Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 20 mai 2020, en vigueur depuis le 1erjanv. 2021 (RO 2020 2145). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 13 déc. 2024, en vigueur depuis le 1erjuil. 2025 (RO 2025 27). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 13 déc. 2024, en vigueur depuis le 1erjuil. 2025 (RO 2025 27). ↩
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.
7 commentaries
In der Praxis wurde in einem kantonalen Entscheid bei Nichtbeachtung von Sicherheitslinien bzw. Sperrflächen auf die Empfehlung der VBRS‑Richtlinien abgestellt, die eine Busse von rund CHF 100 vorsieht.
“Einsatzstrafe für die schwerste Übertretung − Einfache Verkehrsregelverletzung infolge Nichtbeachtung von Signalen i.S.v. Art. 27 Abs. 1 i.V.m Art. 90 Abs. 1 SVG sowie i.V.m. Art. 33 Abs. 1 SSV und Art. 40 Abs. 3 VRV e contrario Die Vorinstanz zieht zur Bestimmung der Einsatzstrafe nachvollziehbar die Empfehlung der VBRS-Richtlinien, bei Nichtbeachtung von Sicherheitslinien und Sperrflächen auf eine Busse von CHF 100.00 bis CHF”
Das entgegen entsprechenden Signalen erfolgte Befahren eines Radwegs kann als einfache Verkehrsregelverletzung qualifiziert werden; in den zitierten Entscheiden wurde dies als Tatbestand nach Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG sowie i.V.m. Art. 33 Abs. 1 SSV festgestellt.
“Anwendung auf vorliegenden Fall Beweismässig ist sowohl das entgegen den entsprechenden Signalen erfolgte Befahren des Radwegs entlang der O.________strasse durch den Beschuldigten als auch das Nichtragen eines Schutzhelms erstellt. Es liegen objektiv und subjektiv tatbestandsmässige Handlungen i.S.v. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 SSV und Art. 40 Abs. 3 VRV e contrario sowie i.S.v. Art. 3b Abs. 1 VRV vor. Es bestehen keine Hinweise auf Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe. Der Beschuldigte hat sich demnach der einfachen Verkehrsregelverletzung infolge Nichtbeachtung von Signalen (unerlaubtes Befahren eines Radwegs mit einem Motorrad) gemäss Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG sowie i.V.m. Art. 33 Abs. 1 SSV und Art. 40 Abs. 3 VRV e contrario schuldig gemacht. Auch ist er für den Verstoss gegen die Vorschrift über das Tragen eines Schutzhelms bei Fahrten mit Motorrädern gemäss Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 96 VRV schuldig zu sprechen.”
“mg/l) nach Art. 91 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 31 Abs. 2 und Abs. 2ter SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 2 Bst. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SR 741.13), des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG, der einfachen Verkehrsregelverletzung infolge Nichtbeachtung von Signalen (unerlaubtes Befahren eines Radwegs mit einem Motorrad) nach Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG sowie i.V.m. Art. 33 Abs. 1 SSV und Art. 40 Abs. 3 VRV e contrario, des Verstosses gegen die Vorschrift über das Tragen eines Schutzhelms nach Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 96 VRV sowie des Nichtmitführens des Fahrzeugausweises nach der altrechtlichen Bestimmung von Art. 99 Ziff. 3 aSVG i.V.m. Art. 10 Abs. 4 SVG begangen am 8. November 2018 um ca. 19:55 Uhr schuldig.”
Nach Art. 33 Abs. 1 SSV sind die Führer von Fahrrädern und von Motorfahrrädern verpflichtet, den gekennzeichneten Radweg zu benützen. In der zitierten Praxis (Entscheid) wurde diese Pflicht ausdrücklich auch auf Motorfahrräder angewendet.
“Nichtbeachtung von Signalen i.S.v. Art. 27 Abs. 1 SVG (unerlaubtes Befahren des Radwegs mit einem Motorrad) Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Bei der Bestimmung von Art. 27 SVG handelt es sich um eine Verkehrsregel. Soweit sie eine Verhaltensanweisung enthält, ist ihre Verletzung i.V.m. Art. 90 strafbar (BSK SVG-Maeder, N. 1 und 4 zu Art. 27 SVG). Bei Art. 27 Abs. 1 Satz 1 SVG handelt es sich jedoch um ein Blankett, denn der konkrete Regelungsgehalt ergibt sich aus den jeweiligen Signalen, Markierungen und Weisungen (BSK SVG-Maeder, N. 5 zu Art. 27 SVG). Nach Art. 5 Abs. 3 SVG dürfen im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet werden. Das wurde in der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) konkretisiert, wo sich die Beschreibungen und Abbildungen der zugelassenen Signale und Markierungen befinden (BSK SVG-Maeder, N. 10 zu Art. 27 SVG). Gemäss Art. 33 Abs. 1 SSV verpflichtet das Signal «Radweg» die Führer von Fahrrädern und Motorfahrräder, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Für den Vortritt sowie für die Benützung des Radwegs durch andere Strassenbenützer gelten die Artikel 15 Absatz 3 und 40 VRV. Gemäss Art. 40 Abs. 3 VRV dürfen Führer anderer Fahrzeuge auf dem mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzten Radstreifen fahren, sofern sie den Fahrradverkehr dadurch nicht behindern. Verletzung der Vorschrift über das Tragen eines Schutzhelms i.S.v. Art. 3b Abs. 1 VRV Art. 3b Abs. 1 Satz 1 VRV bestimmt, dass die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie die Führer von Motorfahrrädern während der Fahrt Schutzhelme tragen müssen. Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 SVG sind nur Regeln, die das Verhalten der Strassenbenützer untereinander betreffen (BSK SVG-Fiolka, N. 20 ff. zu Art. 90 SVG). Demgegenüber sind die Regeln über Massnahmen der Eigensicherung keine Verkehrsregeln i.”
“Anwendung auf vorliegenden Fall Beweismässig ist sowohl das entgegen den entsprechenden Signalen erfolgte Befahren des Radwegs entlang der O.________strasse durch den Beschuldigten als auch das Nichtragen eines Schutzhelms erstellt. Es liegen objektiv und subjektiv tatbestandsmässige Handlungen i.S.v. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 SSV und Art. 40 Abs. 3 VRV e contrario sowie i.S.v. Art. 3b Abs. 1 VRV vor. Es bestehen keine Hinweise auf Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe. Der Beschuldigte hat sich demnach der einfachen Verkehrsregelverletzung infolge Nichtbeachtung von Signalen (unerlaubtes Befahren eines Radwegs mit einem Motorrad) gemäss Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG sowie i.V.m. Art. 33 Abs. 1 SSV und Art. 40 Abs. 3 VRV e contrario schuldig gemacht. Auch ist er für den Verstoss gegen die Vorschrift über das Tragen eines Schutzhelms bei Fahrten mit Motorrädern gemäss Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 96 VRV schuldig zu sprechen.”
In der Praxis ist Art. 33 SSV bereits in Strafverfahren zusammen mit verschiedenen Straf- und Verkehrsbestimmungen angewendet worden (vgl. Urteil SK 21 96).
“im Bereich der F.________strasse 11, G.________ z.N. von C.________ und D.________ und in Anwendung der Art. 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 106 und 177 Abs. 1 StGB Art. 10 Abs. 2 und 4, 27 Abs. 1, 31 Abs. 2, 55 Abs. 6, 57 Abs. 5 lit. b, 90 Abs. 1, 91 Abs. 2 lit. a, 95 Abs. 1 lit. a SVG und 99 Abs. 3 aSVG Art. 2 Abs. 1 und 3b Abs. 1 VRV Art. 33 SSV Art. 2 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr Art. 422 und 426 Abs. 1 StPO verurteilt:”
Gerichtliche Entscheide stellen für den hier relevanten Sachverhalt fest, dass das Signal „gemeinsamer Rad‑ und Fussweg“ im Sinne von Art. 33 SSV auch E‑Bikes und Rennvelos erfasst. Im geprüften Fall liege daher keine Regelungslücke im Bundesrecht vor und keine Erweiterung des Benutzerkreises zulasten der Fussgänger; daraus folgte in diesem Verfahren das Fehlen der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers.
“1 Bst b-d SV). Das umstrittene Fahrverbot weist somit keinen direkten Zusammenhang mit der Fuss- und Wanderweggesetzgebung auf. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei mit der damit verbundenen Verlagerung von E-Bikes und Rennvelos auf den separaten kombinierten Rad- und Fussweg, der nach dem Sportzentrumkreisel in nordöstlicher Richtung abzweigt und über den Louibach ins Gschwendgässli führt, nicht einverstanden, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung diesen Weg nur indirekt betrifft. Der fragliche Weg wurde gemäss Angaben der Gemeinde im Zusammenhang mit dem Umfahrungstunnel Gstaad erstellt und dient der Trennung zwischen motorisiertem und langsamem Verkehr. Er ist mit dem Signal «gemeinsamer Rad- und Fussweg» versehen, weshalb sowohl Führerinnen und Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern als auch Fussgängerinnen und Fussgänger bereits jetzt und unabhängig vom geplanten Verbot auf der Umfahrungsstrasse verpflichtet sind, diesen Weg zu benützen (vgl. Art. 33 SSV). Diese Verpflichtung gilt von Bundesrechts wegen auch für E-Bikes und Rennvelos. Anders als der Beschwerdeführer meint, gibt es im Bundesrecht in dieser Hinsicht keine Lücke, die gefüllt werden müsste.[19] Die angefochtene Verfügung hat keine Erweiterung des Benutzerkreises des bestehenden gemeinsamen Rad- und Fussweges zu Lasten der Fussgängerinnen und Fussgänger zur Folge. Da sie somit nicht den Vollzug der Fuss- und Wanderweggesetzgebung betrifft, ist der Beschwerdeführer nicht zu Beschwerde legitimiert. Auf seine Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.”
“1 Bst b-d SV). Das umstrittene Fahrverbot weist somit keinen direkten Zusammenhang mit der Fuss- und Wanderweggesetzgebung auf. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei mit der damit verbundenen Verlagerung von E-Bikes und Rennvelos auf den separaten kombinierten Rad- und Fussweg, der nach dem Sportzentrumkreisel in nordöstlicher Richtung abzweigt und über den Louibach ins Gschwendgässli führt, nicht einverstanden, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung diesen Weg nur indirekt betrifft. Der fragliche Weg wurde gemäss Angaben der Gemeinde im Zusammenhang mit dem Umfahrungstunnel Gstaad erstellt und dient der Trennung zwischen motorisiertem und langsamem Verkehr. Er ist mit dem Signal «gemeinsamer Rad- und Fussweg» versehen, weshalb sowohl Führerinnen und Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern als auch Fussgängerinnen und Fussgänger bereits jetzt und unabhängig vom geplanten Verbot auf der Umfahrungsstrasse verpflichtet sind, diesen Weg zu benützen (vgl. Art. 33 SSV). Diese Verpflichtung gilt von Bundesrechts wegen auch für E-Bikes und Rennvelos. Anders als der Beschwerdeführer meint, gibt es im Bundesrecht in dieser Hinsicht keine Lücke, die gefüllt werden müsste.[19] Die angefochtene Verfügung hat keine Erweiterung des Benutzerkreises des bestehenden gemeinsamen Rad- und Fussweges zu Lasten der Fussgängerinnen und Fussgänger zur Folge. Da sie somit nicht den Vollzug der Fuss- und Wanderweggesetzgebung betrifft, ist der Beschwerdeführer nicht zu Beschwerde legitimiert. Auf seine Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.”
Das Befahren eines als Radweg signalisierten Weges mit einem Motorrad oder Motorfahrrad stellt eine Verletzung der Verkehrsregelpflicht dar und kann als einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 27 i.V.m. Art. 90 SVG gewertet werden (vgl. SK 21 96). Soweit es sich um einen durch unterbrochene Linie abgegrenzten Radstreifen handelt, dürfen andere Fahrzeugführer dort fahren, sofern dadurch der Fahrradverkehr nicht behindert wird (Art. 40 Abs. 3 VRV; vgl. SK 21 96).
“Anwendung auf vorliegenden Fall Beweismässig ist sowohl das entgegen den entsprechenden Signalen erfolgte Befahren des Radwegs entlang der O.________strasse durch den Beschuldigten als auch das Nichtragen eines Schutzhelms erstellt. Es liegen objektiv und subjektiv tatbestandsmässige Handlungen i.S.v. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 SSV und Art. 40 Abs. 3 VRV e contrario sowie i.S.v. Art. 3b Abs. 1 VRV vor. Es bestehen keine Hinweise auf Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe. Der Beschuldigte hat sich demnach der einfachen Verkehrsregelverletzung infolge Nichtbeachtung von Signalen (unerlaubtes Befahren eines Radwegs mit einem Motorrad) gemäss Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG sowie i.V.m. Art. 33 Abs. 1 SSV und Art. 40 Abs. 3 VRV e contrario schuldig gemacht. Auch ist er für den Verstoss gegen die Vorschrift über das Tragen eines Schutzhelms bei Fahrten mit Motorrädern gemäss Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 96 VRV schuldig zu sprechen.”
“Nichtbeachtung von Signalen i.S.v. Art. 27 Abs. 1 SVG (unerlaubtes Befahren des Radwegs mit einem Motorrad) Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Bei der Bestimmung von Art. 27 SVG handelt es sich um eine Verkehrsregel. Soweit sie eine Verhaltensanweisung enthält, ist ihre Verletzung i.V.m. Art. 90 strafbar (BSK SVG-Maeder, N. 1 und 4 zu Art. 27 SVG). Bei Art. 27 Abs. 1 Satz 1 SVG handelt es sich jedoch um ein Blankett, denn der konkrete Regelungsgehalt ergibt sich aus den jeweiligen Signalen, Markierungen und Weisungen (BSK SVG-Maeder, N. 5 zu Art. 27 SVG). Nach Art. 5 Abs. 3 SVG dürfen im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet werden. Das wurde in der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) konkretisiert, wo sich die Beschreibungen und Abbildungen der zugelassenen Signale und Markierungen befinden (BSK SVG-Maeder, N. 10 zu Art. 27 SVG). Gemäss Art. 33 Abs. 1 SSV verpflichtet das Signal «Radweg» die Führer von Fahrrädern und Motorfahrräder, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Für den Vortritt sowie für die Benützung des Radwegs durch andere Strassenbenützer gelten die Artikel 15 Absatz 3 und 40 VRV. Gemäss Art. 40 Abs. 3 VRV dürfen Führer anderer Fahrzeuge auf dem mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzten Radstreifen fahren, sofern sie den Fahrradverkehr dadurch nicht behindern. Verletzung der Vorschrift über das Tragen eines Schutzhelms i.S.v. Art. 3b Abs. 1 VRV Art. 3b Abs. 1 Satz 1 VRV bestimmt, dass die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie die Führer von Motorfahrrädern während der Fahrt Schutzhelme tragen müssen. Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 SVG sind nur Regeln, die das Verhalten der Strassenbenützer untereinander betreffen (BSK SVG-Fiolka, N. 20 ff. zu Art. 90 SVG). Demgegenüber sind die Regeln über Massnahmen der Eigensicherung keine Verkehrsregeln i.”
In Wartezonen mit Fussgängern müssen Radfahrende mit deren Anwesenheit rechnen und so fahren, dass sie vor dem Einfahren in die Wartezone anhalten können; ihnen ist die Vortrittsberechtigung der Fussgänger zuzugestehen.
“En effet, en s'en approchant, le recourant ne pouvait qu'apercevoir, au sol, sur sa gauche, le marquage en zigzag annonçant la présence d'un arrêt de bus, mais encore, sur sa droite, le pictogramme "cycles" peint en jaune, lequel indiquait clairement la direction à suivre. Cette signalisation était d'autant plus visible que l'accident a eu lieu en plein jour, alors que les conditions météorologiques étaient bonnes, et qu'aucune feuille morte, par exemple, ne se trouvait sur le chemin. Ainsi, le fait que les contrastes de couleur de la bordure basse par rapport au trottoir puissent avoir été insuffisants importe peu, dès lors que cet emplacement apparaissait comme une zone reconnaissable d'attente pour l'accès aux transports publics et ne pouvait être confondu avec la continuité du trottoir mixte. Même à supposer que le recourant eût imaginé que le trottoir mixte se prolongeait sur le bord de la chaussée, c’est-à-dire devant et non derrière l'abribus, le fait qu'il circulait, venant de Bellevue sur un trottoir avec cycles autorisés (art. 65 al. 8 OSR), impliquait qu'il devait s'attendre à la présence de piétons déambulant ou sortant des propriétés adjacentes, à qui il devait la priorité (art. 33 al. 4 OSR). Le recourant devait ainsi pouvoir stopper son cycle en arrivant dans ladite zone d'attente ou, à tout le moins, avant d'entrer en collision avec l'aménagement litigieux ou, pire, avec un piéton. Ainsi, l'aménagement litigieux ne créait pas, en lui-même, le danger de causer un accident à un cycliste diligent. Que d'autres accidents aient pu survenir au même endroit n'y change rien, puisqu'il ressort des articles de presse et courriels produits à leur sujet que les circonstances concrètes dans lesquels ils se sont produits ne sont pas comparables ni entre elles ni avec celles régnant au moment de l'arrivée du recourant. Le fait que des modifications aient été entreprises par la suite non plus, puisqu'il ressort du rapport de F______ que ces mesures s'imposaient pour améliorer la visibilité de la bordure par "mauvais temps ou la nuit". Enfin, contrairement à ce que soutient le recourant, la jurisprudence citée dans ses écritures (arrêt du Tribunal fédéral 6B_15/2007 du 9 mai 2007) ne saurait s'appliquer mutatis mutandis en l'occurrence, dès lors qu'elle traite de la problématique spécifique de la signalisation d'un chantier, en l'occurrence de l'excavation d'une fouille sur une piste cyclable, ayant entraîné la chute d'un cycliste alcoolisé et sous l'empire de benzodiazépines.”