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Si la procédure a été limitée, en vertu de l'art. 32 LEx en liaison avì l'art. 125 let. a CPC, à la compétenÎ fonctionnelle et au respect du délai de recours, la commission d'expropriation peut constater simultanément qu'elle est compétente sur le plan fonctionnel et rejeter le recours pour cause d'expiration du délai découlant de l'art. 125 al. 1 BPG (prescription relative). Il n'est donc pas critiquable d'entrer en matière sur le recours et de le rejeter au fond pour ce motif de procédure.
“Der Rekurrent moniert in seinem Rekurs weiter, dass die Expropriationskommission die Klage abgewiesen habe, obwohl sie das Verfahren mit Verfügung vom 24. Februar 2020 Ziff. 1 auf «die Fragen der funktionellen Zuständigkeit der Expropriationskommission und der Einhaltung der Klagefrist beschränkt» habe. Eine solche Beschränkung des Verfahrens auf Eintretensvoraussetzungen stelle einen Zwischenentscheid dar und könne nicht mit einem materiellen Entscheid wie in casu enden. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Die Expropriationskommission weist in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf hin, dass bei der gemäss § 32 EntG i.V.m. Art. 125 lit. a ZPO vorgenommenen Verfahrensbeschränkung auf die funktionelle Zuständigkeit der Expropriationskommission und der Einhaltung der Klagefrist nach § 125 Abs. 1 BPG nicht festgelegt worden ist, ob es sich beim zweitgenannten Prüfungsbereich um eine Sachentscheidungsvoraussetzung oder um eine materiell-rechtliche Frage handelt. Die Behauptung des Rekurrenten, wonach die Expropriationskommission das Verfahren alleine auf die Eintretensfrage beschränkt habe, ist somit unzutreffend. Die Expropriationskommission hat ihre funktionelle Zuständigkeit im angefochtenen Entscheid bejaht und die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die aus § 125 Abs. 1 BPG folgende relative Verjährungsfrist abgelaufen sei. Der angefochtene Entscheid erging somit in dem Bereich, auf welchen das Verfahren in der Verfügung vom 24. Februar 2022 beschränkt worden ist. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Expropriationskommission im angefochtenen Entscheid gleichzeitig auf die Klage eingetreten ist und diese abgewiesen hat.”
“Der Rekurrent moniert in seinem Rekurs weiter, dass die Expropriationskommission die Klage abgewiesen habe, obwohl sie das Verfahren mit Verfügung vom 24. Februar 2020 Ziff. 1 auf «die Fragen der funktionellen Zuständigkeit der Expropriationskommission und der Einhaltung der Klagefrist beschränkt» habe. Eine solche Beschränkung des Verfahrens auf Eintretensvoraussetzungen stelle einen Zwischenentscheid dar und könne nicht mit einem materiellen Entscheid wie in casu enden. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Die Expropriationskommission weist in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf hin, dass bei der gemäss § 32 EntG i.V.m. Art. 125 lit. a ZPO vorgenommenen Verfahrensbeschränkung auf die funktionelle Zuständigkeit der Expropriationskommission und der Einhaltung der Klagefrist nach § 125 Abs. 1 BPG nicht festgelegt worden ist, ob es sich beim zweitgenannten Prüfungsbereich um eine Sachentscheidungsvoraussetzung oder um eine materiell-rechtliche Frage handelt. Die Behauptung des Rekurrenten, wonach die Expropriationskommission das Verfahren alleine auf die Eintretensfrage beschränkt habe, ist somit unzutreffend. Die Expropriationskommission hat ihre funktionelle Zuständigkeit im angefochtenen Entscheid bejaht und die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die aus § 125 Abs. 1 BPG folgende relative Verjährungsfrist abgelaufen sei. Der angefochtene Entscheid erging somit in dem Bereich, auf welchen das Verfahren in der Verfügung vom 24. Februar 2022 beschränkt worden ist. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Expropriationskommission im angefochtenen Entscheid gleichzeitig auf die Klage eingetreten ist und diese abgewiesen hat.”
LEx art. 32 ch. 1 Dans les procédures coordonnées, les moyens pertinents en matière d'expropriation, dans la mesure où ils concernent les plans, doivent déjà être soulevés dans la procédure d'autorisation de construire et d'approbation du projet; les demandes correspondantes sont irrecevables dans la procédure de recours contre l'expropriation.
“In verfahrensrechtlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, das Projektgenehmigungsverfahren entspreche faktisch dem Enteignungsverfahren. Der Regierungsrat habe dies nicht erwähnt. Ob eine Enteignung verhältnismässig sei und im öffentlichen Interesse liege, könne nach der Projektgenehmigung nicht mehr angefochten werden. Das stelle eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (Art. 29 Abs. 2 BV). Das strassenrechtliche Projektgenehmigungsverfahren wurde im vorliegenden Fall nicht mit dem Enteignungsverfahren zusammengelegt, was nach § 33 des Enteignungsgesetzes des Kantons Schwyz vom 22. April 2009 (EntG; SRSZ 470.100) grundsätzlich möglich gewesen wäre. Die beiden Verfahren sind indessen koordiniert. § 32 EntG sieht zu diesem Zweck vor, dass im Beschwerdeverfahren gegen die Enteignung Begehren, welche die Änderung eines Planes bezwecken, der einem Auflage- und Einspracheverfahren unterzogen wurde, unzulässig sind (Abs. 1). In diesem Falle sind die enteignungsrechtlich relevanten Rügen, soweit sie die Pläne betreffen, bereits im Bau- und Projektbewilligungsverfahren anzubringen (Abs. 2). Die Koordinierung des Projektgenehmigungs- mit dem nachfolgenden Enteignungsverfahren geht somit klar aus dem Gesetz hervor. Der Regierungsrat war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer, der im kantonalen Verfahren zudem anwaltlich vertreten war, darüber aufzuklären. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist deshalb unbegründet.”
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