Sont réservées les prescriptions complémentaires sur les réclames routières, notamment les prescriptions relatives à la protection des sites et du paysage.
5 commentaries
Zur Durchsetzung von Beschränkungen der Strassenreklame bedarf es einer gesetzlichen beziehungsweise reglementarischen Grundlage der Gemeinde. Nach dem in E. 5b dargestellten Legalitätsprinzip ersetzt weder ein Grundsatzentscheid noch eine behördliche Praxis das fehlende Gemeindereglement; ohne eine solche Grundlage lässt sich ein generelles Verbot nicht rechtfertigen.
“Die Baubewilligungspflicht und die Aspekte der Verkehrssicherheit werden abschliessend durch das Bundesrecht geregelt (Art. 6 SVG, Art. 95 ff. SSV). Die Kantone und Gemeinden sind jedoch befugt, ergänzende Vorschriften zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes zu erlassen (Art. 100 SSV). Die Gemeinden können somit gestützt auf Art. 9 BauG für Reklamen Vorschriften erlassen, sei dies im Baureglement oder in einem separaten Reklamereglement mit Plakatierungsplan. Dabei können namentlich die zulässigen Formate und Arten von Reklameträgern definiert sowie die zulässigen Standorte für Fremdreklamen festgelegt werden. Das Reglement ermöglicht zudem, für das Gemeindegebiet eine differenzierte Regelung zu erlassen. So können in bestimmten Gebieten (z.B. Ortsbildschutzgebieten) Fremdreklamen oder bestimmte Reklametypen verboten werden. Ein generelles, undifferenziertes Verbot von Fremdreklamen auf privatem Grund wäre dagegen unverhältnismässig.22 Die Behörden sind an das Legalitätsprinzip von Art. 5 Abs. 1 BV gebunden. Die Gemeinde Port hat weder ein Reklamereglement noch in ihrem Baureglement Vorschriften zu Reklamen erlassen. Ein generelles Verbot von digitalen Werbemittelträgern lässt sich ohne eine solche reglementarische Grundlage nicht rechtfertigen. Auch ein Grundsatzentscheid oder eine entsprechende Praxis der Gemeinde vermögen die fehlende gesetzliche Grundlage nicht zu ersetzen.”
Kantone und Gemeinden können ergänzende Vorschriften zum Schutz des Landschafts‑ und Ortsbildes im Bereich der Strassenreklamen erlassen. Aspekte wie Baubewilligungspflicht und Verkehrssicherheit werden hingegen abschliessend durch Bundesrecht geregelt (vgl. Art. 6 SVG; Art. 95 ff. SSV).
“Umstritten ist, ob das Bauvorhaben den ästhetischen Anforderungen genügt. Geplant sind zwei winkelförmige, unbeleuchtete Reklamestellen mit einem fachwerkartig ausgebildeten Aluminiumgestell («Truss-Gestell»). Die Reklamestellen sollen freistehend auf dem Grundstück aufgestellt werden, mit Ausrichtung des Winkels zur Strasse bzw. Bahn hin. Die Reklamen richten sich an die Bahnreisenden der G.________AG und die Verkehrsteilnehmenden der H.________strasse (Kantonsstrasse). Es handelt sich um Strassenreklamen im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SSV11. Die Baubewilligungspflicht und die Aspekte der Verkehrssicherheit werden abschliessend durch das Bundesrecht geregelt (Art. 6 SVG12, Art. 95 ff. SSV). Die Kantone und Gemeinden sind jedoch befugt, ergänzende Vorschriften zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes zu erlassen (Art. 100 SSV).”
“Umstritten ist, ob das Bauvorhaben den ästhetischen Anforderungen genügt. Geplant sind zwei winkelförmige, unbeleuchtete Reklamestellen mit einem fachwerkartig ausgebildeten Aluminiumgestell («Truss-Gestell»). Die Reklamestellen sollen freistehend auf dem Grundstück aufgestellt werden, mit Ausrichtung des Winkels zur Strasse bzw. Bahn hin. Die Reklamen richten sich an die Bahnreisenden der G.________AG und die Verkehrsteilnehmenden der H.________strasse (Kantonsstrasse). Es handelt sich um Strassenreklamen im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SSV11. Die Baubewilligungspflicht und die Aspekte der Verkehrssicherheit werden abschliessend durch das Bundesrecht geregelt (Art. 6 SVG12, Art. 95 ff. SSV). Die Kantone und Gemeinden sind jedoch befugt, ergänzende Vorschriften zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes zu erlassen (Art. 100 SSV).”
Gemeinden können ergänzende, konkret ausgeformte Ästhetikvorschriften erlassen, die über kantonliches Recht hinausgehen; damit diese selbständige Bedeutung haben, müssen sie konkreter gefasst sein als die kantonalen Anordnungen. Gemeinden können zudem unter anderem Siedlungen oder Siedlungsteile als Schutzgebiete bezeichnen.
“Strassenreklamen, das heisst alle Werbeformen und andere Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden, sind bundesrechtlich geregelt (vgl. Art. 95 ff. SSV[20]). Ergänzende (kantonale und kommunale) Vorschriften über Strassenreklamen, namentlich zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes, bleiben vorbehalten (Art. 100 SSV). Der Kanton Bern hat mit Art. 9 BauG von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Diese Vorschrift stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.[21] Zudem bezeichnen die Gemeinden unter anderem Siedlungen oder Siedlungsteile von besonderer Schönheit, Eigenart, geschichtlichem oder kulturellem Wert wie Orts- und Strassenbilder als Schutzgebiete (vgl. Art. 86 Abs. 1 BauG).”
Gemeinden können gestützt auf Art. 100 SSV ergänzende, reglementarische Vorschriften zu Strassenreklamen erlassen (z.B. im Reklamereglement oder im Baureglement). Solche Reglemente können insbesondere erlaubte Formate und Arten von Reklameträgern, zulässige Standorte für Fremdreklamen, Begrenzungen der Häufigkeit sowie differenzierte Regelungen für bestimmte Gebiete (z.B. Ortsbildschutzgebiete) festlegen. Ziel dieser Vorschriften ist der Schutz des Landschafts‑ und Ortsbildes bzw. die Wahrung ästhetischer Belange.
“Bei Strassenreklamen im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SSV9 werden die Baubewilligungspflicht und die Aspekte der Verkehrssicherheit abschliessend durch das Bundesrecht geregelt (Art. 6 SVG10, Art. 95 ff. SSV). Die Kantone und Gemeinden sind jedoch befugt, ergänzende Vorschriften zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes zu erlassen (Art. 100 SSV). Nach Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Reklamen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen (vgl. Art. 9 Abs. 3 BauG). Sie können in einem Reklamereglement mit Plakatierungsplan namentlich die erlaubten Formate und Arten von Reklameträgern definieren sowie die zulässigen Standorte für Fremdreklamen festlegen.11 Die Stadt Bern hat die Zulässigkeit von Reklamen in ihrem Reklamereglement geregelt. Nach der allgemeinen Ästhetikbestimmung von Art. 3 RR dürfen Reklamen u.a. Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Abs. 1). Reklamen müssen in ihrer Grösse, Ausführung und Häufigkeit in einem ausgewogenen Verhältnis zu ihrer Umgebung stehen. Sie dürfen weder den besonderen Charakter eine Liegenschaft verändern, noch zu einem dominierenden Akzent der Umgebung werden. Dabei ist die Gesamtwirkung aller Reklamen in der Umgebung zu berücksichtigen (Abs. 2). Firmenanschriften und Eigenreklamen werden grundsätzlich auf den Fassaden oder als freistehende Reklamen bewilligt.”
“Die Baubewilligungspflicht und die Aspekte der Verkehrssicherheit werden abschliessend durch das Bundesrecht geregelt (Art. 6 SVG, Art. 95 ff. SSV). Die Kantone und Gemeinden sind jedoch befugt, ergänzende Vorschriften zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes zu erlassen (Art. 100 SSV). Die Gemeinden können somit gestützt auf Art. 9 BauG für Reklamen Vorschriften erlassen, sei dies im Baureglement oder in einem separaten Reklamereglement mit Plakatierungsplan. Dabei können namentlich die zulässigen Formate und Arten von Reklameträgern definiert sowie die zulässigen Standorte für Fremdreklamen festgelegt werden. Das Reglement ermöglicht zudem, für das Gemeindegebiet eine differenzierte Regelung zu erlassen. So können in bestimmten Gebieten (z.B. Ortsbildschutzgebieten) Fremdreklamen oder bestimmte Reklametypen verboten werden. Ein generelles, undifferenziertes Verbot von Fremdreklamen auf privatem Grund wäre dagegen unverhältnismässig.22 Die Behörden sind an das Legalitätsprinzip von Art. 5 Abs. 1 BV gebunden. Die Gemeinde Port hat weder ein Reklamereglement noch in ihrem Baureglement Vorschriften zu Reklamen erlassen. Ein generelles Verbot von digitalen Werbemittelträgern lässt sich ohne eine solche reglementarische Grundlage nicht rechtfertigen. Auch ein Grundsatzentscheid oder eine entsprechende Praxis der Gemeinde vermögen die fehlende gesetzliche Grundlage nicht zu ersetzen.”
Art. 100 SSV lässt ergänzende kantonale und kommunale Vorschriften zum Schutz von Landschafts‑ und Ortsbild zu. Gemeinden können eigene, über die kantonalen Regelungen hinausgehende Ästhetikvorschriften erlassen; damit diese eine selbständige Bedeutung haben, müssen sie konkret gefasst sein und dürfen kantonales Recht nicht lediglich allgemein umformulieren.
“Strassenreklamen, das heisst alle Werbeformen und andere Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden, sind bundesrechtlich geregelt (vgl. Art. 95 ff. SSV[20]). Ergänzende (kantonale und kommunale) Vorschriften über Strassenreklamen, namentlich zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes, bleiben vorbehalten (Art. 100 SSV). Der Kanton Bern hat mit Art. 9 BauG von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Diese Vorschrift stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.[21] Zudem bezeichnen die Gemeinden unter anderem Siedlungen oder Siedlungsteile von besonderer Schönheit, Eigenart, geschichtlichem oder kulturellem Wert wie Orts- und Strassenbilder als Schutzgebiete (vgl. Art. 86 Abs. 1 BauG).”
“Für Strassenreklamen behält Art. 100 SSV explizit ergänzende Vorschriften vor, namentlich zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.[38] Das Gemeindebaureglement der Gemeinde Moosseedorf enthält insbesondere folgende Bestimmungen zur Gestaltung von Bauten, Anlagen und Reklamen: Art.”
“Für Strassenreklamen behält Art. 100 SSV explizit ergänzende Vorschriften, namentlich zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes vor. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen unter anderem Reklamen, Anschriften und Bemalungen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Die Gemeinden dürfen zudem eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.[71] Die Überbauungsvorschriften der Überbauungsordnung Nr. B.________ «Alterszentrum A.________» enthalten insbesondere folgende Bestimmung: Art. 10 1 Alle Bauten, Anlagen und deren Umgebung sind so zu gestalten, dass sich zusammen mit den bestehenden baulichen Gegebenheiten eine besonders gute Gesamtwirkung ergibt. […] 4 Zur Beurteilung der Qualität des Bauvorhabens zieht die Bewilligungsbehörde die Fachberater der Bau- und Planungskommission bei.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.