4 commentaries
Citation : LEx art. 78 ch. 4 Lorsque les parties principales à la procédure d'expropriation participent à la procédure devant l'instanÎ inférieure et n'obtiennent pas gain de cause avì leurs demandes, elles sont, selon la jurisprudenÎ du Tribunal administratif fédéral, tant formellement que matériellement lésées et ont qualité pour recourir.
“Nach Art. 78 Abs. 1 EntG sind insbesondere die Hauptparteien des Enteignungsverfahrens zur Beschwerde befugt. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin nahm als Hauptpartei am vorinstanzlichen Verfahren teil, drang jedoch mit ihren Forderungen nicht durch. Sie ist somit sowohl formell als auch materiell beschwert und zur Beschwerde legitimiert.”
“Nach Art. 78 Abs. 1 EntG sind insbesondere die Hauptparteien des Enteignungsverfahrens zur Beschwerde befugt. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführenden nahmen als Teil der damaligen Erbengemeinschaft als Hauptpartei am vorinstanzlichen Verfahren teil, drangen jedoch mit ihrer Forderung nicht durch. Sie verlangen eine Entschädigung für die Gesamtliegenschaft, nicht nur für die lärmbelasteten Wohnungen. Sie sind somit sowohl formell als auch materiell beschwert und ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Damit erübrigt es sich, auf die Rechtsnachfolge der Beschwerdeführenden infolge der partiellen Erbteilung einzugehen.”
La qualité pour recourir découle de l'art. 78 al. 1 LEx. S'y ajoutent les conditions générales de l'art. 48 al. 1 PA : participation devant l'instanÎ précédente ou impossibilité d'y participer (let. a), atteinte particulière (let. b) et intérêt digne de protection (let. c).
“Die Beschwerdelegitimation ergibt sich aus Art. 78 Abs. 1 EntG. Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wonach zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst.”
RéférenÎ : LEx art. 78 n. 2 Si des personnes interviennent devant l'instanÎ inférieure, en tant que membres d'une communauté d'héritiers et en qualité de parties principales à la procédure d'expropriation, et si elles sont matériellement atteintes par la décision attaquée, elles sont réputées avoir qualité pour recourir. En l'espèÎ, il n'y a donc pas lieu d'examiner séparément la transmission des droits résultant d'un partage partiel de la succession.
“Nach Art. 78 Abs. 1 EntG sind insbesondere die Hauptparteien des Enteignungsverfahrens zur Beschwerde befugt. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführenden nahmen als Teil der damaligen Erbengemeinschaft als Hauptpartei am vorinstanzlichen Verfahren teil, drangen jedoch mit ihrer Forderung nicht durch. Sie verlangen eine Entschädigung für die Gesamtliegenschaft, nicht nur für die lärmbelasteten Wohnungen. Sie sind somit sowohl formell als auch materiell beschwert und ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Damit erübrigt es sich, auf die Rechtsnachfolge der Beschwerdeführenden infolge der partiellen Erbteilung einzugehen.”
Outre les personnes visées à l'art. 78 al. 1 LEx, s'appliquent en outre les conditions générales de l'art. 48 al. 1 PA ; peuvent ainsi également avoir qualité pour recourir ceux qui ont participé à la procédure devant l'autorité précédente ou qui n'ont pas eu la possibilité d'y participer.
“Die Beschwerdelegitimation ergibt sich aus Art. 78 Abs. 1 EntG. Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wonach zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.