Doivent être pris en considération, pour la fixation de l’indemnité, tous préjudices subis par l’exproprié du chef de la suppression ou de la diminution de ses droits. En conséquence, l’indemnité comprend:
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LEx art. 19 n. 4 Lors de la détermination de la valeur vénale, il convient de tenir dûment compte de la possibilité d'une meilleure utilisation du bien-fonds.
“19; Franz Kessler Coendet, Formelle Enteignung, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, Rz. 26.134). Laut § 19 Abs. 1 EntG sind bei der Festsetzung der Entschädigung alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zunächst der volle Verkehrswert des enteigneten Grundstückes oder Rechtes (§ 19 Abs. 1 lit. a EntG) und, wenn von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbliebenen Teils sich vermindert (Minderwert, § 19 Abs. 1 lit. b EntG), zu vergüten. Zusätzlich sind alle weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen (Inkonvenienzen, § 19 Abs. 1 lit. c EntG), zu entschädigen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 EntG). Diese Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes stimmen sowohl im Wortlaut als auch inhaltlich mit denjenigen des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 vollends überein (vgl. auch die Präambel des EntG; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 9. November 2011 [810 10 541] E. 3.2).”
“Rechtliches Die Enteignungsentschädigung gilt gemäss § 17 und § 19 EntG alle Nachteile ab, welche dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zunächst der volle Verkehrswert des enteigneten Grundstücks oder Rechts (§ 19 Abs. 1 lit. a EntG) und, wenn von einem Grundstück nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbliebenen Teils sich vermindert (Minderwert, § 19 Abs. 1 lit. b EntG), zu vergüten (sog. Wertgarantie nach Art. 26 Abs. 2 BV). Zusätzlich sind alle weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile zu entschädigen, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen (Inkonvenienzen, § 19 Abs. 1 lit. c EntG, vgl. auch § 31 SR). Bei der Ermittlung des Verkehrswerts ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 EntG). Das Enteignungsgericht ist bei seinen Entscheiden nicht an die Anträge der Parteien gebunden (§ 68 Abs. 1 EntG). Unter dem Begriff der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung versteht man jene staatlichen Eingriffe, durch die das Eigentum nicht entzogen, sondern die Befugnisse, es zu nutzen oder darüber zu verfügen, untersagt oder beschränkt werden. Zwei Begriffselemente sind wesentlich: Erstens findet kein Übergang eines vermögenswerten Rechtes statt und zweitens wird ein Berechtigter gestützt auf das öffentliche Recht in seinen Befugnissen betreffend Nutzung oder betreffend Verfügung über sein Eigentum beschränkt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2453). Eine materielle Enteignung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 2 RPG sowie § 78 Abs. 1 RBG setzt eine Eigentumsbeschränkung voraus, die einer formellen Enteignung gleichkommt. Die Eigentumsbeschränkung muss somit eine besondere Intensität aufweisen, andernfalls sie entschädigungslos hinzunehmen ist. Sie kommt einer formellen Enteignung gleich, wenn dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird (vgl.”
En pratique, la question de la prescription/forclusion des prétentions à indemnisation en vertu de l'art. 19 LEx a été partiellement confondue avì des questions d'expropriation matérielle. Il en découle que, dans certaines configurations, on ne peut pas admettre sans autre que les personnes concernées auraient dû se rendre compte qu'elles devaient, dans les délais pertinents, faire valoir leurs prétentions à indemnisation.
“deren damaligen Rechtsvertreter überspannen, wenn daraus abgeleitet würde, diese hätten erkennen müssen, dass auch nach Inkrafttreten des totalrevidierten BPG dessen Bestimmungen wiederum analog auf die Eintragung eines Objekts in das Denkmalverzeichnis mittels Verfügung oder öffentlich-rechtlichem Vertrag zur Anwendung gelangen soll. Es kann diesbezüglich zumindest nicht von klarem Recht gesprochen werden, dessen Kenntnis zu den Sorgfaltspflichten des Anwalts gehörte (vgl. dazu Fellmann, Die Haftung des Anwaltes für die Unkenntnis klaren Rechts, Urteilsbesprechung, in: recht 2001, S. 191 ff., 192). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Situation der damaligen Grundeigentümerin der betroffenen Parzelle noch dadurch erschwert wurde, dass ihr die Gemeinde Bettingen kurz vor Eröffnung der Verfügung des Regierungsrats vom 9. August 2011 betreffend Einweisung des Objekts in das Denkmalverzeichnis mit Schreiben vom 8. Juli 2011 mitteilte, dass der Gemeinderat die Absicht habe, die betroffene Parzelle formell zu enteignen. Die damalige Eigentümerin wurde ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass sie Schadensersatzansprüche geltend machen könne und dass diese gemäss § 19 EntG verjähren würden, wenn sie nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Schädigung beim zuständigen Departement geltend gemacht würden. Der Vertreter der Rekurrentin habe zwar bereits ein Entschädigungsbegehren eingereicht. Dies beziehe sich aber auf eine materielle Enteignung, welche von der Gemeinde Bettingen bestritten werde. Es war für die damalige Eigentümerin resp. ihren Sohn als ihren Rechtsnachfolger in dieser Situation nicht erkennbar, dass sie (auch) in Bezug auf die Eintragung der Liegenschaft in das Denkmalverzeichnis in analoger Anwendung von § 125 f. BPG beim BVD innerhalb eines Jahres eine Entschädigungsforderung zufolge materieller Enteignung hätte einreichen müssen, um eine Verjährung oder Verwirkung dieses Anspruches zu vermeiden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Staatskanzlei den Rekurrenten in ihrem Schreiben vom 2. Dezember 2019, in welchem sie auf das Entschädigungsgesuch des Rekurrenten vom 23. November 2019 wegen materieller Enteignung einging, mit keinem Wort auf § 125 f.”
RéférenÎ : LEx art. 19 n. 2 Lors de la fixation de l'indemnité, il convient de tenir compte de la moins‑value de l'immeuble restant (fonds résiduel) ainsi que des autres inconvénients prévisibles selon le cours ordinaire des choses. Cela vaut notamment pour les expropriations partielles, où la moins‑value de l'immeuble restant doit être appréciée séparément et indemnisée.
“Gemäss Art. 26 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und § 17 EntG darf die Enteignung von Grundeigentum nur gegen volle Entschädigung erfolgen. Durch die Enteignung muss der Enteignete vermögensmässig so gestellt werden, wie wenn die Enteignung nicht stattgefunden hätte. Es gilt der Grundsatz, dass der Enteignete mithilfe der Enteignungsentschädigung insgesamt weder besser noch schlechter gestellt werden soll als ohne Eintritt der Enteignung (Rudolf Merker, Der Grundsatz der "vollen Entschädigung" im Enteignungsrecht, Zürich 1975, S. 4; Peter Wiederkehr, Die Expropriationsentschädigung, Zürich 1966, S. 19; Franz Kessler Coendet, Formelle Enteignung, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, Rz. 26.134). Laut § 19 Abs. 1 EntG sind bei der Festsetzung der Entschädigung alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zunächst der volle Verkehrswert des enteigneten Grundstückes oder Rechtes (§ 19 Abs. 1 lit. a EntG) und, wenn von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbliebenen Teils sich vermindert (Minderwert, § 19 Abs. 1 lit. b EntG), zu vergüten. Zusätzlich sind alle weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen (Inkonvenienzen, § 19 Abs. 1 lit. c EntG), zu entschädigen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 EntG). Diese Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes stimmen sowohl im Wortlaut als auch inhaltlich mit denjenigen des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20.”
“pro m2 angesichts des Verkehrswerts von CHF 2'000.00 pro m2 dem Erfordernis einer vollen Entschädigung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BV sowie Art. 17 und 19 EntG genügt. Bei einer Teilenteignung, wie sie hier zu beurteilen ist, kann die Festsetzung des Bodenwerts nämlich nicht losgelöst von der Frage erfolgen, ob das Restgrundstück durch die Abtretung einen Minderwert erfahren hat (Art. 19 Abs. 1 lit b EntG) oder ob dem Enteigneten weitere nach Art. 19 Abs. 1 lit. c EntG zu entschädigende Nachteile entstanden sind (BGE 122 I 168 E. 4b/aa 177, 105 Ib 327 E. 1c 330; vgl. auch Ziff. 2.1).”
En cas d'expropriation temporaire, l'indemnité vise le dommage réel; y compris les frais de remise en état du bien-fonds, dans la mesure où ceux-ci n'ont pas été ordonnés ou pris en charge par l'expropriant lui‑même.
“in Anspruch genommen werden. Dafür können Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, vorübergehend enteignet werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EntG). Werden durch ein Ausführungsprojekt bzw. durch die Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Bau oder Ausbau einer Nationalstrasse öffentliche Verkehrswege betroffen bzw. in Mitleidenschaft gezogen, so ist nach Massgabe des öffentlichen Interesses für deren Fortbenützung zu sorgen (vgl. Art. 42 Abs. 1 NSG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 EntG). Die Enteignung kann nur gegen Entschädigung erfolgen (Art. 16 EntG). Bei einer vorübergehenden Enteignung ist der tatsächliche Schaden abzudecken, was die Kosten für die Wiederinstandstellung des Grundstückes, soweit nicht vom Enteigner selber besorgt, mitbeinhaltet (vgl. Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, 1986, Rz. 39 zu Art. 19 EntG; BGE 131 II 420 E. 4.1 und 122 II 12 E. 1a).”