Gruppenhaltung muss die Tierhalterin oder der Tierhalter gemäss Art. 9 Abs. 2 TSchV dem Verhalten der einzelnen Arten und der Gruppe Rechnung tragen (lit. a), soweit nötig für Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten sorgen (lit. b) und für Tiere, die zeitweilig einzeln leben, sowie für unverträgliche Tiere separate Unterkünfte oder Absperrgehege bereitstellen (lit. c). Bei der Haltung von Hauskatzen ist zudem die Bestimmung des Art. 80 TSchV zu beachten: Gemäss dessen Abs. 2 müssen Gehege den Anforderungen von Anhang 1 Tabelle 11 TSchV entsprechen. Demnach müssen namentlich erhöhte Ruheflächen, Rückzugsmöglichkeiten, geeignete Kletter- und Kratzmöglichkeiten sowie Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen.”
Die kantonale Behörde kann statt schwererer Zwangsmassnahmen wie Beschlagnahme auch die Anordnung tierärztlicher Behandlung als weniger einschneidende Massnahme treffen.
“Benötigt ein Tier medizinische Behandlung, ist der Halter oder die Halterin verpflichtet, ihm diese zukommen zu lassen (Art. 5 Abs. 2 TSchV). Im Unterlassensfall darf die kantonale Behörde - im Kanton Solothurn das Veterinäramt, bei Dringlichkeit auch die Gemeinde oder die Polizei - Verwaltungsmassnahmen auf Kosten des Halters oder der Halterin anordnen (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Die in Art. 24 Abs. 1 TSchG aufgezählten Verwaltungsmassnahmen (Beschlagnahme, Unterbringung, Verkauf, Tötung) sind dabei nicht abschliessend. Vielmehr kann die Behörde aus Verhältnismässigkeitsgründen auch andere, weniger einschneidende Massnahmen ergreifen, um ein tierwürdiges Dasein zu erzwingen bzw. anzuordnen. Infrage kommt namentlich die Anordnung einer tierärztlichen Behandlung (vgl. Urteil 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.4 mit Hinweisen). Die Vernachlässigung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 TSchG kann in einem Unterlassen oder in einem Handeln bestehen, welches die Voraussetzungen der ordnungsgemässen Sorge nicht erfüllt. Die Vernachlässigung muss erheblich sein. Ein Tier ist nicht erst dann vernachlässigt, wenn es nach seinem Zustand nicht mehr lebensfähig ist oder Gefahr läuft, zu verenden, sondern schon dann, wenn es unter der fehlenden oder ungenügenden Versorgung und Pflege erheblich leidet oder wenn sein Wohlbefinden in erheblichem Masse eingeschränkt ist.”
Die Vorinstanz darf Vernachlässigung nicht allein aus angeblich nicht erkannten Erkrankungen folgern, wenn dafür keine Belege vorliegen.
“Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). 4.2 Diese materiell-rechtlichen Vorschriften des Tierschutzgesetzes werden in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV, SR 455.1) konkretisiert. So sieht Art. 3 Abs. 1 TSchV vor, dass Tiere so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (vgl. auch den Begriff des Wohlergehens der Tiere gemäss Art. 3 lit. b TSchG). Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Fütterung und Pflege gelten nach Art. 3 Abs. 3 TSchV als angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Mit Bezug auf die Pflege hält Art. 5 TSchV fest, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen muss (Abs. 1 Satz 1). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Abs. 2 Sätze 1 f.). Bei Gruppenhaltung muss die Tierhalterin oder der Tierhalter gemäss Art. 9 Abs. 2 TSchV dem Verhalten der einzelnen Arten und der Gruppe Rechnung tragen (lit. a), soweit nötig für Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten sorgen (lit. b) und für Tiere, die zeitweilig einzeln leben, sowie für unverträgliche Tiere separate Unterkünfte oder Absperrgehege bereitstellen (lit. c). Bei der Haltung von Hauskatzen ist zudem die Bestimmung des Art. 80 TSchV zu beachten: Gemäss dessen Abs. 2 müssen Gehege den Anforderungen von Anhang 1 Tabelle 11 TSchV entsprechen. Demnach müssen namentlich erhöhte Ruheflächen, Rückzugsmöglichkeiten, geeignete Kletter- und Kratzmöglichkeiten sowie Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen.”
Kontrollen und Mängelbehebungen sind fortlaufend zu dokumentieren, um Entlastungsbeweise bei Beanstandungen zu ermöglichen.
“So sind Tiere so zu halten und ist mit ihnen so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]). Unterkünfte und Gehege sind mit geeigneten Futter-, Tränke, Kot- und Harnplätzen, gedeckten Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen zu versehen (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält (Art. 4 Abs. 1 TSchV). Den Tieren ist die mit der Nahrungsaufnahme verbundene arttypische Beschäftigung zu ermöglichen (Art. 4 Abs. 2 TSchV). Art. 5 TSchV bestimmt weiter, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig zu überprüfen hat; Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, sind unverzüglich zu beheben oder es sind geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere zu treffen (Abs. 1). Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden, wobei die dafür notwendigen Einrichtungen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen müssen (Abs. 2). Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden; Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen (Abs. 4). Gemäss Art. 7 TSchV müssen zudem Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird und die Tiere nicht entweichen können (Abs.”
Bei Gefahr im Verzug darf die Behörde ohne vorgängige Verfügung Dritte (z. B. Privatpersonen) beauftragen, Ersatzmassnahmen oder vorläufige Behandlungen durchzuführen.
“Grundsätzlich hat der Halter für die medizinische Behandlung der Katze zu sorgen und diese zu bezahlen (Art. 5 Abs. 2 TSchV). Die Vorinstanz ging davon aus, dass es sich um eine domestizierte Katze handelt, die grundsätzlich einen Eigentümer hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1). Der Eigentümer und Halter war vorliegend aber unbekannt, während die verletzte Katze sofortiger lebensrettender Massnahmen bedurfte (vgl. vorstehend Bst. A.a). Es war somit Gefahr im Verzug; die vorgängige Suche nach dem Halter durfte infolge der Notsituation unterbleiben. Damit durfte die Behörde ohne vorgängige Verfügung unverzüglich die Ersatzmassnahme vornehmen. Es liegt somit ein Fall der antizipierten Ersatzvornahme vor. Die Polizei übergab die Katze der Beschwerdeführerin. Die Übergabe enthielt mindestens stillschweigend den Auftrag an die Beschwerdeführerin, der Katze die notwendige medizinische Behandlung zukommen zu lassen. Die Polizei als staatliche Behörde nahm die Ersatzvornahme folglich nicht selbst vor, z.B. durch den Amtstierarzt (vgl. vorstehend E. 4.3.3), sondern beauftragte damit eine Dritte. Die Erfüllung der Ersatzvornahme, die medizinische Behandlung der Katze, durch die Beschwerdeführerin begründet somit ein Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerde-führerin und dem Staat (vorstehend E.”
Die Pflicht zur Kontrolle umfasst die tierärztliche Untersuchung vor Verkauf; Züchter müssen vor Verkauf tierärztliche Untersuchungen und gegebenenfalls Behandlungen nachweisen, insbesondere bei Zuchttieren oder Rassen mit bekannten Erbkrankheiten.
“Oktober 2020 ein Video und ein Foto der Katze C zu den Akten gereicht, um darzulegen, dass das Tier am Aufnahmedatum vom 19. September 2020 wohlauf gewesen sei. Anlässlich der Kontrolle vom 18. August 2020 habe die Beschwerdeführerin zwar darlegen können, dass ihre Tiere aufgrund der Infektion mit Giardien behandelt würden und eine Reinigung der Umgebung erfolge. Es gelte aber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung der Tiere und die Sanierung der Umgebung offenbar erst nach der Rückmeldung eines Welpenkäufers eingeleitet habe. Auch wenn die Infektion bei erwachsenen Tieren meist ohne Symptome verlaufe, könne es vor allem bei Katzenwelpen oder Tieren mit geschwächtem Immunsystem zu anhaltenden, wiederkehrenden und oft wässrigen Durchfällen kommen. Da die Beschwerdeführerin einen kranken Welpen abgegeben habe, ohne den Käufer darauf hinzuweisen, habe sie die Krankheit des Tiers offensichtlich nicht bemerkt und sei mithin ihrer Verpflichtung zur hinreichenden Überprüfung des Befindens des Tiers und dem Zustand der Einrichtung gemäss Art. 5 Abs. 1 TSchV nicht nachgekommen. Nämliches gelte auch mit Bezug auf die Katze C, welche die Beschwerdeführerin in einem schlechten Gesundheitszustand verkauft habe. Aus einem Auszug aus der Krankengeschichte der Katze C gehe hervor, dass das Tier zuletzt am 13. September 2016 tierärztlich vorgestellt worden sei. Ein seriöser Katzenzüchter lasse seine Zuchtkatzen indes regelmässig tierärztlich untersuchen, dies namentlich auch deshalb, weil bei der Rasse Maine Coon eine Vielzahl an Erbkrankheiten bekannt sei. 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz erwägt zum Sachverhalt, der Beschwerdegegner habe die strittige Massnahme angeordnet, nachdem er am 18. August 2020 bei der Beschwerdeführerin eine Kontrolle durchgeführt und einen Verstoss gegen die Verfügung vom 18. April 2016 festgestellt habe, indem die Beschwerdeführerin gleichzeitig zwei Würfe gehalten habe, sowie nach dem Eingang einer Meldung, wonach die Beschwerdeführerin – ohne die jeweiligen Käufer darüber zu informieren – die Katze C in einem schlechten Gesundheits- und Pflegezustand sowie einen an Giardien erkrankten Katzenwelpen veräussert habe.”
Die Klauenpflege darf nicht auf eine rein jährliche Behandlung beschränkt werden; sie muss fachgerecht erfolgen und, je nach Bedarf (z. B. wechselnder Tierbestand, weicher Boden), häufiger als zweimal jährlich beziehungsweise öfter als alle sechs Monate vorgenommen werden.
“Gleiches gelte bei nicht alten, eingetrockneten Verschmutzungen, aber übermässig verschmutzten Tieren, was hätte vermieden werden können, wenn der Beschuldigte seinen Tieren die gesetzlich vorgesehenen trockenen Liegebereiche mit ausreichend geeigneter Einstreu zur Verfügung gestellt hätte (vgl. BGer a.a.O. E. 10.2.4). Zudem schützte das Bundesgericht im besagten Urteil die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a TSchV, da sich im provisorischen Schaf- und Ziegengehege mehrere hervorstehende Nägel und Schrauben im Bereich des Aufenthaltsortes der Tiere befunden hätten, womit eine Verletzungsgefahr einhergegangen sei (vgl. BGer a.a.O. E. 11.1). Des Weiteren wurde mangelhaftes Ziegen-, Kuh- und Pferdefutter, da zum Teil verschimmelt und mit Fremdkörpern wie Schnüren und Plastiksäcken versehen, als Widerhandlungen gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 4 Abs. 1 TSchV qualifiziert. Auch einen weiteren vorinstanzlichen Schuldspruch wegen zu langer Klauen an den Hinterbeinen einer Kuh nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 5 Abs. 4 TSchV bestätigte das Bundesgericht (vgl. BGer a.a.O. E. 13.1). Denn mit der Klauenpflege sollten Fehlstellungen vermieden werden, die allenfalls – wenn auch nicht zwingend – zu Beschwerden führen könnten. Die Klauenpflege könne daher selbst dann ungenügend sein, wenn die Tiere noch keine Beschwerden gehabt hätten. Ebenso wenig vermöge den Beschuldigten zu entlasten, dass er sich zweimal pro Jahr um die Klauen seiner Tiere gekümmert habe. Die Klauen müssten nicht nur regelmässig, sondern auch fachgerecht und bei Bedarf in kürzeren Abständen als alle sechs Monate gepflegt werden (vgl. BGer a.a.O. E. 13.4). Schliesslich war zu beurteilen, ob das nicht angemessene Behandeln von kranken Tieren unter die Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG falle (vgl. BGer a.a.O. E. 14.1). Unter Hinweis auf Art. 5 Abs. 2 Satz 2 TSchV gehöre es zu den Pflichten, falls erforderlich, einen Tierarzt beizuziehen. Deshalb habe der Beschuldigte nicht aus wirtschaftlichen Gründen (Vermeidung von Kosten) auf den Beizug eines Tierarztes verzichten oder sich ohne entsprechendes Fachwissen auf den Standpunkt stellen dürfen, der Beizug eines Tierarztes könne am Krankheitsverlauf nichts ändern (vgl.”
“a TSchG mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen müsse, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden könne und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelange (vgl. BGer a.a.O. E. 2.2, unter Hinweis auf BGer 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Hinsichtlich der Klauenpflege schützte das Bundesgericht die Erwägung der Vorinstanz, wonach zwar eine zweimalige Klauenpflege pro Jahr grundsätzlich genügen möge, unter Umständen aber eine häufigere Pflege angezeigt sei, so zum Beispiel bei einem regelmässig wechselnden Tierbestand oder weicher Bodenbeschaffenheit (vgl. BGer a.a.O. E. 2.3.3). Aus dem Umstand, dass die Klauen der betroffenen Tiere mindestens teilweise deutlich zu lang gewesen seien, dürfe geschlossen werden, dass sich der Beschuldigte schon während längerer Zeit nicht mehr um deren Klauenpflege gekümmert und einen Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung damit mindestens in Kauf genommen habe. Der Schuldspruch i.S.v. Art. 28 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 4 TSchV verletze kein Bundesrecht (vgl. BGer a.a.O. E. 2.3.4). Hinsichtlich der Lungenentzündungen stellte das Bundesgericht auf die vorinstanzliche Feststellung ab, wonach bei der Kontrolle 20 bis 30 Kälber mit Lungenentzündung angetroffen worden seien, wovon ein Kalb Anzeichen einer starken Lungenentzündung aufgewiesen habe. Bei einem weiteren Augenschein seien wiederum drei Kälber mit akuter und zehn mit schleichender Lungenentzündung angetroffen worden. Bezüglich der 20 bis 30 Kälber sei schwierig zu beurteilen, ob die Lungenentzündungen im Bereich des Üblichen lägen oder ob sie durch schlechte Haltung und Pflege der Tiere bedingt seien. Deshalb habe diesbezüglich in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen. In Bezug auf das schwer erkrankte Tier sei die Situation indes anders zu beurteilen. Dieses sei offenbar nicht, zu spät oder falsch behandelt worden. Der Beschuldigte habe jedenfalls keinen Tierarzt beigezogen. Ebenso wenig habe er das Kalb von seinen Artgenossen separiert, obschon ihm dies vom Tierarzt für solche Fälle nahegelegt worden sei.”
Bei gesundheitlich fragilen Tieren sind häufig tägliche Kontrollen erforderlich; Tiere müssen regelmässig auf ihr Befinden kontrolliert werden und Mängel an Einrichtungen sind umgehend zu beheben.
“Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Abs. 2). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Weitere Vorschriften über die Haltung von und den Umgang mit Tieren finden sich auf Verordnungsstufe (Art. 6 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 TSchG). So sind Tiere so zu halten und ist mit ihnen so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Weiter bestimmt Art. 5 TSchV u.a., dass die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig zu überprüfen hat (Abs. 1). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden, wobei die dafür notwendigen Einrichtungen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen müssen (Abs. 2). Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden; Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen (Abs. 4). Tieren soziallebender Arten sind angemessene Sozialkontakte mit Artgenossen zu ermöglichen (Art. 13 TSchV). Abweichungen von Vorschriften zur Tierhaltung und zum Umgang mit Tieren sind zulässig, soweit sie aus medizinischen Gründen erforderlich sind oder um die Einhaltung seuchenpolizeilicher Vorschriften sicherzustellen (Art.”
“So sind Tiere so zu halten und ist mit ihnen so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]). Unterkünfte und Gehege sind mit geeigneten Futter-, Tränke, Kot- und Harnplätzen, gedeckten Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen zu versehen (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält (Art. 4 Abs. 1 TSchV). Den Tieren ist die mit der Nahrungsaufnahme verbundene arttypische Beschäftigung zu ermöglichen (Art. 4 Abs. 2 TSchV). Art. 5 TSchV bestimmt weiter, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig zu überprüfen hat; Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, sind unverzüglich zu beheben oder es sind geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere zu treffen (Abs. 1). Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden, wobei die dafür notwendigen Einrichtungen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen müssen (Abs. 2). Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden; Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen (Abs. 4). Gemäss Art. 7 TSchV müssen zudem Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird und die Tiere nicht entweichen können (Abs.”
Die Pflicht zur unverzüglichen Unterbringung und Behandlung liegt beim Tierhalter; die Beurteilung einer Pflichtverletzung bei unterlassener Pflege richtet sich primär nach dem Krankheitsbild; bereits relativ milde Symptome können genügen, damit kranke Tiere als vernachlässigt gelten.
“Das Tierschutzgesetz wird in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) konkretisiert. So wird der in Art. 4 TSchG verbriefte Grundsatz als individuelle Pflicht normiert: Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 2 TSchV). Ferner bestimmt der”
“Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG). Die Leiden oder Schmerzen eines kranken Tieres brauchen nicht besonders stark zu sein. Ob der Tatbestand der Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild (Urteile 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.1; 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Die Vernachlässigung setzt eine Pflichtverletzung von einer gewissen Schwere voraus (Urteile 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.2). Die in Art. 6 Abs. 1 TSchG genannten Pflichten werden in Art. 3 ff. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) näher umschrieben (Urteile 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.4.1). Nach Art. 5 Abs. 2 TSchV ist der Tierhalter dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden.”
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