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LPC art. 8 ch. 1 La compétenÎ locale se détermine selon le lieu de vie effectif. Si ce lieu de vie reste, malgré un changement de domicile, pour l'essentiel dans le ressort de l'autorité cantonale précédente, celle-ci demeure compétente pour la fixation et le versement des prestations complémentaires (voir décision).
“Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass auch nach Ende Oktober 2021 der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin ... bildet. Damit ist die Beschwerdegegnerin für die Festsetzung und Auszahlung der EL zuständig (Art. 21 ELG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ELG und Art. 30 Abs. 1 EV der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EV ELG; BSG]). Die mit der Wohnsitzverlegung begründete Einstellung der EL (vgl. dazu auch WEL Rz. 2130.02) per Ende Oktober 2021 war folglich unzulässig – zumal die Beschwerdeführerin damals unbestrittenermassen noch eine (Halb-)Waisenrente bezog (AB 22; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.2) – und der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. November 2022 (AB 29) ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie die materiellen Voraussetzungen für den EL-Anspruch ab 1. November 2021 prüft. Im Übrigen steht damit auch fest, dass das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist (vgl. E. 1.1 hiervor).”
“Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass auch nach Ende Oktober 2021 der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin ... bildet. Damit ist die Beschwerdegegnerin für die Festsetzung und Auszahlung der EL zuständig (Art. 21 ELG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ELG und Art. 30 Abs. 1 EV der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EV ELG; BSG]). Die mit der Wohnsitzverlegung begründete Einstellung der EL (vgl. dazu auch WEL Rz. 2130.02) per Ende Oktober 2021 war folglich unzulässig – zumal die Beschwerdeführerin damals unbestrittenermassen noch eine (Halb-)Waisenrente bezog (AB 22; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.2) – und der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. November 2022 (AB 29) ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie die materiellen Voraussetzungen für den EL-Anspruch ab 1. November 2021 prüft. Im Übrigen steht damit auch fest, dass das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist (vgl. E. 1.1 hiervor).”
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