Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 2005, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 4745;FF 2002 6087). ↩
Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 2005, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 4745;FF 2002 6087). ↩
RS 351.1 ↩
Nuovo testo giusta il n. I della L del 16 dic. 2005, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2006 4745; 2007 5573;FF 2002 6087). ↩
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Il Tribunale amministrativo federale ha già più volte ritenuto, nella sua giurisprudenza, infondate le istanze di comunicazione dei dati e le connesse rimostranze sulla motivazione ai sensi dell'art. 97 cpv. 3 LAsi.
“Die Anträge und Beweisanträge im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, Art. 97 Abs. 3 AsylG, Art. 16 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration vom 4. Oktober 2016 (SR 0.142.117.121; nachfolgend: MigA) sowie Art. 6 und 25 DSG (SR 235.1; Eingabe vom 13. April 2018, Anträge 4 und 5; S. 9-14, 20 f., 23 f.; Beweisanträge 1 bis 3) hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung, gerade auch in Verfahren mit dem rubrizierten Rechtsvertreter, bereits mehrfach als unbegründet beurteilt (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5; statt vieler Urteile des BVGer D-1388/2018 vom 20. Juni 2019 E. 4.2 und E-5775/2018 vom 14. Dezember 2020 E. 13). Eine rechtswidrige Übermittlung von Daten durch das SEM an das Generalkonsulat Sri Lankas lässt sich in casu ebenso wenig feststellen wie eine damit einhergehende Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Daran ändert auch der Hinweis auf die Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Beschwerdeverfahren D-4794/2017 nichts (vgl.”
Se la procedura d'asilo e di allontanamento si conclude definitivamente, una richiesta successiva non motivata di comunicazione di una trasmissione di dati già avvenuta ai sensi dell'art. 97 cpv. 2 LAsi è priva di oggetto.
“Mit dem vorliegenden Urteil wird das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen. Damit ist sein - nicht substanziierter - Eventualantrag, bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er als beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, gegenstandslos geworden (vgl. Art. 97 Abs. 2 AsylG [betreffend die Möglichkeit der Weitergabe von Personendaten, wenn in erster Instanz die Flüchtlingseigenschaft verneint wurde]). Mangels funktionaler Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts wäre auf das Begehren ohnehin nicht einzutreten gewesen (vgl. auch Urteil des BVGer D-5885/2024 vom 25. November 2024 E. 1.4).”
Dai fascicoli devono risultare indicazioni che l'istanza precedente abbia preso contatto con le autorità del paese d'origine oppure che tale presa di contatto fosse ritenuta necessaria; se ciò non risulta, secondo la giurisprudenza manca la necessità ai sensi dell'art. 97 cpv. 2 LAsi.
“H.). Auch die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder des Asyls waren nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Mithin stellen die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, Asyl zu gewähren sowie die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar, weshalb auf diese nicht einzutreten ist. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Anträge, die Vorinstanz sei vorsorglich anzuweisen, jegliche Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden bis zum Endentscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu unterlassen, und ihnen eventualiter in einem separaten Entscheid Auskunft über bereits vorgenommene Kontaktaufnahmen zu erteilen. So wird aus den Akten weder ersichtlich, dass die Vorinstanz mit den afghanischen Behörden Kontakt aufgenommen hätte, noch Gründe vorliegen, die eine solche Kontaktnahme überhaupt nötig erscheinen lassen würden (vgl. Art. 97 Abs. 2 AsylG).”
Nel caso di richieste da parte di ambasciate, la protezione dei dati personali ai sensi dell'art. 97 LAsi deve essere osservata. In particolare, una verifica diretta del nome o il rilascio di informazioni a un'ambasciata — ad esempio la richiesta di sapere se il nome di una persona figura in una «stop list» — non possono essere effettuati e devono essere respinti, poiché ciò violerebbe la protezione dei dati personali ai sensi dell'art. 97 LAsi.
“Il s'appuie notamment sur la situation prévalant dans l'Etat ou la région concernée, au moment de l'arrêt, pour déterminer le bien-fondé - ou non - des craintes alléguées de persécutions futures (cf. ATAF 2009/29 consid. 5.1 ; 2008/12 consid. 5.2 ; 2008/4 consid. 5.4 et réf. cit.). 3. 3.1 A titre liminaire, il sied de relever que la demande du recourant tendant au prononcé de mesures provisionnelles est irrecevable, le recours déployant un effet suspensif de par la loi (cf. art. 42 LAsi et art. 55 al. 1 PA, applicables par renvoi des art. 37 LTAF et 6 LAsi). 3.2 Les requêtes de preuve et autres mesures d'instruction formulées dans le recours doivent par ailleurs être écartées. 3.2.1 Premièrement, s'agissant de la demande du recourant tendant à ce qu'une enquête d'ambassade soit diligentée, force est de constater que la vérification souhaitée, visant à déterminer si son nom figure effectivement sur la « Stop List » de l'aéroport de Colombo, ne pourrait pas avoir lieu dans le respect de la protection des données personnelles de celui-ci prescrites par l'art. 97 LAsi. En conséquence, dite requête doit d'emblée être exclue (cf., dans le même sens, arrêt du Tribunal E-1416/2019 du 12 juin 2023 consid. 2). 3.2.2 Ensuite, pour ce qui a trait à la requête d'octroi d'un délai pour la production de moyens de preuve complémentaires, il y a lieu de rappeler que l'on peut attendre d'un recourant - vu son obligation de collaborer (consacrée à l'art. 8 al. 1 let. d LAsi) - qu'il fournisse spontanément et sans retard les moyens de preuve dont il se prévaut, dans la mesure où on peut raisonnablement l'exiger de lui, sans attendre d'y être invité par le Tribunal (cf., dans le même sens, arrêt du Tribunal D-3403/2015 et D-3540/2018 [causes jointes] du 28 mai 2019 consid. 3.2.2). Or, malgré l'annonce figurant dans son recours (cf. mémoire p. 10), l'intéressé n'a fait parvenir aucune pièce relative à « son appartenance active au mouvement ou parti politique du TNA », ni d'ailleurs aucun autre moyen de preuve, alors que le temps à disposition aurait largement suffi, depuis le dépôt du recours, le 17 janvier 2022.”
La comunicazione o la trasmissione di informazioni relative a una domanda d'asilo ad autorità dello Stato di origine può violare l'obbligo di riservatezza di cui all'art. 97 LAsi e comportare pericoli o ritorsioni, in particolare per i familiari rimasti nello Stato di origine.
“f A l'appui de sa demande d'asile, l'intéressé a notamment déposé sa carte d'identité, des attestations professionnelles ou scolaires, une copie de la résiliation de son contrat de travail, des articles de journaux relatant les évènements vécus par ses proches et des photographies de ceux-ci en prison. B. Le 25 août 2021, le SEM a assigné la demande d'asile de l'intéressé à la procédure étendue, conformément à l'art. 26d LAsi (RS 142.31). Il a par ailleurs attribué l'intéressé au canton de H._______, par décision incidente du même jour. C. Le même jour, Caritas Suisse a mis fin au mandat de représentation signé le 15 juillet 2021 (cf. let. A.b supra). D. Par courrier du 11 octobre 2021, l'intéressé a remis un extrait de journal concernant la sortie de son père de prison. E. Le 9 décembre 2021, l'intéressé, par l'intermédiaire de sa nouvelle mandataire, a informé le SEM que le 15 septembre 2021, les autorités zurichoises avaient envoyé en Turquie, à son attention, une amende pour entrée illégale en Suisse. Ce faisant, les autorités turques avaient été informées de sa demande d'asile et les autorités suisses avaient ainsi violé l'art. 97 LAsi garantissant la confidentialité, ce qui mettait en danger sa famille restée sur place. F. Par décision du 27 octobre 2022, notifiée quatre jours plus tard, le SEM a rejeté la demande d'asile de l'intéressé, prononcé son renvoi de Suisse et ordonné l'exécution de cette mesure. Reconnaissant que les Kurdes en Turquie étaient exposés à diverses formes de tracasseries et de discriminations, il a toutefois nié que celles-ci puissent rendre l'existence dans ce pays impossible ou insupportable. Les difficultés alléguées par l'intéressé, à savoir son licenciement, l'absence de tâche confiée lors de sa réintégration ou les interrogatoires de policiers ne dépassaient pas, du point de vue de leur intensité, les désavantages auxquels pouvait être, de manière identique, confrontée une grande partie de la population kurde en Turquie. Les moyens de preuve produits concernant l'intéressé directement, notamment des documents relatifs à son activité (...), ou concernant les différents membres de sa famille, n'étaient pas susceptibles de modifier cette appréciation.”
I dati personali elencati all'art. 97 cpv. 3 LAsi sono esaustivi. Di conseguenza, il SEM può comunicare allo Stato d'origine o di provenienza soltanto le informazioni lì indicate; ulteriori informazioni, in particolare dati relativi alla domanda di asilo stessa, non sono ammesse.
“Hinsichtlich des Antrags, das SEM sei aufzufordern zu erklären, welche Daten der burundischen Botschaft über die Beschwerdeführerin (und ihre Schwester) vorgelegt worden seien, um diese zu identifizieren, und die entsprechende schriftliche Kommunikation sei dem Rechtsvertreter zur Kommentierung vorzulegen, ist auf Art. 97 Abs. 3 AsylG zu verweisen, der eine Liste der Personendaten enthält, die das SEM bekanntgeben kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (vgl. Art. 97 Abs. 2 AsylG). Diese Aufzählung ist abschliessend; insbesondere dürfen über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1”
“Hinsichtlich des Antrags, das SEM sei aufzufordern zu erklären, welche Daten der burundischen Botschaft über die Beschwerdeführerin (und ihre Schwester) vorgelegt worden seien, um diese zu identifizieren, und die entsprechende schriftliche Kommunikation sei vorzulegen, ist auf Art. 97 Abs. 3 AsylG zu verweisen, der eine Liste der Personendaten enthält, die das SEM bekanntgeben kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (vgl. Art. 97 Abs. 2 AsylG). Diese Aufzählung ist abschliessend; insbesondere dürfen über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1”
Citazione: LAsi art. 97 n. 18 Se la trasmissione dei dati è già avvenuta, una richiesta di informazioni successiva presentata dall'interessato deve essere considerata priva di oggetto. Inoltre, nel procedimento davanti al Tribunale amministrativo federale, per mancanza di competenza funzionale, non si può entrare nel merito di una tale richiesta.
“Mit dem vorliegenden Urteil wird das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen. Damit ist sein - nicht substanziierter - Eventualantrag, bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er als beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, gegenstandslos geworden (vgl. Art. 97 Abs. 2 AsylG [betreffend die Möglichkeit der Weitergabe von Personendaten, wenn in erster Instanz die Flüchtlingseigenschaft verneint wurde]). Mangels funktionaler Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts wäre auf das Begehren ohnehin nicht einzutreten gewesen (vgl. auch Urteil des BVGer D-5885/2024 vom 25. November 2024 E. 1.4).”
Per le richieste di informazioni e la comunicazione di dati personali ai sensi dell'art. 97 LAsi sono competenti le sezioni IV e V in materia d'asilo, nella misura in cui si tratta di accesso agli atti nell'ambito di procedimenti d'asilo ancora pendenti. La Sezione I del Tribunale amministrativo federale è competente solo per istanze di accesso concernenti procedimenti d'asilo o procedimenti esecutivi conclusi, in particolare quando tali istanze sono presentate in applicazione della LPD. Questioni specifiche relative ai dati devono pertanto essere trattate nell'ambito dei procedimenti pendenti presso le sezioni d'asilo (IV e V).
“Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Be-handlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asylrechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig sowie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das Datenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Der Beschwerdeführerin wurde am 7. August 2018 antragsgemäss im Zusammenhang mit ihrem neuen - noch hängigen - Asylverfahren Einsicht in die Vollzugsakten gewährt. Folglich sind die Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur Anwendung (vgl. Urteil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.). Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtlicher Fragen ist daher abzuweisen, da diese im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln sind (vgl. E. 13).”
Il Tribunale amministrativo federale ha giudicato, nella giurisprudenza citata, le istanze concernenti trasmissioni di dati verso lo Sri Lanka nel contesto dell'art. 97 cpv. 3 LAsi ripetutamente infondate; nella decisione E-1739/2018 non è stata accertata alcuna trasmissione illegittima da parte dello SEM.
“Die Anträge und Beweisanträge im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, Art. 97 Abs. 3 AsylG, Art. 16 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration vom 4. Oktober 2016 (SR 0.142.117.121; nachfolgend: MigA) sowie Art. 6 und 25 DSG (SR 235.1; Eingabe vom 13. April 2018, Anträge 4 und 5; S. 9-14, 20 f., 23 f.; Beweisanträge 1 bis 3) hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung, gerade auch in Verfahren mit dem rubrizierten Rechtsvertreter, bereits mehrfach als unbegründet beurteilt (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5; statt vieler Urteile des BVGer D-1388/2018 vom 20. Juni 2019 E. 4.2 und E-5775/2018 vom 14. Dezember 2020 E. 13). Eine rechtswidrige Übermittlung von Daten durch das SEM an das Generalkonsulat Sri Lankas lässt sich in casu ebenso wenig feststellen wie eine damit einhergehende Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Daran ändert auch der Hinweis auf die Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Beschwerdeverfahren D-4794/2017 nichts (vgl.”
“Die Anträge und Beweisanträge im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, Art. 97 Abs. 3 AsylG, Art. 16 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration vom 4. Oktober 2016 (SR 0.142.117.121; nachfolgend: MigA) sowie Art. 6 und 25 DSG (SR 235.1; Eingabe vom 13. April 2018, Anträge 4 und 5; S. 9-14, 20 f., 23 f.; Beweisanträge 1 bis 3) hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung, gerade auch in Verfahren mit dem rubrizierten Rechtsvertreter, bereits mehrfach als unbegründet beurteilt (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5; statt vieler Urteile des BVGer D-1388/2018 vom 20. Juni 2019 E. 4.2 und E-5775/2018 vom 14. Dezember 2020 E. 13). Eine rechtswidrige Übermittlung von Daten durch das SEM an das Generalkonsulat Sri Lankas lässt sich in casu ebenso wenig feststellen wie eine damit einhergehende Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Daran ändert auch der Hinweis auf die Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Beschwerdeverfahren D-4794/2017 nichts (vgl.”
Citazione: LAsi art. 97 n. 15 Secondo la giurisprudenza del Tribunale amministrativo federale, la mera trasmissione amministrativa di dati all'autorità estera per l'organizzazione dell'espatrio (p. es. nella procedura per l'ottenimento di documenti di viaggio sostitutivi ai sensi degli accordi in materia di migrazione) non giustifica di per sé la presunzione di un pericolo rilevante ai fini dell'asilo. Per quanto risulta, per una tale presunzione sono necessari indizi concreti; i soli dati trasmessi di norma non sono sufficienti.
“Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei aufgrund der Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt, ist festzustellen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zur Frage geäussert hat, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen von einer Gefährdung auszugehen ist. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen an die sri-lankischen Behörden sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. An dieser Einschätzung ist vorliegend festzuhalten, zumal sich den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass sie aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hat.”
Nelle decisioni trattate, in relazione al reperimento di documenti di viaggio sostitutivi presso il consolato generale dello Sri Lanka, la trasmissione dei dati è avvenuta in forma standardizzata e per uno scopo determinato; al consolato sono stati comunicati soltanto i dati personali necessari al rilascio dei documenti di viaggio sostitutivi. I tribunali hanno rilevato che in tal modo sono state rispettate le disposizioni sulla protezione dei dati dell'art. 97 LAsi (e dell'art. 106 AuG/AIG) e che tale trasmissione non ha creato nuovi elementi di pericolo.
“Mit dem Vorbringen der Beschaffung von Ersatzreisepapieren und dem daraus resultierenden Backgroundcheck, aufgrund dessen ihm wegen seiner Vorgeschichte, dem langen Aufenthalt in der Schweiz und dem Fehlen von Ausweispapieren bei Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohe, mache der Beschwerdeführer eine nachträgliche Veränderung der Sachlage geltend. Mithin handle es sich um ein Vorbringen, welches sich auf die Flüchtlingseigenschaft beziehe. Die Eingabe sei insoweit als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG entgegenzunehmen, zumal das Gesuch innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids eingereicht worden sei. Seit dem Abschluss des MigA zwischen der Schweiz und Sri Lanka vom 23. Dezember 2016 sei für die Beschaffung von Ersatzreisepapieren nicht mehr zwingend eine Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat erforderlich. In standardisierter Form würden dabei dem sri-lankischen Generalkonsulat ausschliesslich Personendaten bekannt gegeben, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienten. Die Datenschutzbestimmungen nach Art. 97 AsylG und Art. 106 AIG würden dabei vollumfänglich eingehalten. Neue Gefährdungselemente würden mit der Bekanntgabe von Personendaten an das sri-lankische Generalkonsulat mit dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung demzufolge nicht geschaffen. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen Bekanntgabe der Personendaten sei somit zu verneinen. Daran änderten auch die Beilagen 6-25 und die dazugehörigen Ausführungen betreffend die allgemeine Lage in Sri Lanka sowie die angeführten Einzelfälle aus der Rückschaffungspraxis nichts. Diese wiesen keine konkrete Gefährdung und keinen ersichtlichen Bezug zum vorliegenden Fall auf und seien deshalb für die Untermauerung der im Rahmen der Eingabe gemachten Vorbringen ungeeignet. Auch überzeuge die Argumentation nicht, der Beschwerdeführer habe sich durch sein Nichterscheinen auf der Botschaft gegenüber den sri-lankischen Behörden verdächtig gemacht und dadurch eine ihm in Sri Lanka tatsächlich drohende Verfolgung nachgewiesen.”
“Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beantragung von Ersatzreisepapieren fest, im Rahmen des standardisierten und langjährig bewährten Verfahrens der Papierbeschaffung übermittle es dem sri-lankischen Generalkonsulat die Personalien der betroffenen Person und beantrage die Ausstellung eines sri-lankischen Ersatzreisepapiers. Dem Generalkonsulat würden ausschliesslich Personendaten bekannt gegeben, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen würden. Die Datenschutzbestimmungen nach Art. 97 AsylG und Art. 106 AuG würden vollumfänglich eingehalten. Neue Gefährdungselemente würden durch die Übermittlung von Daten nicht geschaffen. Weiter komme Art. 16 Bst. g des Migrationsabkommens nur zwischen den sri-lankischen und schweizerischen Behörden zur Anwendung. Eine Einzelperson könne sich daher weder direkt darauf berufen, noch bei den schweizerischen Behörden einen Antrag zur Stellung eines Gesuchs an die sri-lankischen Behörden stellen. Sie habe ein solches Gesuch direkt an die sri-lankischen Behörden zu stellen. Es sei auch nicht Sache der Asylbehörden, Gesuchstellende in datenschutzrechtlichen Belangen gegenüber ausländischen Staaten zu beraten und theoretische Überlegungen zu allfälligen Konsequenzen eines Akteneinsichtsgesuchs anzustellen. Es obliege der Beschwerdeführerin, die hierzu benötigten Informationen einzuholen und sich über das Prozedere zu erkundigen. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 7. August 2018 Einsicht in die Vollzugsakten des SEM gewährt worden, wobei diese alle Dokumente enthielten, die im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung und dem Austausch mit dem sri-lankischen Generalkonsulat vorliegen würden.”
Le autorità possono raccogliere o comunicare, anche senza il consenso della persona interessata, le informazioni o i dati personali necessari per l'accertamento dei fatti, nella misura in cui dalla documentazione non emergano indizi di un pericolo per la persona o per i suoi familiari. Il Tribunale amministrativo federale ritiene che un'opinione diversa consentirebbe ai richiedenti asilo di ostacolare gli accertamenti sulle loro motivazioni d'asilo o sugli ostacoli all'allontanamento e, conseguentemente, renderebbe più difficoltoso l'obbligo di indagine delle autorità.
“Grund dafür, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. November 2020 um Erteilung einer Vollmacht für die Durchführung von Abklärungen durch eine Vertrauensanwältin in Serbien ersuchte, war, dass die serbischen Behörden zur Herausgabe bestimmter Informationen eine solche Einwilligung verlangten. Dass das SEM nach der Verweigerung der Erteilung der Vollmacht diejenigen Abklärungen vornehmen liess, die auch ohne Einwilligung des Beschwerdeführers möglich waren, ist - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht zu beanstanden, da eine Verletzung schützwürdiger Interessen nicht ersichtlich ist. Namentlich liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer durch die Herausgabe von Personendaten an die serbischen Behörden gefährdet worden wäre (vgl. Art. 97 Abs. 1 AsylG). Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass Asylsuchende es in der Hand hätten, Abklärungen zu ihren Asylgründen respektive Wegweisungshindernissen zu vereiteln und es damit den Asylbehörden zu verunmöglichen, ihrer Untersuchungspflicht nachzukommen. Ob es sich angesichts der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers rechtfertigt, ihm die Verweigerung der Einwilligung zum Vorwurf zu machen, kann, wie erwähnt, offengelassen werden. Schon aus diesem Grund besteht keine Veranlassung, die Schreiben der Schweizerischen Botschaft in Belgrad vom 8. Februar 2021 und 17. März 2021 "aus dem Recht zu weisen" (vgl. Beschwerde S. 10).”
Nei contatti con il consolato l'autorità competente trasmette soltanto i dati personali necessari per l'ottenimento di documenti di viaggio sostitutivi. In tale ambito devono essere rispettati gli obblighi in materia di protezione dei dati ai sensi dell'art. 97 LAsi (in ciascun caso concreto); il SEM ha precisato nelle decisioni citate che la trasmissione non comporta l'introduzione di nuovi elementi di rischio. L'art. 16 lett. g dell'Accordo sulla migrazione riguarda principalmente lo scambio tra autorità e non può essere invocato direttamente dai singoli. L'accesso ai fascicoli d'esecuzione può fornire indicazioni sullo scambio con il consolato.
“Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beantragung von Ersatzreisepapieren fest, im Rahmen des standardisierten und langjährig bewährten Verfahrens der Papierbeschaffung übermittle es dem sri-lankischen Generalkonsulat die Personalien der betroffenen Person und beantrage die Ausstellung eines sri-lankischen Ersatzreisepapiers. Dem Generalkonsulat würden ausschliesslich Personendaten bekannt gegeben, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen würden. Die Datenschutzbestimmungen nach Art. 97 AsylG und Art. 106 AuG würden vollumfänglich eingehalten. Neue Gefährdungselemente würden durch die Übermittlung von Daten nicht geschaffen. Weiter komme Art. 16 Bst. g des Migrationsabkommens nur zwischen den sri-lankischen und schweizerischen Behörden zur Anwendung. Eine Einzelperson könne sich daher weder direkt darauf berufen, noch bei den schweizerischen Behörden einen Antrag zur Stellung eines Gesuchs an die sri-lankischen Behörden stellen. Sie habe ein solches Gesuch direkt an die sri-lankischen Behörden zu stellen. Es sei auch nicht Sache der Asylbehörden, Gesuchstellende in datenschutzrechtlichen Belangen gegenüber ausländischen Staaten zu beraten und theoretische Überlegungen zu allfälligen Konsequenzen eines Akteneinsichtsgesuchs anzustellen. Es obliege der Beschwerdeführerin, die hierzu benötigten Informationen einzuholen und sich über das Prozedere zu erkundigen. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 7. August 2018 Einsicht in die Vollzugsakten des SEM gewährt worden, wobei diese alle Dokumente enthielten, die im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung und dem Austausch mit dem sri-lankischen Generalkonsulat vorliegen würden.”
“Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beantragung von Ersatzreisepapieren fest, im Rahmen des standardisierten und langjährig bewährten Verfahrens der Papierbeschaffung übermittle es dem sri-lankischen Generalkonsulat die Personalien der betroffenen Person und beantrage die Ausstellung eines sri-lankischen Ersatzreisepapiers. Dem Generalkonsulat würden ausschliesslich Personendaten bekannt gegeben, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen würden. Die Datenschutzbestimmungen nach Art. 97 AsylG und Art. 106 AuG würden vollumfänglich eingehalten. Neue Gefährdungselemente würden durch die Übermittlung von Daten nicht geschaffen. Weiter komme Art. 16 Bst. g des Migrationsabkommens nur zwischen den sri-lankischen und schweizerischen Behörden zur Anwendung. Eine Einzelperson könne sich daher weder direkt darauf berufen, noch bei den schweizerischen Behörden einen Antrag zur Stellung eines Gesuchs an die sri-lankischen Behörden stellen. Sie habe ein solches Gesuch direkt an die sri-lankischen Behörden zu stellen. Es sei auch nicht Sache der Asylbehörden, Gesuchstellende in datenschutzrechtlichen Belangen gegenüber ausländischen Staaten zu beraten und theoretische Überlegungen zu allfälligen Konsequenzen eines Akteneinsichtsgesuchs anzustellen. Es obliege der Beschwerdeführerin, die hierzu benötigten Informationen einzuholen und sich über das Prozedere zu erkundigen. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 7. August 2018 Einsicht in die Vollzugsakten des SEM gewährt worden, wobei diese alle Dokumente enthielten, die im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung und dem Austausch mit dem sri-lankischen Generalkonsulat vorliegen würden.”
Nel caso esaminato, la presentazione al consolato e le misure per l'ottenimento di documenti di viaggio sostitutivi non hanno comportato elementi di rischio (nuovi); non sono emersi indizi di violazioni delle disposizioni sulla protezione dei dati, in particolare dell'art. 97 LAsi.
“Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, dass im Rahmen der Papierbeschaffungsmassnahmen weder Datenschutzbestimmungen noch Bestimmungen des Migrationsabkommens verletzt worden sind (vgl. dazu auch BVGE 2017 VI/6). Insgesamt wurden durch die Vorsprache auf dem Konsulat und die Massnahmen zur Ersatzreisepapierbeschaffung keine (neuen) Gefährdungselemente geschaffen und es gibt keinerlei Hinweise auf Verletzungen von Datenschutzbestimmungen, insbesondere Art. 97 AsylG, oder Bestimmungen des Migrationsabkommens; soweit der Beschwerdeführer sich überhaupt direkt darauf berufen könnte. An dieser Einschätzung vermag auch das mit der Beschwerde eingereichte, fünfseitige handschriftliche Schreiben des Beschwerdeführers, welches den Ablauf der Vorsprache auf dem Konsulat am (...) 2017 beschreibt, nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang fällt überdies mit Blick auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf, dass der Rechtsvertreter in vorangegangenen Verfahren und insbesondere in der Beschwerde im Verfahren E-521/2015 ausführte, der Beschwerdeführer sei sich seiner widersprüchlichen Angaben infolge eines Intelligenzdefizits nicht bewusst und dass er "trotz 11-jährigen Schulbesuchs nur etwa die Hälfte der tamilischen Schriftzeichen kennt, die richtige Bildung von Zwischensilben nicht beherrscht und für die Niederschrift eines einfachen Wortes längere Zeit braucht, da er versuchte mit den ihm bekannten Schriftzeichen dieses Wort zu bilden. Die so gebildeten Worte sind in der Regel denn auch unverständlich.”
LAsi art. 97 n. 10 Il Tribunale amministrativo federale constata ripetutamente che gli atti in suo possesso spesso non riportano tutti i fatti relativi alla preparazione dell'esecuzione dell'allontanamento (in particolare eventuali contatti con lo Stato di origine/provenienza). Dagli atti in possesso del Tribunale, nei casi decisi, non risultavano indicazioni di un contatto già avvenuto; in caso di ulteriore necessità di chiarimenti si rinvia all'autorità cantonale competente e alla Segreteria di Stato della migrazione (SEM).
“In Bezug auf den nicht näher substantiierten Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe mittels separater Verfügung zu informieren, ist auf Art. 97 AsylG zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich auf die Feststellung, dass die dem Gericht vorliegenden Akten oft nicht sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs abbilden und den dem Gericht zur Verfügung stehenden Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Kontaktaufnahme zu entnehmen sind. Bei weiterem Klärungsbedarf kann sich der Beschwerdeführer an die zuständige kantonale Behörde und an das SEM wenden. Vor diesem Hintergrund bestand auch keine Veranlassung die zuständige Behörde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats und die Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen.”
“In Bezug auf den nicht näher substanziierten Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe an den Heimatstaat mittels separater Verfügung zu informieren, ist auf Art. 97 AsylG zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich auf die Feststellung, dass die dem Gericht vorliegenden Akten oft nicht sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs abbilden und den dem Gericht zur Verfügung stehenden Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Kontaktaufnahme zu entnehmen sind. Bei weiterem Klärungsbedarf kann sich der Beschwerdeführer an die zuständige kantonale Behörde und an das SEM wenden.”
“In Bezug auf den nicht näher substanziierten Antrag, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe mittels separater Verfügung zu informieren, ist auf Art. 97 AsylG zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich auf die Feststellung, dass die dem Gericht vorliegenden Akten oft nicht sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs abbilden und den dem Gericht zur Verfügung stehenden Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Kontaktaufnahme zu entnehmen sind. Bei weiterem Klärungsbedarf kann sich der Beschwerdeführer an die zuständige kantonale Behörde und an das SEM wenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Nel caso in cui la qualifica di rifugiato sia negata in primo grado, l'autorità competente per l'espulsione può trasmettere allo stato di provenienza o di origine solo i dati personali indicati in modo esaustivo nell'art. 97 cpv. 3 LAsi. In particolare, non sono ammesse informazioni relative alla domanda d'asilo.
“Hinsichtlich des Antrags, das SEM sei aufzufordern zu erklären, welche Daten der burundischen Botschaft über die Beschwerdeführerin (und ihre Schwester) vorgelegt worden seien, um diese zu identifizieren, und die entsprechende schriftliche Kommunikation sei dem Rechtsvertreter zur Kommentierung vorzulegen, ist auf Art. 97 Abs. 3 AsylG zu verweisen, der eine Liste der Personendaten enthält, die das SEM bekanntgeben kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (vgl. Art. 97 Abs. 2 AsylG). Diese Aufzählung ist abschliessend; insbesondere dürfen über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1”
“Hinsichtlich des Antrags, das SEM sei aufzufordern zu erklären, welche Daten der burundischen Botschaft über die Beschwerdeführerin (und ihre Schwester) vorgelegt worden seien, um diese zu identifizieren, und die entsprechende schriftliche Kommunikation sei vorzulegen, ist auf Art. 97 Abs. 3 AsylG zu verweisen, der eine Liste der Personendaten enthält, die das SEM bekanntgeben kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (vgl. Art. 97 Abs. 2 AsylG). Diese Aufzählung ist abschliessend; insbesondere dürfen über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1”
Dai fascicoli in possesso del giudice non emergono indicazioni di comunicazioni di dati già effettuate a Stati di origine o di provenienza. L'art. 97 LAsi disciplina la comunicazione di dati personali a tali Stati; in tale contesto non sussisteva alcuna necessità d'intervento. A istanze non fondate che richiedono un'informazione corrispondente ovvero provvedimenti cautelari non si dà seguito.
“Auch auf den - nicht substanziierten - Antrag, der Beschwerdeführer sei über bereits übermittelte Daten an die Behörden seines Herkunfts- oder Ursprungslandes mittels Einzelverfügung zu informieren, ist nicht einzutreten, zumal aus den dem Gericht vorliegenden Akten keine bereits erfolgte Datenbekanntgabe hervorgeht und die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Art. 97 AsylG geregelt und daher kein Handlungsbedarf ersichtlich ist. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung bestand auch keine Veranlassung, vorsorgliche Massnahmen (Anweisung der zuständigen Behörde zur Unterlassung der Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats und Datenweitergabe an dieselben) zu erlassen. Der entsprechende - pauschale - Antrag ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.”
“Auch auf den - nicht substanziierten - Antrag, die Beschwerdeführenden seien über bereits übermittelte Daten von ihnen an die Behörden ihres Herkunfts- oder Ursprungslandes mittels Einzelverfügung zu informieren, ist ebenfalls nicht einzutreten, zumal aus den dem Gericht vorliegenden Akten keine bereits erfolgte Datenbekanntgabe hervorgeht und die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Art. 97 AsylG geregelt und daher kein Handlungsbedarf ersichtlich ist.”
Riferimento: LAsi, art. 97 n. 7 Poiché dagli atti non risultava alcuna comunicazione già effettuata di dati personali allo stato d'origine o di provenienza, il Tribunale ha ritenuto che non vi fosse motivo di adottare misure precauzionali (in particolare istruzioni di astenersi dal prendere contatti o dal comunicare dati alle autorità del paese di provenienza). Un'istanza generica corrispondente è stata pertanto dichiarata priva di oggetto.
“Auch auf den - nicht substanziierten - Antrag, der Beschwerdeführer sei über bereits übermittelte Daten an die Behörden seines Herkunfts- oder Ursprungslandes mittels Einzelverfügung zu informieren, ist nicht einzutreten, zumal aus den dem Gericht vorliegenden Akten keine bereits erfolgte Datenbekanntgabe hervorgeht und die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Art. 97 AsylG geregelt und daher kein Handlungsbedarf ersichtlich ist. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung bestand auch keine Veranlassung, vorsorgliche Massnahmen (Anweisung der zuständigen Behörde zur Unterlassung der Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats und Datenweitergabe an dieselben) zu erlassen. Der entsprechende - pauschale - Antrag ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.”
Secondo le motivazioni della decisione citata, la trasmissione di dati personali al Consolato Generale dello Sri Lanka è avvenuta in forma standardizzata e si è limitata alle informazioni necessarie per l'ottenimento di documenti di viaggio sostitutivi. Secondo tale accertamento, sono state rispettate le disposizioni in materia di protezione dei dati dell'art. 97 LAsi; la comunicazione non avrebbe creato nuovi elementi di pericolo, per cui va escluso un timore fondato di misure persecutorie a causa di tale trasmissione di dati.
“Mit dem Vorbringen der Beschaffung von Ersatzreisepapieren und dem daraus resultierenden Backgroundcheck, aufgrund dessen ihm wegen seiner Vorgeschichte, dem langen Aufenthalt in der Schweiz und dem Fehlen von Ausweispapieren bei Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohe, mache der Beschwerdeführer eine nachträgliche Veränderung der Sachlage geltend. Mithin handle es sich um ein Vorbringen, welches sich auf die Flüchtlingseigenschaft beziehe. Die Eingabe sei insoweit als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG entgegenzunehmen, zumal das Gesuch innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids eingereicht worden sei. Seit dem Abschluss des MigA zwischen der Schweiz und Sri Lanka vom 23. Dezember 2016 sei für die Beschaffung von Ersatzreisepapieren nicht mehr zwingend eine Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat erforderlich. In standardisierter Form würden dabei dem sri-lankischen Generalkonsulat ausschliesslich Personendaten bekannt gegeben, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienten. Die Datenschutzbestimmungen nach Art. 97 AsylG und Art. 106 AIG würden dabei vollumfänglich eingehalten. Neue Gefährdungselemente würden mit der Bekanntgabe von Personendaten an das sri-lankische Generalkonsulat mit dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung demzufolge nicht geschaffen. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen Bekanntgabe der Personendaten sei somit zu verneinen. Daran änderten auch die Beilagen 6-25 und die dazugehörigen Ausführungen betreffend die allgemeine Lage in Sri Lanka sowie die angeführten Einzelfälle aus der Rückschaffungspraxis nichts. Diese wiesen keine konkrete Gefährdung und keinen ersichtlichen Bezug zum vorliegenden Fall auf und seien deshalb für die Untermauerung der im Rahmen der Eingabe gemachten Vorbringen ungeeignet. Auch überzeuge die Argumentation nicht, der Beschwerdeführer habe sich durch sein Nichterscheinen auf der Botschaft gegenüber den sri-lankischen Behörden verdächtig gemacht und dadurch eine ihm in Sri Lanka tatsächlich drohende Verfolgung nachgewiesen.”
Riferimento: LAsi art. 97 n. 5 La comunicazione di dati agli Stati di origine o di provenienza, finalizzata esclusivamente all'identificazione, non deve eccedere la misura necessaria per l'identificazione.
“Satz). Im Übrigen darf die Datenbekanntgabe, welche lediglich der Identifizierung der Person durch die heimatlichen Behörden dient, nicht über das Notwendige hinausgehen (vgl. Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/De Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, N 7 zu Art. 97 AsylG). Nach dem Gesagten sind keine Gründe für eine Bekanntgabe der Daten und Herausgabe der schriftlichen Kommunikation ersichtlich. Im Übrigen ist diesbezüglich auf die nachfolgende Erwägung”
“Satz). Im Übrigen darf die Datenbekanntgabe, welche lediglich der Identifizierung der Person durch die heimatlichen Behörden dient, nicht über das Notwendige hinausgehen (vgl. Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/De Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, N 7 zu Art. 97 AsylG). Nach dem Gesagten sind keine Gründe für eine Bekanntgabe der Daten und Herausgabe der schriftlichen Kommunikation ersichtlich. Im Übrigen ist diesbezüglich auf die nachfolgende Erwägung”
“Satz). Im Übrigen darf die Datenbekanntgabe, welche lediglich der Identifizierung der Person durch die heimatlichen Behörden dient, nicht über das Notwendige hinausgehen (vgl. Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/De Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, N 7 zu Art. 97 AsylG). Nach dem Gesagten sind keine Gründe für eine Bekanntgabe der Daten und Herausgabe der schriftlichen Kommunikation ersichtlich. Im Übrigen ist diesbezüglich auf die nachfolgende Erwägung”
LAsi art. 97 n. 4 La trasmissione di dati personali alle autorità dello Stato di origine o di provenienza può avvenire solo per lo scopo assolutamente necessario; le trasmissioni di dati che vadano oltre le informazioni necessarie per l'identificazione non sono giustificate. Di norma non risultano evidenti motivi per la consegna di documenti ulteriori, in particolare di comunicazioni scritte.
“Satz). Im Übrigen darf die Datenbekanntgabe, welche lediglich der Identifizierung der Person durch die heimatlichen Behörden dient, nicht über das Notwendige hinausgehen (vgl. Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/De Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, N 7 zu Art. 97 AsylG). Nach dem Gesagten sind keine Gründe für eine Bekanntgabe der Daten und Herausgabe der schriftlichen Kommunikation ersichtlich. Im Übrigen ist diesbezüglich auf die nachfolgende Erwägung”
I dati personali trasmissibili indicati nell'art. 97 cpv. 3 LAsi sono tassativi. In particolare non possono essere comunicate informazioni relative alla domanda d'asilo.
“Hinsichtlich des Antrags, das SEM sei aufzufordern zu erklären, welche Daten der burundischen Botschaft über die Beschwerdeführerin (und ihre Schwester) vorgelegt worden seien, um diese zu identifizieren, und die entsprechende schriftliche Kommunikation sei dem Rechtsvertreter zur Kommentierung vorzulegen, ist auf Art. 97 Abs. 3 AsylG zu verweisen, der eine Liste der Personendaten enthält, die das SEM bekanntgeben kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (vgl. Art. 97 Abs. 2 AsylG). Diese Aufzählung ist abschliessend; insbesondere dürfen über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1”
“Hinsichtlich des Antrags, das SEM sei aufzufordern zu erklären, welche Daten der burundischen Botschaft über die Beschwerdeführerin (und ihre Schwester) vorgelegt worden seien, um diese zu identifizieren, und die entsprechende schriftliche Kommunikation sei vorzulegen, ist auf Art. 97 Abs. 3 AsylG zu verweisen, der eine Liste der Personendaten enthält, die das SEM bekanntgeben kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (vgl. Art. 97 Abs. 2 AsylG). Diese Aufzählung ist abschliessend; insbesondere dürfen über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1”
Le attività preparatorie (p. es. i preparativi per la partenza) possono, secondo il testo della legge, essere compiute in linea di principio già prima dell'entrata in forza della decisione d'asilo. Secondo la giurisprudenza, il compimento di tali attività di norma non costituisce un pericolo immediato per la persona che cerca asilo, poiché in caso di accoglimento successivo di un ricorso in Svizzera sarebbe accordata la protezione; autorizzando lo svolgimento di tali attività preparatorie, l'SEM ha così ristabilito la situazione giuridica che il legislatore intendeva con l'art. 97 cpv. 2 LAsi.
“Durch die Aufhebung der Aussetzungsanordnung für Vorbereitungshandlungen (im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisungsverfügung) hat das SEM letztlich bloss den gesetzmässigen rechtlichen Zustand wiederhergestellt, der vom Gesetzgeber mit Art. 97 Abs. 2 AsylG geschaffen wurde. Die Vornahme von Vorbereitungshandlungen vor Rechtskraft des Asylentscheids wurde im Gesetzgebungsprozess damit begründet, dass sich daraus, anders bei Vollzugshandlungen, grundsätzlich keine unmittelbare Gefahr für die asylsuchende Person ergebe, da ihr bei Gutheissung einer Beschwerde gegen den Asylentscheid respektive eines ausserordentlichen Rechtsmittels in der Schweiz ohnehin Schutz gewährt würde (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetztes vom 4. September 2002, BBl 2002 6845, S. 6899).”
Esiste un rischio pratico che i contatti e gli interrogatori da parte di autorità straniere non si limitino a meri accertamenti dell'identità. Formulazioni corrispondenti nelle e-mail possono suggerire che siano state poste anche domande sui motivi della domanda d'asilo; in tali casi la comunicazione dei verbali ovvero degli atti è essenziale per la valutazione. Ciò può incidere sull'art. 97 LAsi nonché sui principi del diritto di essere ascoltati.
“Ferner sei die im Rahmen der «Asylrelevanzprüfung» gewonnene vorinstanzliche Erkenntnis, wonach gemäss "Sudan Criminal Act 1991" Verfahren wegen Verstosses gegen Artikel 145/146 bei Abwesenheit des Beschuldigten eingestellt würden und die Strafe der Exekution durch Steinigung wegen Ehebruchs verheirateter Person bereits seit drei Jahrzenten vor Einsatz des aktuellen Regimes nicht mehr verhängt würde, unter Verweisung auf seine Eingabe vom 5. Dezember 2017 zu undifferenziert und in seinem Fall zudem irrelevant, da er ja schon rechtskräftig verurteilt sei. Im Weiteren sei der Vorwurf, wonach es sich um eine reine Parteibehauptung handle, dass er bei der Identitätsabklärung durch die sudanesischen Behörden in der Schweiz auch über die Asylgründe befragt worden sei, nicht haltbar, solange ihm die dem SEM wohl verfügbaren Protokolle dieser Befragung nicht offengelegt würden. Die despektierliche Formulierung im E-Mailverkehr vom (...) 2016 zwischen dem SEM und dem kantonalen Migrationsamt («[...]») deute auf eine gegen Art. 97 AsylG verstossende Befragung auch zu den Asylgründen statt nur zur Identität hin. Der ergänzende Hinweis des SEM auf ohnehin unglaubhafte Verfolgungsvorbringen sei nach dem bereits Gesagten nicht haltbar; daneben sei auf die im Schreiben der Ehefrau aufgezeigte zeitliche Nähe ihrer Verhaftung mit seiner Befragung durch die sudanesische Delegation hinzuweisen. Weiter rügt der Beschwerdeführer insoweit eine Missachtung der Begründungspflicht und mithin des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG, als das SEM nicht auf seine in der Stellungnahme vom 5. Dezember 2017 gemachten Ausführungen zu Strafbarkeit und Strafmass bei Ehebruch sowie auf seine zusätzliche Gefährdung seit der Vorführung bei der sudanesischen Delegation eingegangen sei und ihn auch nicht nochmals angehört habe, um dadurch eine verlässliche Glaubhaftigkeitsprüfung vornehmen zu können. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei ferner dadurch verletzt, dass im Kassationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts eine erneute Botschaftsabklärung des SEM erwähnt werde, die das Amt als geheim einstufe und über die er bislang überhaupt nie informiert worden sei, abgesehen vom Hinweis in der nun angefochtenen Verfügung, wonach in einer E-Mail der Botschaft die Erkenntnisse der ersten Anfrage wiederholt würden.”