Il est dressé un procès-verbal de l’audience de conciliation. Ce procès-verbal contient:
1 commentary
En cas de renvoi à la commission d'estimation, pour la procédure de recours selon l'art. 49 LEx, la procédure prévue par l'OPR s'applique; l'ordonnanÎ sur les frais judiciaires trouve application (p. ex. fixation de la taxe de décision). Selon la jurisprudenÎ, des frais officiels peuvent être imposés et les avances de frais versées imputées; les demandes d'indemnité extra-officielle ont été rejetées dans la présente procédure.
“0000__ und 0001__ durch eine Dienstbarkeit in Form eines übertragbaren Auffüllrechts für Inertmaterial Typ A zugunsten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nach Art. 47 EntG trägt das Gemeinwesen die amtlichen Kosten des Verfahrens vor der Schätzungskommission. Der Beschwerdegegnerin wurden daher für das vorinstanzliche Verfahren die Kosten (CHF 1‘000) auferlegt. Zur Festlegung der Entschädigung (Art. 14 ff. EntG) sowie zum Entscheid über das Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung (Art. 36 EntG) ist die Sache zuständigkeitshalber (vgl. Art. 33 Abs. 2 und 34 EntG) an die Schätzungskommission zu überweisen. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid vom 25. August 2020 zu bestätigen. Die Sache ist zur Festlegung der Entschädigung aus Enteignung sowie zum Entscheid über das Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung an die Schätzungskommission zu überweisen. Für die Kosten im Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission gilt nach Art. 49 EntG das VRP. Eine Entscheidgebühr von CHF 3'500 erscheint für das vorliegende Verfahren angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Der Kostenvorschuss von CHF 3‘500 ist zu verrechnen. Beschwerdeführer, Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Linder in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N. 19 f. zu Art. 98bis VRP). Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen. Die Vorinstanz stellte keinen Antrag. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache wird zur Festlegung der Entschädigung aus Enteignung sowie zum Entscheid über das Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung an die Schätzungskommission überwiesen. Der Beschwerdeführer bezahlt amtliche Kosten von CHF 3'500, unter Verrechnung des von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.”
“0000__ und 0001__ durch eine Dienstbarkeit in Form eines übertragbaren Auffüllrechts für Inertmaterial Typ A zugunsten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nach Art. 47 EntG trägt das Gemeinwesen die amtlichen Kosten des Verfahrens vor der Schätzungskommission. Der Beschwerdegegnerin wurden daher für das vorinstanzliche Verfahren die Kosten (CHF 1‘000) auferlegt. Zur Festlegung der Entschädigung (Art. 14 ff. EntG) sowie zum Entscheid über das Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung (Art. 36 EntG) ist die Sache zuständigkeitshalber (vgl. Art. 33 Abs. 2 und 34 EntG) an die Schätzungskommission zu überweisen. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid vom 25. August 2020 zu bestätigen. Die Sache ist zur Festlegung der Entschädigung aus Enteignung sowie zum Entscheid über das Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung an die Schätzungskommission zu überweisen. Für die Kosten im Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission gilt nach Art. 49 EntG das VRP. Eine Entscheidgebühr von CHF 3'500 erscheint für das vorliegende Verfahren angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Der Kostenvorschuss von CHF 3‘500 ist zu verrechnen. Beschwerdeführer, Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Linder in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N. 19 f. zu Art. 98bis VRP). Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen. Die Vorinstanz stellte keinen Antrag. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache wird zur Festlegung der Entschädigung aus Enteignung sowie zum Entscheid über das Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung an die Schätzungskommission überwiesen. Der Beschwerdeführer bezahlt amtliche Kosten von CHF 3'500, unter Verrechnung des von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.”
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