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Le délai de deux ans de prescription/forclusion prévu à l'art. 95 al. 1 LEx pour les demandes de contributions pour avantages (et les redevances de raccordement) figurait déjà dans la version de la loi sur l'expropriation de 1950. Selon la jurisprudenÎ et la doctrine disponibles, cette règle fondamentale n'a pas été modifiée dans son contenu lors des révisions ultérieures de la loi.
“Der heute geltende § 95 Abs. 1 EntG statuiert, dass die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge und Anschlussgebühren untergehen, soweit ein Gesetz oder Reglement nicht etwas anderes bestimmen, wenn sie gegenüber der belasteten Person nicht innert zwei Jahren, nachdem das Erschliessungswerk fertiggestellt ist, geltend gemacht werden. Die Fassung des Enteignungsgesetzes vom 19. Juni 1950, welche am 1. Januar 1951 in Kraft trat, statuierte in § 95 Folgendes: "Die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge gehen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, unter, wenn sie gegenüber dem Belasteten nicht innert zwei Jahren geltend gemacht werden, nachdem das Werk fertiggestellt ist" (GSG 20.169, 197). Das Enteignungsgesetz wurde in den letzten 70 Jahren mehrmals revidiert, jedoch wurde an dieser Grundregelung nichts geändert. Daraus geht hervor, dass diese zweijährige Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist bereits seit 70 Jahren Geltung hat und dass das Enteignungsgesetz nie eine weitere Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist enthalten hat. Da diese Regelung bereits 70 Jahre alt ist, ist jedoch nicht mehr eruierbar, ob der Gesetzgeber zum strittigen Thema bewusst geschwiegen hat.”
“Der heute geltende § 95 Abs. 1 EntG statuiert, dass die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge und Anschlussgebühren untergehen, soweit ein Gesetz oder Reglement nicht etwas anderes bestimmen, wenn sie gegenüber der belasteten Person nicht innert zwei Jahren, nachdem das Erschliessungswerk fertiggestellt ist, geltend gemacht werden. Die Fassung des Enteignungsgesetzes vom 19. Juni 1950, welche am 1. Januar 1951 in Kraft trat, statuierte in § 95 Folgendes: "Die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge gehen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, unter, wenn sie gegenüber dem Belasteten nicht innert zwei Jahren geltend gemacht werden, nachdem das Werk fertiggestellt ist" (GSG 20.169, 197). Das Enteignungsgesetz wurde in den letzten 70 Jahren mehrmals revidiert, jedoch wurde an dieser Grundregelung nichts geändert. Daraus geht hervor, dass diese zweijährige Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist bereits seit 70 Jahren Geltung hat und dass das Enteignungsgesetz nie eine weitere Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist enthalten hat. Da diese Regelung bereits 70 Jahre alt ist, ist jedoch nicht mehr eruierbar, ob der Gesetzgeber zum strittigen Thema bewusst geschwiegen hat.”
Lorsqu'il n'existe aucune règle cantonale ou communale relative aux délais de prescription/forclusion pour la réalisation de la prétention visée à l'art. 95 al. 1 LEx, la jurisprudenÎ considère qu'il s'agit d'une lacune non voulue de la loi. Dans un tel cas, des règles cantonales analogues (ou, selon le cas, d'autres dispositions du droit cantonal) doivent être mobilisées pour combler la lacune. Dans la mesure où des règlements communaux renvoient au droit cantonal sans prévoir eux‑mêmes de délai, il existe dès lors également une lacune à combler; de plus, il est douteux qu'une commune puisse, par ses règlements, renoncer valablement et totalement à un tel délai.
“§ 95 Abs. 1 EntG statuiert, dass die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge und Anschlussgebühren untergehen, soweit ein Gesetz oder Reglement nicht etwas anderes bestimmen, wenn sie gegenüber der belasteten Person nicht innert zwei Jahren, nachdem das Erschliessungswerk fertiggestellt ist, geltend gemacht werden. Das AR, welches durch das nAR aufgehoben wurde und bis am 31. Dezember 2012 in Kraft war, enthielt keine kommunalen verjährungs- bzw. verwirkungsrechtlichen Regeln zur Geltendmachung der einmaligen Abwasserbeiträge, verwies jedoch in § 33 Abs. 1 AR auf die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes. Auch das WR, welches durch das Wasser-Reglement vom 10. Dezember 2012 per 1. Januar 2013 (nachfolgend: nWR) ersetzt wurde, enthielt keine Bestimmungen über die Verjährung der einmaligen Beiträge bzw. Gebühren, verwies jedoch in § 41 WR auf das Enteignungsgesetz. Gemäss § 22 nAR und § 36 nWR, welche am 1. Januar 2013 in Kraft traten und vorliegend jedoch nicht anwendbar sind, hat die Gemeinde die Frist, innert derer die Anschlussgebühren erhoben werden müssen, auf fünf Jahre verlängert.”
“Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass aus den Materialien zum Enteignungsgesetz nicht gefolgert werden kann, es liege insofern ein qualifiziertes Schweigen vor, als der Gesetzgeber bei den Anschlussgebühren bewusst auf eine absolute Verjährungsfrist als Verwirkungsfrist habe verzichten wollen. Die gesetzlichen Regelungen aus den sachverwandten Gebieten, namentlich § 147 Abs. 1 StG und § 46a VwVG, legen vielmehr nahe, dass auch in Bezug auf die Gebühren eine absolute Verjährungsfrist als Verwirkungsfrist zu gelten hat. Es liegen bei den zu beurteilenden Gebühren auch keine besonderen Gründe wie bei der Verrechnungssteuer nach Art. 17 VStG vor, welche es als vertretbar erscheinen lassen, dass das Gesetz keine Verwirkungsfrist, innert derer die Forderung rechtskräftig zu sein hat, statuiert hat. Damit kann das Vorliegen eines qualifizierten Schweigens nicht bejaht werden und § 95 Abs. 1 EntG wohnt damit eine planwidrige Unvollständigkeit inne, die ausfüllungsbedürftig ist. Da die anwendbaren kommunalen Reglemente keine eigene Regelung zur Verjährung enthielten, sie vielmehr auf das kantonale Recht verwiesen, liegt auch den kommunalen Reglementen in Verbindung mit § 95 Abs. 1 EntG eine ausfüllungsbedürftige Lücke inne. Im Übrigen wäre aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Institut der Verjährung um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt und die Gemeinde nur im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom ist, fraglich, ob die Gemeinde in ihren Reglementen das Absehen von einer Frist, innert derer die Gebühren rechtskräftig zu verfügen wären, statuieren könnte.”
LEx art. 95 ch. 14 La règle de forclusion vise à protéger la personne grevée contre des réclamations ultérieures surprenantes. Les communes peuvent édicter des dispositions dérogatoires relatives à la date d'exigibilité ou au délai entraînant l'extinction de la créanÎ.
“Gemäss § 95 Abs. 1 EntG gehen die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, unter, wenn sie gegenüber dem Belasteten nicht innert zwei Jahren geltend gemacht werden, nachdem das Werk fertiggestellt worden ist. Die Gemeinden können abweichende Vorschriften über den Fälligkeitstermin oder über die Frist, welche zum Untergang des Anspruchs führt, aufstellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dient die Verwirkungsvorschrift dem Schutze des Schuldners, d.h. die Bestimmung soll den Anstösser vor Forderungen schützen, deren Bestand dieser nicht kannte (BLVGE 1990 S. 109 ff. E. 1a). Der in § 95 EntG niedergelegten Verwirkungsfrist liegt der Gedanke zugrunde, dass der Bürger möglichst rasch Aufschluss über die ihn betreffende Beitragspflicht erhalten soll. Nach Ablauf der Frist soll der Beitragsschuldner darauf vertrauen dürfen, dass die Forderungen aus dem Rechtsverhältnis nicht mehr angemeldet werden können. Insofern stellen die Fristbestimmungen von § 95 EntG einen Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Die in § 95 EntG enthaltene Regelung der Verwirkung von Vorteilsbeiträgen geht davon aus, dass die Erhebung von Beiträgen grundsätzlich an zwei verschiedene Tatbestände anknüpfen kann. Einerseits kann die Beitragspflicht des Grundeigentümers bereits mit der blossen Möglichkeit der Inanspruchnahme des durch das öffentliche Werk geschaffenen Sondervorteils entstehen. Andererseits besteht aber für die Gemeinden auch die Möglichkeit, in ihrem Reglement die Beitragspflicht von der tatsächlichen Beteiligung eines Grundstücks am öffentlichen Werk abhängig zu machen. Die in § 95 Abs.”
Le délai de forclusion de deux ans prévu à l'art. 95 al. 2 LEx ne commenÎ qu'au moment où l'obligation de contribution naît effectivement. Selon le règlement communal, l'obligation de contribution peut naître dès l'achèvement de l'ouvrage ou seulement au raccordement; dans ce dernier cas, le délai ne court qu'à compter du moment du raccordement.
“Insofern stellen die Fristbestimmungen von § 95 EntG einen Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Die in § 95 EntG enthaltene Regelung der Verwirkung von Vorteilsbeiträgen geht davon aus, dass die Erhebung von Beiträgen grundsätzlich an zwei verschiedene Tatbestände anknüpfen kann. Einerseits kann die Beitragspflicht des Grundeigentümers bereits mit der blossen Möglichkeit der Inanspruchnahme des durch das öffentliche Werk geschaffenen Sondervorteils entstehen. Andererseits besteht aber für die Gemeinden auch die Möglichkeit, in ihrem Reglement die Beitragspflicht von der tatsächlichen Beteiligung eines Grundstücks am öffentlichen Werk abhängig zu machen. Die in § 95 Abs. 1 EntG enthaltene Verwirkungsvorschrift ist nun auf den Regelfall zugeschnitten, dass die Beitragspflicht des durch das öffentliche Unternehmen profitierenden Grundeigentümers bereits mit der Fertigstellung des Werks beginnt. Entsteht jedoch die Beitragspflicht nach dem kommunalen Reglement erst im Zeitpunkt des Anschlusses, so beginnt auch die zweijährige Verwirkungsfrist nach § 95 Abs. 2 EntG erst in diesem Zeitpunkt zu laufen. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass die Gemeinde in jedem Fall gehalten ist, die Vorteilsbeiträge innerhalb von zwei Jahren seit Entstehung der Beitragspflicht der beteiligten Grundeigentümer geltend zu machen (BLVGE 1983 S. 141 ff. E. 3).”
“Insofern stellen die Fristbestimmungen von § 95 EntG einen Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Die in § 95 EntG enthaltene Regelung der Verwirkung von Vorteilsbeiträgen geht davon aus, dass die Erhebung von Beiträgen grundsätzlich an zwei verschiedene Tatbestände anknüpfen kann. Einerseits kann die Beitragspflicht des Grundeigentümers bereits mit der blossen Möglichkeit der Inanspruchnahme des durch das öffentliche Werk geschaffenen Sondervorteils entstehen. Andererseits besteht aber für die Gemeinden auch die Möglichkeit, in ihrem Reglement die Beitragspflicht von der tatsächlichen Beteiligung eines Grundstücks am öffentlichen Werk abhängig zu machen. Die in § 95 Abs. 1 EntG enthaltene Verwirkungsvorschrift ist nun auf den Regelfall zugeschnitten, dass die Beitragspflicht des durch das öffentliche Unternehmen profitierenden Grundeigentümers bereits mit der Fertigstellung des Werks beginnt. Entsteht jedoch die Beitragspflicht nach dem kommunalen Reglement erst im Zeitpunkt des Anschlusses, so beginnt auch die zweijährige Verwirkungsfrist nach § 95 Abs. 2 EntG erst in diesem Zeitpunkt zu laufen. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass die Gemeinde in jedem Fall gehalten ist, die Vorteilsbeiträge innerhalb von zwei Jahren seit Entstehung der Beitragspflicht der beteiligten Grundeigentümer geltend zu machen (BLVGE 1983 S. 141 ff. E. 3).”
Citation : LEx art. 95 n. 12 Selon la jurisprudenÎ, l'art. 95 al. 1 LEx est encore applicable même après une longue périoÞ ; dans l'affaire tranchée, cela a conduit à ce qu'une décision soit considérée comme tardive, bien que des décennies se soient écoulées depuis l'achèvement de l'ouvrage. Le délai de forclusion commenÎ en principe à l'achèvement de l'ouvrage et non à l'exigibilité de la créanÎ de frais.
“Mit der Vorinstanz ist auf die massgebende Bestimmung im Strassenreglement der Beschwerdeführerin zu verweisen und festzustellen, dass Art. 14 nicht eine Regelung in Bezug auf den Untergang der Ansprüche auf Vorteilsbeiträge enthält, sondern die Fälligkeit der Vorteilsbeiträge regelt. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, von diesem klaren Wortlaut abzuweichen. Dies hat zur Folge, dass mangels einer spezifischen Regelung im kommunalen Reglement § 95 Abs. 1 EntG zur Anwendung kommt. Diese Frist beginnt grundsätzlich mit der Fertigstellung des Werks zu laufen und setzt nicht die Fälligkeit der Gebührenforderung voraus, welche ihrerseits in der Regel erst 30 Tage nach Rechnungstellung eintritt. Ein Beginn der Verwirkungsfrist bei Fälligkeit könnte auch den mit der Verwirkung angestrebten Zweck nicht erreichen, nämlich dass öffentlich-rechtliche Ansprüche der Verwirkung unterliegen, um primär die Rechtssicherheit zu fördern. Aus den Akten geht nicht zweifelsfrei hervor, wann die Erschliessungsstrasse für die Parzelle Nr. 1, GB Gelterkinden, fertiggestellt worden ist. Aufgrund der Akten ist jedoch davon auszugehen, dass die Fertigstellung spätestens im Frühjahr 1987, als den damaligen Eigentümern Vorteilsbeiträge für Strassen-, Wasserwerks- und Kanalisationsanlagen in der Höhe von Fr. 75'320.-- in Rechnung gestellt wurden, erfolgt ist. Die angefochtene Beitragsverfügung trägt das Datum vom 11. September 2018 und ist deshalb im Sinne von § 95 Abs. 1 EntG verspätet.”
Citation : LEx art. 95 n. 11 L'AR en vigueur jusqu'au 31.12.2012 et l'ancien WR ne comportaient aucune règle communale de prescription ni de péremption pour les redevances de raccordement ponctuelles et, dans les dispositions citées, renvoyaient à la Loi fédérale du 20 juin 1930 sur l'expropriation (LEx). Avì le nAR et le nWR entrés en vigueur le 1er janvier 2013, le délai au terme duquel les redevances de raccordement doivent être perçues a été prolongé à cinq ans.
“§ 95 Abs. 1 EntG statuiert, dass die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge und Anschlussgebühren untergehen, soweit ein Gesetz oder Reglement nicht etwas anderes bestimmen, wenn sie gegenüber der belasteten Person nicht innert zwei Jahren, nachdem das Erschliessungswerk fertiggestellt ist, geltend gemacht werden. Das AR, welches durch das nAR aufgehoben wurde und bis am 31. Dezember 2012 in Kraft war, enthielt keine kommunalen verjährungs- bzw. verwirkungsrechtlichen Regeln zur Geltendmachung der einmaligen Abwasserbeiträge, verwies jedoch in § 33 Abs. 1 AR auf die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes. Auch das WR, welches durch das Wasser-Reglement vom 10. Dezember 2012 per 1. Januar 2013 (nachfolgend: nWR) ersetzt wurde, enthielt keine Bestimmungen über die Verjährung der einmaligen Beiträge bzw. Gebühren, verwies jedoch in § 41 WR auf das Enteignungsgesetz. Gemäss § 22 nAR und § 36 nWR, welche am 1. Januar 2013 in Kraft traten und vorliegend jedoch nicht anwendbar sind, hat die Gemeinde die Frist, innert derer die Anschlussgebühren erhoben werden müssen, auf fünf Jahre verlängert.”
RéférenÎ : LEx art. 95 n. 10 La périoÞ de forclusion visée à l'art. 95 al. 1 LEx commenÎ, selon la jurisprudenÎ citée, en principe à l'achèvement de l'ouvrage et n'exige ni la date d'exigibilité ni l'établissement d'une facture. Un commencement du délai seulement à l'exigibilité ne satisferait pas au but poursuivi par la forclusion (notamment la sécurité juridique).
“Dies hat zur Folge, dass mangels einer spezifischen Regelung im kommunalen Reglement § 95 Abs. 1 EntG zur Anwendung kommt. Diese Frist beginnt grundsätzlich mit der Fertigstellung des Werks zu laufen und setzt nicht die Fälligkeit der Gebührenforderung voraus, welche ihrerseits in der Regel erst 30 Tage nach Rechnungstellung eintritt. Ein Beginn der Verwirkungsfrist bei Fälligkeit könnte auch den mit der Verwirkung angestrebten Zweck nicht erreichen, nämlich dass öffentlich-rechtliche Ansprüche der Verwirkung unterliegen, um primär die Rechtssicherheit zu fördern. Aus den Akten geht nicht zweifelsfrei hervor, wann die Erschliessungsstrasse für die Parzelle Nr. 1, GB Gelterkinden, fertiggestellt worden ist. Aufgrund der Akten ist jedoch davon auszugehen, dass die Fertigstellung spätestens im Frühjahr 1987, als den damaligen Eigentümern Vorteilsbeiträge für Strassen-, Wasserwerks- und Kanalisationsanlagen in der Höhe von Fr. 75'320.-- in Rechnung gestellt wurden, erfolgt ist. Die angefochtene Beitragsverfügung trägt das Datum vom 11. September 2018 und ist deshalb im Sinne von § 95 Abs. 1 EntG verspätet. Die der Beschwerdegegnerin mit Rechnungsverfügung vom 11. September 2018 auferlegten Strassenbeiträge sind deshalb durch Verwirkung untergegangen. Auch aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.”
Le délai de forclusion de deux ans prévu à l'art. 95 LEx peut être aménagé différemment par des règles de droit communal concernant l'échéanÎ ou le délai d'extinction. Les questions de prescription ou de forclusion ne se posent en principe pas avant l'entrée en forÎ d'une décision administrative; les questions de prescription de référenÎ doivent être appréciées uniquement après la fixation définitive. Si, contrairement au libellé clair, il existe une lacune réglementaire, la jurisprudenÎ citée admet, de façon subsidiaire, l'application analogique des art. 127 ss. CO comme droit cantonal supplétif; l'adoption d'un délai de forclusion fiscal absolu (p. ex. art. 147 StG) a été considérée comme contraire à la Constitution.
“November 2020 aus, dass die Verjährungs- bzw. Verwirkungsbestimmungen abschliessend im kommunalen Reglement über die Abwasseranlagen der Gemeinde B.____ (nachfolgend: AR) vom 26. Juni 1984 in Verbindung mit den Bestimmungen des Gesetzes über die Enteignung (Enteignungsgesetz, EntG) vom 19. Juni 1950 festgelegt seien. Die Beschwerdegegnerin habe innert zwei Jahren nach der Nachschätzung durch die BGV mittels Verfügung die Abwassergebühr gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemacht. Die Frist von § 95 EntG sei gewahrt. Verjährungs- oder verwirkungsrechtliche Fragen würden sich bis zur Rechtskraft der angefochtenen Verfügung nicht stellen. Verjährungsrechtliche Fragen zur Bezugsverjährung würden sich erst nach der rechtskräftigen Festsetzung der Abwassergebühr stellen und seien deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Werde wider Erwarten vom System der im AR in Verbindung mit den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes positivrechtlich normierten Verwirkungsbestimmung abgewichen und trotz klaren Wortlauts von § 95 EntG eine Lücke im Sinne einer fehlenden gesetzlichen Frist zur rechtskräftigen Festsetzung der Abwassergebühr erkannt, seien jedenfalls analog die Bestimmungen von Art. 127 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 als ergänzendes kantonales Recht anzuwenden. Die Anwendung würde zu einem Ergebnis führen, das den verfassungsmässigen Rechten beider Parteien entspreche. Die Anschlussgebühr wäre nicht verjährt. Die bestrittene Lückenfüllung durch Anwendung einer absoluten Verwirkungsfrist zur rechtskräftigen Festsetzung der Anschlussgebühr im Sinne von § 147 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 7. Februar 1974 wäre dagegen verfassungswidrig. F. Mit Verfügung vom 26. November 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen. Der Vertreter des Beschwerdeführers reichte am 21. Dezember 2020 und die Vertreterin der Beschwerdegegnerin am 22.”
“Gemäss § 95 Abs. 1 EntG gehen die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, unter, wenn sie gegenüber dem Belasteten nicht innert zwei Jahren geltend gemacht werden, nachdem das Werk fertiggestellt worden ist. Die Gemeinden können abweichende Vorschriften über den Fälligkeitstermin oder über die Frist, welche zum Untergang des Anspruchs führt, aufstellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dient die Verwirkungsvorschrift dem Schutze des Schuldners, d.h. die Bestimmung soll den Anstösser vor Forderungen schützen, deren Bestand dieser nicht kannte (BLVGE 1990 S. 109 ff. E. 1a). Der in § 95 EntG niedergelegten Verwirkungsfrist liegt der Gedanke zugrunde, dass der Bürger möglichst rasch Aufschluss über die ihn betreffende Beitragspflicht erhalten soll. Nach Ablauf der Frist soll der Beitragsschuldner darauf vertrauen dürfen, dass die Forderungen aus dem Rechtsverhältnis nicht mehr angemeldet werden können. Insofern stellen die Fristbestimmungen von § 95 EntG einen Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Die in § 95 EntG enthaltene Regelung der Verwirkung von Vorteilsbeiträgen geht davon aus, dass die Erhebung von Beiträgen grundsätzlich an zwei verschiedene Tatbestände anknüpfen kann. Einerseits kann die Beitragspflicht des Grundeigentümers bereits mit der blossen Möglichkeit der Inanspruchnahme des durch das öffentliche Werk geschaffenen Sondervorteils entstehen. Andererseits besteht aber für die Gemeinden auch die Möglichkeit, in ihrem Reglement die Beitragspflicht von der tatsächlichen Beteiligung eines Grundstücks am öffentlichen Werk abhängig zu machen. Die in § 95 Abs.”
LEx art. 95 N. 8 Si un moment de raccordement ne peut être déterminé et que la perception de la redevanÎ repose sur des travaux de transformation ou d'agrandissement, le délai de forclusion de deux ans commenÎ à courir à l'achèvement des travaux de construction qui sont déterminants pour la redevanÎ en cause.
“Nach § 95 Abs. 1 EntG beginnt die zweijährige Frist in dem Moment, in dem das Erschliessungswerk fertiggestellt ist. Ist die Liegenschaft bereits an die Erschliessungsanlage angeschlossen und die Abgabeerhebung auf Um- respektive Erweiterungsarbeiten zurückzuführen und deshalb ein eigentlicher Anschlusszeitpunkt nicht eruierbar, so wird nach der Rechtsprechung des Enteignungsgerichts für den Beginn der zweijährigen Verwirkungsfrist auf den Abschluss der für die konkrete Abgabeerhebung massgebenden Bauarbeiten abgestellt (Urteil des Enteignungsgerichts vom 6 April 2017 [650 15 1] E. 2.2 m.H.). Diese Regelungen sind auch für den Beginn der 15-jährigen Frist anzuwenden. Vorliegend führte die BGV am 23. Mai 2005 eine Nachschätzung durch. Gestützt darauf machte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. September 2005 die Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren geltend. Die zweijährige Frist begann somit spätestens am 23. Mai 2005 zu laufen, womit die 15-jährige absolute Verjährungsfrist als Verwirkungsfrist spätestens im Mai 2020 verstrichen ist.”
Le délai de l'art. 95 al. 1 LEx doit être qualifié de délai de forclusion absolu (délai d'exclusion) ; il ne peut ni être suspendu, ni être interrompu, ni rester en suspens. La disposition réglemente toutefois uniquement le délai dans lequel la redevanÎ ou son recouvrement doit être effectué par la commune par décision ; elle ne précise rien en revanche quant au moment où une décision doit être devenue définitive et ne répond donc pas à toutes les questions relatives à la forclusion ou à la prescription.
“Unbestritten ist, dass es sich bei der Frist gemäss § 95 Abs. 1 EntG nicht um eine relative Verjährungsfrist, sondern um eine absolute Verjährungsfrist, die nicht gehemmt, unterbrochen oder still stehen kann, und damit um eine Verwirkungsfrist handelt (Entscheide des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht, vom 6. April 2017 [650 15 1] E. 2.2 und vom 11. April 2013 [650 12 86/650 12 87] E. 5.2) und die Zweijahresfrist des § 95 Abs. 1 EntG vorliegend mit Erhebung der Gebühren mittels Verfügung vom 15. September 2005 eingehalten wurde. Diese Bestimmung regelt jedoch nur die Frist, innert derer die Gebühr von der Gemeinde mittels Verfügung zu erheben ist. Nicht geregelt wird mit dieser Bestimmung die Frage, bis wann spätestens eine rechtskräftige Verfügung der Gemeinde vorliegen muss, und damit, ob die von der Gemeinde innert der gesetzlich vorgesehenen Zweijahresfrist erhobenen Anschlussgebühren absolut verjähren bzw. verwirken können. § 95 Abs. 1 EntG regelt damit gewisse, aber nicht alle Fragen der Verjährung bzw. Verwirkung.”
Les communes peuvent, en droit communal, déroger au délai de déchéanÎ visé à l'art. 95 al. 1 LEx; cela inclut la fixation de délais plus longs (par ex., trois ou cinq ans ont été envisagés).
“Rechtliches Der Tatbestand der Verwirkung besteht aus verschiedenen Elementen: einem Fristbeginn, einer Fristdauer, einer Handlung, die innerhalb der Frist zu erfolgen hat, sowie einer Rechtsfolge, welche das Verpassen der Frist zeitigt (Kürsteiner, a.a.O., Rz. 349). Gemäss § 95 Abs. 1 EntG gehen Ansprüche auf Vorteilsbeiträge unter, soweit ein Gesetz oder Reglement nicht etwas anderes bestimmt, wenn die Gemeinde sie gegenüber der belasteten Person nicht innert zwei Jahren, nachdem das Erschliessungswerk fertiggestellt ist, geltend macht (Urteile des EntGer vom 15. August 2019 [650 18 39] E. 2.3 [Bestätigt durch Urteil des Kantonsgerichts {KGE} Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht {VV} vom 14. Oktober 2020 E. 8.3] sowie vom 15. April 2021 [650 20 60] E. 2.2.2). Daraus folgt, dass ein Gemeinwesen durch Festlegung einer genügend langen Verwirkungsfrist die Geltendmachung einer Erschliessungsabgabeforderung um mehr als zwei Jahre hinausschieben kann (vgl. Kürsteiner, a.a.O., Rz. 393 ff.). Werden Erschliessungsabgaben wie vorliegend nach einem gewissen Prozentsatz des Gebäudeversicherungswerts bemessen, delegiert die Gemeinde die Festsetzung der Bemessungsgrundlage an einen Dritten, wobei die Fälligkeit erst im Zeitpunkt der «End-/Nachschätzung» durch die BGV eintritt (Kürsteiner, a.”
“Zudem wird, wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, in der Vorlage an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft Nr. 2007-129 vom 5. Juni 2007 zur Erweiterung des Gemeindebeschwerderechts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und Vereinheitlichung des Rechtswegs im Erschliessungsabgabewesen (Änderung des Gesetzes vom 19. Juni 1950 über die Enteignung und des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998) ausgeführt, dass der Verband basellandschaftlicher Gemeinden sowie eine Gemeinde in ihren Vernehmlassungsantworten angeregt hätten, "die in § 95 statuierten Verwirkungsfristen auf drei (…) bzw. fünf (…) Jahre zu erhöhen". Auf eine generelle Anpassung im kantonalen Recht könne verzichtet werden, da die Gemeinden gemäss § 95 Abs. 1 EntG auch künftig in der Lage seien, die Verwirkungsfristen im kommunalen Recht abweichend festzulegen. Dieser Anmerkung, welche vor allem im Zusammenhang mit der Diskussion einer Erhöhung von zwei Jahren auf drei bzw. fünf Jahre ergangen ist, ist zu entnehmen, dass es hier lediglich um die Frist ging, innert derer die Gemeinde die Gebühr zu erheben hat. Daraus lässt sich nicht schliessen, der Gesetzgeber habe bezüglich einer absoluten Verjährungsfrist, innert derer eine rechtskräftige Verfügung vorzuliegen habe, qualifiziert geschwiegen.”
Citation : LEx art. 95 n. 5 Dans la mesure où il manque des règles communales propres, d'anciens règlements communaux (p. ex. AR, WR) renvoyaient à la Loi fédérale sur l'expropriation (LEx, art. 95 al. 1). Dans ces cas, les questions de prescription et de forclusion devaient être appréciées selon les dispositions de la LEx.
“§ 95 Abs. 1 EntG statuiert, dass die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge und Anschlussgebühren untergehen, soweit ein Gesetz oder Reglement nicht etwas anderes bestimmen, wenn sie gegenüber der belasteten Person nicht innert zwei Jahren, nachdem das Erschliessungswerk fertiggestellt ist, geltend gemacht werden. Das AR, welches durch das nAR aufgehoben wurde und bis am 31. Dezember 2012 in Kraft war, enthielt keine kommunalen verjährungs- bzw. verwirkungsrechtlichen Regeln zur Geltendmachung der einmaligen Abwasserbeiträge, verwies jedoch in § 33 Abs. 1 AR auf die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes. Auch das WR, welches durch das Wasser-Reglement vom 10. Dezember 2012 per 1. Januar 2013 (nachfolgend: nWR) ersetzt wurde, enthielt keine Bestimmungen über die Verjährung der einmaligen Beiträge bzw. Gebühren, verwies jedoch in § 41 WR auf das Enteignungsgesetz. Gemäss § 22 nAR und § 36 nWR, welche am 1. Januar 2013 in Kraft traten und vorliegend jedoch nicht anwendbar sind, hat die Gemeinde die Frist, innert derer die Anschlussgebühren erhoben werden müssen, auf fünf Jahre verlängert.”
S'il manque dans une loi ou un règlement (p. ex. dans le WR) une disposition relative à la durée du délai de péremption, le délai subsidiaire de deux ans prévu à l'art. 95 al. 1 LEx s'applique.
“Würdigung Da das WR keine Angaben zur Dauer der Verwirkungsfrist enthält, ist die subsidiäre Zweijahresfrist von § 95 Abs. 1 EntG massgebend. Die Berechnung der einmaligen Beiträge erfolgt gemäss Ziff.”
Le délai de forclusion prévu à l'art. 95 al. 1 LEx vise à protéger le redevable de la contribution. Il se rattache à l'idée que le citoyen doit rapidement obtenir une certituÞ quant à son obligation contributive ; à l'expiration du délai, le débiteur peut se fier au fait que les prétentions correspondantes ne peuvent plus être invoquées. Cela s'entend, en l'état, comme une conséquenÎ du principe de la bonne foi.
“Gemäss § 95 Abs. 1 EntG gehen die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, unter, wenn sie gegenüber dem Belasteten nicht innert zwei Jahren geltend gemacht werden, nachdem das Werk fertiggestellt worden ist. Die Gemeinden können abweichende Vorschriften über den Fälligkeitstermin oder über die Frist, welche zum Untergang des Anspruchs führt, aufstellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dient die Verwirkungsvorschrift dem Schutze des Schuldners, d.h. die Bestimmung soll den Anstösser vor Forderungen schützen, deren Bestand dieser nicht kannte (BLVGE 1990 S. 109 ff. E. 1a). Der in § 95 EntG niedergelegten Verwirkungsfrist liegt der Gedanke zugrunde, dass der Bürger möglichst rasch Aufschluss über die ihn betreffende Beitragspflicht erhalten soll. Nach Ablauf der Frist soll der Beitragsschuldner darauf vertrauen dürfen, dass die Forderungen aus dem Rechtsverhältnis nicht mehr angemeldet werden können. Insofern stellen die Fristbestimmungen von § 95 EntG einen Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben dar.”
“Gemäss § 95 Abs. 1 EntG gehen die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, unter, wenn sie gegenüber dem Belasteten nicht innert zwei Jahren geltend gemacht werden, nachdem das Werk fertiggestellt worden ist. Die Gemeinden können abweichende Vorschriften über den Fälligkeitstermin oder über die Frist, welche zum Untergang des Anspruchs führt, aufstellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dient die Verwirkungsvorschrift dem Schutze des Schuldners, d.h. die Bestimmung soll den Anstösser vor Forderungen schützen, deren Bestand dieser nicht kannte (BLVGE 1990 S. 109 ff. E. 1a). Der in § 95 EntG niedergelegten Verwirkungsfrist liegt der Gedanke zugrunde, dass der Bürger möglichst rasch Aufschluss über die ihn betreffende Beitragspflicht erhalten soll. Nach Ablauf der Frist soll der Beitragsschuldner darauf vertrauen dürfen, dass die Forderungen aus dem Rechtsverhältnis nicht mehr angemeldet werden können. Insofern stellen die Fristbestimmungen von § 95 EntG einen Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben dar.”
Citation : LEx art. 95 n. 2 À défaut de justificatifs, les conséquences défavorables de l'absenÎ de preuve frappent la collectivité publique qui réclame la contribution ou l'indemnité. Dans la mesure où cela est pertinent, la question de savoir si des paiements ont effectivement été effectués peut dès lors rester sans incidenÎ sur l'issue de la procédure.
“Würdigung Vorliegend ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die ursprüngliche Parzelle Nr. 38 GB B. seit weit mehr als fünf Jahren kanalisationstechnisch erschlossen ist. Zwischen den Parteien ist jedoch strittig, ob für diesen Anschluss an die Kanalisation jemals Erschliessungsbeiträge bezahlt worden sind oder nicht. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist die Klärung dieser Frage irrelevant und kann für den Verfahrensausgang offen bleiben. Gemäss § 95 Abs. 1 EntG gehen die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, unter, wenn sie gegenüber dem Belasteten nicht innert zwei Jahren geltend gemacht werden, nachdem das Werk fertiggestellt ist. Das kommunale Abwasserreglement der Beschwerdegegnerin erstreckt diese Frist auf fünf Jahre (vgl. § 20 AR). Fraglich ist nun, ob den streitbetroffenen Grundstücken des Beschwerdeführers aufgrund von Erschliessungsmassnahmen der Beschwerdegegnerin wirtschaftliche Sondervorteile entstanden sind, an welche für die Abgabeerhebung in zeitlicher Hinsicht angeknüpft werden kann. Die negativen Folgen der Beweislosigkeit (objektive Beweislast) treffen dabei das Gemeinwesen, das den Beitrag verlangt (Urteil des EntGer vom 15. August 2019 [650 18 39/40] E. 2.2.1).”
RéférenÎ : LEx art. 95 n. 1 L'offiÎ du registre foncier distribue l'indemnité lorsque les ayants droit ne se manifestent pas dans le délai imparti. La pratique examine en particulier la forclusion des fondements de prétention anciens (p. ex. mise en valeur initiale), notamment en fonction de la question de savoir si la plus-value retenue pour le calcul d'une contribution aux avantages existe depuis plus de cinq ans ou si, au cours des cinq dernières années, des travaux d'aménagement pertinents ont été réalisés.
“Erstmaliger Sondervorteil verwirkt Als die ursprüngliche Parzelle Nr. 38 vor Jahrzehnten kanalisationsweise erschlossen wurde, bewirkte dies eine Anschlussmöglichkeit des bereits vorhandenen Gebäudes sowie zukünftig errichteter Gebäude an das öffentliche Kanalisationsnetz und führte zeitgleich zur Erschlossenheit und somit zu einem Mehrwert des Grundstücks, welcher durch Erschliessungsbeiträge hätte abgeschöpft werden können. Da diese Anschlussmöglichkeit für die vorliegend streitgegenständlichen Flächen unbestrittenermassen seit weit mehr als fünf Jahren besteht, ist das Recht, den Mehrwert abzuschöpfen, der bei der erstmaligen Erschliessung entstanden ist, verwirkt (vgl. § 95 Abs. 1 EntG i.V.m. § 20 AR). Die verfügten Beiträge können somit nicht darauf gestützt werden, dass vor über fünf Jahren einmal eine Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist. Es gilt deshalb in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin innerhalb der letzten fünf Jahre Ausbauarbeiten an der Kanalisation vorgenommen hat, welche die Erhebung von Vorteilsbeiträgen rechtfertigen.”
“Erstmaliger Sondervorteil verwirkt Als die ursprüngliche Parzelle Nr. 38 vor Jahrzehnten kanalisationsweise erschlossen wurde, bewirkte dies eine Anschlussmöglichkeit des bereits vorhandenen Gebäudes sowie zukünftig errichteter Gebäude an das öffentliche Kanalisationsnetz und führte zeitgleich zur Erschlossenheit und somit zu einem Mehrwert des Grundstücks, welcher durch Erschliessungsbeiträge hätte abgeschöpft werden können. Da diese Anschlussmöglichkeit für die vorliegend streitgegenständlichen Flächen unbestrittenermassen seit weit mehr als fünf Jahren besteht, ist das Recht, den Mehrwert abzuschöpfen, der bei der erstmaligen Erschliessung entstanden ist, verwirkt (vgl. § 95 Abs. 1 EntG i.V.m. § 20 AR). Die verfügten Beiträge können somit nicht darauf gestützt werden, dass vor über fünf Jahren einmal eine Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist. Es gilt deshalb in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin innerhalb der letzten fünf Jahre Ausbauarbeiten an der Kanalisation vorgenommen hat, welche die Erhebung von Vorteilsbeiträgen rechtfertigen.”