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Nach der Auslegung in den Erläuterungen gilt Art. 90 Abs. 2 SSV ausdrücklich auch für Ausfahrten von Autobahnen: Dort sind Verzögerungsstreifen zu markieren.
“Ein- und Ausfahrten (Anschlüsse) mit den Fahrbahnen von Autobahnen werden nach einer nahe gelegenen Ortschaft benannt. Anzubringen sind die Tafel «Ankündigung des nächsten Anschlusses» (4.60) 1000 m vor Beginn des Verzö- gerungsstreifens, der «Vorwegweiser bei Anschlüssen» (4.61) 500 m vor Beginn des Verzögerungsstreifens, der «Wegweiser bei Anschlüssen» (4.62) beim Be- ginn des Verzögerungsstreifens und die «Ausfahrtstafel» (4.63) im Scheitel der Ausfahrt (Art. 86 Abs. 1 und 2 SSV). Bei Ausfahrten sind Verzögerungsstreifen zu markieren (Art. 90 Abs. 2 SSV).”