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Si une requête en récusation n’est retirée qu’après un retard considérable et que ce retrait a entraîné un retard sensible de la procédure ainsi que des frais supplémentaires, cela peut justifier une prise en charge partielle des frais par le requérant au sens de l’art. 114 al. 1 LEx.
“Im angefochtenen Beschluss führte die Vorinstanz zur Begründung der Kostenteilung im Wesentlichen an, das Ausstandsgesuch sei als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Der Antragsteller habe es zwar zurückgezogen, der Rückzug sei aber erst mehr als fünf Monate nach der Stellung des Gesuchs und mehr als drei Monate, nachdem ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Vizepräsidenten eingeräumt worden sei, erfolgt. Damit sei nicht nur die Weiterführung von enteignungsrechtlichen Verfahren verzögert worden, sondern auch bei der ESchK ein Aufwand entstanden. Unter diesen Umständen wäre es nicht sachgerecht, die angefallenen Verfahrenskosten nach Art. 114 Abs. 1 EntG vollumfänglich der Enteignerin aufzuerlegen.”
Principe : Dans les procédures d'expropriation en première instanÎ, l'expropriant supporte les frais résultant de la mise en œuvre du droit d'expropriation. Cette règle se justifie par le fait que l'exproprié est entraîné dans la procédure contre sa volonté et ne doit donc, en principe, pas en être grevé. Une exception n'existe que si des demandes manifestement abusives ou manifestement exagérées sont formulées ; dans ces cas, les frais peuvent être imputés en tout ou en partie à l'exproprié (art. 114 al. 2 LEx).
“In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Diese werden von der zuständigen Behörde selbst festgelegt (Art. 114 Abs. 4 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Im Enteignungsrecht kommt das Unterliegerprinzip somit grundsätzlich nicht zum Tragen. Der Enteigner hat grundsätzlich auch im Obsiegensfall die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 6.4.2).”
“In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Diese werden von der zuständigen Behörde selbst festgelegt (Art. 114 Abs. 4 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Im Enteignungsrecht kommt das Unterliegerprinzip somit grundsätzlich nicht zum Tragen. Der Enteigner hat grundsätzlich auch im Obsiegensfall die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 6.4.2).”
“In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Diese werden von der zuständigen Behörde selbst festgelegt (Art. 114 Abs. 4 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Im Enteignungsrecht kommt das Unterliegerprinzip somit grundsätzlich nicht zum Tragen. Der Enteigner hat grundsätzlich auch im Obsiegensfall die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 6.4.2).”
Citation: LEx art. 114 n. 22 L'art. 114 al. 1 LEx ne prévoit pas la prise en charge des frais de procédure par la caisse de l'État ; en principe, l'expropriante supporte les frais découlant de l'exerciÎ du droit d'expropriation.
“Unter Berücksichtigung des Rückzugs sei es aber als angemessen zu betrachten, dass der Beschwerdegegnerin nur die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt und es im Übrigen bei der Kostentragung durch die Enteignerin belassen werde. Art. 114 Abs. 1 EntG sehe keine Möglichkeit vor, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Auch nach der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Teilrevision des Enteignungsgesetzes sei dies vom Gesetzgeber nicht geändert worden. Es entspreche seinem Willen, dass die Kosten des Enteignungsverfahrens grundsätzlich der Enteigner trage. Nur wenn ein Begehren offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei, erlaube es Art. 114 Abs. 2 EntG, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Enteigneten aufzuerlegen. In ihrer Duplik führt sie ergänzend aus, der Gesetzgeber habe in Art. 114 Abs. 2 EntG nicht von «teilweise offensichtlich missbräuchlichen Begehren» gesprochen. Würden daher missbräuchliche Begehren gestellt, stehe es in ihrem Ermessen, ob von der grundsätzlichen Regelung in Art. 114 Abs. 1 EntG abgewichen werden solle, und bejahendenfalls, in welchem Umfang. In Anwendung dieses Spielraums habe sie aus den genannten Gründen entschieden, die Verfahrenskosten nur zur Hälfte dem Enteigneten aufzuerlegen.”
Citation : LEx art. 114 ch. 21 En cas de demandes manifestement abusives, l'instanÎ inférieure peut, à son appréciation, imputer tout ou partie des frais de procédure à la personne expropriée. Dans l'affaire jugée, le tribunal a motivé une répartition à parts égales des frais comme solution adaptée au cas d'espèÎ.
“Zusammengefasst durfte die Vorinstanz das Ausstandsgesuch als offensichtlich rechtsmissbräuchlich ansehen. Es steht in ihrem Ermessen, bei offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Begehren die Kosten ganz oder teilweise der Enteigneten aufzuerlegen. Gestützt auf den Zweck der einerseits rechtspolitisch, andererseits sanktionsrechtlich motivierten Regelung des Art. 114 EntG hat sie einzelfallgerecht begründet, weshalb Enteignerin und Enteignete die Kosten des Abschreibungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen haben. Die Beschwerde ist daher unbegründet und abzuweisen.”
L'art. 114 al. 2 LEx constitue une exception à caractère sanctionnateur et doit donc être appliqué avì retenue.
“Vorab ist festzuhalten, dass bei Ausstandsbegehren in enteignungsrechtlichen Verfahren die spezialgesetzlichen Regelungen gelten und die Kosten daher nach dem EntG zu verlegen sind (Urteil des BVGer A-6806/2009 vom 10. Februar 2010 E. 8 m.H.). Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten des Verfahrens vor der ESchK trägt grundsätzlich der Enteigner (Art. 114 Abs. 1 EntG). Art. 114 Abs. 2 EntG hält dazu eine Ausnahme fest: Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden. Somit gilt nicht das Unterliegerprinzip nach Art. 63 und 64 VwVG, sondern der Grundsatz, dass in aller Regel der Enteigner kostenpflichtig ist. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, Bern 1986, Art. 114 Rz. 3 und 5 m.H.). Die in Art. 114 Abs. 2 EntG vorgesehene Ausnahme von diesem rechtspolitischen Grundsatz hat Sanktionscharakter und soll nur sehr zurückhaltend angewendet werden (vgl. Urteil des BVGer A-858/2020 vom 9. Oktober 2024 E. 4.5 m.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 2013, Rz. 1952).”
art. 114 al. 2 LEx doit être entendu comme une règle d'exception à caractère sanctionnel. Elle doit être appliquée de façon restrictive et avì retenue ; l'imposition des frais à la charge de l'exproprié n'est envisageable que dans le cas de demandes manifestement abusives en fait ou de prétentions manifestement excessives.
“Vorab ist festzuhalten, dass bei Ausstandsbegehren in enteignungsrechtlichen Verfahren die spezialgesetzlichen Regelungen gelten und die Kosten daher nach dem EntG zu verlegen sind (Urteil des BVGer A-6806/2009 vom 10. Februar 2010 E. 8 m.H.). Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten des Verfahrens vor der ESchK trägt grundsätzlich der Enteigner (Art. 114 Abs. 1 EntG). Art. 114 Abs. 2 EntG hält dazu eine Ausnahme fest: Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden. Somit gilt nicht das Unterliegerprinzip nach Art. 63 und 64 VwVG, sondern der Grundsatz, dass in aller Regel der Enteigner kostenpflichtig ist. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, Bern 1986, Art. 114 Rz. 3 und 5 m.H.). Die in Art. 114 Abs. 2 EntG vorgesehene Ausnahme von diesem rechtspolitischen Grundsatz hat Sanktionscharakter und soll nur sehr zurückhaltend angewendet werden (vgl. Urteil des BVGer A-858/2020 vom 9. Oktober 2024 E. 4.5 m.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.”
“Vorab ist festzuhalten, dass bei Ausstandsbegehren in enteignungsrechtlichen Verfahren die spezialgesetzlichen Regelungen gelten und die Kosten daher nach dem EntG zu verlegen sind (Urteil des BVGer A-6806/2009 vom 10. Februar 2010 E. 8 m.H.). Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten des Verfahrens vor der ESchK trägt grundsätzlich der Enteigner (Art. 114 Abs. 1 EntG). Art. 114 Abs. 2 EntG hält dazu eine Ausnahme fest: Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden. Somit gilt nicht das Unterliegerprinzip nach Art. 63 und 64 VwVG, sondern der Grundsatz, dass in aller Regel der Enteigner kostenpflichtig ist. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, Bern 1986, Art. 114 Rz. 3 und 5 m.H.). Die in Art. 114 Abs. 2 EntG vorgesehene Ausnahme von diesem rechtspolitischen Grundsatz hat Sanktionscharakter und soll nur sehr zurückhaltend angewendet werden (vgl. Urteil des BVGer A-858/2020 vom 9. Oktober 2024 E. 4.5 m.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.”
“Vorab ist festzuhalten, dass bei Ausstandsbegehren in enteignungsrechtlichen Verfahren die spezialgesetzlichen Regelungen gelten und die Kosten daher nach dem EntG zu verlegen sind (Urteil des BVGer A-6806/2009 vom 10. Februar 2010 E. 8 m.H.). Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten des Verfahrens vor der ESchK trägt grundsätzlich der Enteigner (Art. 114 Abs. 1 EntG). Art. 114 Abs. 2 EntG hält dazu eine Ausnahme fest: Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden. Somit gilt nicht das Unterliegerprinzip nach Art. 63 und 64 VwVG, sondern der Grundsatz, dass in aller Regel der Enteigner kostenpflichtig ist. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, Bern 1986, Art. 114 Rz. 3 und 5 m.H.). Die in Art. 114 Abs. 2 EntG vorgesehene Ausnahme von diesem rechtspolitischen Grundsatz hat Sanktionscharakter und soll nur sehr zurückhaltend angewendet werden (vgl. Urteil des BVGer A-858/2020 vom 9. Oktober 2024 E. 4.5 m.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.”
RéférenÎ : LEx art. 114 ch. 18 Des appréciations judiciaires sans caractère préjudiciel (provisoires) de la situation juridique peuvent être mises à la charge de l'expropriant en tant que frais de procédure au sens de l'art. 114 al. 1 LEx, lorsqu'il existe un lien avì l'exerciÎ du droit d'expropriation dans la procédure concrète. D'après les décisions citées, la formulation de telles prises de position fait partie de l'activité juridictionnelle; si elles étaient opportunes et efficaces et ont contribué à la résolution favorable de la procédure (p. ex. en entraînant le retrait d'une prétention en indemnité et en évitant ainsi une audienÎ de conciliation ou une procédure d'estimation), cela justifie l'imputation des frais à l'expropriant(e).
“Juni 2022 hat der Vizepräsident der Beschwerdegegnerin eine einstweilige und unpräjudizielle Einschätzung der Rechtslage in Form einer Stellungnahme zukommen lassen. Dadurch konnte die Beschwerdegegnerin den Standpunkt der Vorinstanz erfahren und diesen beim Entscheid über den Rückzug ihrer Entschädigungsforderung berücksichtigen. Die Abgabe der Stellungnahme gehört zur richterlichen Tätigkeit und hatte vorliegend die beförderliche Erledigung des Verfahrens zum Ziel. Sie erfolgte somit zweckmässig und erwies sich im Nachhinein auch als zielführend. Insofern ist es - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht zu beanstanden, dass das fragliche Schreiben auf Anfrage der Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin hin erarbeitet wurde. Aus diesen Gründen standen die Kosten für die Redaktion der unpräjudiziellen Einschätzung - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - in Zusammenhang mit der Geltendmachung des Enteignungsrechts beziehungsweise mit dem konkreten Enteignungsverfahren. Sie sind daher nach Art. 114 Abs. 1 EntG ebenfalls der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Vorinstanz auch im Interesse der Beschwerdeführerin lag. Wie Vorinstanz und Beschwerdegegnerin zutreffend ausführen, erscheint es zumindest als plausibel, dass die unpräjudizielle Einschätzung eine wesentliche Rolle bei der Entscheidung über den Rückzug des Entschädigungsgesuchs gespielt hat. Infolge Rückzugs erübrigte sich dann insbesondere die Durchführung einer Einigungsverhandlung beziehungsweise des Schätzungsverfahrens und das vorinstanzliche Verfahren konnte zügig und für die Beschwerdeführerin kostengünstiger erledigt werden.”
“Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen hätte keine Verletzung von Bundesrecht vorgelegen, selbst wenn auf das ergänzte Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten gewesen wäre. Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 hat der Vizepräsident der Beschwerdegegnerin eine einstweilige und unpräjudizielle Einschätzung der Rechtslage in Form einer Stellungnahme zukommen lassen. Dadurch konnten die Beschwerdegegner den Standpunkt der Vorinstanz erfahren und diesen beim Entscheid über den Rückzug ihrer Entschädigungsforderung berücksichtigen. Die Abgabe der Stellungnahme gehört zur richterlichen Tätigkeit und hatte vorliegend die beförderliche Erledigung des Verfahrens zum Ziel. Sie erfolgte somit zweckmässig und erwies sich im Nachhinein auch als zielführend. Aus diesen Gründen standen die Kosten für die Redaktion der unpräjudiziellen Einschätzung - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - in Zusammenhang mit der Geltendmachung des Enteignungsrechts beziehungsweise mit dem konkreten Enteignungsverfahren. Sie sind daher nach Art. 114 Abs. 1 EntG ebenfalls der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und nicht von der Staatskasse zu übernehmen. Gleiche Überlegungen gelten im Hinblick auf die Zustellung der einschlägigen Rechtsprechung an die Beschwerdegegner. Das Vorgehen der Vorinstanz lag auch im Interesse der Beschwerdeführerin. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, erscheint es zumindest als plausibel, dass die unpräjudizielle Einschätzung eine wesentliche Rolle bei der Entscheidung über den Rückzug des Entschädigungsgesuchs gespielt hat. Infolge Rückzugs erübrigte sich dann insbesondere die Durchführung einer Einigungsverhandlung beziehungsweise des Schätzungsverfahrens und das vorinstanzliche Verfahren konnte zügig und für die Beschwerdeführerin kostengünstiger erledigt werden. Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung der Beschwerdeführerin als Enteignerin sämtliche Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auferlegt hat.”
Réf. : LEx art. 114 n. 17 L'autorité compétente fixe les frais de procédure relatifs à la phase de la procédure dont elle est saisie. Selon la jurisprudenÎ, dans les procédures d'expropriation en première instanÎ, les frais encourus sont en principe à la charge de l'expropriant; des frais ne peuvent être imposés à l'exproprié, en tout ou en partie, que lorsqu'il s'agit de demandes manifestement abusives ou de prétentions manifestement excessives.
“In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Diese werden von der zuständigen Behörde selbst festgelegt (Art. 114 Abs. 4 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Im Enteignungsrecht kommt das Unterliegerprinzip somit grundsätzlich nicht zum Tragen. Der Enteigner hat grundsätzlich auch im Obsiegensfall die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 6.4.2).”
“In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Diese werden von der zuständigen Behörde selbst festgelegt (Art. 114 Abs. 4 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Im Enteignungsrecht kommt das Unterliegerprinzip somit grundsätzlich nicht zum Tragen. Der Enteigner hat grundsätzlich auch im Obsiegensfall die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 6.4.2).”
“In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Diese werden von der zuständigen Behörde selbst festgelegt (Art. 114 Abs. 4 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Im Enteignungsrecht kommt das Unterliegerprinzip somit grundsätzlich nicht zum Tragen. Der Enteigner hat grundsätzlich auch im Obsiegensfall die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 6.4.2).”
Dans les procédures d'expropriation de première instanÎ, l'expropriant supporte en principe les frais de procédure résultant de l'exerciÎ du droit d'expropriation. Le principe de la succombanÎ, habituel en procédure administrative, ne s'applique généralement pas en droit de l'expropriation ; l'expropriant reste en règle générale redevable des frais, même lorsqu'il obtient gain de cause. Une exception existe uniquement pour des prétentions manifestement abusives ou manifestement excessives (voir art. 114 al. 2 LEx).
“Vorab ist festzuhalten, dass bei Ausstandsbegehren in enteignungsrechtlichen Verfahren die spezialgesetzlichen Regelungen gelten und die Kosten daher nach dem EntG zu verlegen sind (Urteil des BVGer A-6806/2009 vom 10. Februar 2010 E. 8 m.H.). Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten des Verfahrens vor der ESchK trägt grundsätzlich der Enteigner (Art. 114 Abs. 1 EntG). Art. 114 Abs. 2 EntG hält dazu eine Ausnahme fest: Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden. Somit gilt nicht das Unterliegerprinzip nach Art. 63 und 64 VwVG, sondern der Grundsatz, dass in aller Regel der Enteigner kostenpflichtig ist. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, Bern 1986, Art. 114 Rz. 3 und 5 m.H.). Die in Art. 114 Abs. 2 EntG vorgesehene Ausnahme von diesem rechtspolitischen Grundsatz hat Sanktionscharakter und soll nur sehr zurückhaltend angewendet werden (vgl. Urteil des BVGer A-858/2020 vom 9. Oktober 2024 E. 4.5 m.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.”
“In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Diese werden von der zuständigen Behörde selbst festgelegt (Art. 114 Abs. 4 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Im Enteignungsrecht kommt das Unterliegerprinzip somit grundsätzlich nicht zum Tragen. Der Enteigner hat grundsätzlich auch im Obsiegensfall die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 6.4.2).”
“In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Diese werden von der zuständigen Behörde selbst festgelegt (Art. 114 Abs. 4 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Im Enteignungsrecht kommt das Unterliegerprinzip somit grundsätzlich nicht zum Tragen. Der Enteigner hat grundsätzlich auch im Obsiegensfall die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 6.4.2).”
RéférenÎ : LEx art. 114 n. 15 l'art. 114 al. 1 LEx ne prévoit aucune possibilité de faire supporter les frais de procédure par la caisse de l'État. Au principe de prise en charge des frais par l'expropriante, on ne peut déroger que selon l'art. 114 al. 2 LEx, lorsque une demanÞ est manifestement abusive ; l'autorité dispose en la matière d'une marge d'appréciation, y compris quant à l'étendue de la répartition des frais.
“Unter Berücksichtigung des Rückzugs sei es aber als angemessen zu betrachten, dass der Beschwerdegegnerin nur die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt und es im Übrigen bei der Kostentragung durch die Enteignerin belassen werde. Art. 114 Abs. 1 EntG sehe keine Möglichkeit vor, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Auch nach der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Teilrevision des Enteignungsgesetzes sei dies vom Gesetzgeber nicht geändert worden. Es entspreche seinem Willen, dass die Kosten des Enteignungsverfahrens grundsätzlich der Enteigner trage. Nur wenn ein Begehren offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei, erlaube es Art. 114 Abs. 2 EntG, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Enteigneten aufzuerlegen. In ihrer Duplik führt sie ergänzend aus, der Gesetzgeber habe in Art. 114 Abs. 2 EntG nicht von «teilweise offensichtlich missbräuchlichen Begehren» gesprochen. Würden daher missbräuchliche Begehren gestellt, stehe es in ihrem Ermessen, ob von der grundsätzlichen Regelung in Art. 114 Abs. 1 EntG abgewichen werden solle, und bejahendenfalls, in welchem Umfang. In Anwendung dieses Spielraums habe sie aus den genannten Gründen entschieden, die Verfahrenskosten nur zur Hälfte dem Enteigneten aufzuerlegen.”
“Unter Berücksichtigung des Rückzugs sei es aber als angemessen zu betrachten, dass der Beschwerdegegnerin nur die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt und es im Übrigen bei der Kostentragung durch die Enteignerin belassen werde. Art. 114 Abs. 1 EntG sehe keine Möglichkeit vor, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Auch nach der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Teilrevision des Enteignungsgesetzes sei dies vom Gesetzgeber nicht geändert worden. Es entspreche seinem Willen, dass die Kosten des Enteignungsverfahrens grundsätzlich der Enteigner trage. Nur wenn ein Begehren offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei, erlaube es Art. 114 Abs. 2 EntG, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Enteigneten aufzuerlegen. In ihrer Duplik führt sie ergänzend aus, der Gesetzgeber habe in Art. 114 Abs. 2 EntG nicht von «teilweise offensichtlich missbräuchlichen Begehren» gesprochen. Würden daher missbräuchliche Begehren gestellt, stehe es in ihrem Ermessen, ob von der grundsätzlichen Regelung in Art. 114 Abs. 1 EntG abgewichen werden solle, und bejahendenfalls, in welchem Umfang. In Anwendung dieses Spielraums habe sie aus den genannten Gründen entschieden, die Verfahrenskosten nur zur Hälfte dem Enteigneten aufzuerlegen.”
Pour l'art. 114 al. 2 LEx, il ne suffit pas d'affirmer qu'une demanÞ est vexatoire ; la partie saisissante doit démontrer que l'ouverture de la procédure poursuit exclusivement des fins étrangères à l'objet du litige, lesquelles sont clairement identifiables et objectivement démontrables comme n'ayant aucun lien avì les prétentions juridiques. Un simple retrait ou une simple allusion ne suffit pas, à lui seul, à caractériser la procédure comme manifestement abusive.
“Auch wenn sich ein solches Vorgehen in zahlreichen Fällen durchaus als sinnvoll erweisen kann, ändert es nichts daran, dass die Beschwerdeführerin eine Verfahrenspartei ist, die auch eigene Interessen verfolgt. Insbesondere mit Blick auf seinen Anspruch auf Zugang zur Justiz (Art. 29a BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) kann es deshalb dem Beschwerdegegner nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er an seiner Entschädigungsforderung festgehalten und die Einleitung des Schätzungsverfahrens vor einer gerichtlichen Instanz verlangt hat. Sodann trifft es nicht zu, wie die Vor-instanz ausführt, dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner sein Begehren sogleich wieder zurückgezogen hat, ohne weitere Prozesshandlungen vorzunehmen. Dies geschah erst, nachdem er ein Telefongespräch mit dem Vizepräsidenten geführt hat, in dem ihm dieser in unpräjudizieller Weise die Prozesschancen und -risiken erläutert hat (vgl. bereits E. 1.3.2 hiervor). Dessen ungeachtet ist ein Rückzug selbst in einem sehr frühen Verfahrensstadium durchaus auch aus anderen Gründen denkbar, ohne dass die Einleitung eines Enteignungsverfahrens bereits als offensichtlich missbräuchlich i.S.v. Art. 114 Abs. 2 EntG zu qualifizieren wäre. Dafür müsste die Beschwerdeführerin darlegen, dass die Verfahrenseinleitung ausschliesslich sachfremde Zwecke und Absichten verfolgt, die klar erkennbar und objektiv nachweisbar in keinem Zusammenhang zu den Rechtsbegehren stehen. Sie kann es nicht dabei belassen, lediglich zu behaupten, der Beschwerdegegner verfolge rein schikanöse Absichten. Den Akten lässt sich auch nichts dergleichen entnehmen.”
“Auch wenn sich ein solches Vorgehen in zahlreichen Fällen durchaus als sinnvoll erweisen kann, ändert es nichts daran, dass die Beschwerdeführerin eine Verfahrenspartei ist, die auch eigene Interessen verfolgt. Insbesondere mit Blick auf seinen Anspruch auf Zugang zur Justiz (Art. 29a BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) kann es deshalb dem Beschwerdegegner nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er an seiner Entschädigungsforderung festgehalten und die Einleitung des Schätzungsverfahrens vor einer gerichtlichen Instanz verlangt hat. Sodann trifft es nicht zu, wie die Vor-instanz ausführt, dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner sein Begehren sogleich wieder zurückgezogen hat, ohne weitere Prozesshandlungen vorzunehmen. Dies geschah erst, nachdem er ein Telefongespräch mit dem Vizepräsidenten geführt hat, in dem ihm dieser in unpräjudizieller Weise die Prozesschancen und -risiken erläutert hat (vgl. bereits E. 1.3.2 hiervor). Dessen ungeachtet ist ein Rückzug selbst in einem sehr frühen Verfahrensstadium durchaus auch aus anderen Gründen denkbar, ohne dass die Einleitung eines Enteignungsverfahrens bereits als offensichtlich missbräuchlich i.S.v. Art. 114 Abs. 2 EntG zu qualifizieren wäre. Dafür müsste die Beschwerdeführerin darlegen, dass die Verfahrenseinleitung ausschliesslich sachfremde Zwecke und Absichten verfolgt, die klar erkennbar und objektiv nachweisbar in keinem Zusammenhang zu den Rechtsbegehren stehen. Sie kann es nicht dabei belassen, lediglich zu behaupten, der Beschwerdegegner verfolge rein schikanöse Absichten. Den Akten lässt sich auch nichts dergleichen entnehmen.”
“Sodann trifft es nicht zu, dass die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ihr Begehren sogleich wieder zurückgezogen haben, ohne weitere Prozesshandlungen vorzunehmen. Dies geschah zum einen erst, als nach dem Telefongespräch zwischen F._______ und dem Vizepräsidenten die Rückzugserklärung an B._______ weitergeleitet wurde. Zum anderen erfolgte die Rückzugserklärung durch C._______ und D._______ beziehungsweise die Nicht-Leistung des Kostenvorschusses durch E._______ (vgl. Sachverhalt G., H. und I. hiervor) erst, nachdem der Vizepräsident seine unpräjudizielle Einschätzung abgegeben hatte, was den Beteiligten erlaubte, nach Massgabe der Sachverhalts- und Rechtslage die Prozesschancen und -risiken einzuschätzen. Von einem nach Ansicht der Beschwerdeführerin «völlig kontraproduktive[n]», «nicht zielorientierte[n]» oder sogar «rechtsmissbräuchliche[n]» Verhalten kann daher nicht die Rede sein. Dessen ungeachtet ist ein Rückzug selbst in einem sehr frühen Verfahrensstadium durchaus auch aus anderen Gründen denkbar, ohne dass die Einleitung eines Enteignungsverfahrens bereits als offensichtlich missbräuchlich i.S.v. Art. 114 Abs. 2 EntG zu qualifizieren wäre. Dafür müsste die Beschwerdeführerin darlegen, dass die Verfahrenseinleitung ausschliesslich sachfremde Zwecke und Absichten verfolgt, die klar erkennbar und objektiv nachweisbar in keinem Zusammenhang zu den Rechtsbegehren stehen. Sie kann es nicht dabei belassen, lediglich zu behaupten, die Beschwerdegegner verfolgen rein schikanöse Absichten. Den Akten lässt sich auch nichts dergleichen entnehmen.”
LEx art. 114 n. 13 L'autorité compétente fixe les frais de procédure relatifs à sa phase de la procédure. Dans la procédure d'expropriation en première instanÎ, l'expropriant supporte en principe les coûts ainsi occasionnés; une répercussion sur l'exproprié n'est envisageable que dans les cas exceptionnels retenus par la jurisprudenÎ (p. ex. demandes manifestement abusives ou prétentions manifestement excessives).
“In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Diese werden von der zuständigen Behörde selbst festgelegt (Art. 114 Abs. 4 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Im Enteignungsrecht kommt das Unterliegerprinzip somit grundsätzlich nicht zum Tragen. Der Enteigner hat grundsätzlich auch im Obsiegensfall die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 6.4.2).”
art. 114 al. 2 LEx accorÞ à la juridiction précédente une marge d'appréciation : en cas de demandes manifestement abusives, elle peut imposer tout ou partie des frais de procédure à l'exproprié. La juridiction précédente peut faire preuve de mesure et, par exemple, n'ordonner qu'une imposition partielle des frais.
“Die Vorinstanz hat ihr teilweises Abweichen vom Grundsatz, dass die Enteignerin die Kosten trägt, mit dem Prozessverhalten der Enteigneten (Beschwerdegegnerin) begründet. Die Beschwerdegegnerin bestreitet auch nicht, dass sie die Ausführungen des Vizepräsidenten in der Vernehmlassung zwar verstanden, aber sich trotzdem drei Monate für den Rückzug des Austandsgesuchs Zeit gelassen hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Ausstandsbegehren ausgegangen ist. Im Weiteren bringt die Vorinstanz vor, der in Art. 114 Abs. 2 EntG eingeräumte Ermessensspielraum lasse es zu, die Kosten teilweise und nicht zur Gänze der enteigneten Partei aufzuerlegen, wenn diese ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Begehren gestellt habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Ermessenspielraum, da hier die Kostenverlegung ein Ausstandsverfahren betreffe, das auf einem einzigen, offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Begehren beruhe. Für die Beschwerdegegnerin spricht, dass sie im Zeitpunkt der Einreichung des Ausstandsgesuchs nicht anwaltlich vertreten war (vgl. Sachverhalt Bst. Ba-Bc) und sich immerhin nach der Stellungnahme des Vizepräsidenten, wenn auch zögerlich, eines Besseren besonnen und jenes Gesuch zurückgezogen hat, das ohne Weiteres als offensichtlich rechtsmissbräuchlich anzusehen war. Der Zweck der Regelung der Kostenverteilung (vgl. E. 4 in fine) sowie die Nähe der Vorinstanz zum hier zu beurteilenden Fall erlauben es ihr, die Beschwerdegegnerin zwar für ihr offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten zu sanktionieren, sie aber nicht mit den vollen Verfahrenskosten zu belasten.”
“Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung an, mit der nur hälftigen Verlegung der Verfahrenskosten auf die Beschwerdegegnerin sei ermessensweise berücksichtigt worden, dass sie schliesslich von sich aus das Ausstandsgesuch zurückgezogen habe, während die Frist für ihre Stellungnahme zur Vernehmlassung des Vizepräsidenten noch gelaufen sei. Dieser Umstand ändere zwar nichts daran, dass das Gesuch als offensichtlich rechtmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Unter Berücksichtigung des Rückzugs sei es aber als angemessen zu betrachten, dass der Beschwerdegegnerin nur die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt und es im Übrigen bei der Kostentragung durch die Enteignerin belassen werde. Art. 114 Abs. 1 EntG sehe keine Möglichkeit vor, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Auch nach der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Teilrevision des Enteignungsgesetzes sei dies vom Gesetzgeber nicht geändert worden. Es entspreche seinem Willen, dass die Kosten des Enteignungsverfahrens grundsätzlich der Enteigner trage. Nur wenn ein Begehren offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei, erlaube es Art. 114 Abs. 2 EntG, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Enteigneten aufzuerlegen. In ihrer Duplik führt sie ergänzend aus, der Gesetzgeber habe in Art. 114 Abs. 2 EntG nicht von «teilweise offensichtlich missbräuchlichen Begehren» gesprochen. Würden daher missbräuchliche Begehren gestellt, stehe es in ihrem Ermessen, ob von der grundsätzlichen Regelung in Art. 114 Abs. 1 EntG abgewichen werden solle, und bejahendenfalls, in welchem Umfang. In Anwendung dieses Spielraums habe sie aus den genannten Gründen entschieden, die Verfahrenskosten nur zur Hälfte dem Enteigneten aufzuerlegen.”
“2 EntG eingeräumte Ermessensspielraum lasse es zu, die Kosten teilweise und nicht zur Gänze der enteigneten Partei aufzuerlegen, wenn diese ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Begehren gestellt habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Ermessenspielraum, da hier die Kostenverlegung ein Ausstandsverfahren betreffe, das auf einem einzigen, offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Begehren beruhe. Für die Beschwerdegegnerin spricht, dass sie im Zeitpunkt der Einreichung des Ausstandsgesuchs nicht anwaltlich vertreten war (vgl. Sachverhalt Bst. Ba-Bc) und sich immerhin nach der Stellungnahme des Vizepräsidenten, wenn auch zögerlich, eines Besseren besonnen und jenes Gesuch zurückgezogen hat, das ohne Weiteres als offensichtlich rechtsmissbräuchlich anzusehen war. Der Zweck der Regelung der Kostenverteilung (vgl. E. 4 in fine) sowie die Nähe der Vorinstanz zum hier zu beurteilenden Fall erlauben es ihr, die Beschwerdegegnerin zwar für ihr offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten zu sanktionieren, sie aber nicht mit den vollen Verfahrenskosten zu belasten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie die Rechtsfolge des Art. 114 Abs. 2 EntG mit Augenmass anwendet. Davon unberührt bleibt der auf rechtspolitischen Erwägungen beruhende Grundsatz, dass der Enteigner die entstandenen Kosten für seine Geltendmachung des Enteignungsrechts zu tragen hat, weshalb die restlichen Verfahrenskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen sind. Die Beschwerde gegen den Kostenpunkt des Abschreibungsbeschlusses ist daher unbegründet und abzuweisen.”
Dans les procédures combinées (p. ex. procédures d'approbation de plans), les conséquences en matière de frais et d'indemnisation à l'égard des parties au procès menacées d'expropriation sont régies par le droit de l'expropriation : l'art. 114 al. 1 LEx oblige l'expropriateur à prendre en charge les frais résultant de l'exerciÎ du droit d'expropriation; de plus, l'expropriateur doit verser une indemnité adéquate pour les frais extrajudiciaires nécessaires. Si les demandes de l'exproprié sont rejetées en tout ou pour l'essentiel, l'octroi d'une indemnité de partie peut être totalement ou partiellement refusé.
“Das VwVG enthält keine gesetzliche Grundlage für das Zusprechen einer Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und auch aus den allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV lässt sich ein solcher Anspruch nicht ableiten. Im erstinstanzlichen Verfahren ist daher eine Parteientschädigung nur dann zu entrichten, wenn hierfür eine ausdrückliche (spezial-)gesetzliche Grundlage besteht. In kombinierten Verfahren wie dem Plangenehmigungsverfahren, in denen gleichzeitig mit der Plangenehmigung auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen entschieden wird (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG), richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, nach dem Enteignungsrecht: Gemäss Art. 114 Abs. 1 EntG trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten. Er hat zudem für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht (Art. 115 Abs. 1 EntG). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grössten Teil abgewiesen, so kann vom Zusprechen einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden (Art. 115 Abs. 2 EntG; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 47.2 mit Hinweisen).”
La juridiction précédente dispose, en vertu de l'art. 114 al. 2 LEx, d'une marge d'appréciation; elle peut, en cas de demandes manifestement abusives, imposer tout ou partie des frais de procédure à l'exproprié. La juridiction de recours ne remplaÎ pas cette marge d'appréciation, mais se borne à vérifier si elle a été exercée conformément aux exigences légales (p. ex. également eu égard à une répartition échelonnée des frais).
“Art. 114 Abs. 2 EntG räumt der Schätzungskommission mit der Möglichkeit, bei rechtsmissbräuchlichen Begehren ganz oder teilweise die Kosten der Enteigneten auferlegen zu können, ein Ermessen ein (vgl. E. 4). Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob das Ermessen pflichtgemäss ausgeübt wurde, und setzt sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz. Zudem handelt es sich hier um die strittige Kostenverteilung aufgrund eines Abschreibungsverfahrens. Wie das zugrundeliegende Ausstandsbegehren voraussichtlich zu beurteilen gewesen wäre, ist daher nur summarisch zu prüfen, denn über den Umweg des Kostenentscheids sollen keine ungeklärten materiellen Fragen präjudiziert werden.”
“Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung an, mit der nur hälftigen Verlegung der Verfahrenskosten auf die Beschwerdegegnerin sei ermessensweise berücksichtigt worden, dass sie schliesslich von sich aus das Ausstandsgesuch zurückgezogen habe, während die Frist für ihre Stellungnahme zur Vernehmlassung des Vizepräsidenten noch gelaufen sei. Dieser Umstand ändere zwar nichts daran, dass das Gesuch als offensichtlich rechtmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Unter Berücksichtigung des Rückzugs sei es aber als angemessen zu betrachten, dass der Beschwerdegegnerin nur die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt und es im Übrigen bei der Kostentragung durch die Enteignerin belassen werde. Art. 114 Abs. 1 EntG sehe keine Möglichkeit vor, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Auch nach der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Teilrevision des Enteignungsgesetzes sei dies vom Gesetzgeber nicht geändert worden. Es entspreche seinem Willen, dass die Kosten des Enteignungsverfahrens grundsätzlich der Enteigner trage. Nur wenn ein Begehren offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei, erlaube es Art. 114 Abs. 2 EntG, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Enteigneten aufzuerlegen. In ihrer Duplik führt sie ergänzend aus, der Gesetzgeber habe in Art. 114 Abs. 2 EntG nicht von «teilweise offensichtlich missbräuchlichen Begehren» gesprochen. Würden daher missbräuchliche Begehren gestellt, stehe es in ihrem Ermessen, ob von der grundsätzlichen Regelung in Art. 114 Abs. 1 EntG abgewichen werden solle, und bejahendenfalls, in welchem Umfang. In Anwendung dieses Spielraums habe sie aus den genannten Gründen entschieden, die Verfahrenskosten nur zur Hälfte dem Enteigneten aufzuerlegen.”
LEx art. 114 n. 9 En cas de demandes manifestement abusives, l'autorité dispose d'un pouvoir d'appréciation lui permettant d'imputer tout ou partie des frais de procédure à l'exproprié. Un retrait ultérieur de la requête peut atténuer l'exerciÎ de ce pouvoir ; ainsi, le Tribunal administratif fédéral a, dans une décision, limité l'imputation des frais à la moitié en tenant compte du retrait.
“Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung an, mit der nur hälftigen Verlegung der Verfahrenskosten auf die Beschwerdegegnerin sei ermessensweise berücksichtigt worden, dass sie schliesslich von sich aus das Ausstandsgesuch zurückgezogen habe, während die Frist für ihre Stellungnahme zur Vernehmlassung des Vizepräsidenten noch gelaufen sei. Dieser Umstand ändere zwar nichts daran, dass das Gesuch als offensichtlich rechtmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Unter Berücksichtigung des Rückzugs sei es aber als angemessen zu betrachten, dass der Beschwerdegegnerin nur die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt und es im Übrigen bei der Kostentragung durch die Enteignerin belassen werde. Art. 114 Abs. 1 EntG sehe keine Möglichkeit vor, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Auch nach der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Teilrevision des Enteignungsgesetzes sei dies vom Gesetzgeber nicht geändert worden. Es entspreche seinem Willen, dass die Kosten des Enteignungsverfahrens grundsätzlich der Enteigner trage. Nur wenn ein Begehren offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei, erlaube es Art. 114 Abs. 2 EntG, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Enteigneten aufzuerlegen. In ihrer Duplik führt sie ergänzend aus, der Gesetzgeber habe in Art. 114 Abs. 2 EntG nicht von «teilweise offensichtlich missbräuchlichen Begehren» gesprochen. Würden daher missbräuchliche Begehren gestellt, stehe es in ihrem Ermessen, ob von der grundsätzlichen Regelung in Art. 114 Abs. 1 EntG abgewichen werden solle, und bejahendenfalls, in welchem Umfang. In Anwendung dieses Spielraums habe sie aus den genannten Gründen entschieden, die Verfahrenskosten nur zur Hälfte dem Enteigneten aufzuerlegen.”
Si une requête est maintenue malgré l'évidente absenÎ de chances de succès et n'est retirée qu'après renvoi de la prétention à l'instanÎ inférieure, cela peut — comme l'a admis le Tribunal administratif fédéral — être considéré comme « manifestement abusif » au sens de l'art. 114 al. 2 LEx. De tels comportements peuvent être qualifiés de pure vexation et sanctionnés en matière de frais.
“Zur Begründung führt sie aus, sie habe dem Beschwerdegegner bereits mit Schreiben vom 9. November 2020 ausführlich, in einfacher Sprache und auf nachvollziehbare Weise dargelegt, weshalb ein Rückzug seiner Entschädigungsforderung aufgrund der klaren und gefestigten Rechtsprechung (insbesondere Unvorhersehbarkeit und Verjährung) geboten sei. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin auf den Umstand verwiesen, dass die anwaltlich vertretenen Parteien in den - von der Situation her vergleichbaren - Pilotverfahren betreffend die Gemeinde Höri den Rückzug erklärt hatten und die Verfahren folglich erledigt werden konnten. Somit sei für den Beschwerdegegner ohne weiteres erkennbar gewesen, dass ein Festhalten an seiner Entschädigungsforderung aussichtslos ist. Dennoch hätte er daran festgehalten und die Einleitung des Schätzungsverfahrens anbegehrt. Dass er erst nach Überweisung der Forderung an die Vorinstanz den Rückzug erklärt habe, ohne eine eigentliche Prozesshandlung vorgenommen zu haben, sei als «reine Schikane» zu verstehen und als offensichtlich missbräuchlich i.S.v. Art. 114 Abs. 2 EntG zu qualifizieren. Dabei seien die Begriffe «offensichtlich missbräuchlich» beziehungsweise «offensichtlich übersetzt» weit auszulegen. Es sei folglich nicht einzusehen, weshalb die durch das offensichtlich missbräuchliche Einleitungsbegehren des Beschwerdegegners verursachte Verfahrenskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen seien.”
En principe, l'expropriant supporte les frais de procédure résultant de l'exerciÎ du droit d'expropriation ; l'exproprié n'est donc, en règle générale, pas tenu de les supporter. L'art. 114 al. 2 LEx prévoit une exception selon laquelle, en cas de demandes manifestement abusives ou de prétentions manifestement excessives, les frais peuvent être entièrement ou partiellement imposés à l'exproprié ; cette norme de sanction doit être appliquée de manière restrictive. Cette règle s'applique également indépendamment du fait que l'expropriant obtienne gain de cause dans la procédure.
“Vorab ist festzuhalten, dass bei Ausstandsbegehren in enteignungsrechtlichen Verfahren die spezialgesetzlichen Regelungen gelten und die Kosten daher nach dem EntG zu verlegen sind (Urteil des BVGer A-6806/2009 vom 10. Februar 2010 E. 8 m.H.). Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten des Verfahrens vor der ESchK trägt grundsätzlich der Enteigner (Art. 114 Abs. 1 EntG). Art. 114 Abs. 2 EntG hält dazu eine Ausnahme fest: Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden. Somit gilt nicht das Unterliegerprinzip nach Art. 63 und 64 VwVG, sondern der Grundsatz, dass in aller Regel der Enteigner kostenpflichtig ist. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, Bern 1986, Art. 114 Rz. 3 und 5 m.H.). Die in Art. 114 Abs. 2 EntG vorgesehene Ausnahme von diesem rechtspolitischen Grundsatz hat Sanktionscharakter und soll nur sehr zurückhaltend angewendet werden (vgl. Urteil des BVGer A-858/2020 vom 9. Oktober 2024 E. 4.5 m.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.”
“In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Diese werden von der zuständigen Behörde selbst festgelegt (Art. 114 Abs. 4 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Im Enteignungsrecht kommt das Unterliegerprinzip somit grundsätzlich nicht zum Tragen. Der Enteigner hat grundsätzlich auch im Obsiegensfall die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 6.4.2).”
Citation : LEx art. 114 n. 6 La juridiction précédente a, dans l'exerciÎ de son pouvoir d'appréciation, ordonné une répartition partielle des frais de procédure, alors que la demanÞ de récusation avait été qualifiée de manifestement abusive. Parmi les motifs invoqués figurait notamment le retrait tardif, mais volontaire, de la demanÞ, ce qui a conduit à estimer appropriée une répartition des frais pour moitié.
“Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung an, mit der nur hälftigen Verlegung der Verfahrenskosten auf die Beschwerdegegnerin sei ermessensweise berücksichtigt worden, dass sie schliesslich von sich aus das Ausstandsgesuch zurückgezogen habe, während die Frist für ihre Stellungnahme zur Vernehmlassung des Vizepräsidenten noch gelaufen sei. Dieser Umstand ändere zwar nichts daran, dass das Gesuch als offensichtlich rechtmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Unter Berücksichtigung des Rückzugs sei es aber als angemessen zu betrachten, dass der Beschwerdegegnerin nur die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt und es im Übrigen bei der Kostentragung durch die Enteignerin belassen werde. Art. 114 Abs. 1 EntG sehe keine Möglichkeit vor, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Auch nach der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Teilrevision des Enteignungsgesetzes sei dies vom Gesetzgeber nicht geändert worden. Es entspreche seinem Willen, dass die Kosten des Enteignungsverfahrens grundsätzlich der Enteigner trage. Nur wenn ein Begehren offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei, erlaube es Art. 114 Abs. 2 EntG, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Enteigneten aufzuerlegen. In ihrer Duplik führt sie ergänzend aus, der Gesetzgeber habe in Art. 114 Abs. 2 EntG nicht von «teilweise offensichtlich missbräuchlichen Begehren» gesprochen. Würden daher missbräuchliche Begehren gestellt, stehe es in ihrem Ermessen, ob von der grundsätzlichen Regelung in Art. 114 Abs. 1 EntG abgewichen werden solle, und bejahendenfalls, in welchem Umfang. In Anwendung dieses Spielraums habe sie aus den genannten Gründen entschieden, die Verfahrenskosten nur zur Hälfte dem Enteigneten aufzuerlegen.”
“Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung an, mit der nur hälftigen Verlegung der Verfahrenskosten auf die Beschwerdegegnerin sei ermessensweise berücksichtigt worden, dass sie schliesslich von sich aus das Ausstandsgesuch zurückgezogen habe, während die Frist für ihre Stellungnahme zur Vernehmlassung des Vizepräsidenten noch gelaufen sei. Dieser Umstand ändere zwar nichts daran, dass das Gesuch als offensichtlich rechtmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Unter Berücksichtigung des Rückzugs sei es aber als angemessen zu betrachten, dass der Beschwerdegegnerin nur die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt und es im Übrigen bei der Kostentragung durch die Enteignerin belassen werde. Art. 114 Abs. 1 EntG sehe keine Möglichkeit vor, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Auch nach der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Teilrevision des Enteignungsgesetzes sei dies vom Gesetzgeber nicht geändert worden. Es entspreche seinem Willen, dass die Kosten des Enteignungsverfahrens grundsätzlich der Enteigner trage. Nur wenn ein Begehren offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei, erlaube es Art. 114 Abs. 2 EntG, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Enteigneten aufzuerlegen. In ihrer Duplik führt sie ergänzend aus, der Gesetzgeber habe in Art. 114 Abs. 2 EntG nicht von «teilweise offensichtlich missbräuchlichen Begehren» gesprochen. Würden daher missbräuchliche Begehren gestellt, stehe es in ihrem Ermessen, ob von der grundsätzlichen Regelung in Art. 114 Abs. 1 EntG abgewichen werden solle, und bejahendenfalls, in welchem Umfang. In Anwendung dieses Spielraums habe sie aus den genannten Gründen entschieden, die Verfahrenskosten nur zur Hälfte dem Enteigneten aufzuerlegen.”
“Im angefochtenen Beschluss führte die Vorinstanz zur Begründung der Kostenteilung im Wesentlichen an, das Ausstandsgesuch sei als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Der Antragsteller habe es zwar zurückgezogen, der Rückzug sei aber erst mehr als fünf Monate nach der Stellung des Gesuchs und mehr als drei Monate, nachdem ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Vizepräsidenten eingeräumt worden sei, erfolgt. Damit sei nicht nur die Weiterführung von enteignungsrechtlichen Verfahren verzögert worden, sondern auch bei der ESchK ein Aufwand entstanden. Unter diesen Umständen wäre es nicht sachgerecht, die angefallenen Verfahrenskosten nach Art. 114 Abs. 1 EntG vollumfänglich der Enteignerin aufzuerlegen.”
Pour des demandes manifestement vouées à l'échì ou considérées comme une «pure manœuvre vexatoire», l'art. 114 al. 2 LEx permet d'ordonner la mise à la charge totale ou partielle des frais. Le Tribunal administratif fédéral a précisé que les notions de «manifestement abusif» et de «manifestement excessif» doivent être interprétées largement.
“Zur Begründung führt sie aus, sie habe dem Beschwerdegegner bereits mit Schreiben vom 9. November 2020 ausführlich, in einfacher Sprache und auf nachvollziehbare Weise dargelegt, weshalb ein Rückzug seiner Entschädigungsforderung aufgrund der klaren und gefestigten Rechtsprechung (insbesondere Unvorhersehbarkeit und Verjährung) geboten sei. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin auf den Umstand verwiesen, dass die anwaltlich vertretenen Parteien in den - von der Situation her vergleichbaren - Pilotverfahren betreffend die Gemeinde Höri den Rückzug erklärt hatten und die Verfahren folglich erledigt werden konnten. Somit sei für den Beschwerdegegner ohne weiteres erkennbar gewesen, dass ein Festhalten an seiner Entschädigungsforderung aussichtslos ist. Dennoch hätte er daran festgehalten und die Einleitung des Schätzungsverfahrens anbegehrt. Dass er erst nach Überweisung der Forderung an die Vorinstanz den Rückzug erklärt habe, ohne eine eigentliche Prozesshandlung vorgenommen zu haben, sei als «reine Schikane» zu verstehen und als offensichtlich missbräuchlich i.S.v. Art. 114 Abs. 2 EntG zu qualifizieren. Dabei seien die Begriffe «offensichtlich missbräuchlich» beziehungsweise «offensichtlich übersetzt» weit auszulegen. Es sei folglich nicht einzusehen, weshalb die durch das offensichtlich missbräuchliche Einleitungsbegehren des Beschwerdegegners verursachte Verfahrenskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen seien.”
“Zur Begründung führt sie aus, sie habe den Beschwerdegegnern bereits mit Schreiben vom 9. November 2020 ausführlich, in einfacher Sprache und auf nachvollziehbare Weise dargelegt, weshalb ein Rückzug ihrer Entschädigungsforderung aufgrund der klaren und gefestigten Rechtsprechung (insbesondere zur Unvorhersehbarkeit und Verjährung) geboten sei. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin klar und deutlich auf das Urteil des Bundesgerichts im Pilotverfahren Oberglatt hingewiesen. Somit sei für die Beschwerdegegner ohne weiteres erkennbar gewesen, dass ein Festhalten an ihrer Entschädigungsforderung aussichtslos ist. Dennoch hätten sie daran festgehalten und die Einleitung des Schätzungsverfahrens anbegehrt. Dass sie erst nach Überweisung der Forderung an die Vorinstanz den Rückzug erklärt haben, ohne eine eigentliche Prozesshandlung vorgenommen zu haben, sei als «reine Schikane» zu verstehen und als offensichtlich missbräuchlich i.S.v. Art. 114 Abs. 2 EntG zu qualifizieren. Dabei seien die Begriffe «offensichtlich missbräuchlich» beziehungsweise «offensichtlich übersetzt» weit auszulegen. Es sei folglich nicht einzusehen, weshalb die durch das offensichtlich missbräuchliche Einleitungsbegehren der Beschwerdegegner beziehungsweise durch ihr ungebührlich passives Verhalten verursachte Kosten des infolgedessen unnötig verkomplizierten und verzögerten vorinstanzlichen Verfahrens von der Beschwerdeführerin zu tragen seien.”
Un simple retrait à la suite d'une appréciation impartiale ou d'une pondération objective des intérêts juridiques n'emporte généralement pas, en soi, la qualification de la requête d'ouverture en tant que «manifestement abusive» au sens de l'art. 114 al. 2 LEx. Il faut plutôt démontrer que l'ouverture de la procédure poursuit exclusivement des fins étrangères à l'objet, clairement identifiables et objectivement vérifiables, qui n'ont aucun lien avì les demandes en justiÎ; de simples allégations d'intentions purement vexatoires ne suffisent pas.
“1 EMRK) kann es deshalb der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie an ihrer Entschädigungsforderung festgehalten und die Einleitung des Schätzungsverfahrens vor einer gerichtlichen Instanz verlangt hat. Sodann trifft es nicht zu, dass die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin ihr Begehren sogleich wieder zurückgezogen hat, ohne weitere Prozesshandlungen vorzunehmen. Dies geschah erst, nachdem sie - wie in der Beschwerdeantwort erklärt - ein Telefongespräch mit dem Vizepräsidenten geführt hatte und dieser seine unpräjudizielle Einschätzung abgegeben hatte, was ihr erlaubte, nach Massgabe der Sachverhalts- und Rechtslage die Prozesschancen und -risiken einzuschätzen. Von einem nach Ansicht der Beschwerdeführerin «völlig kontraproduktive[n]», «nicht zielorientierte[n]» oder sogar «rechtsmissbräuchliche[n]» Verhalten kann daher nicht die Rede sein. Dessen ungeachtet ist ein Rückzug selbst in einem sehr frühen Verfahrensstadium durchaus auch aus anderen Gründen denkbar, ohne dass die Einleitung eines Enteignungsverfahrens bereits als offensichtlich missbräuchlich i.S.v. Art. 114 Abs. 2 EntG zu qualifizieren wäre. Dafür müsste die Beschwerdeführerin darlegen, dass die Verfahrenseinleitung ausschliesslich sachfremde Zwecke und Absichten verfolgt, die klar erkennbar und objektiv nachweisbar in keinem Zusammenhang zu den Rechtsbegehren stehen. Sie kann es nicht dabei belassen, lediglich zu behaupten, die Beschwerdegegnerin verfolge rein schikanöse Absichten. Den Akten lässt sich auch nichts dergleichen entnehmen.”
“Sodann trifft es nicht zu, dass die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ihr Begehren sogleich wieder zurückgezogen haben, ohne weitere Prozesshandlungen vorzunehmen. Dies geschah zum einen erst, als nach dem Telefongespräch zwischen F._______ und dem Vizepräsidenten die Rückzugserklärung an B._______ weitergeleitet wurde. Zum anderen erfolgte die Rückzugserklärung durch C._______ und D._______ beziehungsweise die Nicht-Leistung des Kostenvorschusses durch E._______ (vgl. Sachverhalt G., H. und I. hiervor) erst, nachdem der Vizepräsident seine unpräjudizielle Einschätzung abgegeben hatte, was den Beteiligten erlaubte, nach Massgabe der Sachverhalts- und Rechtslage die Prozesschancen und -risiken einzuschätzen. Von einem nach Ansicht der Beschwerdeführerin «völlig kontraproduktive[n]», «nicht zielorientierte[n]» oder sogar «rechtsmissbräuchliche[n]» Verhalten kann daher nicht die Rede sein. Dessen ungeachtet ist ein Rückzug selbst in einem sehr frühen Verfahrensstadium durchaus auch aus anderen Gründen denkbar, ohne dass die Einleitung eines Enteignungsverfahrens bereits als offensichtlich missbräuchlich i.S.v. Art. 114 Abs. 2 EntG zu qualifizieren wäre. Dafür müsste die Beschwerdeführerin darlegen, dass die Verfahrenseinleitung ausschliesslich sachfremde Zwecke und Absichten verfolgt, die klar erkennbar und objektiv nachweisbar in keinem Zusammenhang zu den Rechtsbegehren stehen. Sie kann es nicht dabei belassen, lediglich zu behaupten, die Beschwerdegegner verfolgen rein schikanöse Absichten. Den Akten lässt sich auch nichts dergleichen entnehmen.”
Compte tenu de la marge d'appréciation reconnue par le Tribunal administratif fédéral et conformément à l'art. 114 al. 2 LEx, l'instanÎ inférieure peut atténuer la sanction et n'imposer les frais de procédure que partiellement à la partie expropriée. Ont notamment été retenues comme circonstances atténuantes l'absenÎ de représentation avocatale lors du dépôt de la requête en récusation et le retrait ultérieur de cette requête (manifestement abusif); les autres frais incombent à l'expropriante.
“2 EntG eingeräumte Ermessensspielraum lasse es zu, die Kosten teilweise und nicht zur Gänze der enteigneten Partei aufzuerlegen, wenn diese ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Begehren gestellt habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Ermessenspielraum, da hier die Kostenverlegung ein Ausstandsverfahren betreffe, das auf einem einzigen, offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Begehren beruhe. Für die Beschwerdegegnerin spricht, dass sie im Zeitpunkt der Einreichung des Ausstandsgesuchs nicht anwaltlich vertreten war (vgl. Sachverhalt Bst. Ba-Bc) und sich immerhin nach der Stellungnahme des Vizepräsidenten, wenn auch zögerlich, eines Besseren besonnen und jenes Gesuch zurückgezogen hat, das ohne Weiteres als offensichtlich rechtsmissbräuchlich anzusehen war. Der Zweck der Regelung der Kostenverteilung (vgl. E. 4 in fine) sowie die Nähe der Vorinstanz zum hier zu beurteilenden Fall erlauben es ihr, die Beschwerdegegnerin zwar für ihr offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten zu sanktionieren, sie aber nicht mit den vollen Verfahrenskosten zu belasten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie die Rechtsfolge des Art. 114 Abs. 2 EntG mit Augenmass anwendet. Davon unberührt bleibt der auf rechtspolitischen Erwägungen beruhende Grundsatz, dass der Enteigner die entstandenen Kosten für seine Geltendmachung des Enteignungsrechts zu tragen hat, weshalb die restlichen Verfahrenskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen sind. Die Beschwerde gegen den Kostenpunkt des Abschreibungsbeschlusses ist daher unbegründet und abzuweisen.”
“Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung an, mit der nur hälftigen Verlegung der Verfahrenskosten auf die Beschwerdegegnerin sei ermessensweise berücksichtigt worden, dass sie schliesslich von sich aus das Ausstandsgesuch zurückgezogen habe, während die Frist für ihre Stellungnahme zur Vernehmlassung des Vizepräsidenten noch gelaufen sei. Dieser Umstand ändere zwar nichts daran, dass das Gesuch als offensichtlich rechtmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Unter Berücksichtigung des Rückzugs sei es aber als angemessen zu betrachten, dass der Beschwerdegegnerin nur die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt und es im Übrigen bei der Kostentragung durch die Enteignerin belassen werde. Art. 114 Abs. 1 EntG sehe keine Möglichkeit vor, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Auch nach der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Teilrevision des Enteignungsgesetzes sei dies vom Gesetzgeber nicht geändert worden. Es entspreche seinem Willen, dass die Kosten des Enteignungsverfahrens grundsätzlich der Enteigner trage. Nur wenn ein Begehren offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei, erlaube es Art. 114 Abs. 2 EntG, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Enteigneten aufzuerlegen. In ihrer Duplik führt sie ergänzend aus, der Gesetzgeber habe in Art. 114 Abs. 2 EntG nicht von «teilweise offensichtlich missbräuchlichen Begehren» gesprochen. Würden daher missbräuchliche Begehren gestellt, stehe es in ihrem Ermessen, ob von der grundsätzlichen Regelung in Art. 114 Abs. 1 EntG abgewichen werden solle, und bejahendenfalls, in welchem Umfang. In Anwendung dieses Spielraums habe sie aus den genannten Gründen entschieden, die Verfahrenskosten nur zur Hälfte dem Enteigneten aufzuerlegen.”
“2 EntG eingeräumte Ermessensspielraum lasse es zu, die Kosten teilweise und nicht zur Gänze der enteigneten Partei aufzuerlegen, wenn diese ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Begehren gestellt habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Ermessenspielraum, da hier die Kostenverlegung ein Ausstandsverfahren betreffe, das auf einem einzigen, offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Begehren beruhe. Für die Beschwerdegegnerin spricht, dass sie im Zeitpunkt der Einreichung des Ausstandsgesuchs nicht anwaltlich vertreten war (vgl. Sachverhalt Bst. Ba-Bc) und sich immerhin nach der Stellungnahme des Vizepräsidenten, wenn auch zögerlich, eines Besseren besonnen und jenes Gesuch zurückgezogen hat, das ohne Weiteres als offensichtlich rechtsmissbräuchlich anzusehen war. Der Zweck der Regelung der Kostenverteilung (vgl. E. 4 in fine) sowie die Nähe der Vorinstanz zum hier zu beurteilenden Fall erlauben es ihr, die Beschwerdegegnerin zwar für ihr offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten zu sanktionieren, sie aber nicht mit den vollen Verfahrenskosten zu belasten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie die Rechtsfolge des Art. 114 Abs. 2 EntG mit Augenmass anwendet. Davon unberührt bleibt der auf rechtspolitischen Erwägungen beruhende Grundsatz, dass der Enteigner die entstandenen Kosten für seine Geltendmachung des Enteignungsrechts zu tragen hat, weshalb die restlichen Verfahrenskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen sind. Die Beschwerde gegen den Kostenpunkt des Abschreibungsbeschlusses ist daher unbegründet und abzuweisen.”
L'art. 114 al. 2 LEx ne s'applique que dans des cas exceptionnels. Un reproche d'abus du droit suppose qu'un instrument juridique ait été utilisé de manière contraire à sa finalité pour poursuivre des objectifs étrangers à cette finalité, clairement identifiables et vérifiables. En droit de la procédure, les conditions de preuve requises pour établir un tel détournement de finalité sont particulièrement strictes et cette qualification doit être retenue avì une granÞ réserve.
“Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig verwendet wird, um Interessen zu verwirklichen, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (statt vieler BGE 131 I 185 E. 3.2.4 mit Hinweisen; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2022, Rz. 500). Insbesondere im Prozessrecht sind die Anforderung an die Zweckwidrigkeit besonders hoch anzusetzen und nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (zum Ganzen ausführlich Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 310 ff.). Art. 114 Abs. 2 EntG soll deshalb nur in Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen (Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Art. 114 Rz. 6). Zu denken ist etwa an Konstellationen, in denen die Einleitung eines Schätzungsverfahrens ausschliesslich sachfremde Zwecke und Absichten verfolgt, die klar erkennbar und nachweisbar in keinem Zusammenhang zu den Rechtsbegehren stehen.”
“Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig verwendet wird, um Interessen zu verwirklichen, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (statt vieler BGE 131 I 185 E. 3.2.4 mit Hinweisen; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2022, Rz. 500). Insbesondere im Prozessrecht sind die Anforderung an die Zweckwidrigkeit besonders hoch anzusetzen und nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (zum Ganzen ausführlich Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 310 ff.). Art. 114 Abs. 2 EntG soll deshalb nur in Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen (Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Art. 114 Rz. 6). Zu denken ist etwa an Konstellationen, in denen die Einleitung eines Schätzungsverfahrens ausschliesslich sachfremde Zwecke und Absichten verfolgt, die klar erkennbar und nachweisbar in keinem Zusammenhang zu den Rechtsbegehren stehen.”
“Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig verwendet wird, um Interessen zu verwirklichen, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (statt vieler BGE 131 I 185 E. 3.2.4 mit Hinweisen; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2022, Rz. 500). Insbesondere im Prozessrecht sind die Anforderung an die Zweckwidrigkeit besonders hoch anzusetzen und nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (zum Ganzen ausführlich Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 310 ff.). Art. 114 Abs. 2 EntG soll deshalb nur in Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen (Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Art. 114 Rz. 6). Zu denken ist etwa an Konstellationen, in denen die Einleitung eines Schätzungsverfahrens ausschliesslich sachfremde Zwecke und Absichten verfolgt, die klar erkennbar und nachweisbar in keinem Zusammenhang zu den Rechtsbegehren stehen.”
RéférenÎ : LEx art. 114 n. 1 L'autorité compétente fixe les frais de procédure pour la partie de la procédure dont elle est saisie ; en pratique, cela signifie que, dans les procédures d'expropriation en première instanÎ, l'expropriant supporte en principe les frais résultant de l'exerciÎ du droit d'expropriation. L'exproprié n'est en règle générale pas mis à contribution ; des exceptions n'existent que pour des demandes manifestement abusives ou manifestement excessives, auquel cas des frais peuvent lui être imposés en tout ou en partie.
“In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Diese werden von der zuständigen Behörde selbst festgelegt (Art. 114 Abs. 4 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Im Enteignungsrecht kommt das Unterliegerprinzip somit grundsätzlich nicht zum Tragen. Der Enteigner hat grundsätzlich auch im Obsiegensfall die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 6.4.2).”
“In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Diese werden von der zuständigen Behörde selbst festgelegt (Art. 114 Abs. 4 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Im Enteignungsrecht kommt das Unterliegerprinzip somit grundsätzlich nicht zum Tragen. Der Enteigner hat grundsätzlich auch im Obsiegensfall die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 6.4.2).”