Nouvelle teneur selon l’annexe 4 ch. II 6 de l’O du 7 nov. 2007 sur les routes nationales, en vigueur depuis le 1erjanv. 2008 (RO 2007 5957). ↩
Nouvelle teneur selon l’annexe 4 ch. II 6 de l’O du 7 nov. 2007 sur les routes nationales, en vigueur depuis le 1erjanv. 2008 (RO 2007 5957). ↩
Nouvelle teneur selon l’annexe 4 ch. II 6 de l’O du 7 nov. 2007 sur les routes nationales, en vigueur depuis le 1erjanv. 2008 (RO 2007 5957). ↩
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Liegen Mängel der Baustellensignalisation in unzureichenden Weisungen oder in mangelhafter Überwachung, trägt die Behörde daraus resultierende Verantwortung. Art. 81 Abs. 1 SSV verpflichtet die Behörde deshalb, ausreichende Instruktionen zu erteilen und deren Befolgung zu überwachen. Daneben besteht eine Pflicht des Unternehmers zur Signalisierung, die sich aus dem allgemeinen Grundsatz ergibt, dass derjenige, der eine gefährliche Lage schafft, die erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen.
“En vertu de l'art. 81 al. 1 OSR, l'autorité ou l'OFROU [Office fédéral des routes] donnera des directives aux entrepreneurs pour la signalisation des chantiers et en surveillera l'exécution. En prévoyant que l'autorité est tenue de donner des instructions suffisantes pour la signalisation des chantiers et de veiller à ce qu'elles soient suivies, le législateur a voulu assurer la sécurité du trafic en confiant la tâche essentielle de signaler les chantiers notamment, non pas à un entrepreneur quelconque, mais à une autorité munie des connaissances voulues et que les défauts de la signalisation sur un chantier engagent la responsabilité non de l'entrepreneur, mais de l'autorité lorsqu'ils sont la conséquence d'instructions ou d'une surveillance insuffisantes (ATF 91 IV 153 consid. 3). L'obligation de l'entrepreneur de signaler les chantiers qui constituent des obstacles à la circulation (art. 4 al. 1 LCR) trouve cependant déjà son fondement dans le principe général selon lequel celui qui crée un état de chose dangereux doit prendre toutes les mesures propres à empêcher un dommage de se produire (sur ce principe: ATF 130 III 193 consid.”
“En vertu de l'art. 81 al. 1 OSR, l'autorité ou l'OFROU [Office fédéral des routes] donnera des directives aux entrepreneurs pour la signalisation des chantiers et en surveillera l'exécution. En prévoyant que l'autorité est tenue de donner des instructions suffisantes pour la signalisation des chantiers et de veiller à ce qu'elles soient suivies, le législateur a voulu assurer la sécurité du trafic en confiant la tâche essentielle de signaler les chantiers notamment, non pas à un entrepreneur quelconque, mais à une autorité munie des connaissances voulues et que les défauts de la signalisation sur un chantier engagent la responsabilité non de l'entrepreneur, mais de l'autorité lorsqu'ils sont la conséquence d'instructions ou d'une surveillance insuffisantes (ATF 91 IV 153 consid. 3). L'obligation de l'entrepreneur de signaler les chantiers qui constituent des obstacles à la circulation (art. 4 al. 1 LCR) trouve cependant déjà son fondement dans le principe général selon lequel celui qui crée un état de chose dangereux doit prendre toutes les mesures propres à empêcher un dommage de se produire (sur ce principe: ATF 130 III 193 consid.”
Massgeblich ist, ob das Signal für einen pflichtgemässen Fahrzeuglenker leicht und rechtzeitig erkennbar war. Massgeblich ist nicht das tatsächliche Erkennen durch den einzelnen Lenker, sondern die Erkennbarkeit unter der Annahme der gebotenen Aufmerksamkeit. War das Signal nicht erkennbar, entfällt seine Verpflichtungswirkung. War es erkennbar, ist sodann zu prüfen, ob eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Signalisierung nach Art. 81 Abs. 4 SSV unter Abwägung der Verkehrssicherheit und des Vertrauensprinzips dergestalt ist, dass sie Nichtigkeit begründet.
“Zunächst ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner den Personenwagen lenkte und seine Geschwindigkeit an der fraglichen Messstelle 75 km/h (nach Abzug der Toleranz von 5 km/h) betrug. Vorliegend ist vorab zu prüfen, ob das besagte sich in einer 180-Grad-Linkskurve befindende Geschwindigkeitssignal für die talwärts fahrenden Verkehrsteilnehmer leicht und rechtzeitig erkennbar war. Massgebend ist somit nicht, ob der Beschwerdegegner die Signalisation erkannt hat oder nicht. Vielmehr ist von einem pflichtgemässen Fahrzeuglenker auszugehen, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit widmet. Ist die Erkennbarkeit zu verneinen, vermochte das Signal den Beschwerdegegner nicht zu verpflichten. Wird die Erkennbarkeit hingegen bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob eine allfällige Fehlerhaftigkeit (Verstoss gegen Art. 81 Abs. 4 SSV) der Signalisierung unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit und des Vertrauensprinzips ein derartiges Ausmass annimmt, dass von einer Nichtigkeit auszugehen ist.”
“Zunächst ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner den Personenwagen lenkte und seine Geschwindigkeit an der fraglichen Messstelle 103 km/h (nach Abzug der Toleranz von 6 km/h) betrug. Vorliegend ist vorab zu prüfen, ob das besagte sich in einer 180-Grad-Linkskurve befindende Geschwindigkeitssignal für die talwärts fahrenden Verkehrsteilnehmer leicht und rechtzeitig erkennbar war. Massgebend ist somit nicht, ob der Beschwerdegegner die Signalisation erkannt hat oder nicht. Vielmehr ist von einem pflichtgemässen Fahrzeuglenker auszugehen, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit widmet. Ist die Erkennbarkeit zu verneinen, vermochte das Signal den Beschwerdegegner nicht zu verpflichten. Wird die Erkennbarkeit hingegen bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob eine allfällige Fehlerhaftigkeit (Verstoss gegen Art. 81 Abs. 4 SSV) der Signalisierung unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit und des Vertrauensprinzips ein derartiges Ausmass annimmt, dass von einer Nichtigkeit auszugehen ist.”
“Zunächst ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner das Motorrad lenkte und seine Geschwindigkeit an der fraglichen Messstelle 84 km/h (nach Abzug der Toleranz von 5 km/h) betrug. Vorliegend ist vorab zu prüfen, ob das besagte sich in einer 180-Grad-Linkskurve befindende Geschwindigkeitssignal für die talwärts fahrenden Verkehrsteilnehmer leicht und rechtzeitig erkennbar war. Massgebend ist somit nicht, ob der Beschwerdegegner die Signalisation erkannt hat oder nicht. Vielmehr ist von einem pflichtgemässen Fahrzeuglenker auszugehen, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit widmet. Ist die Erkennbarkeit zu verneinen, vermochte das Signal den Beschwerdegegner nicht zu verpflichten. Wird die Erkennbarkeit hingegen bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob eine allfällige Fehlerhaftigkeit (Verstoss gegen Art. 81 Abs. 4 SSV) der Signalisierung unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit und des Vertrauensprinzips ein derartiges Ausmass annimmt, dass von einer Nichtigkeit auszugehen ist.”
“Zunächst ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner den Personenwagen lenkte und seine Geschwindigkeit an der fraglichen Messstelle 75 km/h (nach Abzug der Toleranz von 5 km/h) betrug. Vorliegend ist vorab zu prüfen, ob das besagte sich in einer 180-Grad-Linkskurve befindende Geschwindigkeitssignal für die talwärts fahrenden Verkehrsteilnehmer leicht und rechtzeitig erkennbar war. Massgebend ist somit nicht, ob der Beschwerdegegner die Signalisation erkannt hat oder nicht. Vielmehr ist von einem pflichtgemässen Fahrzeuglenker auszugehen, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit widmet. Ist die Erkennbarkeit zu verneinen, vermochte das Signal den Beschwerdegegner nicht zu verpflichten. Wird die Erkennbarkeit hingegen bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob eine allfällige Fehlerhaftigkeit (Verstoss gegen Art. 81 Abs. 4 SSV) der Signalisierung unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit und des Vertrauensprinzips ein derartiges Ausmass annimmt, dass von einer Nichtigkeit auszugehen ist.”
Art. 81 Abs. 4 SSV verpflichtet, Signale bei Baustellen, auf denen längere Zeit nicht gearbeitet wird, während des Arbeitsunterbruchs abzudecken oder zu entfernen, sofern sie nicht erforderlich sind.
“Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs kann die Behörde oder das ASTRA nach Art. 108 Abs. 1 SSV für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten anordnen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 108 Abs. 2 SSV). Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. Signale sind grundsätzlich am rechten Strassenrand anzubringen und so aufzustellen, dass sie rechtzeitig erkannt und nicht durch Hindernisse verdeckt werden (vgl. Art. 103 Abs. 1 und 2 SSV). Nach Art. 80 Abs. 1 SSV werden Baustellen auf und unmittelbar neben der Fahrbahn mit dem Signal "Baustelle" (1.14) angekündigt, welches bei der Baustelle selbst wiederholt wird. Bei Baustellen, auf denen längere Zeit nicht gearbeitet wird, werden die Signale abgedeckt oder entfernt, wenn sie während des Arbeitsunterbruches nicht erforderlich sind (Art. 81 Abs. 4 SSV).”
Der Ausdruck «längere Zeit» in Abs. 4 ist nicht so zu verstehen, dass kurze Arbeitsunterbrüche (z. B. ein Wochenende oder ein verlängertes Wochenende) darunter fallen; der Gesetzgeber bezweckt eine Beständigkeit der Signalisation, weshalb kurzzeitige Pausen typischerweise nicht als «längere Zeit» gelten.
“Aus Sicht der Verkehrssicherheit seien aufgrund der örtlichen Verhältnisse keine Umstände ersichtlich, deretwegen die Verkehrsteilnehmer das unrechtmässige Verkehrszeichen dennoch hätten befolgen müssen. Mit dieser Schlussfolgerung verletzt die Vorinstanz Bundesrecht. Die im Amtsblatt des Kantons Glarus publizierte temporäre Verkehrsbeschränkung war begründet mit Bauarbeiten im Bereich Reservoir "Paradisli" und stützte sich auf Art. 107 SSV (vgl. Urteil S. 8 E. 5.2 mit Verweis). Dieser Artikel steht unter dem Kapitel 15 "Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen" und trägt den Titel "Grundsätze". Der nachfolgende Art. 108 SSV regelt die Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten. Gemäss Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a dieser Norm kann eine abweichende (herabgesetzte) Geschwindigkeit u.a. zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, insbesondere wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist, angeordnet werden. Diese Bestimmung ist vorliegend im Zusammenhang mit Art. 81 SSV zu sehen, der sich auf die Signalisation im Bereich von Baustellen bezieht und gemäss dessen Abs. 2 auch abweichende Höchstgeschwindigkeiten signalisiert werden können. Abs. 4 dieser Norm sieht vor, dass die Signale abgedeckt oder entfernt werden, wenn auf der Baustelle längere Zeit nicht gearbeitet wird und sie während des Arbeitsunterbruches nicht erforderlich sind. Es liegt auf der Hand, dass Verkehrsregeln im Sinne der Verkehrssicherheit eine gewisse Beständigkeit aufweisen müssen und sich nicht täglich ändern können. Der Gesetzgeber hatte beim Begriff "längere Zeit" somit sicherlich nicht den Zeitraum eines Wochenendes oder allenfalls eines verlängerten Wochenendes im Sinne. Die Interpretation der Vorinstanz, beim Unterbruch der Bauarbeiten über das Osterwochenende handle es sich um eine längere Zeit im Sinne von Art. 81 Abs. 4 SSV, ist daher nicht haltbar und stellt eine Verletzung von Bundesrecht dar. Ob die vorliegende Signalisation während des Unterbruchs der Bauarbeiten über das Osterwochenende darüber hinaus erforderlich war, kann daher offenbleiben, da es sich bei den Kriterien "längere Zeit" und "nicht erforderlich" gemäss klarem Wortlaut von Art.”
Die Beschwerdeführerin rügt, Art. 81 Abs. 4 SSV komme nicht bereits bei kurzen Arbeitsunterbrüchen zur Anwendung; Verkehrsanordnungen dürften nicht für einzelne Wochenenden (auch nicht für verlängerte Wochenenden) jeweils aufgehoben werden, vielmehr sei eine wesentlich längere nicht gearbeitete Zeit erforderlich. Sie macht weiter geltend, die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit sei trotz Arbeitsunterbruchs erforderlich gewesen, zumal die Baupiste der Allgemeinheit offenstand und an Wochenenden mit Befahrung gerechnet werden musste.
“Die Beschwerdeführerin rügt, es sei aktenwidrig, dass die Vorinstanz die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Verkehrssignals verneine. Bereits die im angefochtenen Entscheid enthaltenen Bilder offenbarten eine problemlose Erkennbarkeit des Signals. Auch die erste Instanz habe anhand eines Augenscheins festgestellt, dass es unmöglich sei, das Signal nicht zu sehen. Art. 103 SSV verbiete nicht, das Signal in einer Kurve aufzustellen. Indem die Vorinstanz erwäge, selbst der pflichtgemäss aufmerksame Fahrzeuglenker habe nicht mit einer gänzlich falsch platzierten Signalisationstafel mitten in einer Kurve zu rechnen, verletze sie neben Art. 103 SSV auch Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. Daran ändere die Quote von 25 % von zu schnell fahrenden Fahrzeuglenkern nichts, zumal diese nicht auf eine mangelnde Erkennbarkeit zurückzuführen sei. Der Standort des Signals habe den Vorgaben des Bundesrechts entsprochen. Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 81 Abs. 4 SSV vor. Zum einen habe keine längere Zeit vorgelegen, in der nicht gearbeitet worden sei, zum anderen sei die Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit trotz Arbeitsunterbruchs erforderlich gewesen. Es widerspreche der Verkehrssicherheit, wenn Verkehrsanordnungen in kurzen Abständen immer wieder geändert würden. Art. 81 Abs. 4 SSV verlange unter diesem Aspekt offensichtlich nicht, an den Wochenenden jeweils das Verkehrsregime zu ändern, das gelte auch für verlängerte Wochenenden. Es sei eine wesentlich längere Zeit erforderlich, während der nicht gearbeitet werde. Zudem sei die Baupiste der Allgemeinheit zum Befahren offen gestanden. Gerade an Wochenenden habe entlang dieser touristisch attraktiven Strecke denn auch damit gerechnet werden müssen, dass die Baupiste befahren werde. Die Verkehrsanordnung sei deshalb auch über das Osterwochenende erforderlich gewesen. Die Vorinstanz verletze schliesslich hinsichtlich der Verbindlichkeit der von ihr als unrechtmässig erachteten Signalisation ebenfalls Bundesrecht.”
“Auch die erste Instanz habe anhand eines Augenscheins festgestellt, dass es unmöglich sei, das Signal nicht zu sehen. Art. 103 SSV verbiete nicht, das Signal in einer Kurve aufzustellen. Indem die Vorinstanz erwäge, selbst der pflichtgemäss aufmerksame Fahrzeuglenker habe nicht mit einer gänzlich falsch platzierten Signalisationstafel mitten in einer Kurve zu rechnen, verletze sie neben Art. 103 SSV auch Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. Daran ändere die Quote von 25 % von zu schnell fahrenden Fahrzeuglenkern nichts, zumal diese nicht auf eine mangelnde Erkennbarkeit zurückzuführen sei. Der Standort des Signals habe den Vorgaben des Bundesrechts entsprochen. Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 81 Abs. 4 SSV vor. Zum einen habe keine längere Zeit vorgelegen, in der nicht gearbeitet worden sei, zum anderen sei die Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit trotz Arbeitsunterbruchs erforderlich gewesen. Es widerspreche der Verkehrssicherheit, wenn Verkehrsanordnungen in kurzen Abständen immer wieder geändert würden. Art. 81 Abs. 4 SSV verlange unter diesem Aspekt offensichtlich nicht, an den Wochenenden jeweils das Verkehrsregime zu ändern, das gelte auch für verlängerte Wochenenden. Es sei eine wesentlich längere Zeit erforderlich, während der nicht gearbeitet werde. Zudem sei die Baupiste der Allgemeinheit zum Befahren offen gestanden. Gerade an Wochenenden habe entlang dieser touristisch attraktiven Strecke denn auch damit gerechnet werden müssen, dass die Baupiste befahren werde. Die Verkehrsanordnung sei deshalb auch über das Osterwochenende erforderlich gewesen. Die Vorinstanz verletze schliesslich hinsichtlich der Verbindlichkeit der von ihr als unrechtmässig erachteten Signalisation ebenfalls Bundesrecht. Nach dem Vertrauensgrundsatz seien auch nicht rechtmässig aufgestellte Signale zu beachten, sofern sie einen schützenswerten Rechtsschein für andere Verkehrsteilnehmer begründeten. Nichtigkeit sei nur in offenkundigen Ausnahmefällen anzunehmen und vorliegend habe kein solcher Ausnahmefall vorgelegen. Dies bereits deshalb nicht, weil für die Verkehrsteilnehmer beim Befahren des fraglichen Abschnitts nicht erkennbar gewesen sei, dass die signalisierte Höchstgeschwindigkeit hätte unrechtmässig sein sollen.”
Die Vorinstanz beruft sich auf Art. 81 Abs. 4 SSV und verneint die Rechtmässigkeit bzw. Verbindlichkeit der Baustellensignalisation, weil bei Arbeitsunterbruch und fehlendem Werkverkehr an der betreffenden Baustelle keine unmittelbare sachliche Notwendigkeit für eine Geschwindigkeitsbeschränkung bestanden habe.
“und 4. April 2021 sowie am 23. Mai 2021 jeweils rund 25 % der kontrollierten Fahrzeuglenker zu schnell gewesen seien und damit doppelt so viele, als sonst bei Geschwindigkeitskontrollen im Ausserortsbereich durchschnittlich geblitzt würden (Urteil S. 5 ff. E. 4). Die Vorinstanz verneint sodann unter Bezugnahme auf Art. 108 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 4 SSV die Rechtmässigkeit/Verbindlichkeit der Signalisation. Die Notwendigkeit, Berechtigung und Angemessenheit der Verkehrsanordnung stehe zwar bei laufenden Bauarbeiten ausser Frage; zu gross wäre bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h die Gefahr von Kollisionen mit (Bau-) Fahrzeugen, die von der Kerenzerbergstrasse auf die Baupiste abbiegen bzw. von dort in die Kerenzerbergstrasse einbiegen. Abgesehen von der besagten Zufahrt zur Baustelle hätten an der Kerenzerbergstrasse selber indessen keine baustellenbedingten Einschränkungen (keine Verengung der Fahrbahn, Materialablagerungen im Bereich der Fahrbahn, Unebenheiten oder Bauarbeiten im Sichtfeld der Fahrzeuglenker) bestanden. Wenn an der Baustelle "Paradisli" nicht gearbeitet werde und kein Werkverkehr zur Baustelle zirkuliere, läge für eine Beschränkung der Geschwindigkeit auf der Kerenzerbergstrasse daher keine unmittelbare sachliche Notwendigkeit vor; ohne Werkverkehr sei die Verkehrssicherheit auf der Kerenzerbergstrasse nicht gefährdet, sodass die Strasse ungehindert befahrbar sei.”
Liegt während längerer Arbeitsunterbrüche keine Bautätigkeit und kein Werkverkehr vor und besteht keine baustellenbedingte Gefährdung, hat die Signalisation gemäss Art. 81 Abs. 4 SSV zu entfernen oder abzudecken. In einem solchen Fall ist eine über die Baustelle angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung (z. B. 50 km/h) nicht durch die angesprochene örtliche Notwendigkeit gedeckt.
“Die Notwendigkeit, Berechtigung und Angemessenheit der Verkehrsanordnung stehe zwar bei laufenden Bauarbeiten ausser Frage; zu gross wäre bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h die Gefahr von Kollisionen mit (Bau-) Fahrzeugen, die von der Kerenzerbergstrasse auf die Baupiste abbiegen bzw. von dort in die Kerenzerbergstrasse einbiegen. Abgesehen von der besagten Zufahrt zur Baustelle hätten an der Kerenzerbergstrasse selber indessen keine baustellenbedingten Einschränkungen (keine Verengung der Fahrbahn, Materialablagerungen im Bereich der Fahrbahn, Unebenheiten oder Bauarbeiten im Sichtfeld der Fahrzeuglenker) bestanden. Wenn an der Baustelle "Paradisli" nicht gearbeitet werde und kein Werkverkehr zur Baustelle zirkuliere, läge für eine Beschränkung der Geschwindigkeit auf der Kerenzerbergstrasse daher keine unmittelbare sachliche Notwendigkeit vor; ohne Werkverkehr sei die Verkehrssicherheit auf der Kerenzerbergstrasse nicht gefährdet, sodass die Strasse ungehindert befahrbar sei. Genau diese Situation habe über das Osterwochenende bestanden. Gemäss Art. 81 Abs. 4 SSV hätte vorliegend die Signalisation hinsichtlich der baustellenbedingten Geschwindigkeitsreduktion über die Osterfeiertage entfernt bzw. abgedeckt werden müssen. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h sei während des Osterwochenendes daher nicht rechtmässig gewesen. Allerdings ergäbe sich aus dem Vertrauensgrundsatz unter Umständen eine Befolgungspflicht hinsichtlich nicht rechtmässig erfolgter Signalisationen. Dies setze jedoch eine Gefährdungssituation voraus. Eine solche sei vorliegend aber zu verneinen. Im betreffenden Abschnitt sei die Strasse breit, übersichtlich und verlaufe geradeaus, die Witterungsverhältnisse zum Messzeitpunkt seien ausgezeichnet gewesen. Zufolge der ausgezogenen Sicherheitslinie habe auch keine Gefahr vorgelegen, dass ein Fahrzeuglenker überholen und dabei die Geschwindigkeit entgegenkommender Fahrzeuge falsch einschätzen würde. Weil somit bei Nichtbeachtung der hier nicht rechtmässig signalisierten Geschwindigkeitsbeschränkung über die Ostertage keine Gefahr für die Verkehrssicherheit bestanden habe, komme der betreffenden Signalisation auch unter dem Gesichtswinkel von Art.”
“Die Notwendigkeit, Berechtigung und Angemessenheit der Verkehrsanordnung stehe zwar bei laufenden Bauarbeiten ausser Frage; zu gross wäre bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h die Gefahr von Kollisionen mit (Bau-) Fahrzeugen, die von der Kerenzerbergstrasse auf die Baupiste abbiegen bzw. von dort in die Kerenzerbergstrasse einbiegen. Abgesehen von der besagten Zufahrt zur Baustelle hätten an der Kerenzerbergstrasse selber indessen keine baustellenbedingten Einschränkungen (keine Verengung der Fahrbahn, Materialablagerungen im Bereich der Fahrbahn, Unebenheiten oder Bauarbeiten im Sichtfeld der Fahrzeuglenker) bestanden. Wenn an der Baustelle "Paradisli" nicht gearbeitet werde und kein Werkverkehr zur Baustelle zirkuliere, läge für eine Beschränkung der Geschwindigkeit auf der Kerenzerbergstrasse daher keine unmittelbare sachliche Notwendigkeit vor; ohne Werkverkehr sei die Verkehrssicherheit auf der Kerenzerbergstrasse nicht gefährdet, sodass die Strasse ungehindert befahrbar sei. Genau diese Situation habe über das Osterwochenende bestanden. Gemäss Art. 81 Abs. 4 SSV hätte vorliegend die Signalisation hinsichtlich der baustellenbedingten Geschwindigkeitsreduktion über die Osterfeiertage entfernt bzw. abgedeckt werden müssen. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h sei während des Osterwochenendes daher nicht rechtmässig gewesen. Allerdings ergäbe sich aus dem Vertrauensgrundsatz unter Umständen eine Befolgungspflicht hinsichtlich nicht rechtmässig erfolgter Signalisationen. Dies setze jedoch eine Gefährdungssituation voraus. Eine solche sei vorliegend aber zu verneinen. Im betreffenden Abschnitt sei die Strasse breit, übersichtlich und verlaufe geradeaus, die Witterungsverhältnisse zum Messzeitpunkt seien ausgezeichnet gewesen. Zufolge der ausgezogenen Sicherheitslinie habe auch keine Gefahr vorgelegen, dass ein Fahrzeuglenker überholen und dabei die Geschwindigkeit entgegenkommender Fahrzeuge falsch einschätzen würde. Weil somit bei Nichtbeachtung der hier nicht rechtmässig signalisierten Geschwindigkeitsbeschränkung über die Ostertage keine Gefahr für die Verkehrssicherheit bestanden habe, komme der betreffenden Signalisation auch unter dem Gesichtswinkel von Art.”
Ist ein Signal für pflichtgemässe Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig erkennbar, verpflichtet es nicht. Sind Signale dagegen erkennbar, ist bei einer allfälligen Fehlerhaftigkeit (Verstoss gegen Art. 81 Abs. 4 SSV) unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit und des Vertrauensprinzips zu prüfen, ob die Mangelhaftigkeit derart ist, dass Nichtigkeit anzunehmen ist.
“Zunächst ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner das Motorrad lenkte und seine Geschwindigkeit an der fraglichen Messstelle 86 km/h (nach Abzug der Toleranz von 5 km/h) betrug. Vorliegend ist vorab zu prüfen, ob das besagte sich in einer 180-Grad-Linkskurve befindende Geschwindigkeitssignal für die talwärts fahrenden Verkehrsteilnehmer leicht und rechtzeitig erkennbar war. Massgebend ist somit nicht, ob der Beschwerdegegner die Signalisation erkannt hat oder nicht. Vielmehr ist von einem pflichtgemässen Fahrzeuglenker auszugehen, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit widmet. Ist die Erkennbarkeit zu verneinen, vermochte das Signal den Beschwerdegegner nicht zu verpflichten. Wird die Erkennbarkeit hingegen bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob eine allfällige Fehlerhaftigkeit (Verstoss gegen Art. 81 Abs. 4 SSV) der Signalisierung unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit und des Vertrauensprinzips ein derartiges Ausmass annimmt, dass von einer Nichtigkeit auszugehen ist.”
Ein kurzzeitiger Arbeitsunterbruch wie ein Wochenend- oder ein verlängertes Wochenendunterbruch (z. B. das Osterwochenende) fällt nach der Rechtsprechung nicht unter den Begriff «längere Zeit» im Sinn von Art. 81 Abs. 4 SSV. Solche Unterbrüche rechtfertigen daher regelmässig nicht das Abdecken oder Entfernen der Baustellensignale.
“4 dieser Norm sieht vor, dass die Signale abgedeckt oder entfernt werden, wenn auf der Baustelle längere Zeit nicht gearbeitet wird und sie während des Arbeitsunterbruches nicht erforderlich sind. Es liegt auf der Hand, dass Verkehrsregeln im Sinne der Verkehrssicherheit eine gewisse Beständigkeit aufweisen müssen und sich nicht täglich ändern können. Der Gesetzgeber hatte beim Begriff "längere Zeit" somit sicherlich nicht den Zeitraum eines Wochenendes oder allenfalls eines verlängerten Wochenendes im Sinne. Die Interpretation der Vorinstanz, beim Unterbruch der Bauarbeiten über das Osterwochenende handle es sich um eine längere Zeit im Sinne von Art. 81 Abs. 4 SSV, ist daher nicht haltbar und stellt eine Verletzung von Bundesrecht dar. Ob die vorliegende Signalisation während des Unterbruchs der Bauarbeiten über das Osterwochenende darüber hinaus erforderlich war, kann daher offenbleiben, da es sich bei den Kriterien "längere Zeit" und "nicht erforderlich" gemäss klarem Wortlaut von Art. 81 Abs. 4 SSV um kumulative Voraussetzungen handelt. Dass die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit während aktiver Bauarbeiten zur Wahrung der Verkehrssicherheit erforderlich war, anerkennt auch die Vorinstanz. Die Signalisation erweist sich daher als rechtskonform und war vom Beschwerdegegner zu beachten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Signalisationsplan einen Standort der Signalisation unmittelbar vor der Kurve vorgesehen hatte (Vernehmlassung des Beschwerdegegners, S. 5 Ziff. 19).”
“4 dieser Norm sieht vor, dass die Signale abgedeckt oder entfernt werden, wenn auf der Baustelle längere Zeit nicht gearbeitet wird und sie während des Arbeitsunterbruches nicht erforderlich sind. Es liegt auf der Hand, dass Verkehrsregeln im Sinne der Verkehrssicherheit eine gewisse Beständigkeit aufweisen müssen und sich nicht täglich ändern können. Der Gesetzgeber hatte beim Begriff "längere Zeit" somit sicherlich nicht den Zeitraum eines Wochenendes oder allenfalls eines verlängerten Wochenendes im Sinne. Die Interpretation der Vorinstanz, beim Unterbruch der Bauarbeiten über das Osterwochenende handle es sich um eine längere Zeit im Sinne von Art. 81 Abs. 4 SSV, ist daher nicht haltbar und stellt eine Verletzung von Bundesrecht dar. Ob die vorliegende Signalisation während des Unterbruchs der Bauarbeiten über das Osterwochenende darüber hinaus erforderlich war, kann daher offenbleiben, da es sich bei den Kriterien "längere Zeit" und "nicht erforderlich" gemäss klarem Wortlaut von Art. 81 Abs. 4 SSV um kumulative Voraussetzungen handelt. Dass die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit während aktiver Bauarbeiten zur Wahrung der Verkehrssicherheit erforderlich war, anerkennt auch die Vorinstanz. Die Signalisation erweist sich daher als rechtskonform und war vom Beschwerdegegner zu beachten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Signalisationsplan einen Standort der Signalisation unmittelbar vor der Kurve vorgesehen hatte.”
“zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, insbesondere wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist, angeordnet werden. Diese Bestimmung ist vorliegend im Zusammenhang mit Art. 81 SSV zu sehen, der sich auf die Signalisation im Bereich von Baustellen bezieht und gemäss dessen Abs. 2 auch abweichende Höchstgeschwindigkeiten signalisiert werden können. Abs. 4 dieser Norm sieht vor, dass die Signale abgedeckt oder entfernt werden, wenn auf der Baustelle längere Zeit nicht gearbeitet wird und sie während des Arbeitsunterbruches nicht erforderlich sind. Es liegt auf der Hand, dass Verkehrsregeln im Sinne der Verkehrssicherheit eine gewisse Beständigkeit aufweisen müssen und sich nicht täglich ändern können. Der Gesetzgeber hatte beim Begriff "längere Zeit" somit sicherlich nicht den Zeitraum eines Wochenendes oder allenfalls eines verlängerten Wochenendes, wozu auch das "viertägige" Osterwochenende gehört (Vernehmlassung des Beschwerdegegners S. 3 Ziff. 6), im Sinne. Die Interpretation der Vorinstanz, beim Unterbruch der Bauarbeiten über das Osterwochenende handle es sich um eine längere Zeit im Sinne von Art. 81 Abs. 4 SSV, ist daher nicht haltbar und stellt eine Verletzung von Bundesrecht dar. Ob die vorliegende Signalisation während des Unterbruchs der Bauarbeiten über das Osterwochenende darüber hinaus erforderlich war, kann daher offenbleiben, da es sich bei den Kriterien "längere Zeit" und "nicht erforderlich" gemäss klarem Wortlaut von Art. 81 Abs. 4 SSV um kumulative Voraussetzungen handelt. Dass die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit während aktiver Bauarbeiten zur Wahrung der Verkehrssicherheit erforderlich war, anerkennt auch die Vorinstanz. Die Signalisation erweist sich daher als rechtskonform und war vom Beschwerdegegner zu beachten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Signalisationsplan einen Standort der Signalisation unmittelbar vor der Kurve vorgesehen hatte.”
Ist die Signalisierung leicht und rechtzeitig erkennbar, ist sodann zu prüfen, ob ihre Fehlerhaftigkeit (Verstoss gegen Art. 81 Abs. 4 SSV) unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit und des Vertrauensprinzips derart gravierend ist, dass die Signalisierung als nichtig zu qualifizieren ist.
“Zunächst ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner den Personenwagen lenkte und seine Geschwindigkeit an der fraglichen Messstelle 103 km/h (nach Abzug der Toleranz von 6 km/h) betrug. Vorliegend ist vorab zu prüfen, ob das besagte sich in einer 180-Grad-Linkskurve befindende Geschwindigkeitssignal für die talwärts fahrenden Verkehrsteilnehmer leicht und rechtzeitig erkennbar war. Massgebend ist somit nicht, ob der Beschwerdegegner die Signalisation erkannt hat oder nicht. Vielmehr ist von einem pflichtgemässen Fahrzeuglenker auszugehen, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit widmet. Ist die Erkennbarkeit zu verneinen, vermochte das Signal den Beschwerdegegner nicht zu verpflichten. Wird die Erkennbarkeit hingegen bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob eine allfällige Fehlerhaftigkeit (Verstoss gegen Art. 81 Abs. 4 SSV) der Signalisierung unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit und des Vertrauensprinzips ein derartiges Ausmass annimmt, dass von einer Nichtigkeit auszugehen ist.”
“Zunächst ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner das Motorrad lenkte und seine Geschwindigkeit an der fraglichen Messstelle 84 km/h (nach Abzug der Toleranz von 5 km/h) betrug. Vorliegend ist vorab zu prüfen, ob das besagte sich in einer 180-Grad-Linkskurve befindende Geschwindigkeitssignal für die talwärts fahrenden Verkehrsteilnehmer leicht und rechtzeitig erkennbar war. Massgebend ist somit nicht, ob der Beschwerdegegner die Signalisation erkannt hat oder nicht. Vielmehr ist von einem pflichtgemässen Fahrzeuglenker auszugehen, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit widmet. Ist die Erkennbarkeit zu verneinen, vermochte das Signal den Beschwerdegegner nicht zu verpflichten. Wird die Erkennbarkeit hingegen bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob eine allfällige Fehlerhaftigkeit (Verstoss gegen Art. 81 Abs. 4 SSV) der Signalisierung unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit und des Vertrauensprinzips ein derartiges Ausmass annimmt, dass von einer Nichtigkeit auszugehen ist.”
“Zunächst ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner das Motorrad lenkte und seine Geschwindigkeit an der fraglichen Messstelle 86 km/h (nach Abzug der Toleranz von 5 km/h) betrug. Vorliegend ist vorab zu prüfen, ob das besagte sich in einer 180-Grad-Linkskurve befindende Geschwindigkeitssignal für die talwärts fahrenden Verkehrsteilnehmer leicht und rechtzeitig erkennbar war. Massgebend ist somit nicht, ob der Beschwerdegegner die Signalisation erkannt hat oder nicht. Vielmehr ist von einem pflichtgemässen Fahrzeuglenker auszugehen, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit widmet. Ist die Erkennbarkeit zu verneinen, vermochte das Signal den Beschwerdegegner nicht zu verpflichten. Wird die Erkennbarkeit hingegen bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob eine allfällige Fehlerhaftigkeit (Verstoss gegen Art. 81 Abs. 4 SSV) der Signalisierung unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit und des Vertrauensprinzips ein derartiges Ausmass annimmt, dass von einer Nichtigkeit auszugehen ist.”