Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 juin 2020, en vigueur depuis le 1erjanv. 2021 (RO 2020 4085;FF 2018 4817). ↩
Introduit par le ch. I de la LF du 19 juin 2020, en vigueur depuis le 1erjanv. 2021 (RO 2020 4085;FF 2018 4817). ↩
Introduit par le ch. I de la LF du 19 juin 2020, en vigueur depuis le 1erjanv. 2021 (RO 2020 4085;FF 2018 4817). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 juin 2020, en vigueur depuis le 1erjanv. 2021 (RO 2020 4085;FF 2018 4817). ↩
Nouvelle teneur de la phrase selon le ch. 65 de l’annexe à la L du 17 juin 2005 sur le TAF, en vigueur depuis le 1erjanv. 2007 (RO 2006 21971069;FF 2001 4000). ↩
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1 commentary
L'art. 60 al. 3 LEx ne s'applique pas dans les circonscriptions unilingues. Dans de tels cas, la langue de la procédure se détermine selon la PA, notamment l'art. 33a PA, aux termes duquel la procédure doit être conduite dans l'une des langues officielles et que, en règle générale, la langue retenue est celle dans laquelle les parties ont présenté leur demanÞ.
“Das Verfahren gemäss Enteignungsgesetz richtet sich nach dem VwVG, soweit das Enteignungsgesetz keine eigenen Regelungen enthält (Art. 110 EntG). Art. 60 Abs. 3 EntG sieht bezüglich Verfahrenssprache lediglich vor, dass in mehrsprachigen Kreisen der Präsident oder sein Stellvertreter nach Möglichkeit gleicher Sprache sein soll wie der Enteignete. Da der Kreis 5 kein mehrsprachiger Kreis ist, kommt diese Bestimmung hier nicht zur Anwendung, womit bezüglich der Verfahrenssprache vorliegend auf das VwVG abzustellen ist. Art. 33a Abs. 1 VwVG bestimmt, dass das Verfahren in einer der vier Amtssprachen geführt wird, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden. Art. 33a Abs. 1 VwVG regelt damit die Verfahrenssprache. Unter der Verfahrenssprache wird die Sprache verstanden, in der die Behörde das Verfahren führt und insbesondere mit den Parteien kommuniziert (Egli, Praxiskommentar VwVG, Art. 33a Rz. 1). Da die Beschwerdegegnerin ihr Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung auf Französisch einreichte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Französische als Verfahrenssprache verwendete. Von der Verfahrenssprache zu unterscheiden ist die Parteisprache, das heisst die Sprache, in der sich die Parteien gegenüber der Behörde äussern müssen respektive dürfen (Egli, Praxiskommentar VwVG, Art.”
“Das Verfahren gemäss Enteignungsgesetz richtet sich nach dem VwVG, soweit das Enteignungsgesetz keine eigenen Regelungen enthält (Art. 110 EntG). Art. 60 Abs. 3 EntG sieht bezüglich Verfahrenssprache lediglich vor, dass in mehrsprachigen Kreisen der Präsident oder sein Stellvertreter nach Möglichkeit gleicher Sprache sein soll wie der Enteignete. Da der Kreis 5 kein mehrsprachiger Kreis ist, kommt diese Bestimmung hier nicht zur Anwendung, womit bezüglich der Verfahrenssprache vorliegend auf das VwVG abzustellen ist. Art. 33a Abs. 1 VwVG bestimmt, dass das Verfahren in einer der vier Amtssprachen geführt wird, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden. Art. 33a Abs. 1 VwVG regelt damit die Verfahrenssprache. Unter der Verfahrenssprache wird die Sprache verstanden, in der die Behörde das Verfahren führt und insbesondere mit den Parteien kommuniziert (Egli, Praxiskommentar VwVG, Art. 33a Rz. 1). Da die Beschwerdegegnerin ihr Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung auf Französisch einreichte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Französische als Verfahrenssprache verwendete. Von der Verfahrenssprache zu unterscheiden ist die Parteisprache, das heisst die Sprache, in der sich die Parteien gegenüber der Behörde äussern müssen respektive dürfen (Egli, Praxiskommentar VwVG, Art.”