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An Haltestellen unmittelbar vor Spitälern muss der Fahrzeugführer besonders rücksichtsvoll fahren (Art. 47 Abs. 3 SSV).
“Uhr im Notfallzentrum des Spitals V.________. Die entsprechenden Verletzungen, insbesondere das massive Brustkorbtrauma mit Bruch der Brustwirbelsäule (mit der Folge eines spinalen Schocks mit rasch folgendem Kreislaufstillstand), infolge der zweimaligen Überrollung nach dem Stolpersturz waren schlussendlich todesursächlich. Die Beschuldigte hat damit pflichtwidrig unvorsichtig auf einem Fussgängerstreifen und zu nahe hinter dem haltenden Bus bzw. der Bushaltestelle angehalten. An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist entsprechend auf ein- und aussteigende Personen Rücksicht zu nehmen (Art. 33 Abs. 3 SVG). Zudem handelt es sich am Halteort um eine Bushaltestelle unmittelbar vor einem Spital, wo der Fahrzeugführer besonders rücksichtsvoll fahren muss (Art. 47 Abs. 3 SSV). Sie hat zudem pflichtwidrig unvorsichtig die ihr entgegenkommende betagte Geschädigte mit ihrem Rollator weder auf dem Trottoir gehend noch während ihres Stolpersturzes direkt vor ihr Fahrzeug bemerkt (mangelnde Aufmerksamkeit; ganz allgemein ist gegenüber Gebrechlichen und alten Leuten besondere Vorsicht geboten; Art. 26 Abs. 2 SVG). Das Überrollen mit zwei Autorrädern eines auf der Strasse liegenden Menschen ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ohne weiteres geeignet, den Tod eines Menschen herbeizuführen; dies konnte und musste für die Beschuldigte voraussehbar gewesen sein. Der Erfolg wäre zudem vermeidbar gewesen, falls sich die Beschuldigte sorgfaltsgemäss verhalten hätte bzw. insbesondere, wenn sie ihre Aufmerksamkeit (auch) auf das Verkehrsgeschehen bzw. die betagte Fussgängerin unmittelbar rechts vor ihrem PW gerichtet hätte.»”
“Uhr im Notfallzentrum des Spitals V.________. Die entsprechenden Verletzungen, insbesondere das massive Brustkorbtrauma mit Bruch der Brustwirbelsäule (mit der Folge eines spinalen Schocks mit rasch folgendem Kreislaufstillstand), infolge der zweimaligen Überrollung nach dem Stolpersturz waren schlussendlich todesursächlich. Die Beschuldigte hat damit pflichtwidrig unvorsichtig auf einem Fussgängerstreifen und zu nahe hinter dem haltenden Bus bzw. der Bushaltestelle angehalten. An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist entsprechend auf ein- und aussteigende Personen Rücksicht zu nehmen (Art. 33 Abs. 3 SVG). Zudem handelt es sich am Halteort um eine Bushaltestelle unmittelbar vor einem Spital, wo der Fahrzeugführer besonders rücksichtsvoll fahren muss (Art. 47 Abs. 3 SSV). Sie hat zudem pflichtwidrig unvorsichtig die ihr entgegenkommende betagte Geschädigte mit ihrem Rollator weder auf dem Trottoir gehend noch während ihres Stolpersturzes direkt vor ihr Fahrzeug bemerkt (mangelnde Aufmerksamkeit; ganz allgemein ist gegenüber Gebrechlichen und alten Leuten besondere Vorsicht geboten; Art. 26 Abs. 2 SVG). Das Überrollen mit zwei Autorrädern eines auf der Strasse liegenden Menschen ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ohne weiteres geeignet, den Tod eines Menschen herbeizuführen; dies konnte und musste für die Beschuldigte voraussehbar gewesen sein. Der Erfolg wäre zudem vermeidbar gewesen, falls sich die Beschuldigte sorgfaltsgemäss verhalten hätte bzw. insbesondere, wenn sie ihre Aufmerksamkeit (auch) auf das Verkehrsgeschehen bzw. die betagte Fussgängerin unmittelbar rechts vor ihrem PW gerichtet hätte.»”