Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 juin 2020, en vigueur depuis le 1erjanv. 2021 (RO 2020 4085;FF 2018 4817). ↩
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RéférenÎ : LEx art. 115 n. 7 Si, dans la procédure d'approbation du plan, un propriétaire foncier voit menacée l'expropriation de ses prétentions défensives au titre du droit de voisinage, il convient d'examiner ses prétentions en matière de frais et d'indemnisation au sens de l'art. 115 al. 1 LEx. La LEx oblige d'abord l'expropriant à prévoir des mesures de protection appropriées; si le projet ne prévoit pas de telles mesures, la personne concernée doit, dans la procédure d'approbation du plan, présenter des oppositions au titre du droit de l'expropriation. Si des immissions excessives ne peuvent être évitées ou ne peuvent l'être qu'au prix de coûts disproportionnés, les prétentions défensives s'effacent au profit de l'intérêt public prépondérant et il subsiste pour la personne concernée le droit à indemnisation.
“Der Beschwerdeführer erhob unter anderem aus diesem Grund Einsprache gegen das Gesuch um Erteilung der Plangenehmigung und verlangte Massnahmen zum Schutz vor übermässigen Lärmimmissionen oder eventualiter das Einleiten eines Enteignungsverfahrens. Der Beschwerdeführer macht begründet geltend, dass er von übermässigen Immissionen in Form von Lärm betroffen ist und ihm ohne Massnahmen eine Enteignung seiner nachbarrechtlichen Abwehransprüche droht. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Plangenehmigungsverfahren wären somit in dieser Hinsicht gemäss Art. 114 und Art. 115 EntG festzulegen gewesen. Die Vorinstanz hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung verneint. Damit hat sie Art. 115 Abs. 1 EntG verletzt. Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen (Rechtsbegehren Ziff. 6 gemäss der Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2021). Die Plangenehmigung vom 12. März 2021 ist aufzuheben, soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zugesprochen hat und die Angelegenheit ist zur Festsetzung einer Entschädigung gemäss Art. 115 Abs. 1 EntG an die Vorinstanz zurückzuweisen.”
“Gemäss Art. 115 Abs. 1 EntG und auch nach der Rechtsprechung ist für die Anwendbarkeit der enteignungsrechtlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen massgeblich, ob einem Grundeigentümer eine Enteignung droht (vgl. Urteil des BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5). Gegenstand einer formellen Enteignung können nach Art. 5 Abs. 1 EntG nebst dinglichen Rechten auch die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte sein. Das EntG verpflichtet den Enteigner jedoch, zunächst geeignete Schutzvorkehren zu treffen, um übermässige Einwirkungen überhaupt zu vermeiden (Art. 7 Abs. 3 EntG). Sieht ein Projekt geeignete Massnahmen nicht bereits vor, hat der Betroffene mittels (enteignungsrechtlicher) Einsprache im Plangenehmigungsverfahren entsprechende Begehren zu stellen. Lassen sich übermässige Immissionen nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand vermeiden, so werden die Abwehransprüche zu Gunsten des vorrangigen öffentlichen Interesses am Werk unterdrückt beziehungsweise enteignet und es bleibt dem Betroffenen nur mehr das Recht, eine Entschädigung zu fordern.”
Citation : LEx art. 115 n. 6 L'instanÎ précédente peut renvoyer la décision relative aux indemnités des parties en vertu de l'art. 115 LEx à une procédure distincte qui ne sera conduite qu'après l'entrée en forÎ de l'approbation du plan.
“der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2018 wies die Vorinstanz den Entscheid über die Parteientschädigungen der Einsprechenden gemäss Art. 115 EntG in ein separates Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft der Plangenehmigung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; vgl. Moser et al., a.a.O., Rz.”
Dans le contexte examiné dans les sources (procédures combinées/procédures d'approbation des plans), l'art. 115 al. 2 LEx prévoit que — lorsque les demandes de l'exproprié sont rejetées en tout ou pour la majeure partie — il peut être entièrement ou partiellement renoncé à l'octroi d'une indemnité à la partie.
“Im erstinstanzlichen Verfahren ist daher eine Parteientschädigung nur dann zu entrichten, wenn hierfür eine ausdrückliche (spezial-)gesetzliche Grundlage besteht. In kombinierten Verfahren wie dem Plangenehmigungsverfahren, in denen gleichzeitig mit der Plangenehmigung auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen entschieden wird (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG), richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, nach dem Enteignungsrecht: Gemäss Art. 114 Abs. 1 EntG trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten. Er hat zudem für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht (Art. 115 Abs. 1 EntG). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grössten Teil abgewiesen, so kann vom Zusprechen einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden (Art. 115 Abs. 2 EntG; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 47.2 mit Hinweisen).”
“Im erstinstanzlichen Verfahren ist daher eine Parteientschädigung nur dann zu entrichten, wenn hierfür eine ausdrückliche (spezial-)gesetzliche Grundlage besteht. In kombinierten Verfahren wie dem Plangenehmigungsverfahren, in denen gleichzeitig mit der Plangenehmigung auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen entschieden wird (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG), richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, nach dem Enteignungsrecht: Gemäss Art. 114 Abs. 1 EntG trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten. Er hat zudem für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht (Art. 115 Abs. 1 EntG). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grössten Teil abgewiesen, so kann vom Zusprechen einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden (Art. 115 Abs. 2 EntG; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 47.2 mit Hinweisen).”
Citation : LEx art. 115 ch. 4 Dans la pratique, la décision sur les indemnisations des parties au sens de l'art. 115 LEx peut, en cas de conduite combinée de la procédure, être renvoyée à une procédure distincte qui ne devra être engagée qu'après l'entrée en forÎ de l'approbation du plan. Le Tribunal administratif fédéral tranche soit lui-même sur le fond, soit renvoie, à titre exceptionnel, la question à l'instanÎ inférieure avì des directives contraignantes (voir art. 61 al. 1 PA).
“der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2018 wies die Vorinstanz den Entscheid über die Parteientschädigungen der Einsprechenden gemäss Art. 115 EntG in ein separates Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft der Plangenehmigung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; vgl. Moser et al., a.a.O., Rz.”
Lors de la fixation discrétionnaire de l'indemnité due aux parties en vertu de l'art. 115 LEx, l'autorité précédente dispose d'une large marge d'appréciation; le Tribunal administratif fédéral contrôle donc cette appréciation avì retenue et ne s'en écarte pas sans motifs sérieux. La nécessité des frais de partie se juge au regard de la situation procédurale au moment où les frais ont été engagés. Il convient en outre de tenir compte du fait que les commissions d'estimation sont composées d'experts et ne sont pas liées aux demandes des parties; dès lors, lors de l'examen de la nécessité des mesures prises, un critère d'appréciation plus strict peut être justifié.
“Es steht der Vorinstanz bei der ermessensweisen Festlegung der Parteientschädigung im Rahmen von Art. 115 EntG ein weiter Ermessensspielraum zu, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (Urteile des BVGer A-957/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 15.4.3 und BVGer A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 9.4.1). Von der Einschätzung der Vorinstanz ist dementsprechend nicht ohne Not abzuweichen (Urteil des BVGer A-4707/2018 vom 24. April 2020 E. 5.2.1.5 m.H.). Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen; ob dies zutrifft, bestimmt sich nach der Prozesslage, wie sie sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung darbot (Urteil des BVGer A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 2.2.2 m.H.). Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Schätzungskommissionen aus Fachleuten zusammengesetzt und nicht an die Parteibegehren gebunden sind, was zwar die Anwälte der Enteigneten nicht ihrer Sorgfaltspflichten enthebt (vgl. BGE 111 IB 97 E. 3), jedoch grundsätzlich die Anlegung eines strengen Beurteilungsmassstabs bei der Prüfung der Notwendigkeit der getroffenen Vorkehren rechtfertigt (Urteil des BVGer A-957/2016 vom 14.”
“Es steht der Vorinstanz bei der ermessensweisen Festlegung der Parteientschädigung im Rahmen von Art. 115 EntG ein weiter Ermessensspielraum zu, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (Urteile des BVGer A-957/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 15.4.3 und BVGer A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 9.4.1). Von der Einschätzung der Vorinstanz ist dementsprechend nicht ohne Not abzuweichen (Urteil des BVGer A-4707/2018 vom 24. April 2020 E. 5.2.1.5 m.H.). Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen; ob dies zutrifft, bestimmt sich nach der Prozesslage, wie sie sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung darbot (Urteil des BVGer A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 2.2.2 m.H.). Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Schätzungskommissionen aus Fachleuten zusammengesetzt und nicht an die Parteibegehren gebunden sind, was zwar die Anwälte der Enteigneten nicht ihrer Sorgfaltspflichten enthebt (vgl. BGE 111 IB 97 E. 3), jedoch grundsätzlich die Anlegung eines strengen Beurteilungsmassstabs bei der Prüfung der Notwendigkeit der getroffenen Vorkehren rechtfertigt (Urteil des BVGer A-957/2016 vom 14.”
“Es steht der Vorinstanz bei der ermessensweisen Festlegung der Parteientschädigung im Rahmen von Art. 115 EntG ein weiter Ermessensspielraum zu, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (Urteile des BVGer A-957/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 15.4.3 und BVGer A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 9.4.1). Von der Einschätzung der Vorinstanz ist dementsprechend nicht ohne Not abzuweichen (Urteil des BVGer A-4707/2018 vom 24. April 2020 E. 5.2.1.5 m.H.). Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen; ob dies zutrifft, bestimmt sich nach der Prozesslage, wie sie sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung darbot (Urteil des BVGer A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 2.2.2 m.H.). Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Schätzungskommissionen aus Fachleuten zusammengesetzt und nicht an die Parteibegehren gebunden sind, was zwar die Anwälte der Enteigneten nicht ihrer Sorgfaltspflichten enthebt (vgl. BGE 111 IB 97 E. 3), jedoch grundsätzlich die Anlegung eines strengen Beurteilungsmassstabs bei der Prüfung der Notwendigkeit der getroffenen Vorkehren rechtfertigt (Urteil des BVGer A-957/2016 vom 14.”
Dans la procédure combinée d'approbation du plan, les conséquences en matière de coûts et d'indemnisation à l'égard des participants à la procédure exposés à une expropriation sont régies par le droit de l'expropriation (voir art. 115 al. 1 LEx). Si les demandes de l'exproprié sont rejetées en tout ou en granÞ partie, il est possible, selon l'art. 115 al. 2 LEx, de renoncer totalement ou partiellement à l'octroi d'une indemnité.
“Das VwVG enthält keine gesetzliche Grundlage für das Zusprechen einer Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und auch aus den allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV lässt sich ein solcher Anspruch nicht ableiten. Im erstinstanzlichen Verfahren ist daher eine Parteientschädigung nur dann zu entrichten, wenn hierfür eine ausdrückliche (spezial-)gesetzliche Grundlage besteht. In kombinierten Verfahren wie dem Plangenehmigungsverfahren, in denen gleichzeitig mit der Plangenehmigung auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen entschieden wird (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG), richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, nach dem Enteignungsrecht: Gemäss Art. 114 Abs. 1 EntG trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten. Er hat zudem für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht (Art. 115 Abs. 1 EntG). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grössten Teil abgewiesen, so kann vom Zusprechen einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden (Art. 115 Abs. 2 EntG; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 47.2 mit Hinweisen).”
Dans les procédures combinées, les conséquences en matière de frais et d'indemnisation à l'égard des parties menacées d'expropriation doivent être appréciées selon le droit de l'expropriation. Ces parties disposent du droit prévu par l'art. 115 al. 1 LEx ; si la demanÞ est entièrement ou pour l'essentiel rejetée, l'indemnité prévue à l'art. 115 al. 2 LEx peut être refusée en tout ou en partie.
“Das VwVG enthält keine gesetzliche Grundlage für das Zusprechen einer Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und auch aus den allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV lässt sich ein solcher Anspruch nicht ableiten. Im erstinstanzlichen Verfahren ist daher eine Parteientschädigung nur dann zu entrichten, wenn hierfür eine ausdrückliche (spezial-)gesetzliche Grundlage besteht. In kombinierten Verfahren wie dem Plangenehmigungsverfahren, in denen gleichzeitig mit der Plangenehmigung auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen entschieden wird (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG), richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, nach dem Enteignungsrecht: Gemäss Art. 114 Abs. 1 EntG trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten. Er hat zudem für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht (Art. 115 Abs. 1 EntG). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grössten Teil abgewiesen, so kann vom Zusprechen einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden (Art. 115 Abs. 2 EntG; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 47.2 mit Hinweisen).”
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