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Les cantons prennent en charge les coûts qui dépassent la sécurité d'existenÎ garantie par le droit fédéral; il s'agit notamment des frais d'encadrement et d'hôtellerie en institution. La modalité du financement résiduel est laissée aux cantons (art. 13 al. 2 LPC).
“Wie der Regierungsrat und die Gemeinde X.____ richtig bemerken, sind die Zusatzbeiträge mit den EL sachlich verknüpft, werden sie doch - anders als bei den Gemeindebeiträgen - auf der Grundlage der EL-Verfügung berechnet. Aus dieser Verknüpfung kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die für die EL anwendbaren bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ATSG auch auf die Zusatzbeiträge der Gemeinden anzuwenden sind. Die bundesrechtlichen EL sind wirtschaftliche Bedarfsleistungen im Rahmen der Sozialversicherung und bezwecken die Deckung des Existenzbedarfs, wenn die Renten der AHV und IV sowie sonstige Einnahmen hierfür nicht ausreichen. Im Sinne einer bundesrechtlichen Minimalgarantie haben im Heim lebende Personen Anspruch auf EL, die wenigstens so hoch sind, wie die Berechnung für die zu Hause lebenden Personen ergibt (BGE 138 II 191 E. 5.4.2 und E. 5.6.2 = Praxis 101 [2012] Nr. 118). Die darüberhinausgehenden Kosten im Zusammenhang mit dem Heimaufenthalt gehen voll zu Lasten der Kantone (Art. 13 Abs. 2 ELG; BGE 138 II 191 E. 5.4.1 = Praxis 101 [2012] Nr. 118). Die Existenzsicherung als zentrale Aufgabe der EL stellt also eine Bundesaufgabe dar. Die Finanzierung von Betreuungs- und Hotelleriekosten im Pflegeheim, welche die Ausgaben für die Existenzsicherung einer zuhause lebenden Person übersteigen, gehört demgegenüber zu den kantonalen Aufgaben (vgl. Bericht des Bundesrates vom 21. Oktober 2015 über die Zuständigkeit für die Restfinanzierung im Rahmen der Pflegefinanzierung). Aus diesem Grund führt der Bund auch kein einziges Spital oder Pflegeheim (vgl. Andreas Dummermuth, Ergänzungsleistungen zu AHV/IV: Entwicklung und Tendenzen, in: SZS 111, S. 128). Der Umfang der Existenzsicherung ist im bundesrechtlichen ELG festgelegt (vgl. Vorlage an den Landrat, Teilrevision des Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV/Neuaufteilung der Ergänzungsleistungen vom 1. September 2015, 2015-329 [Vorlage Nr. 2015-329], Ziffer 9). Die Art und Weise der Restfinanzierung der über die bundesrechtliche Existenzsicherung hinausgehenden Kosten ist dagegen den Kantonen überlassen.”
“Wie der Regierungsrat und die Gemeinde X.____ richtig bemerken, sind die Zusatzbeiträge mit den EL sachlich verknüpft, werden sie doch - anders als bei den Gemeindebeiträgen - auf der Grundlage der EL-Verfügung berechnet. Aus dieser Verknüpfung kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die für die EL anwendbaren bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ATSG auch auf die Zusatzbeiträge der Gemeinden anzuwenden sind. Die bundesrechtlichen EL sind wirtschaftliche Bedarfsleistungen im Rahmen der Sozialversicherung und bezwecken die Deckung des Existenzbedarfs, wenn die Renten der AHV und IV sowie sonstige Einnahmen hierfür nicht ausreichen. Im Sinne einer bundesrechtlichen Minimalgarantie haben im Heim lebende Personen Anspruch auf EL, die wenigstens so hoch sind, wie die Berechnung für die zu Hause lebenden Personen ergibt (BGE 138 II 191 E. 5.4.2 und E. 5.6.2 = Praxis 101 [2012] Nr. 118). Die darüberhinausgehenden Kosten im Zusammenhang mit dem Heimaufenthalt gehen voll zu Lasten der Kantone (Art. 13 Abs. 2 ELG; BGE 138 II 191 E. 5.4.1 = Praxis 101 [2012] Nr. 118). Die Existenzsicherung als zentrale Aufgabe der EL stellt also eine Bundesaufgabe dar. Die Finanzierung von Betreuungs- und Hotelleriekosten im Pflegeheim, welche die Ausgaben für die Existenzsicherung einer zuhause lebenden Person übersteigen, gehört demgegenüber zu den kantonalen Aufgaben (vgl. Bericht des Bundesrates vom 21. Oktober 2015 über die Zuständigkeit für die Restfinanzierung im Rahmen der Pflegefinanzierung). Aus diesem Grund führt der Bund auch kein einziges Spital oder Pflegeheim (vgl. Andreas Dummermuth, Ergänzungsleistungen zu AHV/IV: Entwicklung und Tendenzen, in: SZS 111, S. 128). Der Umfang der Existenzsicherung ist im bundesrechtlichen ELG festgelegt (vgl. Vorlage an den Landrat, Teilrevision des Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV/Neuaufteilung der Ergänzungsleistungen vom 1. September 2015, 2015-329 [Vorlage Nr. 2015-329], Ziffer 9). Die Art und Weise der Restfinanzierung der über die bundesrechtliche Existenzsicherung hinausgehenden Kosten ist dagegen den Kantonen überlassen.”
RéférenÎ : LPC art. 13 n. 2 En cas de séjour en établissement, la Confédération ne participe qu'à hauteur de 5/8 à la part des prestations complémentaires annuelles qui n'est pas directement liée au séjour en établissement. Pour les personnes résidant en établissement, il convient donc d'effectuer un calcul de séparation visant principalement à déterminer quel serait le droit aux prestations complémentaires si la personne vivait à domicile. Sur cette part, la participation fédérale est de 5/8 ; la part restante est à la charge des cantons. Dans ce contexte, une définition plus étendue du séjour en établissement se traduit par un désavantage financier pour les cantons.
“3 In BGE 141 V 255 äusserte sich das Bundesgericht dahingehend, dass sich die vom Bundesrat im Rahmen der delegierten Rechtssetzungsbefugnis vorgenommene Definition des Heims auf das gesamte ELG bezieht. Die in Art. 25a Abs. 1 ELV beschriebene Beschränkung des ELrechtlichen Heimbegriffs auf Einrichtungen, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt sind oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen, gilt grundsätzlich überall dort, wo das ELG von Heim spricht. Ansonsten würde das mit der Delegationsnorm anvisierte gesetzgeberische Ziel, nämlich die Bestimmung eines einheitlichen und klaren, im gesamten EL-Bereich massgeblichen Heimbegriffs, vereitelt. Aufgrund des übergeordneten Rechts besteht kein zusätzlicher Regelungsbedarf durch Verwaltung und Gerichte. Die Rechtsprechung gemäss BGE 118 V 142 über den ELrechtlichen Heimbegriff ist somit durch die bundesrechtliche Neuregelung überholt. 6.5 Sobald ein Heimaufenthalt vorliegt, reduziert sich die Leistungszuständigkeit der Bundessozialversicherungen erheblich. Bei der Finanzierung der Ergänzungsleistungen gehen 5/8 der jährlichen EL zulasten des Bundes und 3/8 werden von den Kantonen getragen (Art. 13 Abs. 1 ELG). Bei Personen, die zu Hause leben, beteiligt sich der Bund zu 5/8 an den gesamten jährlichen EL. Bei im Heim lebenden Personen beteiligt sich der Bund nur an jenen Kosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Heimaufenthalt stehen. Für diese Personen ist deshalb eine sogenannte Ausscheidungsrechnung vorzunehmen. Dabei wird im Wesentlichen berechnet, wie hoch ihr EL-Anspruch wäre, wenn sie stattdessen zu Hause leben würde. An diesem Teil beteiligt sich der Bund zu 5/8. Den Rest tragen die Kantone. Ein weiter Heimbegriff wirkt sich folglich zulasten der Kantone aus. 6.6 Aus den vorstehend erwähnten Entscheiden und Materialien ist zu lesen, dass die Ungleichbehandlung vom Gesetzgeber gewollt ist. Es soll in der IV eine grössere Wahlfreiheit bezüglich des Heimes für Menschen mit Beeinträchtigungen bestehen als für die EL-Bezüger der AHV. Dies lässt sich mit den Leistungspflichten der Bundessozialversicherungen und namentlich den individuellen Leistungen der AHV und der IV begründen, denn ein weiter Heimbegriff wirkt sich zulasten der Kantone aus.”
“3 In BGE 141 V 255 äusserte sich das Bundesgericht dahingehend, dass sich die vom Bundesrat im Rahmen der delegierten Rechtssetzungsbefugnis vorgenommene Definition des Heims auf das gesamte ELG bezieht. Die in Art. 25a Abs. 1 ELV beschriebene Beschränkung des ELrechtlichen Heimbegriffs auf Einrichtungen, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt sind oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen, gilt grundsätzlich überall dort, wo das ELG von Heim spricht. Ansonsten würde das mit der Delegationsnorm anvisierte gesetzgeberische Ziel, nämlich die Bestimmung eines einheitlichen und klaren, im gesamten EL-Bereich massgeblichen Heimbegriffs, vereitelt. Aufgrund des übergeordneten Rechts besteht kein zusätzlicher Regelungsbedarf durch Verwaltung und Gerichte. Die Rechtsprechung gemäss BGE 118 V 142 über den ELrechtlichen Heimbegriff ist somit durch die bundesrechtliche Neuregelung überholt. 6.5 Sobald ein Heimaufenthalt vorliegt, reduziert sich die Leistungszuständigkeit der Bundessozialversicherungen erheblich. Bei der Finanzierung der Ergänzungsleistungen gehen 5/8 der jährlichen EL zulasten des Bundes und 3/8 werden von den Kantonen getragen (Art. 13 Abs. 1 ELG). Bei Personen, die zu Hause leben, beteiligt sich der Bund zu 5/8 an den gesamten jährlichen EL. Bei im Heim lebenden Personen beteiligt sich der Bund nur an jenen Kosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Heimaufenthalt stehen. Für diese Personen ist deshalb eine sogenannte Ausscheidungsrechnung vorzunehmen. Dabei wird im Wesentlichen berechnet, wie hoch ihr EL-Anspruch wäre, wenn sie stattdessen zu Hause leben würde. An diesem Teil beteiligt sich der Bund zu 5/8. Den Rest tragen die Kantone. Ein weiter Heimbegriff wirkt sich folglich zulasten der Kantone aus. 6.6 Aus den vorstehend erwähnten Entscheiden und Materialien ist zu lesen, dass die Ungleichbehandlung vom Gesetzgeber gewollt ist. Es soll in der IV eine grössere Wahlfreiheit bezüglich des Heimes für Menschen mit Beeinträchtigungen bestehen als für die EL-Bezüger der AHV. Dies lässt sich mit den Leistungspflichten der Bundessozialversicherungen und namentlich den individuellen Leistungen der AHV und der IV begründen, denn ein weiter Heimbegriff wirkt sich zulasten der Kantone aus.”
Pour les établissements qui ne relèvent pas de l'art. 39 al. 3 LAMal, leurs tarifs ne sont pas considérés comme garantissant l'existenÎ au sens du droit des prestations complémentaires lorsque les revenus imputables ne couvrent pas les montants visés à l'art. 10 (besoin général de subsistanÎ, loyer maximal possible et dépenses reconnues conformément à l'art. 10 al. 3) (art. 13 al. 2 LPC).
“2 Satz 1 ELG für das Heim die Tagestaxen als Ausgaben anerkannt. Diese Bestimmung verpflichtet die Kantone aber nicht, die Tagestaxen bei anderen Einrichtungen als Pflegeheimen nach Art. 39 Abs. 3 KVG so festzusetzen, dass die EL-Bezüger - in der Regel - keine Sozialhilfe beziehen müssen ( BGE 143 V 9 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 138 II 191 E. 5.5.4). Das Ziel, eine durch einen Pflegeheimaufenthalt bewirkte Sozialhilfeabhängigkeit zu verhindern, kann somit nicht gleichgesetzt werden mit jenem, eine solche für alle invaliden Personen zu vermeiden ( BGE 138 I 225 E. 3.6.2). Entsprechend gelten Taxen für Institutionen, die nicht unter Art. 39 Abs. 3 KVG fallen, erst dann nicht als existenzsichernd im EL-rechtlichen Sinne, wenn die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG, für den höchstmöglichen Mietzins nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG und für die anerkannten Ausgaben von Art. 10 Abs. 3 ELG durch die anrechenbaren Einnahmen nicht gedeckt sind (Art. 13 Abs. 2 ELG; BGE 143 V 9 E. 6.1; vgl. auch Urteile 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.3 und 9C_884/ 2018 vom 1. Mai 2019 E. 7.3).”