Le signal «Zone 30» (2.59.1) désigne des routes, situées dans des quartiers ou des lotissements, sur lesquelles les conducteurs sont tenus de circuler d’une manière particulièrement prudente et prévenante. La vitesse maximale est fixée à 30 km/h.
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Tempo‑30‑Zonen können flächig für zusammenhängende Siedlungsbereiche angeordnet werden. Für die Abgrenzung ist das Strassennetz und dessen Verkehrsorientierung (z. B. Sammelstrassen vs. untergeordnetes Strassennetz) massgeblich; die Abgrenzung erfolgt nicht nach Quartiergrenzen.
“Diesbezüglich hat die Parkverbotszone somit keine (zusätzliche) Einschränkung der heute schon bestehenden (legalen) Parkmöglichkeiten zur Folge. Zu der von den Beschwerdeführern gerügten geringen Anzahl Parkplätze für Besucher/Dienstleister (act. G 7 [B 2021/129 f.] Ziffern 17 und 50) ist festzuhalten, dass Parkplätze in erster Linie auf dem jeweiligen privaten Grundstück bereitzustellen sind; es ist nicht Aufgabe des Strasseneigentümers, auf öffentlichem Grund für private Besucherparkplätze zu sorgen. Gemäss Konzept 2014 bildet sodann das Strassennetz und dessen Verkehrsorientierung (Sammelstrassen, untergeordnetes Strassennetz) das massgebliche Kriterium für die Abgrenzung von Tempo-30-Zonen (vgl. act. G 10/3 Beilage 6 [B 2021/130] S. 5-11). Die Abgrenzung erfolgt mithin nicht nach Quartieren bzw. Quartiergrenzen. Nachdem somit die Tempo-30-Zone nicht auf ein einzelnes Quartier beschränkt werden musste und die Quartiere Y.__ und X.__ - als Siedlungsbereich im Sinn von Art. 22a SSV - örtlich zusammenhängen, durfte die Anordnung einer Tempo-30-Zone für das gesamte Gebiet (im Sinn von Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 22a SSV ["…in Quartieren oder Siedlungsbereichen …"]) erfolgen. Eine Gehörsverletzung (act. G 7 [B 2021/129 f.] Ziffer 33) ist diesbezüglich nicht erkennbar, zumal der Rekursentscheid der Vorinstanz 2 sich zur Gebietsumgrenzung der Tempo-30-Zone äusserte und im ganzen Gebiet unter anderem erhebliche Sicherheitsdefizite durch eingeschränkte Sichtweiten ortete (vgl. act. G 2 [B 2021/130] S. 13-15 E. 3.6 bis 3.9). Sodann zeigte die Vorinstanz 1 überzeugend auf, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 108 Abs. 2 SSV für die Einführung einer Tempo-30-Zone erfüllt sind (vgl. act. G 2 [B 2021/129] E. 5c S. 14-18), wobei die Feststellung eines Sicherheitsdefizits als Grund für die Einführung einer Tempo-30-Zone nicht voraussetzte, dass sich in Vergangenheit (polizeilich registrierte) Unfälle ereignet haben (BGer 1C_618/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.3). Im Übrigen legen die Beschwerdeführer nicht substantiiert dar und es ist auch nicht erkennbar, welche Nachteile ihnen durch die Anordnung der Tempo-30-Zone erwachsen sollten.”
“G 10/23 [B 2021/130]). Diesbezüglich hat die Parkverbotszone somit keine (zusätzliche) Einschränkung der heute schon bestehenden (legalen) Parkmöglichkeiten zur Folge. Zu der von den Beschwerdeführern gerügten geringen Anzahl Parkplätze für Besucher/Dienstleister (act. G 7 [B 2021/129 f.] Ziffern 17 und 50) ist festzuhalten, dass Parkplätze in erster Linie auf dem jeweiligen privaten Grundstück bereitzustellen sind; es ist nicht Aufgabe des Strasseneigentümers, auf öffentlichem Grund für private Besucherparkplätze zu sorgen. Gemäss Konzept 2014 bildet sodann das Strassennetz und dessen Verkehrsorientierung (Sammelstrassen, untergeordnetes Strassennetz) das massgebliche Kriterium für die Abgrenzung von Tempo-30-Zonen (vgl. act. G 10/3 Beilage 6 [B 2021/130] S. 5-11). Die Abgrenzung erfolgt mithin nicht nach Quartieren bzw. Quartiergrenzen. Nachdem somit die Tempo-30-Zone nicht auf ein einzelnes Quartier beschränkt werden musste und die Quartiere Y.__ und X.__ - als Siedlungsbereich im Sinn von Art. 22a SSV - örtlich zusammenhängen, durfte die Anordnung einer Tempo-30-Zone für das gesamte Gebiet (im Sinn von Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 22a SSV ["…in Quartieren oder Siedlungsbereichen …"]) erfolgen. Eine Gehörsverletzung (act. G 7 [B 2021/129 f.] Ziffer 33) ist diesbezüglich nicht erkennbar, zumal der Rekursentscheid der Vorinstanz 2 sich zur Gebietsumgrenzung der Tempo-30-Zone äusserte und im ganzen Gebiet unter anderem erhebliche Sicherheitsdefizite durch eingeschränkte Sichtweiten ortete (vgl. act. G 2 [B 2021/130] S. 13-15 E. 3.6 bis 3.9). Sodann zeigte die Vorinstanz 1 überzeugend auf, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 108 Abs. 2 SSV für die Einführung einer Tempo-30-Zone erfüllt sind (vgl. act. G 2 [B 2021/129] E. 5c S. 14-18), wobei die Feststellung eines Sicherheitsdefizits als Grund für die Einführung einer Tempo-30-Zone nicht voraussetzte, dass sich in Vergangenheit (polizeilich registrierte) Unfälle ereignet haben (BGer 1C_618/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.3). Im Übrigen legen die Beschwerdeführer nicht substantiiert dar und es ist auch nicht erkennbar, welche Nachteile ihnen durch die Anordnung der Tempo-30-Zone erwachsen sollten.”
“Diesbezüglich hat die Parkverbotszone somit keine (zusätzliche) Einschränkung der heute schon bestehenden (legalen) Parkmöglichkeiten zur Folge. Zu der von den Beschwerdeführern gerügten geringen Anzahl Parkplätze für Besucher/Dienstleister (act. G 7 [B 2021/129 f.] Ziffern 17 und 50) ist festzuhalten, dass Parkplätze in erster Linie auf dem jeweiligen privaten Grundstück bereitzustellen sind; es ist nicht Aufgabe des Strasseneigentümers, auf öffentlichem Grund für private Besucherparkplätze zu sorgen. Gemäss Konzept 2014 bildet sodann das Strassennetz und dessen Verkehrsorientierung (Sammelstrassen, untergeordnetes Strassennetz) das massgebliche Kriterium für die Abgrenzung von Tempo-30-Zonen (vgl. act. G 10/3 Beilage 6 [B 2021/130] S. 5-11). Die Abgrenzung erfolgt mithin nicht nach Quartieren bzw. Quartiergrenzen. Nachdem somit die Tempo-30-Zone nicht auf ein einzelnes Quartier beschränkt werden musste und die Quartiere Y.__ und X.__ - als Siedlungsbereich im Sinn von Art. 22a SSV - örtlich zusammenhängen, durfte die Anordnung einer Tempo-30-Zone für das gesamte Gebiet (im Sinn von Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 22a SSV ["…in Quartieren oder Siedlungsbereichen …"]) erfolgen. Eine Gehörsverletzung (act. G 7 [B 2021/129 f.] Ziffer 33) ist diesbezüglich nicht erkennbar, zumal der Rekursentscheid der Vorinstanz 2 sich zur Gebietsumgrenzung der Tempo-30-Zone äusserte und im ganzen Gebiet unter anderem erhebliche Sicherheitsdefizite durch eingeschränkte Sichtweiten ortete (vgl. act. G 2 [B 2021/130] S. 13-15 E. 3.6 bis 3.9). Sodann zeigte die Vorinstanz 1 überzeugend auf, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 108 Abs. 2 SSV für die Einführung einer Tempo-30-Zone erfüllt sind (vgl. act. G 2 [B 2021/129] E. 5c S. 14-18), wobei die Feststellung eines Sicherheitsdefizits als Grund für die Einführung einer Tempo-30-Zone nicht voraussetzte, dass sich in Vergangenheit (polizeilich registrierte) Unfälle ereignet haben (BGer 1C_618/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.3). Im Übrigen legen die Beschwerdeführer nicht substantiiert dar und es ist auch nicht erkennbar, welche Nachteile ihnen durch die Anordnung der Tempo-30-Zone erwachsen sollten.”
Wegen der typischerweise geringeren Verkehrsdichte und damit anderen Lärm‑ und Belastungsverhältnissen in Zone‑30‑Bereichen kann eine differenzierte Beurteilung im Rahmen von Bewilligungs- und Prüfungsverfahren gerechtfertigt sein. Vorherige Baubewilligungen an anderen, verkehrsreicheren Lagen begründen nicht automatisch einen Anspruch auf identische Behandlung; jede Lage ist individuell zu prüfen.
“La construction autorisée sous le n° DD 5______, conçue par le même architecte, propose le même style architectural que le projet litigieux, quoiqu'une véranda agrémente un côté des bâtiments contigus, du côté du chemin C______, selon une photographie produite par la recourante. Si elle se situe effectivement à proximité géographique de la parcelle litigieuse, le département et l'ancien président ont expliqué dans le cadre de la présente procédure la raison pour laquelle il avait été fait preuve d'une certaine tolérance quant à l’architecture du bâtiment autorisé, également « peu enthousiasmante », en raison de sa situation pour partie en bordure de la route H______, accueillant un trafic plus dense et nuisible que celui subi par le chemin de C______. Le TAPI s'est, outre ces déclarations, référé aux données du SITG relatives à la mobilité pour constater, que le chemin de C______ est soumis à une réglementation obligeant les conducteurs à « circuler d'une manière particulièrement prudente et prévenante » et à une vitesse maximale de 30 km/h (« zone 30 » ; art. 22a OSR) et appartient au réseau de quartier (réseau communal), tandis que la route H______ est une route cantonale. Il n'est nul besoin de procéder à une étude de trafic pour considérer que ces deux types de tronçons ne reçoivent pas le même nombre de véhicules à moteur ni que ceux-ci sont censés y circuler à des vitesses différentes, d'où la production de nuisances sonores distinctes. De plus, selon les photographies versées au dossier, un parking semi-enterré jouxte le bâtiment, dont l'accès est situé à proximité directe du chemin de C______, ce qui a le mérite de préserver davantage l'intégrité de la parcelle que le projet litigieux, dont la recourante ne conteste pas que les dix places de parking sont censées se trouver en surface et que l'accès ne se ferait que par la parcelle, réduisant d'autant sa végétation. Ainsi, les particularités des deux situations semblent suffisamment différentes pour justifier un traitement différent. Le TAPI n'a pas erré dans son raisonnement selon lequel « Retenir le contraire reviendrait à contraindre l’autorité intimée à délivrer une autorisation de construire sans tenir compte du cas particulier à chaque fois qu’un projet de construction similaire aurait été accepté auparavant dans le même secteur, indépendamment de la position des instances de préavis spécialisées, en particulier de la CA, ce qui serait contraire à la LCI, laquelle, précisément, requiert la consultation de cette dernière et impose un examen individualisé de chaque projet ».”
Bodenmarkierungen mit «30» (z. B. auf der Gegenfahrbahn) können als ergänzende Kennzeichnung einer Tempo‑30‑Zone dienen und begründen — soweit sich daraus ein verlässlicher Eindruck für Dritte ergibt — ein schutzwürdiges Vertrauen in die ausgewiesene Geschwindigkeitsbeschränkung. Übergänge zur Zone sind so zu gestalten und zu markieren, dass der Beginn der Zone leicht erkennbar ist.
“Den aktenkundigen Bildern des Blitzkastens kann entnommen werden, dass an der Stelle, an welcher der Beschuldigte geblitzt wurde, auf der Gegenfahrbahn eine Bodenmarkierung mit einer 30 angebracht wurde (Urk. 2). Eine 30er-Zone wird eingangs des entsprechenden Bereichs mit dem Signal "Tempo-30-Zone" (2.59.1 Zonensignal, Anhang 2 b. zur Signalisationsverord- nung; SR 741.21; SSV) ausgeschildert (Art. 22a SSV). Dieses kennzeichnet Strassen in Quartieren oder Siedlungsbereichen, auf denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h (Art. 22a SSV). Die mit einem Zonensignal angezeigten Rechte und Pflichten gelten mit Beginn der Zonensignalisation bis zum jeweiligen Ende-Signal (Art. 2a Abs. 3 SSV i.V.m. Ziff.”
“Aussi, un usager qui sait qu'un signal n'a pas été apposé régulièrement ne doit pas, par son non-respect, mettre en danger les autres usagers qui se fient à l'apparence ainsi créée (ATF 128 IV 184 consid. 4.2 p. 186). Il en va de la sorte des indications de la vitesse maximale autorisée qui créent une confiance des usagers qui doit être protégée dans de multiples circonstances : bifurcation, dépassement etc. Il ne peut en aller autrement que dans des cas très exceptionnels où de telles injonctions sont entachées de vices particulièrement manifestes qui les rendent nulles (ATF 128 IV 184 consid. 4.3 p. 186 s. ; arrêts du Tribunal fédéral 6B_464/2015 du 8 février 2016 consid. 2.2 et 6B_112/2011 du 8 juin 2011 consid. 3.3 in JdT 2011 I 314). 2.2.2. Le signal "zone 30" (2.59.1) désigne des routes, situées dans des quartiers ou des lotissements, sur lesquelles les conducteurs sont tenus de circuler d'une manière particulièrement prudente et prévenante. La vitesse maximale est fixée à 30 km/h (art. 22a OSR). D'après l'art. 108 al. 6 OSR, le DETEC fixe les exigences requises concernant l'aménagement, la signalisation et le marquage des zones 30. Selon l'art. 5 de l'ordonnance du DETEC sur les zones 30 et les zones de rencontre, les transitions entre le réseau routier usuel et une zone doivent être facilement reconnaissable. Le début et la fin de la zone doivent être mis en évidence par un aménagement contrasté faisant l'effet d'une porte (al. 1). Le caractère de zone peut être mis en évidence par des marques particulières conformément aux normes techniques pertinentes (al. 2). Au besoin, d'autres mesures doivent être prises pour que la vitesse maximale prescrite soit respectée, telles que la mise en place d'éléments d'aménagement ou de modération du trafic (al. 3). L'art. 72 al. 3 OSR mentionne que le DETEC peut prévoir des marques particulières, notamment pour clarifier des signaux ou pour attirer l'attention sur des particularités locales. Selon les instructions concernant les marques particulières sur la chaussée édictées par le département (http://www.”
Die Zonensignalisation (Tempo‑30‑Zone) ist grundsätzlich nur auf nicht verkehrsorientierten innerörtlichen Strassen zulässig. Verkehrlich orientierte Strassen können hingegen in eine Tempo‑30‑Zone einbezogen werden, wenn die in der Rechtsgrundlage genannten Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. Anschluss an oder gleichzeitige Erlassung einer angrenzenden Zone).
“Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge in Ortschaften wurde vom Bundesrat auf 50 km/h festgelegt (Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11] i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG). Sie kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde aufgrund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden (Art. 32 Abs. 3 SVG). Die Kompetenz zu deren Anordnung bei Kantonsstrassen sowie deren Verknüpfungsbereichen mit anderen Strassen liegt beim Kanton, konkret bei der Dienststelle vif (§ 17 Strassenverkehrsverordnung). Innerorts können tiefere Höchstgeschwindigkeiten für bestimmte Strassenstrecken oder durch die Signalisation einer Tempo-30-Zone oder einer Begegnungszone angeordnet werden (Art. 108 Abs. 5 lit. d und e i.V.m. Art. 22a und 22b SSV). Das Signal "Tempo-30-Zone" kennzeichnet Strassen in Quartieren oder Siedlungsbereichen, auf denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h (Art. 22a SSV). Die Signalisation des Zonenregimes, also der Tempo-30-Zone statt einer Tempo-30-Strecke, ist grundsätzlich nur auf nicht verkehrsorientierten Strassen innerorts zulässig (Art. 2a Abs. 2 und 5 i.V.m. Art. 22a SSV). Gestützt auf Art. 2a Abs. 6 SSV kann eine verkehrsorientierte Strasse allerdings in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden, wenn eine solche angrenzend vorhanden ist oder zeitgleich erlassen werden soll. Seit der Neufassung von Art. 2a Abs. 6 SSV (in Kraft seit 1.1.2023) ist ein solcher Einbezug nicht mehr "nur ausnahmsweise bei besonderen örtlichen Gegebenheiten" möglich, weshalb der entsprechende Einwand der Beschwerdeführer hinfällig ist. Die Reduktion der Geschwindigkeit richtet sich aber auch in diesem Fall nach Art. 108 Abs. 1, 2 und 4 SSV und nicht nach den erleichterten Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 4bis SSV (in Kraft seit 1.1.2023) i.V.m. Art. 3 Abs. 4 SVG (vgl. zum Ganzen: BGE 150 II 444 E. 3.3,”
Tempo‑30‑Zonen im Innerortsbereich werden in der Rechtsprechung als zulässige Massnahme zur Lärmverminderung anerkannt. Die Ermächtigung ergibt sich aus Art. 22a SSV i.V.m. Art. 108 SSV. Für Abweichungen von der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ist grundsätzlich ein vorgängig zu erstellendes Gutachten verlangt; für Tempo‑30‑ und Begegnungszonen bestehen seit dem 1. Januar 2023 jedoch gesonderte Regelungen.
“Nach gefestigter Rechtsprechung stellen Geschwindigkeitsbegrenzungen und damit die Anordnung einer Tempo-30-Zone im Innerortsbereich eine zulässige Massnahme zur Lärmverminderung dar (BGr, 16. Juni 2020, 1C_350/2019, E. 4.2; 2. März 2018, 1C_11/2017, E. 4.2). 2.2 Nach Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h in Ortschaften. Sie kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde aufgrund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden (Art. 32 Abs. 3 SVG). Innerorts können tiefere Höchstgeschwindigkeiten für bestimmte Strassenstrecken oder durch die Signalisation einer Tempo-30-Zone oder einer Begegnungszone angeordnet werden (Art. 108 Abs. 5 lit. d und e der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]). Das Signal "Tempo-30-Zone" kennzeichnet Strassen in Quartieren oder Siedlungsbereichen, auf denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss (Art. 22a SSV). Die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ist nur aus den in Art. 108 Abs. 2 SSV genannten Gründen zulässig, nämlich wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist (lit. a); bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen (lit. b); auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann (lit. c); dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann (lit. d). Die Anordnung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten ist nur gestützt auf ein vorgängig zu erstellendes Gutachten zulässig (anders als für Tempo-30- und Begegnungszonen gemäss dem seit 1. Januar 2023 geltenden Art. 108 Abs. 4bis SSV). Dieses hat aufzuzeigen, dass die Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig ist und keine anderen Massnahmen vorzuziehen sind (Art. 32 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 108 Abs. 4 SSV). 3. 3.1 Am 20.”
“Der Bundesrat hat die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Motorfahrzeuge in Ortschaften auf 50 km/h festgelegt (Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Davon kann die zuständige Behörde für bestimmte Strassenstrecken gestützt auf ein Gutachten abweichen, um besondere Gefahren im Strassenverkehr zu vermeiden oder zu vermindern, eine übermässige Umweltbelastung zu reduzieren oder den Verkehrsablauf zu verbessern (Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 SSV; hinten E. 4). Innerorts sind auf Nebenstrassen namentlich Zonensignalisationen mit 30 km/h grundsätzlich zulässig (Art. 2a Abs. 2 und 5 sowie Art. 108 Abs. 5 Bst. e i.V.m. Art. 22a SSV). Dabei handelt es sich der Sache nach um sogenannte funktionelle Verkehrsbeschränkungen im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG (BGE 136 II 539 E. 1.1 und 2.2; BVR 2011 S. 357 [VGE 2010/361 vom 2.2.2011] nicht publ. E. 2; VGE 2016/346 vom”
Neuanordnungen von Parkfeldern (z.B. versetztes Parkieren) können zur Verkehrsberuhigung und damit dem Zweck einer Tempo‑30‑Zone beitragen. Im Zusammenhang mit einer solchen Anordnung können zudem Sichtverbesserungen und ergänzende Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit angeordnet werden.
“Sie seien jedoch in Übereinstimmung mit den Amtsberichten des TBA aus Verkehrssicherheitsgründen zwingend und könnten von der Beschwerdebeteiligten auch im Rahmen der Einführung einer Tempo-30-Zone realisiert werden. Auch diese Massnahmen seien verhältnismässig. Sodann diene der streitige Teilstrassenplan einzig der Verbesserung der Sichtweiten im Einlenkerbereich H.__-strasse/W.__-strasse und wäre aufgrund der eingeschränkten Sichtverhältnisse auch ohne Tempo-30-Zone an dieser Stelle zur Verbesserung der Verkehrssicherheit vorzusehen (act. G 2 [B 2021/130] S. 15-18). Die Vorinstanz 1 hielt im angefochtenen Entscheid fest, das verkehrstechnische Gutachten 2016 erweise sich als nachvollziehbar und vollständig. Es seien an vier Stellen (O.__-strasse 00__ und 01__, S.__-strasse 02__ und 03__) Geschwindigkeitsmessungen gemacht worden. Die Tempo-30-Zone beschränke sich auf einen Siedlungsbereich mit Strassen ähnlichen Charakters, auf denen eine möglichst vorsichtige Fahrweise angestrebt werde (Art. 2a Abs. 5 i.V.m. Art. 22a SSV). Eine Grundlage für eine Begrenzung der Grösse der Zone sei nicht ersichtlich. Dem Gutachten entgegenstehende Veränderungen (insbesondere bei den zahlreichen Sichtdefiziten sowie bezüglich Geschwindigkeitsniveau, Verkehrsaufkommen und Hierarchie der Strassen) seien nicht ersichtlich bzw. würden nicht ins Gewicht fallen. Die Verkehrsanordnung Tempo-30-Zone und Parkverbotszone sei insbesondere zum Schutz von Kindern und betagten Personen und zur Erhöhung der Wohn- und Lebensqualität im Wohnquartier erlassen worden. Gleichzeitig werde dem Richtplan der Beschwerdebeteiligten (Objektblatt V 16.1; Ziel, in allen Wohnquartieren Tempo-30-Zonen einzurichten) Rechnung getragen. Die Zielsetzungen seien durch Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt und stünden im öffentlichen Interesse. Mit dem Parkverbot ("Ausgenommen markierte Parkfelder") werde das Parkieren auf Stellen beschränkt, wo Abstandsvorschriften und Fahrbahnbreiten eingehalten seien, was eine Erhöhung der Verkehrssicherheit bedeute. Gleichzeitig werde das "wilde" Parkieren verhindert, was eine Beruhigung des Quartiers bedeute und den öffentlichen Diensten eine jederzeitige Durchfahrt ermögliche.”
“Die Neuanordnung der Parkfelder im Versatz auf beiden Strassenseiten führt somit zusammenfassend zu einer Verlangsamung der Fahrgeschwindigkeit und dient der Übersichtlichkeit für alle Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen, sei es zu Fuss oder auf Rädern. Die angefochtene Verkehrsanordnung entspricht folglich in der vorliegenden Situation dem Zweck einer Tempo-30-Zone, in welcher besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss (vgl. Art. 22a SSV), am besten. Sie dient dem überwiegenden öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit und es ist keine mildere Massnahme ersichtlich.”
In entschiedener Sache wertete die Vorinstanz eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 16 km/h in der Dunkelheit innerhalb einer Tempo‑30‑Zone als «nicht mehr leicht zu gewichten».
“Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 290.–. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse legte sie eine Ersatzfreiheits- strafe von 3 Tagen fest (Urk. 22 E. IV S. 9 ff.). Der Beschuldigte hat die Strafzu- messung der Vorinstanz für den Eventualfall eines Schuldspruchs nicht beanstan- det. Nachdem einzig er Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbotes eine strengere Bestrafung von vornher- ein ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.Mit der Vorinstanz ist die objektive und subjektive Tatschwere der zu beurtei- lenden Verkehrsregelverletzung – trotz des um die Tatzeit geringen Fussgänger- und Verkehrsaufkommens – als nicht mehr leicht zu gewichten, überschritt der Be- schuldigte doch in der Dunkelheit die signalisierte Höchstgeschwindigkeit in der Tempo-30-Zone – mithin einem Bereich, in welchem besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss (Art. 22a SSV) – um 16 km/h. Zu berücksich- tigten ist, dass der Beschuldigte lediglich fahrlässig handelte. Dennoch wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, die gebotene Vorsicht zu beachten und die signa- lisierte Höchstgeschwindigkeit einzuhalten, zumal er keine Umstände vorbrachte, die ihn daran gehindert hätten, sich regelkonform zu verhalten. 3.Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzustellen, dass der aktuell 35-jährige Beschuldigte ein monatliches Einkommen von Fr. 4'900.– erzielt. Diesem stehen monatliche Ausgaben u.a. für Miete von Fr. 2'000.–, Krankenkassenprämien von Fr. 570.– sowie Steuern von Fr. 400.– gegenüber. Sodann verfügt der Beschuldigte über Vermögen in Höhe von Fr. 40'000.– (Urk. 33; Urk. 1/1/3 S. 1; Urk. 1/1/4 S. 1). Dem ADMAS-Register lässt sich entnehmen, dass dem Beschuldigten der Führerausweis aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen im Jahr 2014 für - 14 - einen Monat sowie im Jahr 2016 für sechs Monate entzogen wurde.”
Zonensignalisationen mit 30 km/h sind innerorts grundsätzlich zulässig, namentlich auf Nebenstrassen; dies ergibt sich aus der Zulässigkeit von Zone‑30‑Signalisationen im Verweisrahmen zu Art. 22a SSV.
“Der Bundesrat hat die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Motorfahrzeuge in Ortschaften auf 50 km/h festgelegt (Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Davon kann die zuständige Behörde für bestimmte Strassenstrecken gestützt auf ein Gutachten abweichen, um besondere Gefahren im Strassenverkehr zu vermeiden oder zu vermindern, eine übermässige Umweltbelastung zu reduzieren oder den Verkehrsablauf zu verbessern (Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 SSV; hinten E. 4). Innerorts sind auf Nebenstrassen namentlich Zonensignalisationen mit 30 km/h grundsätzlich zulässig (Art. 2a Abs. 2 und 5 sowie Art. 108 Abs. 5 Bst. e i.V.m. Art. 22a SSV). Dabei handelt es sich der Sache nach um sogenannte funktionelle Verkehrsbeschränkungen im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG (BGE 136 II 539 E. 1.1 und 2.2; BVR 2011 S. 357 [VGE 2010/361 vom 2.2.2011] nicht publ. E. 2; VGE 2016/346 vom”
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