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La présidenÎ est tenue d'ordonner, dans la mesure du possible, les investigations nécessaires en vertu de l'art. 72 al. 1 LEx déjà avant l'audienÎ de conciliation. Le cas échéant, elle peut suspendre l'audienÎ en vue d'un meilleur éclaircissement. Si une prise de preuves à titre conservatoire est nécessaire, celle-ci est ordonnée et effectuée par la présidenÎ.
“Wird der Landerwerb auf dem Enteignungsweg durchgeführt, so findet nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens das Schätzungsverfahren vor der eidgenössischen Schätzungskommission (ESchK) statt (vgl. aArt. 39 Abs. 2 NSG). Diese entscheidet über die Art und Höhe der Entschädigungen (aArt. 64 Abs. 1 Bst. a EntG). Die ESchK kann von Amtes wegen alle zur Feststellung der Tatsachen und der Höhe der Entschädigung erforderlichen Erhebungen machen und zu diesem Zwecke den Parteien Beweise auferlegen (vgl. Art. 72 Abs. 1 EntG). Das Präsidium ordnet die nötigen Erhebungen soweit möglich schon vor der Einigungsverhandlung an. Gegebenenfalls kann sie oder er die Verhandlung bis zur besseren Abklärung aussetzen (vgl. Art. 25 VSchK). Ist für ein bereits anhängiges oder ein später einzuleitendes Verfahren eine vorsorgliche Beweisabnahme erforderlich, so wird diese vom Präsidium angeordnet und durchgeführt (vgl. Art. 49 VSchK). Das Bundesverwaltungsgericht erwog in einem Entscheid, dass gestützt auf Art. 72 Abs. 1 EntG und Art. 49 VSchK sowie infolge der Zusammenlegung des spezialgesetzlichen Plangenehmigungs- und des Enteignungsverfahrens bis zum Abschluss des ersteren allein die Leitbehörde zuständig und verpflichtet sei, die erforderlichen Beweise zu erheben bzw. Beweissicherungsmassnahmen anzuordnen (vgl. Urteil A-1251/2012 E. 39.3).”
“Wird der Landerwerb auf dem Enteignungsweg durchgeführt, so findet nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens das Schätzungsverfahren vor der eidgenössischen Schätzungskommission (ESchK) statt (vgl. aArt. 39 Abs. 2 NSG). Diese entscheidet über die Art und Höhe der Entschädigungen (aArt. 64 Abs. 1 Bst. a EntG). Die ESchK kann von Amtes wegen alle zur Feststellung der Tatsachen und der Höhe der Entschädigung erforderlichen Erhebungen machen und zu diesem Zwecke den Parteien Beweise auferlegen (vgl. Art. 72 Abs. 1 EntG). Das Präsidium ordnet die nötigen Erhebungen soweit möglich schon vor der Einigungsverhandlung an. Gegebenenfalls kann sie oder er die Verhandlung bis zur besseren Abklärung aussetzen (vgl. Art. 25 VSchK). Ist für ein bereits anhängiges oder ein später einzuleitendes Verfahren eine vorsorgliche Beweisabnahme erforderlich, so wird diese vom Präsidium angeordnet und durchgeführt (vgl. Art. 49 VSchK). Das Bundesverwaltungsgericht erwog in einem Entscheid, dass gestützt auf Art. 72 Abs. 1 EntG und Art. 49 VSchK sowie infolge der Zusammenlegung des spezialgesetzlichen Plangenehmigungs- und des Enteignungsverfahrens bis zum Abschluss des ersteren allein die Leitbehörde zuständig und verpflichtet sei, die erforderlichen Beweise zu erheben bzw. Beweissicherungsmassnahmen anzuordnen (vgl. Urteil A-1251/2012 E. 39.3).”
L'ESchK peut d'offiÎ entreprendre toutes les investigations nécessaires à l'établissement des faits et à la détermination du montant de l'indemnité et enjoindre aux parties de produire des preuves. La présidenÎ peut, dans la mesure du possible, ordonner les investigations nécessaires déjà avant l'audienÎ de conciliation; le cas échéant, elle peut ajourner l'audienÎ pour permettre un complément d'enquête. Si une prise de preuve à titre conservatoire est nécessaire, elle est ordonnée et effectuée par la présidenÎ.
“anzumelden. Wird der Landerwerb auf dem Enteignungsweg durchgeführt, so findet nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens das Schätzungsverfahren vor der eidgenössischen Schätzungskommission (ESchK) statt (vgl. aArt. 39 Abs. 2 NSG). Diese entscheidet über die Art und Höhe der Entschädigungen (aArt. 64 Abs. 1 Bst. a EntG). Die ESchK kann von Amtes wegen alle zur Feststellung der Tatsachen und der Höhe der Entschädigung erforderlichen Erhebungen machen und zu diesem Zwecke den Parteien Beweise auferlegen (vgl. Art. 72 Abs. 1 EntG). Das Präsidium ordnet die nötigen Erhebungen soweit möglich schon vor der Einigungsverhandlung an. Gegebenenfalls kann sie oder er die Verhandlung bis zur besseren Abklärung aussetzen (vgl. Art. 25 VSchK). Ist für ein bereits anhängiges oder ein später einzuleitendes Verfahren eine vorsorgliche Beweisabnahme erforderlich, so wird diese vom Präsidium angeordnet und durchgeführt (vgl. Art. 49 VSchK). Das Bundesverwaltungsgericht erwog in einem Entscheid, dass gestützt auf Art. 72 Abs. 1 EntG und Art. 49 VSchK sowie infolge der Zusammenlegung des spezialgesetzlichen Plangenehmigungs- und des Enteignungsverfahrens bis zum Abschluss des ersteren allein die Leitbehörde zuständig und verpflichtet sei, die erforderlichen Beweise zu erheben bzw. Beweissicherungsmassnahmen anzuordnen (vgl. Urteil A-1251/2012 E. 39.3).”
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