Nuovo testo giusta il n. I della LF del 14 dic. 2012, in vigore dal 1° feb. 2014 (RU 2013 4375,5357;FF 2010 3889; 2011 6503). ↩
RS 142.20 ↩
Nuovo testo giusta l’all. n. II 1 della LF del 16 dic. 2005 sugli stranieri, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 5437; 2008 5405;FF 2002 3327). ↩
Introdotto dal n. I della LF del 25 set. 2015, in vigore dal 1° mar. 2019 (RU 2016 3101; 2018 2855;FF 2014 6917). ↩
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Se già durante brevi colloqui o interrogatori emergono indizi di persecuzione, sussiste, ai sensi dell'art. 76 cpv. 3 LAsi, il motivo per, in caso di diniego della protezione provvisoria, proseguire eventualmente la procedura quale procedimento d'asilo ordinario ai sensi dell'art. 69 cpv. 4 LAsi e svolgere un'ulteriore audizione sulle ragioni d'asilo ai sensi dell'art. 29 LAsi.
“Mit den genannten Vorbringen lässt der Beschwerdeführer zudem eine Verfolgung erkennen, insbesondere dadurch, dass er nicht nach Kamerun zurückkehren könne, da in seiner Herkunftsregion Krieg herrsche, er von den Separatisten gesucht werde und um sein Leben fürchte. Spätestens seit der Kurzbefragung vom 5. April 2022 (A3) war aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich, dass er bei der Einreichung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz auch um Schutz vor Verfolgung in seinem Heimatland ersuchte und somit im Sinne von Art. 18 AsylG ein Asylgesuch stellte. Damit wäre das Verfahren von der Vorinstanz im Falle einer Verweigerung der Gewährung des vorübergehenden Schutzes allenfalls gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen und eine zusätzliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen (vgl. Art. 76 Abs. 3 AsylG, Urteile des BVGer E-2877/2022 vom 6. Juli 2022 und D-5802/2022 vom 15. Februar 2023; D-7001/2023 vom 19. August 2024).”
“Mit den genannten Vorbringen haben die Beschwerdeführenden zudem geltend gemacht, sie befürchteten seitens ihrer Familien aufgrund ihrer - von diesen aus ethnischen und religiösen Gründen abgelehnten - Beziehung Verfolgung. Spätestens seit dem Zeitpunkt der Befragungen im Juni 2022 war aufgrund dieser Vorbringen (vgl. SEM-Akte [...] [Beschwerdeführer] und SEM-Akte [...]. [Beschwerdeführerin]) offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei der Einreichung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes (manifestiert durch das Einreichen der diesbezüglichen Formulare und der Teilnahme an einer entsprechenden Befragung) auch um Schutz vor Verfolgung in ihrem Heimatland ersuchten und somit im Sinne von Art. 18 AsylG Asylgesuche stellten. Damit wäre das Verfahren von der Vorinstanz im Falle einer Verweigerung der Gewährung des vorübergehenden Schutzes allenfalls gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen und eine zusätzliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen (vgl. Art. 76 Abs. 3 AsylG, siehe etwa auch Urteile des BVGer E-2877/2022 vom 6. Juli 2022 und D-5802/2022 vom 15. Februar 2023).”
Se nel corso del procedimento emergono elementi rilevanti ai fini dell'asilo che consentono di ritenere esistente una domanda d'asilo ai sensi dell'art. 18 LAsi, il SEM deve proseguire senza ritardo il procedimento come procedimento d'asilo ai sensi dell'art. 69 cpv. 4 LAsi. In tal caso, ai sensi dell'art. 76 cpv. 3 LAsi, deve essere svolta un'audizione sulle ragioni d'asilo ai sensi dell'art. 29 LAsi.
“Mit den genannten Vorbringen hat der Beschwerdeführer zudem geltend gemacht, er befürchte aufgrund seines Vaters, der (...) sei, seitens Drogenhändlern, der Mafia und der TPP eine Verfolgung. Spätestens seit dem Zeitpunkt der Befragung vom 2. April 2024 war aufgrund dieser Vorbringen (A13) offensichtlich, dass er bei der Einreichung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes auch um Schutz vor Verfolgung in seinem Heimatland ersuchte und somit im Sinne von Art. 18 AsylG ein Asylgesuch stellte. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer bereits vorher darauf hingewiesen, dass er bereits in Moldawien ein Asylgesuch eingereicht habe; auch dies deutet darauf hin, dass er auch die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsuchen wollte. Damit wäre das Verfahren von der Vorinstanz im Falle einer Verweigerung der Gewährung des vorübergehenden Schutzes gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen und es wäre eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen gewesen (vgl. Art. 76 Abs. 3 AsylG, Urteile des BVGer E-2877/2022 vom 6. Juli 2022 und D-5802/2022 vom 15. Februar 2023; D-7001/2023 vom 19. August 2024). Es gilt anzumerken, dass - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - es bei Vorliegen eines Asylgesuchs im Sinne von Art. 18 AsylG nicht am Beschwerdeführer liegt, nach der Verweigerung des vorübergehenden Schutzes ein Asylgesuch zu stellen, sondern gemäss ausdrücklichem Wortlaut von Art. 69 Abs. 4 AsylG das SEM angehalten ist, das «Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling [...] unverzüglich» fortzusetzen.”
“Mit den genannten Vorbringen hat der Beschwerdeführer zudem geltend gemacht, er befürchte aufgrund seines Vaters, der (...) sei, seitens Drogenhändlern, der Mafia und der TPP eine Verfolgung. Spätestens seit dem Zeitpunkt der Befragung vom 2. April 2024 war aufgrund dieser Vorbringen (A13) offensichtlich, dass er bei der Einreichung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes auch um Schutz vor Verfolgung in seinem Heimatland ersuchte und somit im Sinne von Art. 18 AsylG ein Asylgesuch stellte. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer bereits vorher darauf hingewiesen, dass er bereits in Moldawien ein Asylgesuch eingereicht habe; auch dies deutet darauf hin, dass er auch die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsuchen wollte. Damit wäre das Verfahren von der Vorinstanz im Falle einer Verweigerung der Gewährung des vorübergehenden Schutzes gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen und es wäre eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen gewesen (vgl. Art. 76 Abs. 3 AsylG, Urteile des BVGer E-2877/2022 vom 6. Juli 2022 und D-5802/2022 vom 15. Februar 2023; D-7001/2023 vom 19. August 2024). Es gilt anzumerken, dass - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - es bei Vorliegen eines Asylgesuchs im Sinne von Art. 18 AsylG nicht am Beschwerdeführer liegt, nach der Verweigerung des vorübergehenden Schutzes ein Asylgesuch zu stellen, sondern gemäss ausdrücklichem Wortlaut von Art. 69 Abs. 4 AsylG das SEM angehalten ist, das «Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling [...] unverzüglich» fortzusetzen.”
Se dalle informazioni fornite al momento della presentazione (p.es. audizione breve/iniziale) emergono indizi di persecuzione, in caso di rifiuto della protezione provvisoria la procedura deve eventualmente essere trasferita, ai sensi dell'art. 69 cpv. 4 LAsi, in un regolare procedimento d'asilo e deve essere disposta un'ulteriore audizione sui motivi d'asilo ai sensi dell'art. 29 LAsi.
“Mit den genannten Vorbringen lässt der Beschwerdeführer zudem eine Verfolgung erkennen, insbesondere dadurch, dass er nicht nach Kamerun zurückkehren könne, da in seiner Herkunftsregion Krieg herrsche, er von den Separatisten gesucht werde und um sein Leben fürchte. Spätestens seit der Kurzbefragung vom 5. April 2022 (A3) war aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich, dass er bei der Einreichung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz auch um Schutz vor Verfolgung in seinem Heimatland ersuchte und somit im Sinne von Art. 18 AsylG ein Asylgesuch stellte. Damit wäre das Verfahren von der Vorinstanz im Falle einer Verweigerung der Gewährung des vorübergehenden Schutzes allenfalls gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen und eine zusätzliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen (vgl. Art. 76 Abs. 3 AsylG, Urteile des BVGer E-2877/2022 vom 6. Juli 2022 und D-5802/2022 vom 15. Februar 2023; D-7001/2023 vom 19. August 2024).”
“Mit den genannten Vorbringen haben die Beschwerdeführenden zudem geltend gemacht, sie befürchteten seitens ihrer Familien aufgrund ihrer - von diesen aus ethnischen und religiösen Gründen abgelehnten - Beziehung Verfolgung. Spätestens seit dem Zeitpunkt der Befragungen im Juni 2022 war aufgrund dieser Vorbringen (vgl. SEM-Akte [...] [Beschwerdeführer] und SEM-Akte [...]. [Beschwerdeführerin]) offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei der Einreichung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes (manifestiert durch das Einreichen der diesbezüglichen Formulare und der Teilnahme an einer entsprechenden Befragung) auch um Schutz vor Verfolgung in ihrem Heimatland ersuchten und somit im Sinne von Art. 18 AsylG Asylgesuche stellten. Damit wäre das Verfahren von der Vorinstanz im Falle einer Verweigerung der Gewährung des vorübergehenden Schutzes allenfalls gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen und eine zusätzliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen (vgl. Art. 76 Abs. 3 AsylG, siehe etwa auch Urteile des BVGer E-2877/2022 vom 6. Juli 2022 und D-5802/2022 vom 15. Februar 2023).”