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RéférenÎ : LEx art. 38 ch. 2 Un commencement différé du calcul des intérêts en cas d'autorisations de travaux ne constitue pas une exception automatique et illimitée au principe de l'indemnisation intégrale. Le Tribunal fédéral admet un sursis limité dans le temps lorsqu'il est justifié par le comportement passif du propriétaire; dès que le propriétaire réclame toutefois clairement une indemnisation et que la collectivité publique en prend connaissanÎ, cette justification disparaît. Un sursis définitif ou indéfini ne paraît pas justifié dans ce contexte et soulèverait en outre des questions d'égalité devant la loi (art. 8 Cst.).
“Der vom Bundesgericht gebilligte Aufschub des Beginns des Zinsenlaufs ist mithin nicht etwa als Ausdruck einer kantonalen Autonomie bei der Regelung des Entschädigungsumfangs zu verstehen, sondern vielmehr als eine zeitlich beschränkte Ausnahme vom bundesrechtlichen Grundsatz der vollen Entschädigung – zu der, wie erwähnt, auch der (Schadens-)Zins gehört. Diese Ausnahme findet ihre Rechtfertigung im passiven Verhalten des Eigentümers. Sobald dieser indes klar zu erkennen gibt, dass er entschädigt werden will und das Gemeinwesen Kenntnis hiervon erlangt, entfällt die Rechtfertigung für einen weitergehenden Aufschub des Zinsenlaufs. Für eine solche Einschränkung des Grundsatzes der vollen Entschädigung ist denn auch kein sachlicher Grund bzw. kein schützenswertes – nicht rein fiskalisches (vgl. BGE 111 Ia 93 E. 2b) – öffentliches Interesse auszumachen, was die Beschwerdegegnerin auch nicht behauptet. Schliesslich erschiene ein entsprechender Aufschub des Zinsenlaufs auch mit Blick auf die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) als problematisch. Ab Inkrafttreten der eine materielle Enteignung darstellenden Eigentumsbeschränkung befindet sich das Gemeinwesen nämlich in derselben Situation wie bei einer vorzeitigen Besitzeinweisung, bei welcher die Zinspflicht bereits ab Vollzug besteht (vgl. Art. 38 Abs. 2 EntG; siehe dazu BGE 112 Ib 496 mit Bezug auf die insoweit vergleichbare Regelung in Art. 76 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Enteignung; SR 711). Ob es unter diesen bundesrechtlichen Vorgaben zulässig ist, den Beginn des Zinsenlaufs durch eine entsprechende Bestimmung im kantonalen Recht von der förmlichen Einreichung eines Entschädigungsbegehrens bei der zuständigen kantonalen Instanz – hier der Schätzungskommission – abhängig zu machen, braucht hier nicht abschliessend beantwortet zu werden. Selbst wenn nämlich davon ausgegangen würde, eine solche Regelung vertrage sich mit dem erläuterten Regime, wäre darauf nicht abzustellen, zumal sich, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, in Bezug auf Art. 51 Abs. 3 EntG keine einschlägige gesetzgeberische Absicht ergibt. Auslegung von Art. 51 Abs. 3 EntG Art. 51 Abs. 3 EntG nennt als zeitlichen Anknüpfungspunkt für den Zinsenlauf die "Einreichung des Entschädigungsbegehrens". Dem Wortlaut der Bestimmung lässt sich nicht entnehmen, ob damit das formelle Anhängigmachen eines Antrags bei der Schätzungskommission (vgl.”
LEx art. 38 ch. 1 Pour les projets dont la réalisation exige, en vertu d'une législation spéciale, une autorisation de plan, la compétenÎ en matière de droit d'expropriation peut différer de celle relative à l'autorisation du projet. Indépendamment du fait qu'une procédure d'expropriation autonome ou une procédure combinée d'autorisation de plan soit mise en œuvre, l'octroi du droit d'expropriation relève de la procédure administrative; celle-ci constitue une unité et se clôt par une décision susceptible de recours émanant de l'autorité compétente pour l'autorisation.
“f. und 26.82). Wie soeben gezeigt wurde, bildet die Erteilung des Enteignungsrechts Teil des Administrativverfahrens. Eine Eigenheit des Fernmelderechts besteht indessen - wie im vorliegenden Verfahren zutreffend von der Vorinstanz dargelegt - in einer unterschiedlichen Zuständigkeit zur Erteilung des Enteignungsrechts durch die Vorinstanz einerseits (vgl. Art. 36 Abs. 1 FMG) und der eigentlichen Projektgenehmigung durch das Bundesamt für Energie (BFE; vgl. Art. 38 Abs. 2 EntG) andererseits. In diesem Zusammenhang kann vorliegend offengelassen werden, ob ein - wie die Vorinstanz geltend macht - aufgrund der Ausgestaltung des Projektes (Lichtwellenleiter als Fernmeldeanlage in Verbindung mit einer plangenehmigungsbedürftigen Starkstromleitung gemäss Art. 36 Abs. 1 EntG i.V.m. Art. 38 Abs. 2 EntG) selbständiges Enteignungsverfahren oder ob ein kombiniertes Plangenehmigungsverfahren durchzuführen ist. Beiden Verfahren ist die Einheit des Administrativverfahrens gemein. Dieses schliesst die Erteilung des Enteignungsrechts ein und findet mit einer anfechtbaren Verfügung der Genehmigungsbehörde seinen Abschluss.”
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