Nuovo testo giusta la cifra I n. 18 dell’O del 7 nov. 2007 (Nuova impostazione della perequazione finanziaria e della ripartizione dei compiti tra Confederazione e Cantoni), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 5823). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 21 mag. 2003, in vigore dal 1° gen. 2004 (RU 2003 3877). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I n. 2 dell’O del 7 ott. 2020 concernente il miglioramento della conciliabilità tra attività lucrativa e assistenza ai familiari, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 4545). ↩
RS 831.20 ↩
RS 831.26 ↩
Nuovo testo giusta la cifra I n. 18 dell’O del 7 nov. 2007 (Nuova impostazione della perequazione finanziaria e della ripartizione dei compiti tra Confederazione e Cantoni), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 5823). ↩
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Prassi: l'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI è applicato nella prassi per l'imputazione di un reddito ipotetico da attività lavorativa; ciò può avvenire anche in caso di ricalcoli retroattivi. I redditi ipotetici sono imputati non solo alla persona assicurata, ma in taluni casi anche al coniuge. Viceversa, l'imputazione di un reddito ipotetico da attività lavorativa non è presa in considerazione quando un ricovero assistenziale stazionario permanente escluÞ di fatto l'assunzione di un'attività lavorativa o quando la residua capacità lavorativa evidentemente non può essere sfruttata.
“Sachverhalt Die EL-Durchführungsstelle sprach A.___ mit einer Verfügung vom 16. Dezember 2015 rückwirkend ab Januar 2008 eine Ergänzungsleistung zu (EL-act. 110). Den Berechnungsblättern zur Verfügung liess sich entnehmen (EL-act. 88 ff., 108 f. und 111 ff.), dass sie für den gesamten massgebenden Zeitraum ab Februar 2007 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der EL-Ansprecherin in der vom Art. 14a Abs. 2 ELV vorgegebenen Mindesthöhe angerechnet hatte. Dem Ehemann hatte sie für die Zeit von Februar bis und mit August 2007 eine Arbeitslosenentschädigung von 41’941 Franken, für die Zeit von September 2007 bis und mit Dezember 2007 ein Erwerbseinkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von 26’078 Franken und ein Taggeld der Kranken- bzw. Unfallversicherung von 31’029 Franken, für das Jahr 2008 ein Erwerbseinkommen von 42’882 Franken, für die Monate Januar und Februar 2009 eine Arbeitslosenentschädigung von 33’840 Franken, für die Zeit von März bis und mit Dezember 2009 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 28’320 Franken, für das Jahr 2010 ein Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit von 40’250 Franken und für die Zeit ab Januar 2011 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 28’320 Franken angerechnet. Die aus der rückwirkenden EL-Zusprache resultierende Nachzahlung wurde fast vollständig mit einer Rückforderung von Sozialhilfeleistungen verrechnet. Am 8. Januar 2016 erhob das Sozialamt der Wohngemeinde der EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 16.”
“Sachverhalt: A. Die 1960 geborene A.________ bezieht seit 1. Februar 2007 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Urteil 8C_56/2014 vom 17. Juni 2014; Verfügung vom 24. Oktober 2014). Im Oktober 2014 meldete sie sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (fortan: SVA) ab 1. Januar 2008 eine Ergänzungsleistung zu; für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Dezember 2007 wies sie das Leistungsbegehren ab. Dabei rechnete sie dem Ehemann verschiedene tatsächliche und hypothetische Einkünfte an und der Versicherten selber ein hypothetisches Einkommen in Höhe des Mindestbetrags gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV. Gegen diese Verfügung erhob das Sozialamt der Wohngemeinde der Versicherten Einsprache und verlangte, es sei bei der Anspruchsberechnung auf die Berücksichtigung hypothetischer Erwerbseinkommen zu verzichten. Nach weiteren Abklärungen und Androhung einer reformatio in peius wies die SVA die Einsprache am 2. Juli 2019 ab und nahm die Sache zur Neuberechnung und Neuverfügung zurück. Am 11. Juli 2019 setzte sie den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2007 neu fest. Dabei berücksichtigte sie u.a. ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes von Fr. 46'737.25 - entsprechend dessen voller Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (zumutbares Einkommen basierend auf einem LSE-Tabellenlohn von Fr. 66'453.- abzüglich Tabellenlohnabzug von 25 %) - und ein solches der Gesuchstellerin in Höhe des Mindestbetrags gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV. Es resultierte ein Ergänzungsleistungsanspruch von total Fr. 47'816.- für die Jahre 2007 bis 2015. B. Hiergegen führte A.________ Beschwerde.”
“Dezember 2021 (Antwortbeilage [AB] 7) rückwirkend ab 1. April 2019 zugesprochenen Dreiviertelrente der Invalidenversicherung ein (AB 1). Mit zwei Verfügungen vom 7. April 2022 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen sowohl für die Zeit von 1. April 2019 bis 31. Dezember 2020 (AB 11) als auch für die Zeit ab 1. Januar 2021 bis auf weiteres (AB 12), wobei in sämtlichen Berechnungen sowohl für den teilinvaliden EL-Ansprecher als auch für dessen nichtinvalide Ehefrau hypothetische Erwerbseinkommen angerechnet wurden (für die Zeit bis 31. Dezember 2020 in Anwendung des bis dahin gültig gewesenen aArt. 11 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] und Art. 14a Abs. 2 lit. c der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] und für die Zeit ab 1. Januar 2021 in Anwendung des seither geltenden Art. 11a Abs. 1 ELG und Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV). Am 9. Mai 2022 erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, gegen beide Verfügungen Einsprache mit den Anträgen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben, die ihm auszurichtenden Ergänzungsleistungen seien ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens neu zu berechnen und es sei ihm für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt zu gewähren. Mit Entscheid vom 16. Mai 2022 wies die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend Beschwerdegegnerin) das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren ab (AB 16). B. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte, unverändert vertreten durch Fürsprecher B.________, am 16. Juni 2022 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm sowohl für das Einspracheverfahren betreffend Ergänzungsleistungen als auch für das aktuelle Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher B.”
“Vorliegend vernachlässigt die Beschwerdeführerin offenkundig seit Jahren ihre Selbstfürsorge ausserhalb schützender Strukturen. Ihre fürsorgerische Unterbringung erfolgte denn auch ausdrücklich mit Blick auf eine im unbetreuten Setting vorliegende Selbstgefährdung und die zufolge eingeschränkter Wohnfähigkeit und geringer Selbstfürsorgefähigkeit bestehende Verwahrlosungsgefahr bei chronischer Suizidalität (act. I 3/1). Ärztlicherseits wurde auch später ein immer wiederkehrendes selbst- wie auch fremdgefährdendes Verhalten festgestellt, weshalb die Unterbringung hohe Anforderungen an die Betreuung stelle; die Beschwerdeführerin sei in hohem Masse hilfs- und schutzbedürftig (act. II 16/4). Diese Umstände wurden von der IV im Rahmen der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt und kommen vorliegend dahingehend zum Tragen, als sie – zumal im Kontext der seit langem anhaltenden stationären Unterbringung – der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit faktisch entgegen stehen. Bei dieser Sachlage war der Beschwerdeführerin die Erzielung eines hypothetischen Einkommens im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV (vgl. E. 2.4 hiervor) offensichtlich nicht möglich. Daran hätten auch allfällige Bewerbungsschreiben von ihr nichts geändert, weshalb aus deren Fehlen – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (act. II 18/2 f. Ziff. 2.3; Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.4) – nichts zu Ungunsten der Beschwerdeführerin geschlossen werden kann. Ebenso kann der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die fürsorgerische Unterbringung keine Verletzung der Schadenminderungspflicht entgegen gehalten werden (vgl. Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.5), zumal seitens der KESB ausdrücklich und wiederholt auf die anhaltende gesundheitliche und soziale Problematik, die hohe Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin, deren fehlende Fähigkeit zum selbständigen Wohnen sowie die Notwendigkeit einer vorgegebenen minimalen Struktur wie auch der Weiterführung der Betreuung und Behandlung hingewiesen wurde und sie gestützt darauf die fürsorgerische Unterbringung mehrmals verlängert hat (act. I 3-6 = act. II 21/19-29).”
“Das hypothetische Invalideneinkommen, das der Ermittlung des Invaliditätsgrades zugrunde liegt, kann nicht als Verzichtseinkommen im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen herangezogen werden, wenn eine teilinvalide Person ihre Resterwerbsfähigkeit nicht ausschöpft. Den Sachverhalt der fehlenden oder unzureichenden Verwertung der Resterwerbsfähigkeit regelt Art. 14a Abs. 2 ELV (BGE 141 V 343). Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350, 140 V 267 E. 2.3 S. 270).”
Secondo la decisione citata, l'art. 14a cpv. 3 OPC-AVS/AI non è compatibile con la possibilità riservata al legislatore di stabilire un'efficacia vincolante per il sillogismo specifico delle prestazioni complementari (EL): il provvedimento AI deve essere considerato nel sillogismo EL unicamente come mezzo di prova (dimostrazione di un diritto a un determinato importo quale entrata); l'autorità che emana l'ordinanza non può creare un'ulteriore efficacia vincolante per accertamenti o metodi dell'AI. La decisione osserva inoltre che l'art. 14a cpv. 3 OPC-AVS/AI solleva almeno dubbi di costituzionalità, in particolare per un possibile contrasto con il principio di parità di trattamento.
“Im EL-spezifischen Syllogismus ist nicht der der IV-Verfügung zugrunde liegende IV-spezifische Syllogismus „einzusetzen“, sondern nur das durch die IV-Verfügung begründete Rechtsverhältnis zu beachten. Die Wirkungen dieses IV-spezifischen Rechtsverhältnisses spielen sich EL-rechtlich gesehen auf der Sachverhaltsebene ab, was bedeutet, dass die IV-Verfügung nur als ein Beweismittel zu berücksichtigen ist, das einen Anspruch des EL-Bezügers auf einen bestimmten Frankenbetrag pro Monat als EL-rechtliche Einnahme belegt. Einzelne Elemente des IV-Rechtsverhältnisses beziehungsweise der IV-Verfügungsbegründung können noch viel weniger eine Bindungswirkung für den EL-spezifischen Syllogismus haben. Nur der Gesetzgeber könnte eine solche Bindungswirkung entstehen lassen, denn nur er kann den Untersuchungsgrundsatz und die Würdigung der Beweismittel ausschalten und durch eine Bindungswirkung ersetzen. Der Verordnungsgeber kann das nicht, denn das ginge weit über seinen Auftrag, den Vollzug des Gesetzes zu regeln, hinaus. Der Art. 14a Abs. 2 ELV und der Art. 14a Abs. 3 ELV sind also offensichtlich gesetzwidrig. Zumindest der Art. 14a Abs. 3 ELV ist darüber hinaus auch verfassungswidrig, denn er verstösst gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es gibt keinen Grund, die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens im Einzelfall nach dem IV-Grad oder nach der Methode zur Bemessung des IV-Grades festzusetzen. Wenn in Bezug auf eine versicherte Person, die aus freien Stücken als Validenkarriere die Besorgung des eigenen Haushaltes gewählt hat (bzw. im hypothetischen „Gesundheitsfall“ gewählt hätte), davon ausgegangen wird, dass es dieser Person nicht zumutbar sei, eine (fiktive) Erwerbstätigkeit aufzunehmen, liegt eine unzulässige Ungleichbehandlung in Bezug auf jede andere versicherte Person in derselben Lage vor, die im hypothetischen „Gesundheitsfall“ nicht den eigenen Haushalt besorgt hätte, sondern einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Gemäss den IV-Akten ist die Ehefrau des Beschwerdeführers für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten zu 80 Prozent arbeitsfähig gewesen.”
“Im EL-spezifischen Syllogismus ist nicht der der IV-Verfügung zugrunde liegende IV-spezifische Syllogismus „einzusetzen“, sondern nur das durch die IV-Verfügung begründete Rechtsverhältnis zu beachten. Die Wirkungen dieses IV-spezifischen Rechtsverhältnisses spielen sich EL-rechtlich gesehen auf der Sachverhaltsebene ab, was bedeutet, dass die IV-Verfügung nur als ein Beweismittel zu berücksichtigen ist, das einen Anspruch des EL-Bezügers auf einen bestimmten Frankenbetrag pro Monat als EL-rechtliche Einnahme belegt. Einzelne Elemente des IV-Rechtsverhältnisses beziehungsweise der IV-Verfügungsbegründung können noch viel weniger eine Bindungswirkung für den EL-spezifischen Syllogismus haben. Nur der Gesetzgeber könnte eine solche Bindungswirkung entstehen lassen, denn nur er kann den Untersuchungsgrundsatz und die Würdigung der Beweismittel ausschalten und durch eine Bindungswirkung ersetzen. Der Verordnungsgeber kann das nicht, denn das ginge weit über seinen Auftrag, den Vollzug des Gesetzes zu regeln, hinaus. Der Art. 14a Abs. 2 ELV und der Art. 14a Abs. 3 ELV sind also offensichtlich gesetzwidrig. Zumindest der Art. 14a Abs. 3 ELV ist darüber hinaus auch verfassungswidrig, denn er verstösst gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es gibt keinen Grund, die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens im Einzelfall nach dem IV-Grad oder nach der Methode zur Bemessung des IV-Grades festzusetzen. Wenn in Bezug auf eine versicherte Person, die aus freien Stücken als Validenkarriere die Besorgung des eigenen Haushaltes gewählt hat (bzw. im hypothetischen „Gesundheitsfall“ gewählt hätte), davon ausgegangen wird, dass es dieser Person nicht zumutbar sei, eine (fiktive) Erwerbstätigkeit aufzunehmen, liegt eine unzulässige Ungleichbehandlung in Bezug auf jede andere versicherte Person in derselben Lage vor, die im hypothetischen „Gesundheitsfall“ nicht den eigenen Haushalt besorgt hätte, sondern einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Gemäss den IV-Akten ist die Ehefrau des Beschwerdeführers für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten zu 80 Prozent arbeitsfähig gewesen. Der RAD hat im November 2020 nach einer Aktenwürdigung festgehalten, daran habe sich in den Jahren 2015–2020 nichts geändert.”
Le somme indicate nell'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI devono essere intese come importi minimi; attenersi automaticamente a tali valori minimi è, secondo la giurisprudenza, inammissibile. Ai fini della determinazione di un reddito da attività lucrativa ipotetico nell'ambito delle prestazioni complementari, occorre fare riferimento al livello salariale effettivamente conseguibile del mercato del lavoro pertinente (reale); per i casi della granÞ regione della Svizzera orientale va considerato il corrispondente valore centrale regionalizzato (e non il valore centrale per l'intera Svizzera).
“148) ein Einkommen von 54 Prozent (= 60% von 90%) des statistischen Zentralwertes der Hilfsarbeiterinnenlöhne im Jahr 2007 erzielen können, was einem Betrag von 27’565 Franken entsprochen hätte (vgl. den Anh. 2 der von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen Textausgabe des IVG, Stand 1. Januar 2012). Anders als in der Invalidenversicherung ist im Bereich der Ergänzungsleistung allerdings nicht auf den gesamtschweizerischen Zentralwert, sondern auf jenen in der Grossregion Ostschweiz abzustellen, da nicht der (fiktive) allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt, sondern der reale Arbeitsmarkt massgebend ist (vgl. etwa den Entscheid EL 2014/58 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 10. August 2016, E. 2.9). Dieser ist rund zehn Prozent tiefer als der gesamtschweizerische Wert. Damit ergibt sich ein zumutbarerweise erzielbares Einkommen von 24’808 Franken. Nach der Praxis des Versicherungsgerichtes (vgl. etwa die Entscheide EL 2016/34 vom 21. November 2017, E. 2.4, mit Hinweisen, EL 2018/52 vom 27. Juli 2020, E. 2.2 und EL 2017/8 vom 26. Februar 2018, E. 2.4) ist das unbesehene Abstellen auf die im Art. 14a Abs. 2 ELV genannten Mindestbeträge als gesetzwidrig zu qualifizieren, weil es für jene Fälle, in denen es der betroffenen Person gestützt auf den Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG möglich wäre, ein höheres als das im Art. 14a Abs. 2 ELV genannte Mindesteinkommen zu erzielen, zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung zwischen arbeitslosen Teilinvaliden und anderen arbeitslosen EL-Bezügern führen würde. Folglich muss für die Beschwerdeführerin während des gesamten hier massgebenden Zeitraums anstatt des im Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV genannten Mindestbetrages ein 54 Prozent des statistischen Zentralwertes der Hilfsarbeiterinnenlöhne entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat in der Zeit von März bis und mit Dezember 2009 sowie ab Januar 2011 (abgesehen von minimalen Einnahmen im Jahr 2013; vgl. E. 4.1) weder ein Erwerbseinkommen erzielt noch Erwerbsausfallsentschädigungen erhalten. Gemäss den überzeugenden Ausführungen im Entscheid IV 2017/393 des St.”
“Da nicht nachgewiesen worden ist, dass er an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit und damit an der Erzielung eines entsprechenden Erwerbseinkommens gehindert gewesen wäre, hätte er gemäss den überzeugenden Ausführungen im Entscheid IV 2005/11 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 23. November 2005 (ab März 2002) ein Erwerbseinkommen erzielen können, das 90 Prozent (sog. Tabellenlohnabzug von zehn Prozent) von 50 Prozent (Arbeitsfähigkeitsgrad) des statistischen Zentralwertes der Hilfsarbeiterlöhne entsprochen hätte (56’894 Franken × 90% × 50% = 25’653 Franken für das Jahr 2002; vgl. EL-act. 373). Dieses zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist wesentlich höher als das von der Beschwerdegegnerin in Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit dem Art. 14a Abs. 2 ELV angerechnete Einkommen von lediglich zwei Dritteln der allgemeinen Lebensbedarfspauschale gewesen. Die Beschwerdegegnerin scheint übersehen zu haben, dass es sich bei den im Art. 14a Abs. 2 ELV genannten Beträgen nur um Minimalbeträge handelt, denn der Art. 14a Abs. 2 ELV sieht nach seinem völlig klaren Wortlaut vor, dass „mindestens“ diese Beträge anzurechnen sind. Der Umstand, dass im Anwendungsbereich des ELG – anders als im Anwendungsbereich des IVG – nicht der allgemeine und ausgeglichene, sondern der tatsächliche Arbeitsmarkt massgebend ist, rechtfertigt es nicht, den Betrag des hypothetischen Erwerbseinkommens bei der EL-Anspruchsberechnung grundsätzlich anders als den Betrag des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens bei der Invaliditätsbemessung festzusetzen, denn der allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt unterscheidet sich vom tatsächlichen Arbeitsmarkt nur bezüglich der Chancen auf eine Anstellung, denen aber nicht bei der Festsetzung des Betrages eines hypothetischen Erwerbseinkommens, sondern bei der Beantwortung der Frage, ob überhaupt ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei, Rechnung getragen wird. Allerdings legt es das Abstellen auf den tatsächlichen Arbeitsmarkt bei der Festsetzung des hypothetischen Erwerbseinkommens nahe, das Lohnniveau der entsprechenden Grossregion anstelle des gesamtschweizerischen Lohnniveaus zu berücksichtigen.”
“Die entscheidende Frage lautet aber nicht, ob es für Personen, die sich in einer ähnlichen Situation wie die Beschwerdeführerin befunden haben, allgemein schwierig gewesen sei, eine Anstellung zu finden, sondern vielmehr, ob die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle gefunden hätte, wenn sie sich ernsthaft darum bemüht hätte. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters kann nämlich nicht zum Vorneherein davon ausgegangen werden, dass es für die Beschwerdeführerin unmöglich gewesen wäre, eine Arbeitsstelle zu finden. Es hat durchaus die Chance auf eine Anstellung als Hilfsarbeiterin bestanden, da Hilfsarbeiten definitionsgemäss keine berufliche Ausbildung, keine Berufserfahrung und teilweise nicht einmal Deutschkenntnisse erfordern, etwa weil die Einarbeitung durch Arbeitskollegen mit derselben Muttersprache erfolgen kann. Das fortgeschrittene Alter hätte die Stellensuche wohl weiter erschwert, aber sicher nicht zum Vorneherein aussichtslos gemacht. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin angerechnet. Für die Bemessung dieses hypothetischen Erwerbseinkommens hat sie auf den Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV abgestellt, was unzulässig gewesen ist, da es sich bei den im Art. 14a Abs. 2 ELV genannten Beträgen nicht um verbindliche Vorgaben, sondern nur um Mindestbeträge handelt. Der Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV hat für das Jahr 2007 ein Mindesteinkommen von 24’186 Franken vorgesehen; die Beschwerdeführerin ist aber zu 60 Prozent arbeitsfähig gewesen und hätte unter Berücksichtigung des im Urteil IV 2011/262 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 11. Dezember 2013 überzeugend begründeten Tabellenlohnabzuges von zehn Prozent (vgl. act. G 3.1.148) ein Einkommen von 54 Prozent (= 60% von 90%) des statistischen Zentralwertes der Hilfsarbeiterinnenlöhne im Jahr 2007 erzielen können, was einem Betrag von 27’565 Franken entsprochen hätte (vgl. den Anh. 2 der von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen Textausgabe des IVG, Stand 1. Januar 2012). Anders als in der Invalidenversicherung ist im Bereich der Ergänzungsleistung allerdings nicht auf den gesamtschweizerischen Zentralwert, sondern auf jenen in der Grossregion Ostschweiz abzustellen, da nicht der (fiktive) allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt, sondern der reale Arbeitsmarkt massgebend ist (vgl.”
Per i parzialmente invalidi più anziani (in pratiÊ, indicativamente dai cirÊ 55 anni fino all'età AVS) un'attività lucrativa a tempo parziale può essere considerata ragionevolmente esigibile e, pertanto, essere conteggiata quale reddito effettivamente conseguito rilevante ai sensi dell'art. 14a cpv. 1 OPC-AVS/AI. L'impossibilità di utilizzare la residua capacità lavorativa non può essere presunta unicamente per motivi di età.
“Altersjahres (Art. 14a Abs. 1 ELV; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2013 vom 31. Juli 2013 E. 3.2). Obwohl der Beschwerdeführer, welcher im Zeitpunkt des Einspracheentscheides 58 Jahre alt war, sich bereits in einem fortgeschrittenen Alter befindet, worunter praxisgemäss ein Alter zwischen 55 Jahren und dem AHV-Rentenalter zu verstehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 179/04 vom 21. August 2006 E. 3.1), ist eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aus diesem Grunde nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Auch die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, die allgemeine Arbeitsmarktsituation sowie die Zugehörigkeit zur Covid-19 Risikogruppe stehen der Ausübung und dem Finden einer geeigneten Stelle nicht schlechthin entgegen und sprechen nicht von vornherein gegen die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit ab Oktober”
“Februar 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, die mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Dezember 2012 gestützt auf lit. a der Schlussbestimmung der IVG-Revision 6a per Ende Januar 2013 aufgehoben wurde (vgl. Urk. 10/154 S. 2). Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 11. Juni 2013 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 10/154 S. 9). Anstelle einer Aufhebung verfügte die IV-Stelle in der Folge gestützt auf die Ergebnisse einer ärztlichen Begutachtung (vgl. Urk. 10/155) eine Herabsetzung der Rente. Unbestrittenermassen bezieht die Beschwerdeführerin seit Februar 2013 nunmehr eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 10/164). Es liegt somit eine Teilinvalidität vor. Grundsätzlich gilt, dass Teilinvalide ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten haben. Dies hat gemäss Art. 14a ELV zur Folge, dass bei der Anspruchsbeurteilung ein Erwerbseinkommen zu berücksichtigen ist. Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV ist das tatsächlich erzielte Einkommen massgebend, wobei gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV bei Invaliden bis zum Erreichen des”
Per le persone parzialmente invaliÞ va operata una distinzione: se l'assicurazione per l'invalidità (AI) qualifiÊ la persona come parzialmente occupata, per la parte lavorativa in linê di principio deve essere computato un reddito ipotetico da lavoro ai sensi dell'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI. Se, inveÎ, la persona è stata qualificata, ai fini dell'assicurazione invalidità, come non occupata ovvero «attiva nel nucleo familiare», l'art. 14a cpv. 3 lett. a OPC-AVS/AI escluÞ l'applicazione del cpv. 2; in tali casi quindi non viene computato alcun reddito ipotetico da lavoro. Tale trattamento differenziato costituisÎ un privilegio che il Tribunale federale ritiene giustificabile nel merito e interpreta in tal senso l'ordinanza.
“Indem die Bestimmung dazu führt, dass bei nichterwerbstätigen teilinvaliden Ehegatten, die von der Invalidenversicherung als ausschliesslich im Haushalt tätig eingestuft werden, die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von vornherein ausgeschlossen ist, liegt zwar eine gewisse Privilegierung dieser Personengruppe vor. Denn wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, obliegt es umgekehrt dem nicht invaliden Ehegatten eines EL-Ansprechers, auch wenn er bisher nicht erwerbstätig bzw. ausschliesslich im Haushalt tätig war, u.a. aufgrund der EL-rechtlichen Schadenminderungspflicht, sich um eine (zumutbare) Erwerbstätigkeit zu bemühen (Urteil 9C_255/2023 vom 8. Juni 2023 E. 4.2; zur Zumutbarkeit vgl. Urteil 9C_217/2023 vom 30. Mai 2023 E. 6.2.1 f.). Gleiches gilt sodann auch für den teilinvaliden Ehegatten eines EL-Ansprechers, der von der IV-Stelle als teilerwerbstätig eingestuft wurde und dessen Invalididätsgrad deshalb in Anwendung der gemischten Methode ermittelt wurde (Art. 28a Abs. 3 IVG). Diesem ist im erwerblichen Teil grundsätzlich ein hypothetisches Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV anzurechnen (BGE 141 V 343 E. 5.7). Dass die EL-rechtliche Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens in diesen beiden Fällen von der (Un-) Zumutbarkeit einer (Teilzeit-) Erwerbstätigkeit abhängt, im ersten Fall jedoch nicht, scheint umso weniger einzuleuchten, als die Invalidenversicherung bei der Einstufung der versicherten Person als "im Haushalt tätig" die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit - anders als der Wortlaut von Art. 28a Abs. 2 IVG nahelegen könnte - nicht prüft (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 157 zu Art. 28a IVG). Dennoch hält Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV vor dem Gleichbehandlungsgebot stand. Denn die Regelung erscheint in der Sache vertretbar, weil für teilinvalide Rentenbezügerinnen, die ausschliesslich im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig waren, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einer Vielzahl von Fällen ohnehin nicht in Frage kommen dürfte, sei es, weil sie erfahrungsgemäss in ihrer Arbeitsfähigkeit noch stärker eingeschränkt sind, sei es, weil der - hier bedeutsame - reale Arbeitsmarkt (BGE 141 V 343 E.”
“Für die Beantwortung der Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang ein EL-Bezüger oder eine in die Anspruchsberechnung einbezogene Person ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, sind insbesondere die Arbeitsfähigkeit, allfällige Betreuungspflichten, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen stehen könnten, und die Aussichten, auf dem massgebenden tatsächlichen Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden, ausschlaggebend. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat im hier massgebenden Zeitraum ab Juli 2014 einen Anspruch auf eine Viertelsrente (ab April 2022: auf eine halbe Rente) der Invalidenversicherung gehabt. Sie ist also teilinvalid gewesen. Da sie sich nach der Rentenzusprache der Invalidenversicherung zum Bezug einer Ergänzungsleistung für die Zeit ab April 2011 angemeldet hat, ist sie nicht „bloss“ als eine teilinvalide Ehefrau eines EL-Bezügers, sondern als eine „eigenständige“, teilinvalide EL-Bezügerin zu qualifizieren, was bedeutet, dass der Art. 14a ELV nach der Auffassung des Bundesgerichtes auf sie Anwendung findet. Die Beschwerdegegnerin hat ihr für die Zeit ab Juli 2014 in Anwendung des Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Betrag der um einen Drittel erhöhten Lebensbedarfspauschale für eine alleinstehende Person angerechnet. Sie hat offenbar übersehen, dass der Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV die Anwendung des Art. 14a Abs. 2 ELV ausschliesst, wenn die teilinvalide Person invalidenversicherungsrechtlich als nicht erwerbstätig qualifiziert worden ist. Der Wortlaut des Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV muss als verunglückt qualifiziert werden, denn die Nicht-Anwendung des Art. 14a Abs. 2 ELV hat notwendigerweise zur Folge, dass der Art. 11a ELG (respektive der altrechtliche Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) direkt anwendbar ist, was aber offenkundig das Gegenteil dessen ist, was der Verordnungsgeber bezweckt hat. Augenscheinlich soll nämlich einer invalidenversicherungsrechtlich als nicht erwerbstätig qualifizierten, teilinvaliden Person gar kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Dementsprechend sieht die Rz.”
Se una struttura non figura nell'elenco cantonale delle istituzioni per invalidi (con o senza diritto al contributo cantonale), nella decisione citata non è considerata un'officina protetta ai sensi dell'art. 3 cpv. 1 lett. a LIPIn. Per questo motivo non è possibile rinunciare al computo del reddito minimo ai sensi dell'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI.
“Weiter ergibt sich, dass die Y.___ weder im Verzeichnis der Invalideneinrichtungen im Kanton Zürich mit kantonaler Beitragsberechtigung (Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten für invalide Personen im Erwachsenenalter mit Bewilligung und Beitragsberechtigung gemäss IEG, Ausgabe 2021) noch im Verzeichnis der Invalideneinrichtungen im Kanton Zürich ohne kantonale Beitragsberechtigung (bewilligte Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten für invalide Personen im Erwachsenenalter gemäss IEG, Ausgabe 2021) aufgeführt ist (zu finden unter: https://www.zh.ch/de/soziales/leben-mit-behinderung/einrichtungen-menschen-mit-behinderung.html, zuletzt besucht am 14. März 2022). Demzufolge handelt es sich bei der Y.___ nicht um eine geschützte Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG und ein Absehen von der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV aus diesem Grund fällt daher ausser Betracht (vorstehend E. 1.4). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.”
Se manÊ una verifiÊ documentata o non sono dimostrate le misure di reinserimento da parte del servizio sociale, la finzione prevista dall'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI non può, in linê di principio, considerarsi confutata. In caso di riduzioni vanno rispettati termini transitori o ragionevoli; l'art. 25 cpv. 4 OPC-AVS/AI preveÞ per taluni casi un termine di sei mesi, e la giurisprudenza esige al riguardo termini adeguati. L'imputazione di un ipotetico reddito da attività lucrativa cessa al compimento del 60° anno di età; gli uffici delle prestazioni complementari devono, se del caso, procedere d'ufficio a una revisione.
“Oktober 2019 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten wäre, was denn auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht wird. An der im Invalidenversicherungsverfahren festgestellten Arbeitsfähigkeit ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin durch den zuständigen Sozialdienst bzw. seitens der damals zuständigen Sachbearbeiterin als "nicht vermittelbar" qualifiziert wurde (act. II 5 S. 1 = act. I 7). Wie die im Zuge des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durchgeführten gerichtlichen Abklärungen ergeben haben, wurde die Beschwerdeführerin weder seitens des Sozialdienstes aufgefordert, Arbeitsbemühungen beizubringen (act. I 7), noch sind Arbeitsbemühungen beim Sozialdienst dokumentiert. Vielmehr war die berufliche Eingliederung offenbar zu keinem Zeitpunkt ein Thema, obschon eine entsprechende Prüfung aus objektiver Sicht geboten gewesen wäre. Wurde die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Lichte von Art. 28 Abs. 2 lit. c des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG [BSG; 860.1]) gar nicht erst geprüft, können daraus mit Blick auf die in Art. 14a Abs. 2 ELV getroffene Fiktion, wonach die darin festgelegten Grenzbeträge erzielt werden können, zum vornherein keine Rückschlüsse hinsichtlich der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit gezogen werden, womit – entgegen der Beschwerdeführerin (Replik S. 5 Rz. 9) – die Vermutung im Sinne der genannten Bestimmung nicht widerlegt wird (vgl. E. 2.4 vorne). Dass sodann familiäre Gründe der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegengestanden hätten, ist weder ersichtlich noch wird dergleichen geltend gemacht. Im Übrigen sind an die Ausübung von (hier zur Diskussion stehenden) …tätigkeiten keine besonderen Voraussetzungen hinsichtlich Qualifikation und Alter geknüpft, so dass bei der seit über 30 Jahren in der Schweiz lebenden, über die Niederlassungsbewilligung C (act. II 1 S. 1) sowie über langjährige berufliche Erfahrung im Sinne einer bis März 2014 erfolgten Teilnahme im (ersten) Arbeitsmarkt verfügenden (act. II 27 S. 13; 36 S. 3) Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres auf fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen werden kann.”
“Sodann ist auf den Zeitpunkt der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens ab Februar 2020 bzw. die Erhöhung ab Oktober 2020 einzugehen. Diesbezüglich machte bzw. macht der Beschwerdeführer geltend, selbst wenn ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen wäre, dürfte dies nicht bereits per Februar 2020, sondern erst nach einer mindestens sechsmonatigen Übergangsfrist gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV erfolgen (AB 215 S. 2; Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. September 2020 S. 2). Dem kann nicht gefolgt werden. Art. 25 Abs. 4 ELV bestimmt, dass die Herabsetzung einer laufenden EL infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 ELV (Anrechnung des Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden) und Art. 14b ELV (Anrechnung des Erwerbseinkommens bei nichtinvaliden Witwen) erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam wird, was hier nicht einschlägig ist. Richtig ist jedoch, dass auch bei der Herabsetzung einer laufenden EL aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den nicht invaliden Ehegatten eine angemessene Frist eingeräumt werden muss (Rz.”
“Altersjahr vollendet, ist ihnen kein hypothetisches Einkommen mehr anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV e contrario). Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die EL zur AHV und IV (WEL; gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2021) sieht vor, dass die EL-Stellen auf diesen Zeitpunkt hin von Amtes wegen eine Revision durchführen müssen und die Anpassung der EL auf den dem”
In mancanza, nel coniuge non esercente un'attività lucrativa, di ricerche di lavoro ragionevoli e dimostrabili, l'organo d'esecuzione delle prestazioni complementari nel caso in esame ha imputato un reddito da attività ipotetico ai sensi dell'art. 14a OPC-AVS/AI a decorrere dalla decorrenza del diritto.
“50 Franken schuldete, der unter anderem eine Fernsehanschlussgebühr von 10.50 Franken beinhaltete (EL-act. I/32). Ein Buchungsbeleg vom 9. Februar 2022 wies eine Mietzinszahlung von 1’211.50 Franken aus (EL-act. I/30–3). Die EL-Durchführungsstelle wies den EL-Ansprecher am 17. März 2022 darauf hin (EL-act. I/23), dass sich seine Ehefrau um eine Arbeitsstelle bemühen müsse. Könne nicht nachgewiesen werden, dass sie sich ausreichend ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühe, müsse ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Am 3. Mai 2022 notierte eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle (EL-act. I/14 und I/12), der EL-Ansprecher habe früher bereits Ergänzungsleistungen bezogen. Dabei sei ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau berücksichtigt worden. Dem EL-Ansprecher und seiner Ehefrau habe also bewusst sein müssen, dass sich die Ehefrau weiter um eine Arbeitsstelle bemühen müsse. Die Ehefrau habe aber keine Stellenbemühungen getätigt. Folglich sei mit Wirkung ab dem Anspruchsbeginn ein hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss dem Art. 14a ELV anzurechnen. Der Mietzins für die Wohnung betrage nach wie vor 1’176.50 Franken. Die Überweisung vom 9. Februar 2022 enthalte zusätzlich einen Mietzins für einen Parkplatz von 35 Franken pro Monat (1’176.50 + 35.00 = 1’211.50 Franken). Die Kapitalleistung der beruflichen Vorsorge sei gemäss den eingereichten Belegen fast vollständig für die Rückzahlung von Schulden verbraucht worden. Die Krankenkassenprämien für die Zeit von Januar bis und mit Mai 2022 seien vom Sozialamt bezahlt worden. Mit einer Verfügung vom 17. Mai 2022 sprach die EL-Durchführungsstelle dem EL-Ansprecher eine Ergänzungsleistung von 1’112 Franken für den Monat Februar 2022 sowie von 1’146 Franken pro Monat für die Zeit ab März 2022 zu (EL-act. I/11). Den Berechnungsblättern zur Verfügung liess sich entnehmen (EL-act. I/2 ff.), dass die EL-Durchführungsstelle für die Monate Februar bis und mit Mai 2022 die Krankenkassenprämien von je 4’860 Franken, den Wohnungsmietzins von 12 × 1’166 Franken = 13’992 Franken sowie die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf eines Ehepaares von 29’415 Franken als Ausgaben und ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von 12’073 Franken (= [19’610 – 1’500] Franken × 2 ÷ 3), die Altersrente des EL-Ansprechers von 15’264 Franken sowie die Invalidenrente der Ehefrau von 12’048 Franken als Einnahmen berücksichtigt hatte; für den Monat Februar 2022 hatte sie zusätzlich eine „Kürzung Lebensbedarf“ von 405 Franken als weitere „Einnahme“ berücksichtigt, da sich der EL-Ansprecher im Februar 2022 in einer stationären Behandlung befunden hatte.”
Riferimento: OPC-AVS/AI art. 14a n. 77 Se, nel periodo di riferimento, risulta un reddito da attività lucrativa effettivo inferiore all'importo forfettario oppure il reddito manÊ del tutto, nella prassi si fa riferimento all'importo forfettario; un reddito effettivamente più basso non va aggiunto all'importo forfettario.
“Aus Art. 14a Abs. 1 ELV ergibt sich, dass immer dann von den Pauschalbeträgen auszugehen ist, wenn der teilinvalide Leistungsbezüger gar kein Einkommen erzielt oder ein solches, das geringer als der Pauschalbetrag ist (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 213 Rz. 538). Letzteres ist hier der Fall. Die nachträglich berücksichtigten Einkommen des Beschwerdeführers 1 sind alle tiefer als der zu berücksichtigende Pauschalbetrag (Urk. 6/4.co, Urk. 6/4.dy). Unter diesen Umständen besteht kein Raum dafür, ein höheres als das Mindesteinkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV anzurechnen. Es ist nicht statthaft, das tatsächlich erzielte Einkommen, das geringer als der Pauschalbetrag ausgefallen ist, zu diesem zu addieren. Unter diesem Blickwinkel war eine Neuberechnung des Anspruchs für die Zeit von Juli 2015 bis und mit Januar 2019 nicht angezeigt. Inwieweit es sich bei den im IK-Auszug vom 8. März 2022 vermerkten Einkommen des Beschwerdeführers 1 (Urk. 6/4”
In caso di assenza di attività lucrativa opera la presunzione di rinuncia volontaria ai redditi da attività lucrativa prevista dall'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI. Se il metodo misto determina un grado d'invalidità, per la scelta della lettera applicabile è determinante esclusivamente la limitazione nell'ambito lavorativo; se questa è del 50 %, si appliÊ l'art. 14a cpv. 2 lett. b (50–<60 %).
“WEL in der ab 1. Januar 2023 in Kraft gestandenen Fassung), ausmachend Fr. 12'400.-- (act. II 15 S. 7, 9; 17 S. 2 f. Ziff. 2.1-2.4; vgl. E. 2.3.1 vorne). Weil die Beschwerdeführerin trotz medizinisch-theoretisch attestierter Arbeitsfähigkeit von 50 % im erwerblichen Bereich im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) keiner Erwerbstätigkeit nachging bzw. keinen Verdienst erzielte (Art. 14a Abs. 1 ELV), greift die in Art. 14a Abs. 2 ELV statuierte Vermutung, wonach die teilinvalide Beschwerdeführerin die festgelegten Grenzbeträge erzielen respektive die Restarbeitsfähigkeit verwerten kann bzw. – anders gewendet – bei Nichterreichen des betreffenden Grenzbetrages ein freiwilliger Verzicht auf Erwerbseinkünfte im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG besteht (vgl. E. 2.3.2 vorne; Müller, a.a.O., Art. 11 N. 546). Dabei hat die Beschwerdegegnerin korrekt berücksichtigt, dass im Falle eines nach der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrades für die Frage, welche Litera der Bestimmung des Art. 14a Abs. 2 ELV zur Anwendung gelangt, einzig die Einschränkung im erwerblichen Teil massgebend ist (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350). Da diese im Falle der Beschwerdeführerin 50 % beträgt, ist lit. b (Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 %) massgebend.”
Se il reddito da attività lavorativa non raggiunge la soglia prevista dall'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI, ciò istituisÎ la presunzione legale di una rinuncia volontaria a percepire redditi. Il beneficiario ha un accresciuto obbligo di collaborazione e deve dimostrare le circostanze che confutano tale presunzione. Secondo la prassi, tale prova deve di norma essere fornita mediante ricerche di lavoro effettive svolte nel periodo pertinente; le candidature presentate successivamente non possono essere automaticamente riferite a un periodo di valutazione anteriore.
“Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV). Wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch die Verwaltung in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.”
“Für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 31. März 2019 liegen keine Arbeitsbemühungen vor, was unbestritten ist (Beschwerde S. 5 Rz. 12). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass Stellenbemühungen auch in diesem Zeitraum erfolglos geblieben wären, da nicht ersichtlich sei, was die Beschwerdeführerin damals "attraktiver gemacht hätte für den Arbeitsmarkt als während der 3-jährigen Bewerbungszeit" (Replik S. 3 Rz. 5), so liefe dies auf eine Umkehr der Beweislast zu Lasten der Beschwerdegegnerin hinaus. In der Tat ist es jedoch an der Beschwerdeführerin, die bei Nichterreichen der in Art. 14a Abs. 2 ELV festgelegten Grenzbeträge statuierte Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte umzustossen (vgl. E. 2.4 vorne). Dieser Beweis ist mittels echtzeitlicher Arbeitsbemühungen zu erbringen und es kann nicht aus später erfolgten Stellenbewerbungen auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einem zeitlich vorausgehenden Beurteilungszeitraum geschlossen werden. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend, dass der Umstand, wonach damals das Abklärungsverfahren der IV noch hängig war, am Erfordernis schadenmindernder Vorkehren im Sinne von (ernsthaften) Arbeitsbemühungen etwas geändert hätte (vgl. Müller, a.a.O., Art. 11 N. 549).”
Secondo l'art. 14a cpv. 3 lett. b OPC-AVS/AI, l'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI non si appliÊ se la capacità residua di guadagno di una persona parzialmente invaliÚ è oggettivamente sfruttabile soltanto in un ambito protetto (esempio: laboratorio protetto ai sensi dell'art. 3 cpv. 1 lett. a LIPIn). Determinante è dunque l'impossibilità oggettiva di valorizzare in modo ragionevole la capacità residua di guadagno sul mercato del lavoro aperto, e non la sola attività di fatto in un laboratorio protetto. Se la capacità residua di guadagno è effettivamente realizzabile solo in un tale ambito protetto, non si attribuisÎ alcun reddito ipotetico da lavoro; va inveÎ considerato unicamente il compenso effettivamente conseguito nel laboratorio.
“b ELV als ein Beispiel für einen (relativ häufigen) Anwendungsfall einer Unfähigkeit der versicherten Person verstanden wird, ein nennenswertes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die ratio hinter dem Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV muss also lauten: Wenn eine versicherte Person in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG arbeitet, weil sie ihre Resterwerbsfähigkeit nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt verwerten kann, ist kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Anwendung des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV darf also – entgegen dem den eigentlichen Sinn und Zweck verschleiernden Wortlaut – nicht daran anknüpfen, ob eine versicherte Person in einer geschützten Werkstätte tätig ist, sondern sie muss voraussetzen, dass die Resterwerbsfähigkeit objektiv nur noch in einem geschützten Rahmen verwertbar ist. Würde man nicht an der zumutbaren Resterwerbsfähigkeit, sondern allein daran anknüpfen, ob eine versicherte Person gerade in einer geschützten Werkstätte tätig ist, hätte die Anwendung des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV gesetzwidrige und das Gleichbehandlungsgebot verletzende Resultate zur Folge. Folglich spielt es für den vorliegenden Fall keine Rolle, ob der Beschwerdeführer in einer geschützten Werkstätte erwerbstätig gewesen ist. Massgebend ist nur, ob es ihm zumutbar gewesen ist, seine Resterwerbsfähigkeit in der freien Wirtschaft zu verwerten. Das ist gemäss dem überzeugend begründeten Gutachten von Dr. B.___ vom 13. Juli 2016 überwiegend wahrscheinlich der Fall gewesen. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erweist sich damit als rechtmässig. Bezüglich des Betrages des anrechenbaren Erwerbseinkommens hat die Beschwerdegegnerin aber offenbar übersehen, dass der im Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV erwähnte Betrag nach dem klaren Wortlaut des Art. 14a Abs. 2 ELV nur eine untere Grenze im Sinne eines Mindestbetrages darstellt, der als hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Da das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen vorliegend deutlich höher als dieser Mindestbetrag gewesen ist, wäre es gesetzes- und verfassungswidrig (das Gleichbehandlungsgebot verletzend), wenn nur dieser Mindestbetrag als hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet würde.”
“ff., 104 S. 2 f.). Weder aus den Akten der Beschwerdegegnerin noch der IV-Stelle ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sich insoweit eine Veränderung der Situation eingestellt hätte, als der Beschwerdeführerin solche Tätigkeiten aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht mehr zumutbar bzw. möglich wären. In diesem Zusammenhang nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin aus der Behauptung, sie könne nur noch in einer geschützten Werkstätte arbeiten (act. II 51 S. 2). Dies war seitens der IV-Stelle nicht angenommen worden (act. III 101 S. 2, 151, 161). Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen (Beschwerdeantwort S. 6), dass kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet würde, wenn die Beschwerdeführerin in einer Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) arbeiten würde (Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV); es würde einzig der dort erzielte Verdienst als Erwerbseinkommen angerechnet. Die Beschwerdeführerin sieht zwar für sich eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte als einzige Möglichkeit. Sie hat jedoch soweit aus den Akten ersichtlich in dieser Hinsicht nichts unternommen bzw. lehnt eine solche Tätigkeit ab.”
Con l'adeguamento dell'importo massimo per il fabbisogno vitale al 1.1.2023 aumenta il reddito ipotetico da computare ai sensi dell'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI: per il 2022 doveva essere computato un importo annuo di Fr. 13'073.--; dal 1.1.2023 tale importo, a causa del nuovo importo massimo (Fr. 20'100.-- per persone sole; computo: due terzi), salirebbe a Fr. 13'400.--.
“Dezember 2022 als auch ab dem 1. Januar 2023 bis auf weiteres ein hypothetisches Einkommen im Betrag von jährlich Fr. 13'073.-- angerechnet, was jedoch nur für das Jahr 2022 korrekt ist (aArt. 10 Abs. 1 ELG, in der bis 31. Dezember 2022 gültigen Fassung, i.V.m. Art. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [AS 2020 4619, 2021 376]; zwei Drittel von Fr. 19'610.-- [Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV]). Ab dem 1. Januar 2023 beträgt der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden Fr. 20'100.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung, i.V.m. Art. 1 der Verordnung 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.304]), womit ab dem 1. Januar 2023 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 13'400.-- hätte angerechnet werden müssen (zwei Drittel von Fr. 20'100.-- [Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV]). Da dies zu einem noch höheren Einnahmenüberschuss als bereits festgelegt führt, ändert dies am Ergebnis jedoch nichts.”
Nella determinazione del reddito da lavoro computabile ai sensi dell'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI, gli organi delle prestazioni complementari e i tribunali delle assicurazioni sociali devono, con riferimento alla riduzione della capacità di guadagno dovuta all'invalidità, attenersi in linê di principio alla valutazione dell'invalidità dell'AI. Una nuova valutazione autonoma dell'invalidità da parte degli organi delle prestazioni complementari non è indicata. Ne sono escluse le variazioni dello stato di salute intervenute prima dell'emanazione del provvedimento sulle prestazioni complementari o della decisione sull'opposizione e che pertanto possono, eventualmente, essere prese in considerazione.
“Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens von teilinvaliden Personen gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich die EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 140 V 267 E. 2.3 und E. 5.1; 117 V 153 E. 2c, 202 E. 2b; Urteile 9C_827/2018 vom 20. März 2019 E. 6.1; 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1). Davon ausgenommen ist eine vor Erlass der Verfügung oder des Einspracheentscheids eingetretene gesundheitliche Veränderung, welche - unter Umständen - berücksichtigt werden darf, auch wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheids noch nicht bekannt oder noch nicht überwiegend wahrscheinlich war und damit nicht Gegenstand dieser Entscheide bildete (Urteil 8C_172/2007 vom 6.”
“Das hypothetische Invalideneinkommen, das der Ermittlung des Invaliditätsgrades zugrunde liegt, kann nicht als Verzichtseinkommen im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen herangezogen werden, wenn eine teilinvalide Person ihre Resterwerbsfähigkeit nicht ausschöpft. Den Sachverhalt der fehlenden oder unzureichenden Verwertung der Resterwerbsfähigkeit regelt Art. 14a Abs. 2 ELV (BGE 141 V 343). Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350, 140 V 267 E. 2.3 S. 270).”
“Was die gesundheitliche Situation betrifft, wurde diese im Rahmen der Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle bereits beurteilt. Deshalb kann sie im Ergänzungsleistungs-Verfahren nicht erneut (und allenfalls unterschiedlich) beurteilt werden. Vielmehr sind die Ergänzungsleistungs-Organe an die Feststellungen der IV-Stelle gebunden (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Mithin stellt die gesundheitliche Situation gerade keinen invalidätsfremden Grund dar, der die Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV umzustossen vermöchte (BGE 140 V 267 E. 2.2; vgl. auch vgl. jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1822 N. 138; Rz.”
“1 ATSG) in dem Sinne, dass sie die Umstände geltend zu machen hat, welche nach ihrer Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die invalide Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 117 V 153 E. 3b). Sie hat sich anrechnen zu lassen, was sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.2). 3.4. Der EL-beziehenden Person darf kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn sie trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist und qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung zum ELG [WEL] Stand 1. Januar 2019, Rz 3424.07). 3.5. Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 117 V 202 E. 2b). 4. 4.1. 4.1.1. Der Beschwerdeführer war bis Januar 2012 im Bankwesen tätig. Danach bezog er bis Ende Oktober 2013 Arbeitslosentschädigung und wird seither von der Sozialhilfe unterstützt. Nachdem er im Januar 2015 an einer Diskushernie und im Mai 2015 an Hodenkrebs erkrankte, meldete er sich im November 2015 bei der IV zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihm mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 40% rückwirkend ab Mai 2016 eine Viertelsrente zu.”
“) und diesbezüglich beschwerdeweise nichts mehr geltend gemacht. 3. 3.1 Es steht fest, dass dem Beschwerdeführer von der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 23. Januar 2020 ab 1. Oktober 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente zugesprochen wurde (Urk. 12/23). Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum ab Oktober 2019 keine Erwerbstätigkeit ausübte und kein jährliches Einkommen erzielte. Die Beschwerdegegnerin prüfte daher aufgrund von Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG richtigerweise die Anrechnung eines Mindesteinkommens bei Teilinvaliden als Verzichtseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. 3.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, sein Gesundheitszustand verunmögliche das Finden einer Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 1 S. 5). Dazu ist festzuhalten, dass die Verwaltung und die Sozialversicherungsgerichte bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten haben (BGE 117 V 202”
Anche gli assegni familiari o per i figli fanno parte del reddito da attività lucrativa (ipotetico) che deve essere computato almeno ai sensi dell'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI.
“Demnach ist ein pauschales hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV im von der Beschwerdegegnerin festgelegten Umfang (vgl. E. 3.1 vorne) anzurechnen, zumal weitere Hinderungsgründe für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit weder geltend gemacht werden noch anderweitig ersichtlich sind (vgl. E. 1.2 vorne). Zum hypothetischen Erwerbseinkommen gehören entgegen der Beschwerdeführerin (Replik S. 5 Ziff. 5) auch Familien- bzw. Kinderzulagen (act. II 13 S. 1; Entscheid des BGer vom 19. September 2013, 9C_321/2013, E. 4.1; vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1883 N. 199), weshalb die EL-Berechnungen auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden sind (act. II 15 S. 7, 9).”
Riferimento: OPC-AVS/AI art. 14a n. 70 Se gli sforzi documentati per trovare un impiego non sono sufficienti (p. es. mancato assolvimento degli obblighi di candidatura o assenza di prove), gli uffici di esecuzione dell'OPC-AVS/AI attribuiscono un reddito ipotetico da attività lucrativa. Tale computo può essere omesso se il beneficiario dimostra in modo credibile che, nonostante una ricerÊ di lavoro continua e intensa, non riesÎ a trovare un impiego.
“Sachverhalt A.___ bezog seit Jahren Ergänzungsleistungen zu einer ganzen Rente der Invalidenversicherung. Mit einer Verfügung vom 23. Januar 2014 setzte die IV-Stelle die laufende ganze Rente per 1. März 2014 auf eine halbe Rente herab (act. G 4.2.58). Die EL-Durchführungsstelle erliess am 5. Februar 2014 eine Verfügung, mit der sie die laufende Ergänzungsleistung per 1. März 2014 erhöhte (act. G 4.2.54). Diese Verfügung enthielt den Hinweis, dass die EL-Durchführungsstelle ab September 2014, also sechs Monate nach der IV-Rentenherabsetzung, in Anwendung von Art. 14a ELV ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 19’210.-- anrechnen und die Ergänzungsleistung entsprechend herabsetzen werde. Sie werde von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens absehen, wenn der EL-Bezüger belege, dass er trotz einer andauernden und intensiven Stellensuche keine Arbeit finden könne. Die Arbeitsbemühungen gälten als "genügend", wenn monatlich mindestens acht ordentliche Bewerbungen auf tatsächlich freie Stellen oder mindestens 15 Blind- respektive Spontanbewerbungen per Telefon, persönlicher Vorsprache, E-Mail oder Kurzbrief erfolgten. Am 4. März 2015 forderte die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger auf (act. G 4.3.182), die Nachweise seiner Arbeitsbemühungen der vergangenen Monate einzureichen. Mit einer Verfügung vom 12. März 2015 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung mit Wirkung ab 1. April 2015 herab (act. G 4.3.176). In der Anspruchsberechnung berücksichtigte sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen des EL-Bezügers von Fr.”
“Im Februar 2017 teilte der EL-Bezüger der EL-Durchführungsstelle mit, dass er eine Wohnung gefunden habe (EL-act. 49 f.). Mit einer Verfügung vom 8. März 2017 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung um den vertraglich vereinbarten Mietzins von 13’080 Franken pro Jahr (EL-act. 48). Im November 2019 forderte die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger auf, ein Formular zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistung auszufüllen (EL-act. 29). Im März 2020 ging ihr das ausgefüllte Formular zu (EL-act. 21). Die AHV-Zweigstelle hatte vermerkt (EL-act. 21–8), dass der EL-Bezüger trotz zweimaliger Aufforderung nicht alle Unterlagen eingereicht habe. Im Formular hatte der EL-Bezüger angegeben, dass er kein Erwerbseinkommen erziele (EL-act. 21–5). Mit einem Schreiben vom 5. August 2020 teilte die EL-Durchführungsstelle dem EL-Bezüger mit (EL-act. 18), dass er verpflichtet sei, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Sollte er dieser Pflicht nicht nachkommen, werde sie mit Wirkung ab dem 1. März 2021 ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne des Art. 14a ELV anrechnen, was zu einer Herabsetzung der Ergänzungsleistung führen werde. Mit einem zweiten Schreiben vom selben Datum forderte sie den EL-Bezüger auf, eine Kündigungsbestätigung einzureichen (EL-act. 17). Der EL-Bezüger reagierte nicht auf diese Schreiben. Mit einer Verfügung vom 8. Oktober 2020 schloss die EL-Durchführungsstelle das Verfahren betreffend die periodische Überprüfung der Ergänzungsleistung ab; sie rechnete weiterhin ein jährliches Erwerbseinkommen von 3’510 Franken an, sodass der EL-Anspruch unverändert blieb (EL-act. 13). Am 19. Januar 2021 forderte sie den EL-Bezüger auf, Nachweise über allfällige Stellenbemühungen einzureichen (EL-act. 7). Der EL-Bezüger reagierte nicht auf dieses Schreiben. Mit einer Verfügung vom 18. Februar 2021 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. März 2021 von 2’098 Franken (vgl. EL-act. 11) auf 1’567 Franken pro Monat herab (EL-act. 6). Zur Begründung führte sie an, der EL-Bezüger habe nicht nachgewiesen, dass er sich ausreichend ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht habe, weshalb – anstelle des bis dahin weiter berücksichtigten Lohnes von 3’510 Franken (vgl.”
“Oktober 2019 gingen weitere (undatierte) Absageschreiben sowie das Bewerbungsschreiben, welches er schon die letzten Male eingereicht hatte, ein (Dossier 1, act. 19). Die zuständige EL-Sachbearbeiterin notierte am 22. Oktober 2019, dass der Versicherte am 20. September 2019 etliche Absageschreiben eingereicht habe (Dossier 1, act. 17). Die meisten seien Kurzbriefe per E-Mail. Anhand dieser Unterlagen könne nicht eruiert werden, von welchem Zeitpunkt die Bemühungen seien. Das Bewerbungsschreiben sei gleich wie beim letzten Mal. Bisher sei dies nicht bzw. nur bemängelt worden, dass bei ordentlichen Bewerbungen auf die Stelle einzugehen sei. Gemäss den Absageschreiben seien die meisten Bewerbungen Blindbewerbungen. Den Absageschreiben könne nur eine ordentliche Bewerbung entnommen werden. Der Versicherte erfülle die Auflage von acht schriftlichen Bewerbungen, wovon vier auf offene Stellen erfolgen müssten, klar nicht. Der Versicherte sei mehrmals auf die Folgen des Nichterfüllens aufmerksam gemacht worden. Daher sei ihm ab 1. November 2019 ein hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss Art. 14a ELV anzurechnen. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen per 1. November 2019 unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 19'450.-- pro Jahr neu auf Fr. 1'163.-- pro Monat fest (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung und ausserordentliche Ergänzungsleistungen; Dossier 1, act. 16). Zur Begründung hielt sie fest, dass die eingereichten Arbeitsbemühungen ihre Auflagen nicht erfüllten. Gemäss den eingereichten Absageschreiben handle es sich bis auf eine ordentliche Bewerbung um Blindbewerbungen. Daher werde ab 1. November 2019 ein hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss Art. 14a ELV von Fr. 19'450.-- pro Jahr angerechnet. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 7. November 2019 Einsprache (Dossier 1, act. 13). Er machte geltend, dass er sich jeden Monat auf mindestens vier ausgeschriebene Stellen beworben habe. Er könne lediglich diejenigen Antworten, die er erhalten habe, der EL-Durchführungsstelle weiterleiten.”
Non sussiste automaticamente un vincolo alla determinazione da parte dell'ufficio AI ai sensi dell'art. 14a OPC-AVS/AI; se gli accertamenti AI sono obsoleti o lo stato di salute o di capacità lavorativa per il periodo pertinente non è chiarito, non si può presumere con elevata probabilità la validità della precedente valutazione ed è necessario un nuovo accertamento (p. es. perizia mediÊ).
“Mai 2011 verändert hat. Aktuelle Berichte über den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers liegen nicht vor. Auch der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht geäussert; er hat lediglich angegeben, der Gesundheitszustand seiner Ehefrau habe sich nicht verbessert. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die IV-Stelle in der Verfügung vom 9. Mai 2011 ist deshalb zu lange her, um gestützt darauf mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vollständige Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Hilfsarbeiterinnentätigkeit zu schliessen. Da der Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum nicht abgeklärt worden ist, besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin auch keine Bindung an die Bemessung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle vom 9. Mai 2011, zumal eine solche Bindung praxisgemäss nur im Anwendungsbereich von Art. 14a ELV besteht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2021, 9C_754/2020, E. 4). Die Arbeitsfähigkeit und damit die Fähigkeit, einer (Teil-)Erwerbstätigkeit nachzugehen, steht damit noch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Die Beschwerdegegnerin hat die Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) objektiv verletzt. Die Sache ist deshalb zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts inklusive der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da im Bereich der Invalidenversicherung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit in der Regel eine medizinische Begutachtung erforderlich ist und da im EL-Bereich dasselbe Beweismass wie im IV-Bereich gilt, wird die Beschwerdegegnerin eine Begutachtung in Auftrag geben müssen. Ob sich die Ehefrau des Beschwerdeführers ernsthaft um eine Arbeitsstelle hat, muss deshalb offenbleiben. Als Ausgaben werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt; der jährliche Höchstbetrag beträgt bei Ehepaaren Fr.”
“Mai 2011 verändert hat. Aktuelle Berichte über den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers liegen nicht vor. Auch der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht geäussert; er hat lediglich angegeben, der Gesundheitszustand seiner Ehefrau habe sich nicht verbessert. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die IV-Stelle in der Verfügung vom 9. Mai 2011 ist deshalb zu lange her, um gestützt darauf mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vollständige Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Hilfsarbeiterinnentätigkeit zu schliessen. Da der Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum nicht abgeklärt worden ist, besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin auch keine Bindung an die Bemessung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle vom 9. Mai 2011, zumal eine solche Bindung praxisgemäss nur im Anwendungsbereich von Art. 14a ELV besteht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2021, 9C_754/2020, E. 4). Die Arbeitsfähigkeit und damit die Fähigkeit, einer (Teil-)Erwerbstätigkeit nachzugehen, steht damit noch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Die Beschwerdegegnerin hat die Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) objektiv verletzt. Die Sache ist deshalb zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts inklusive der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da im Bereich der Invalidenversicherung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit in der Regel eine medizinische Begutachtung erforderlich ist und da im EL-Bereich dasselbe Beweismass wie im IV-Bereich gilt, wird die Beschwerdegegnerin eine Begutachtung in Auftrag geben müssen. Ob sich die Ehefrau des Beschwerdeführers ernsthaft um eine Arbeitsstelle hat, muss deshalb offenbleiben. Als Ausgaben werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt; der jährliche Höchstbetrag beträgt bei Ehepaaren Fr.”
Se i giustificativi presentati relativi agli sforzi di ricerÊ di lavoro non soddisfano i requisiti, la cassa di compensazione ha annunciato o effettuato il conteggio di un reddito minimo ai sensi dell'art. 14a OPC-AVS/AI.
“A.________ bezieht seit Februar 2019 Ergänzungsleistungen zu einer Invalidenrente (Verfügungen vom 7. Juni 2019 und 24. Juni 2022). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 teilte ihm die Ausgleichskasse des Kantons Bern mit, ab Mai 2023 werde bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ein Mindesteinkommen angerechnet (Art. 14a ELV), da die eingereichten Unterlagen zu den Arbeitsbemühungen nicht den Anforderungen entsprächen. Hiergegen erhob A.________ am 24. Oktober 2022 Einsprache. Am 21. Februar 2023 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Rechtsschrift ein, die er mit "Klage auf Nötigung im Amt von Schutzbefohlenen, Unterschlagung von Versicherungsgeldern und versicherungswirksamen Dokumenten gegen die Ausgleichskasse Bern" überschrieb. Das Gericht qualifizierte die Eingabe als Rechtsverzögerungs- resp. Rechtsverweigerungsbeschwerde hinsichtlich des bei der Ausgleichskasse hängigen Einspracheverfahrens (verfahrensleitende Verfügung vom 1. März 2023). Mit Eingabe vom 6. März 2023 führte A.________ aus, seine "Klage" beziehe sich auf die im Titel seiner Eingabe angegebenen Punkte, nicht aber auf eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung. Am 31. März 2023 erliess die Ausgleichskasse einen Entscheid, in dem sie die Einsprache vom 24. Oktober 2022 gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2022 abwies.”
“A.________ bezieht seit Februar 2019 Ergänzungsleistungen zu einer Invalidenrente (Verfügungen vom 7. Juni 2019 und 24. Juni 2022). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 teilte ihm die Ausgleichskasse des Kantons Bern mit, ab Mai 2023 werde bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ein Mindesteinkommen angerechnet (Art. 14a ELV), da die eingereichten Unterlagen zu den Arbeitsbemühungen nicht den Anforderungen entsprächen. Hiergegen erhob A.________ am 24. Oktober 2022 Einsprache. Am 21. Februar 2023 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Rechtsschrift ein, die er mit "Klage auf Nötigung im Amt von Schutzbefohlenen, Unterschlagung von Versicherungsgeldern und versicherungswirksamen Dokumenten gegen die Ausgleichskasse Bern" überschrieb. Das Gericht qualifizierte die Eingabe als Rechtsverzögerungs- resp. Rechtsverweigerungsbeschwerde hinsichtlich des bei der Ausgleichskasse hängigen Einspracheverfahrens (verfahrensleitende Verfügung vom 1. März 2023). Mit Eingabe vom 6. März 2023 führte A.________ aus, seine "Klage" beziehe sich auf die im Titel seiner Eingabe angegebenen Punkte, nicht aber auf eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung. Am 31. März 2023 erliess die Ausgleichskasse einen Entscheid, in dem sie die Einsprache vom 24. Oktober 2022 gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2022 abwies.”
art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI instaura, per semplificare la procedura, una presunzione relativa, secondo cui le persone parzialmente invaliÞ, nell'ambito della capacità di guadagno residua determinata dall'ufficio AI, possono conseguire gli importi limite stabiliti al cpv. 2 o un corrispondente reddito da lavoro ipotetico. Se l'importo limite in questione non viene raggiunto, sussiste di regola la presunzione di una rinuncia volontaria al reddito da lavoro. Tale presunzione può essere confutata mediante la prova che circostanze estranî all'invalidità (p. es. età avanzata, scarsa formazione o conoscenze linguistiche, situazione sfavorevole del mercato del lavoro o condizioni personali) ostacolino in misura eccessiva o rendano impossibile l'utilizzazione economiÊ della capacità di guadagno residua; l'onere della prova grava sul beneficiario della prestazione.
“Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit Art. 14a Abs. 2 ELV ist ihm daher grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Art. 14a Abs. 2 ELV enthält diesbezüglich als Verfahrensvereinfachung die widerlegbare Vermutung, dass es teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die darin festgelegten Grenzbeträge im Sinne eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu erzielen (BGE 141 V 343 E. 5.1).”
“Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV). Wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch die Verwaltung in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.”
“Wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch die Verwaltung in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (BGE 140 V 267 E.”
“Art. 14a Abs. 2 ELV stellt eine gesetzliche Vermutung dar, wonach die teilinvalide Person die festgelegten Grenzbeträge grundsätzlich erzielen kann. Die Vermutung kann durch den Nachweis von objektiven und subjektiven invaliditätsfremden Gründen, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, umgestossen werden (Ziff.”
“Januar 2023 in Kraft gestandenen Fassung), ausmachend Fr. 12'400.-- (act. II 15 S. 7, 9; 17 S. 2 f. Ziff. 2.1-2.4; vgl. E. 2.3.1 vorne). Weil die Beschwerdeführerin trotz medizinisch-theoretisch attestierter Arbeitsfähigkeit von 50 % im erwerblichen Bereich im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) keiner Erwerbstätigkeit nachging bzw. keinen Verdienst erzielte (Art. 14a Abs. 1 ELV), greift die in Art. 14a Abs. 2 ELV statuierte Vermutung, wonach die teilinvalide Beschwerdeführerin die festgelegten Grenzbeträge erzielen respektive die Restarbeitsfähigkeit verwerten kann bzw. – anders gewendet – bei Nichterreichen des betreffenden Grenzbetrages ein freiwilliger Verzicht auf Erwerbseinkünfte im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG besteht (vgl. E. 2.3.2 vorne; Müller, a.a.O., Art. 11 N. 546). Dabei hat die Beschwerdegegnerin korrekt berücksichtigt, dass im Falle eines nach der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrades für die Frage, welche Litera der Bestimmung des Art. 14a Abs. 2 ELV zur Anwendung gelangt, einzig die Einschränkung im erwerblichen Teil massgebend ist (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350). Da diese im Falle der Beschwerdeführerin 50 % beträgt, ist lit. b (Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 %) massgebend.”
Gli importi minimi ai sensi dell'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI sono calcolati sulla base dell'importo massimo per il fabbisogno vitale ai sensi dell'art. 10 LPC. Nei fascicoli decisionali vengono citati a titolo esemplificativo i seguenti importi massimi: per il 2015 Fr. 19'290.--, per il 2019 Fr. 19'450.--. Dal 1° gennaio 2023 l'importo massimo è di Fr. 20'100.--, da cui, p. es., i due terzi risultano Fr. 13'400.--. Per il 2024 nei fascicoli è indicato come importo minimo rilevante Fr. 26'800.-- per un grado di invalidità del 40–49% (aumento di un terzo).
“Als Einnahmen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: Der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach aArt. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG [in der bis zum 31. Dezember 2018 bzw. 2020 gültig gewesenen Fassung] bei einem IV-Grad von 40 bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c). Der Höchstbetrag für den Lebensbedarf bei alleinstehenden Personen betrug ab dem 1. Januar 2015 Fr. 19‘290.-- (aArt. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG [in der bis zum 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung] i.V.m. Art. 1 der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.304]) und ab dem 1. Januar 2019 Fr. 19‘450.-- (aArt. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG [in der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung] i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom 21. September 2018 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.”
“Die Beschwerdegegnerin setzte die Zusatzleistungen unter Berücksichtigung eines jährlichen hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 19'210. für das Jahr 2014, von Fr. 19'290. ab dem Jahr 2015 und von Fr. 19'450. ab dem Jahr 2019 fest (Urk. 8/112, Urk. 8/109, Urk. 8/106, Urk. 8/104, Urk. 8/100, Urk. 8/97, Urk. 8/156, Urk. 8/154 und Urk. 8/152). Dies entspricht dem gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV anrechenbaren Mindesteinkommen bei einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.”
“Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Invaliden Personen unter 60 Jahren ist nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen, welcher für den Anspruch ab August 2020 bei Alleinstehenden Fr. 19’450.-- beträgt (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG; Art. 1 der Verordnung 19 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV).”
“Dezember 2022 als auch ab dem 1. Januar 2023 bis auf weiteres ein hypothetisches Einkommen im Betrag von jährlich Fr. 13'073.-- angerechnet, was jedoch nur für das Jahr 2022 korrekt ist (aArt. 10 Abs. 1 ELG, in der bis 31. Dezember 2022 gültigen Fassung, i.V.m. Art. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [AS 2020 4619, 2021 376]; zwei Drittel von Fr. 19'610.-- [Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV]). Ab dem 1. Januar 2023 beträgt der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden Fr. 20'100.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung, i.V.m. Art. 1 der Verordnung 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.304]), womit ab dem 1. Januar 2023 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 13'400.-- hätte angerechnet werden müssen (zwei Drittel von Fr. 20'100.-- [Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV]). Da dies zu einem noch höheren Einnahmenüberschuss als bereits festgelegt führt, ändert dies am Ergebnis jedoch nichts.”
“Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: Der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 40 bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c). Bei einem IV-Grad von (wie vorliegend) 40 bis 49 % waren dies 2024 Fr. 26'800.--.”
“30) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als anrechenbaren Einnahmen werden unter anderem die erwirtschafteten Erwerbseinkünfte der leistungsansprechenden Person berücksichtigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Geht die betroffene Person keiner Erwerbstätigkeit nach, so erfolgt die Anrechnung eines hypothetischen (Verzichts-)Einkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Nach der Rechtsprechung gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne dieser Bestimmung. 3.2. Invaliden unter 60 Jahren ist gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV (Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, SR 831.301) bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60% mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen. Dieser betrug im Jahr 2019 Fr. 19'450.--. Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50% erhöht sich der Betrag um einen Drittel (Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV). 3.3. Die Vermutung eines Einkommensverzichts kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Dies bedingt, dass die versicherte Person intensive Bemühungen um ihrem Leistungsprofil entsprechende Arbeitsstellen nachweist (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009 S. 154 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.4.2). Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht der versicherten Person bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan der EL (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass sie die Umstände geltend zu machen hat, welche nach ihrer Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die invalide Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 117 V 153 E.”
l'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI contiene, come semplificazione procedurale, una presunzione legale smentibile secondo la quale le persone parzialmente invaliÞ di età inferiore ai 60 anni possono essere ritenute in grado di conseguire, nell'ambito della capacità lavorativa residua accertata dagli organi dell'AI, i redditi minimi indicati al cpv. 2 lett. a–c come ipotetico reddito da attività lucrativa. Se il relativo importo limite non è raggiunto, secondo la giurisprudenza opera la presunzione di rinuncia a percepire redditi; la persona assicurata deve di norma provare, con la preponderanza delle probabilità, l'impossibilità di sfruttare la capacità residua di guadagno per poter confutare la presunzione.
“Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG bestimmt der Bundesrat unter anderem die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen. Gestützt darauf hat er Art. 14a ELV geschaffen, gemäss dessen Abs. 1 Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet wird, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Nach Abs. 2 lit. a-c ist Invaliden unter 60 Jahren ein vom Invaliditätsgrad abhängiges Mindesteinkommen anzurechnen. Wird der jeweils relevante Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (BGE 141 V 343). Die Anrechnung eines invaliditätsgradabhängigen hypothetischen Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV entfällt gemäss Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV jedoch dann, wenn die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund von Art. 27 IVV (SR 831.201; Invalidität im Aufgabenbereich), d.h. letztlich mittels der ausserordentlichen Bemessungsmethode des Betätigungsvergleichs (Art. 28a Abs. 2 IVG) festgelegt wurde. Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte nach der Rechtsprechung grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3; 117 V 202 E. 2b; Urteile 8C_506/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.2; 9C_653/2018 vom”
“In letzter Instanz besteht Einigkeit darüber, dass der - nicht erwerbstätigen - Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum vom 1. November 2020 bis 31. Dezember 2021 in einer leichten, sitzenden, leidensgerechten Tätigkeit ein Arbeitspensum von 75 % zumutbar war, dies bei einer zusätzlichen Leistungsminderung von 30 %. Nach den in E. 3.2 erwähnten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ist ihr daher grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Art. 14a Abs. 2 ELV enthält diesbezüglich als Verfahrensvereinfachung die widerlegbare Vermutung, dass es teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die darin festgelegten Grenzbeträge im Sinne eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu erzielen (BGE 141 V 343 E. 5.1 am Ende). In verfahrensrechtlicher Hinsicht zieht die Vermutung gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV eine Umkehr der Beweislast nach sich: Bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, wird das entsprechende Einkommen angerechnet. Die versicherte Person hat den Beweis des Gegenteils zu erbringen, wenn sie diese Rechtsfolge verhindern will (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 215 N. 543). Dabei muss die Unverwertbarkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, was in der Regel konkrete, erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen voraussetzt (Urteil 9C_426/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1). Erforderlich sind qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen (BGE 140 V 267 E. 5.3). In qualitativer Hinsicht gelten Stellenbemühungen als unzureichend, wenn sich die versicherte Person zwar um Arbeit bemüht, ihre Bewerbungsschreiben jedoch so oberflächlich und rudimentär abfasst, dass von ernsthaften Bewerbungen nicht gesprochen werden kann (vgl. Urteil 8C_576/2023 vom 29. April 2024 E.”
“Bei Teilinvaliden wird nach Art. 14a Abs. 1 ELV als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung vom Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG auszugehen ist. Der Anrechnung nach Art. 14a Abs. 2 ELV liegt die Vermutung zugrunde, dass die EL-berechtigte Person in der Lage ist, die entsprechenden Mindesteinkünfte zu erzielen; diese Anrechnung stellt somit einen Anwendungsfall der Regelung zu den Verzichtseinkünften nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG dar. Die Vermutung kann von den Leistungsansprechern widerlegt werden; diese können objektive und subjektive Umstände geltend machen, welche die Realisierung eines Erwerbseinkommens verhindern oder erschweren (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 215 Rz 543, unter anderem mit Hinweis auf BGE 117 V 156). Die Invaliditätsbemessung der IV-Stellen als solche ist demgegenüber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich verbindlich für die mit den Zusatzleistungsansprüchen befassten Durchführungsorgane und für die Sozialversicherungsgerichte (BGE 140 V 267 E. 2.3 und E. 5.1). Gemäss Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV gilt die Regelung zur Anrechnung eines invaliditätsgradabhängigen hypothetischen Erwerbseinkommens allerdings dort nicht, wo die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund der Vorschriften in Art.”
art. 14a cpv. 3 OPC-AVS/AI (disposizioni eccezionali) è conforme alla Costituzione e alla legge. Il Tribunale federale rileva che una prassi cantonale che, in contrasto con l'art. 14a cpv. 3 lett. a OPC-AVS/AI, computi tuttavia un reddito ipotetico da attività lucrativa (p. es. fondata sull'art. 11 lett. g LPC), viola il diritto federale.
“Nach dem Gesagten erweisen sich Art. 14a Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV als gesetzeskonform, letzterer mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 BV auch als verfassungsmässig. Indem das kantonale Gericht der Ehefrau des Beschwerdeführers in Abweichung von Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV ein hypothetisches Erwerbseinkommen gestützt auf Art. 11 lit. g ELG angerechnet hat, hat es Bundesrecht verletzt.”
Se una persona parzialmente invaliÚ è classificata dall'istituto AI come non occupata ovvero come attiva esclusivamente nell'ambito domestico (determinazione del grado d'invalidità, p. es. mediante confronto di attività ai sensi dell'art. 28a cpv. 2 LAI), l'applicazione delle prestazioni complementari deve essere vincolata a tale determinazione del grado d'invalidità. L'art. 14a cpv. 3 lett. a OPC-AVS/AI comporta in questi casi che venga meno il computo del reddito minimo ipotetico dipendente dal grado d'invalidità previsto dal cpv. 2; nella controversia decisa, l'autorità competente in materia di prestazioni complementari avrebbe quindi dovuto rinunciare a una corrispondente finzione — sia essa fondata sull'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI o sull'art. 11 lett. g LPC —.
“Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG bestimmt der Bundesrat unter anderem die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen. Gestützt darauf hat er Art. 14a ELV geschaffen, gemäss dessen Abs. 1 Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet wird, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Nach Abs. 2 lit. a-c ist Invaliden unter 60 Jahren ein vom Invaliditätsgrad abhängiges Mindesteinkommen anzurechnen. Wird der jeweils relevante Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (BGE 141 V 343). Die Anrechnung eines invaliditätsgradabhängigen hypothetischen Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV entfällt gemäss Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV jedoch dann, wenn die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund von Art. 27 IVV (SR 831.201; Invalidität im Aufgabenbereich), d.h. letztlich mittels der ausserordentlichen Bemessungsmethode des Betätigungsvergleichs (Art. 28a Abs. 2 IVG) festgelegt wurde. Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte nach der Rechtsprechung grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3; 117 V 202 E. 2b; Urteile 8C_506/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.2; 9C_653/2018 vom”
“Mit den materiellen Einwendungen dringt der Beschwerdeführer hingegen durch. Gemäss unumstrittener Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung stufte die IV-Stelle die Ehefrau dabei als nichterwerbstätig ein und ermittelte den Invaliditätsgrad entsprechend anhand eines Betätigungsvergleichs nach Art. 28a Abs. 2 IVG. Aufgrund der rechtsprechungsgemäss bestehenden Bindung der EL-Organe an diese Einstufung (vorne E. 4.2.2) hätte die Vorinstanz in Anwendung von Art. 14a Abs. 3 ELV auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens - sei es im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV oder Art. 11 lit. g ELG - verzichten müssen. Die Argumente der Vorinstanz führen nicht zu einem anderen Ergebnis, wie im Folgenden aufzuzeigen ist.”
“Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG bestimmt der Bundesrat unter anderem die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen. Gestützt darauf hat er Art. 14a ELV geschaffen, gemäss dessen Abs. 1 Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet wird, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Nach Abs. 2 lit. a-c ist Invaliden unter 60 Jahren ein vom Invaliditätsgrad abhängiges Mindesteinkommen anzurechnen. Wird der jeweils relevante Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (BGE 141 V 343). Die Anrechnung eines invaliditätsgradabhängigen hypothetischen Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV entfällt gemäss Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV jedoch dann, wenn die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund von Art. 27 IVV (SR 831.201; Invalidität im Aufgabenbereich), d.h. letztlich mittels der ausserordentlichen Bemessungsmethode des Betätigungsvergleichs (Art. 28a Abs. 2 IVG) festgelegt wurde. Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte nach der Rechtsprechung grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3; 117 V 202 E. 2b; Urteile 8C_506/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.2; 9C_653/2018 vom”
“Die von der Vorinstanz geltend gemachte Verfassungswidrigkeit von Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV im Sinne einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV; vgl. dazu BGE 140 I 77 E. 5.1) ist letztlich ebenfalls zu verneinen. Indem die Bestimmung dazu führt, dass bei nichterwerbstätigen teilinvaliden Ehegatten, die von der Invalidenversicherung als ausschliesslich im Haushalt tätig eingestuft werden, die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von vornherein ausgeschlossen ist, liegt zwar eine gewisse Privilegierung dieser Personengruppe vor. Denn wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, obliegt es umgekehrt dem nicht invaliden Ehegatten eines EL-Ansprechers, auch wenn er bisher nicht erwerbstätig bzw. ausschliesslich im Haushalt tätig war, u.a. aufgrund der EL-rechtlichen Schadenminderungspflicht, sich um eine (zumutbare) Erwerbstätigkeit zu bemühen (Urteil 9C_255/2023 vom 8. Juni 2023 E. 4.2; zur Zumutbarkeit vgl. Urteil 9C_217/2023 vom 30. Mai 2023 E. 6.2.1 f.). Gleiches gilt sodann auch für den teilinvaliden Ehegatten eines EL-Ansprechers, der von der IV-Stelle als teilerwerbstätig eingestuft wurde und dessen Invalididätsgrad deshalb in Anwendung der gemischten Methode ermittelt wurde (Art.”
Non si proceÞ, tra l'altro, alla detrazione del reddito minimo ai sensi dell'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI quando la persona interessata lavora in un laboratorio ai sensi dell'art. 3 cpv. 1 lett. a LIPIn. Le unità di una struttura che erogano le prestazioni di cui all'art. 3 cpv. 1 LIPIn sono, ai sensi dell'art. 3 cpv. 2 LIPIn, equiparate alle istituzioni.
“Von der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV ist unter anderem abzusehen, wenn der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Institution zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet (Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV). Gemäss dieser Bestimmung gelten als Institutionen Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können. Gemäss Art. 3 Abs. 2 IFEG sind Einheiten einer Einrichtung, welche die in Absatz 1 erwähnten Leistungen erbringen, den Institutionen gleichgestellt. Gemäss § 3 Abs. 1 der zürcherischen Verordnung über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (IEV) gelten als Werkstätten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG Einrichtungen, die intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen mehr als fünf in der Mehrzahl invalide Menschen beschäftigen und betreuen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können (lit.”
“Von der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV ist unter anderem abzusehen, wenn der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Institution zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet (Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV). Gemäss dieser Bestimmung gelten als Institutionen Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können. Gemäss Art. 3 Abs. 2 IFEG sind Einheiten einer Einrichtung, welche die in Absatz 1 erwähnten Leistungen erbringen, den Institutionen gleichgestellt. Gemäss § 3 Abs. 1 der zürcherischen Verordnung über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (IEV) gelten als Werkstätten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG Einrichtungen, die intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen mehr als fünf in der Mehrzahl invalide Menschen beschäftigen und betreuen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können (lit.”
Se il reddito minimo previsto dall'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI è applicato, ciò può influire sul calcolo delle prestazioni complementari e quindi sul valore della controversia o sull'ammontare del credito rivendicato.
“Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Die Beschwerdeführerin fordert, im Rahmen der Berechnung der EL sei einnahmeseitig kein Mindesteinkommen i.S.v. Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV anzurechnen, wo-durch sich die Einnahmen von Juni bis Dezember 2018 um Fr. 3'953.-- (Fr. 7'906.-- [AB 20 S. 7] / 12 Monate x 6 Monate) bzw. von Januar bis Juni 2019 um Fr. 3'989.-- (Fr. 7'978.-- [AB 20 S. 9] / 12 Monate x 6 Monate) reduzierten. Der Streitwert von Fr. 7'942.-- (Fr. 3'953.-- + Fr. 3'989.--) liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).”
“Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Die Beschwerdeführerin fordert, im Rahmen der Berechnung der EL sei einnahmeseitig kein Mindesteinkommen i.S.v. Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV anzurechnen, wo-durch sich die Einnahmen von Juni bis Dezember 2018 um Fr. 3'953.-- (Fr. 7'906.-- [AB 20 S. 7] / 12 Monate x 6 Monate) bzw. von Januar bis Juni 2019 um Fr. 3'989.-- (Fr. 7'978.-- [AB 20 S. 9] / 12 Monate x 6 Monate) reduzierten. Der Streitwert von Fr. 7'942.-- (Fr. 3'953.-- + Fr. 3'989.--) liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).”
Per le persone invaliÞ sotto i 60 anni, l'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI preveÞ redditi minimi graduati in base al grado di invalidità (40–<50 %, 50–<60 %, 60–<70 %). Tali redditi minimi sono nelle fonti indicati come importi percentuali/relativi rispetto all'importo massimo per il fabbisogno vitale di una persona sola.
“Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: Der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 40 bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c).”
“Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: Der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 40 bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c).”
“Als Einnahmen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem IV-Grad von 40 bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c). Der Höchstbetrag für den Lebensbedarf bei alleinstehenden Personen beträgt seit dem 1. Januar 2019 Fr. 19‘450.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom 21. September 2018 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.304]).”
art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI istituisÎ una presunzione secondo cui i parzialmente invalidi, nell'ambito della capacità lavorativa residua accertata dall'organo assicurativo competente, possono conseguire gli importi soglia indicati nella disposizione. Tale presunzione può essere confutata mediante la prova di impedimenti estranei all'invalidità — ad es. età, formazione o conoscenze linguistiche insufficienti, circostanze personali o situazione del mercato del lavoro —.
“Die Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV (vgl. E. 2.3 hiervor) bezieht sich darauf, dass es der teilinvaliden versicherten Person - wie der Beschwerdeführerin (Bezügerin einer Invalidenrente bei einem IV-Grad von 60 %; AB 3) - zumutbar und möglich ist, im Rahmen des von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a Abs. 2 ELV aufgeführten Grenzbeträge zu erzielen.”
“1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Invaliden unter 60 Jahren ist nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen, welcher für den Anspruch ab Oktober 2019 bei Alleinstehenden Fr. 19’450.-- und für denjenigen ab 1. Januar 2021 Fr. 19'610.-- beträgt (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG; KS-R EL Rz 2223 in Verbindung mit WEL Anhang 5.1, S. 244 f.). 1.4 Wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch die Verwaltung in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (BGE 140 V 267 E.”
Se la valutazione del grado d'invalidità contenuta in un provvedimento dell'ufficio AI è manifestamente errata, viene meno il suo effetto vincolante ai fini del calcolo dell'assistenza sociale ai sensi dell'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI; gli organi di esecuzione delle prestazioni complementari (e i tribunali cantonali) devono in tali casi determinare autonomamente il corretto grado d'invalidità.
“Das kantonale Gericht hat eine relevante Sachverhaltsänderung seit der Zusprache der Invalidenrente (Verfügung der IV-Stelle vom 19. Mai 2017) verneint. Folglich ist es von einer Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten von 50 % ausgegangen. Die Vorinstanz hat erwogen, der Wortlaut von Art. 14a Abs. 2 ELV lasse es nicht zu, den in der Begründung der Rentenverfügung der IV-Stelle angegebenen Invaliditätsgrad (48 %) als für die EL-Anspruchsberechnung verbindlich zu betrachten. Damit würde der Sinn und Zweck von Art. 14a Abs. 2 ELV, eine zwischen den sich widersprechenden Grundsätzen der Verfahrensökonomie und der Einzelfallgerechtigkeit ausgleichende Lösung vorzugeben, für solche Fälle zugunsten der Verfahrensökonomie vollkommen missachtet. Folglich habe das Bundesgericht angeordnet, dass sich die Durchführungsorgane der EL und die kantonalen Gerichte nur grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung zu halten hätten. Das bedeute, dass bei einer eindeutig falschen Invaliditätsbemessung in einer Verfügung der IV-Stelle keine Bindungswirkung bestehe. In einem solchen Fall sei der richtige Invaliditätsgrad eigenständig zu berechnen, so das kantonale Gericht weiter. Die selbst für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten nur noch zu 50 % arbeitsfähige Beschwerdegegnerin könne nicht weniger als 50 % invalid sein, weshalb der von der IV-Stelle festgelegte Invaliditätsgrad von 48 % zweifellos unrichtig sei.”
Se la persona assicurata è stata classificata, ai fini del diritto dell'assicurazione per l'invalidità, come non esercitante un'attività lucrativa (p.es. mediante confronto delle attività ai sensi dell'art. 28a cpv. 2 LAI/art. 27 OAI), gli organi delle prestazioni complementari sono vincolati a tale qualificazione. In tal caso non si proceÞ al conteggio di un reddito da lavoro ipotetico ai sensi dell'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI (cfr. art. 14a cpv. 3 OPC-AVS/AI e la giurisprudenza relativa).
“Mit den materiellen Einwendungen dringt der Beschwerdeführer hingegen durch. Gemäss unumstrittener Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung stufte die IV-Stelle die Ehefrau dabei als nichterwerbstätig ein und ermittelte den Invaliditätsgrad entsprechend anhand eines Betätigungsvergleichs nach Art. 28a Abs. 2 IVG. Aufgrund der rechtsprechungsgemäss bestehenden Bindung der EL-Organe an diese Einstufung (vorne E. 4.2.2) hätte die Vorinstanz in Anwendung von Art. 14a Abs. 3 ELV auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens - sei es im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV oder Art. 11 lit. g ELG - verzichten müssen. Die Argumente der Vorinstanz führen nicht zu einem anderen Ergebnis, wie im Folgenden aufzuzeigen ist.”
“Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG bestimmt der Bundesrat unter anderem die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen. Gestützt darauf hat er Art. 14a ELV geschaffen, gemäss dessen Abs. 1 Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet wird, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Nach Abs. 2 lit. a-c ist Invaliden unter 60 Jahren ein vom Invaliditätsgrad abhängiges Mindesteinkommen anzurechnen. Wird der jeweils relevante Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (BGE 141 V 343). Die Anrechnung eines invaliditätsgradabhängigen hypothetischen Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV entfällt gemäss Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV jedoch dann, wenn die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund von Art. 27 IVV (SR 831.201; Invalidität im Aufgabenbereich), d.h. letztlich mittels der ausserordentlichen Bemessungsmethode des Betätigungsvergleichs (Art. 28a Abs. 2 IVG) festgelegt wurde. Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte nach der Rechtsprechung grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3; 117 V 202 E. 2b; Urteile 8C_506/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.2; 9C_653/2018 vom”
“Für die Beantwortung der Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang ein EL-Bezüger oder eine in die Anspruchsberechnung einbezogene Person ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, sind insbesondere die Arbeitsfähigkeit, allfällige Betreuungspflichten, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen stehen könnten, und die Aussichten, auf dem massgebenden tatsächlichen Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden, ausschlaggebend. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat im hier massgebenden Zeitraum ab Juli 2014 einen Anspruch auf eine Viertelsrente (ab April 2022: auf eine halbe Rente) der Invalidenversicherung gehabt. Sie ist also teilinvalid gewesen. Da sie sich nach der Rentenzusprache der Invalidenversicherung zum Bezug einer Ergänzungsleistung für die Zeit ab April 2011 angemeldet hat, ist sie nicht „bloss“ als eine teilinvalide Ehefrau eines EL-Bezügers, sondern als eine „eigenständige“, teilinvalide EL-Bezügerin zu qualifizieren, was bedeutet, dass der Art. 14a ELV nach der Auffassung des Bundesgerichtes auf sie Anwendung findet. Die Beschwerdegegnerin hat ihr für die Zeit ab Juli 2014 in Anwendung des Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Betrag der um einen Drittel erhöhten Lebensbedarfspauschale für eine alleinstehende Person angerechnet. Sie hat offenbar übersehen, dass der Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV die Anwendung des Art. 14a Abs. 2 ELV ausschliesst, wenn die teilinvalide Person invalidenversicherungsrechtlich als nicht erwerbstätig qualifiziert worden ist. Der Wortlaut des Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV muss als verunglückt qualifiziert werden, denn die Nicht-Anwendung des Art. 14a Abs. 2 ELV hat notwendigerweise zur Folge, dass der Art. 11a ELG (respektive der altrechtliche Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) direkt anwendbar ist, was aber offenkundig das Gegenteil dessen ist, was der Verordnungsgeber bezweckt hat. Augenscheinlich soll nämlich einer invalidenversicherungsrechtlich als nicht erwerbstätig qualifizierten, teilinvaliden Person gar kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Dementsprechend sieht die Rz.”
Se un'attività effettivamente svolta in un'istituzione debba essere qualificata come officina protetta ai sensi dell'art. 14a cpv. 3 lett. b OPC-AVS/AI, ciò dipenÞ dal concetto di officina (cfr. art. 3 LIPIn e norme cantonali). Se, inveÎ, l'attività è svolta nel primo mercato del lavoro, l'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI è, di regola, applicabile.
“Von der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV ist unter anderem abzusehen, wenn der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Institution zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet (Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV). Gemäss dieser Bestimmung gelten als Institutionen Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können. Gemäss Art. 3 Abs. 2 IFEG sind Einheiten einer Einrichtung, welche die in Absatz 1 erwähnten Leistungen erbringen, den Institutionen gleichgestellt. Gemäss § 3 Abs. 1 der zürcherischen Verordnung über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (IEV) gelten als Werkstätten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG Einrichtungen, die intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen mehr als fünf in der Mehrzahl invalide Menschen beschäftigen und betreuen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können (lit. a), sowie Betriebe, die mit dem Ziel der Integration auch Arbeitsplätze für invalide Menschen anbieten (lit. b). Nach § 3 Abs. 2 IEV werden Einzelarbeitsverträge nach dem Schweizerischen Obligationenrecht abgeschlossen.”
“Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2020 und 2021 bei der Stiftung B.___, Sonderschule/Internat, A.___, eine Erwerbstätigkeit als Hausdienstmitarbeiterin im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % ausübte (Urk. 7/C12 und Urk. 7/C14). Bei der von der Beschwerdeführerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeit bei der Stiftung B.___ handelte es sich unbestrittenermassen (Urk. 16 S. 3, Urk. 12) um eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Mithin ist davon auszugehen, dass es sich bei der Stiftung B.___ nicht um eine Werkstätte im Sinne von Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG handelte. Demzufolge ist eine Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV bei der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich.”
Se mancano prove degli effettivi sforzi di ricerÊ di lavoro, l'amministrazione può imputare, ai sensi dell'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI, un reddito minimo ipotetico da lavoro. L'amministrazione deve invitare l'assicurato a dimostrare gli sforzi di ricerÊ di lavoro e informarlo della conseguenza giuridiÊ della mancanza di prove (imputazione di un reddito minimo ipotetico da lavoro).
“Ferner liegen keine Nachweise in den Akten, dass sich der Beschwerdeführer (erfolglos) um Stellen bemüht hätte. Der Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2020 (AB 130) für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 einen Nachweis von jeweils acht bis zehn Bewerbungen zu erbringen, kam der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht nach bzw. teilte am 9. Februar 2021 mit, er habe kein Bewerbungsdossier, da er sich in den vergangenen 20 Jahren mit dieser Thematik nicht habe auseinandersetzen müssen (AB 134 S. 1). Dem kann nicht gefolgt werden, ist doch dem Beschwerdeführer spätestens seit dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2015 (AB 25) bekannt, dass das im C.________ erzielte Einkommen weit unter dem Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV liegt, weshalb dieser aufgefordert wurde, innert 30 Tagen acht bis zehn Stellenbemühungen vorzulegen, oder Gründe für die Unmöglichkeit der Erzielung des Mindesterwerbseinkommens darzulegen. Er wurde am 18. Februar 2016 wieder und unmissverständlich auf die ihm obliegende Pflicht zu Arbeitsbemühungen bzw. auf die Folgen der Beweislosigkeit (Anrechnung eines hypothetischen Mindesteinkommens) aufmerksam gemacht (AB 29, vgl. auch AB 47 S. 3). Mithin kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, er habe sich in den letzten 20 Jahren nicht mit Arbeitssuche, Bewerbungsunterlagen oder Nachweis von Stellenbemühungen auseinandersetzen müssen. Hieran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin in dieser Angelegenheit bis Ende Oktober 2020 (vgl. AB 122 S. 9) untätig blieb und den Beschwerdeführer erst wieder mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 (AB 130) aufforderte, den Beweis des Gegenteils der Vermutungsfolge mittels erfolgloser Stellenbemühungen zu erbringen.”
“Was die Periode von 1. Juni 2018 bis 31. März 2019 betrifft, sind unbestrittenermassen keine Arbeitsbemühungen dokumentiert. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe erst im April 2018 aufgrund des MEDAS-Gutachtens vom 22. Februar 2018 Kenntnis von einer Restarbeitsfähigkeit erhalten (Beschwerde S. 5 lit. B Ziff. 7). Daraus vermag sie allerdings im vorliegenden Kontext ebenso wenig etwas zu ihren Gunsten abzuleiten wie aus dem Hinweis auf die Kommentierung des Entscheids des BGer vom 18. April 2019, 9C_515/2018, durch Ralph Jöhl in SZS 2019 S. 361 f. Entscheidend ist vielmehr, dass sie bereits vor Anspruchsbeginn um ihre Restarbeitsfähigkeit wusste. Damit musste ihr auch bewusst gewesen sein, dass sie ihre diesbezüglichen Arbeitsbemühungen zu dokumentieren hatte. Dass das Verwaltungsverfahren im Zweig der Invalidenversicherung erst im März 2019 abgeschlossen wurde (vgl. AB 7), ist dabei irrelevant, da ansonsten Art. 14a Abs. 2 ELV seines Sinnes entleert würde (vgl. Entscheid des BGer vom 2. Mai 2007, P 3/07, E. 4.2.3; Müller, a.a.O. Art. 11 N. 549). Folglich ist für den Zeitraum von 1. Juni 2018 bis 31. März 2019 mangels Dokumentation der Arbeitsbemühungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Beweisgrad der überwiegenden Wahr-scheinlichkeit BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) erstellt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Arbeitsbemühungen tätigte.”
Riferimento: OPC-AVS/AI art. 14a n. 54 Nel determinare un reddito da attività ipotetico (fittizio) si deve, secondo la prassi federale e cantonale, partire da detrazioni per assicurazioni sociali pari complessivamente al 9 per cento. Dall'importo lordo così determinato va quindi assunto un reddito netto ai fini del calcolo delle prestazioni complementari.
“Unter Berücksichtigung des zumutbaren Pensums von 80 Prozent, eines dem sogenannten Tabellenlohnabzug analogen Abzug von zehn Prozent sowie eines weiteren Abzuges von zehn Prozent, der dem Umstand Rechnung trägt, dass das Lohnniveau in der Grossregion Ostschweiz rund zehn Prozent tiefer als das gesamtschweizerisches Lohnniveau ist, hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2014 zumutbarerweise ein Erwerbseinkommen von 34’858 Franken (statistischer Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne im Jahr 2014 von 53’793 Franken × 90 Prozent [Standortnachteil Grossregion Ostschweiz] × 90 Prozent [Tabellenlohnabzug] × 80 Prozent [zumutbares Pensum]) erzielen können. Von diesem Betrag sind die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Nach der ständigen Praxis der Abteilung II des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen sind nicht nur die Beiträge an die AHV/IV/EO und an die Arbeitslosenversicherung, sondern auch jene an die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung sowie jene an die berufliche Vorsorge zu berücksichtigen, weil es sich auch bei jenen Beiträgen um Beiträge an obligatorische Sozialversicherungen im Sinne des Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG handelt. Beweisschwierigkeiten allein vermögen nämlich offensichtlich keinen „Verzicht“ auf die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung auf die Beiträge an die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung und an die obligatorische berufliche Vorsorge zu rechtfertigen. Praxisgemäss ist die Summe der Sozialversicherungsbeiträge auf neun Prozent festzusetzen. Damit ergibt sich ein massgebender Nettolohn von 31’721 Franken (= 34’858 Franken × 91 Prozent). Dieser Betrag ist höher als die vom Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV vorgegebene Untergrenze von 25’613 Franken. Nach der ständigen Praxis der Abteilung II des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen ist folglich der unter Berücksichtigung aller massgebenden Umstände des konkreten Einzelfalls berechnete hypothetische Nettolohn von 31’721 Franken als hypothetisches Erwerbseinkommen für das Jahr 2014 anzurechnen. Für die Folgejahre ist ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 31’875 Franken (2015), von 32’185 Franken (2016), von 32’304 Franken (2017), von 32’244 Franken (2018), von 32’563 Franken (2019), von 32’858 Franken (2020), von 33’059 Franken (2021) und von 33’307 Franken (2022) anzurechnen (vgl. den Anhang 2 der von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen Textausgabe des IVG sowie die Tabelle des Bundesamtes für Statistik betreffend die Entwicklung der Nominallöhne in den Jahren 2010–2022). Die Anspruchsberechnung der Beschwerdegegnerin muss folglich bezüglich des Betrages des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau korrigiert werden.”
Per gli invalidi parziali l'importo limite rilevante è determinato in base al grado d'invalidità accertato dall'assicurazione per l'invalidità. Tale grado d'invalidità stabilisÎ l'inquadramento nelle fasÎ previste dall'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI e, di conseguenza, l'importo minimo da computare per ciascun caso.
“Da bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV durch die EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich eine Bindung an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung besteht (vorstehend E. 7.5), ist gestützt auf die Rentenverfügung der Invalidenversicherungen vom 2. Juni 2008 (Urk. 17) beziehungsweise derjenigen vom 30. April 2009 (Urk. 7/C16) vorliegend von einem Invaliditätsgrad von 56 % auszugehen. Bei der Beschwerdeführerin handelte es sich daher um eine Teilinvalide im Umfang eines Invaliditätsgrades von 50 bis unter 60 Prozent gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV. Massgebender Grenzbetrag nach Art. 14a Abs. 2 ELV war demnach ein Betrag von Fr. 19'450.-- im Jahre 2020 beziehungsweise ein Betrag von Fr. 19'610.-- im Jahre”
“Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG bestimmt der Bundesrat die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen und bei Witwen ohne minderjährige Kinder. Danach wird Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV [SR 831.301]). Gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV ist Invaliden unter 60 Jahren als Erwerbseinkommen mindestens anzurechnen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit. a), der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit.”
“1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Invaliden unter 60 Jahren ist nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen, welcher für den Anspruch ab Oktober 2019 bei Alleinstehenden Fr. 19’450.-- und für denjenigen ab 1. Januar 2021 Fr. 19'610.-- beträgt (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG; KS-R EL Rz 2223 in Verbindung mit WEL Anhang 5.1, S. 244 f.). 1.4 Wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch die Verwaltung in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (BGE 140 V 267 E.”
Per le persone invaliÞ di età inferiore a 60 anni, l'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI stabilisÎ redditi minimi a scaglioni: per un grado di invalidità dal 40% a meno del 50% deve essere computato come reddito da attività lucrativa almeno l'importo massimo per il fabbisogno delle persone sole aumentato di un terzo; per un grado di invalidità dal 50% a meno del 60% deve essere computato almeno l'intero importo massimo per il fabbisogno; per un grado di invalidità dal 60% a meno del 70% deve essere computato almeno i due terzi dell'importo massimo.
“Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: Der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 40 bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c).”
“Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV). Zu berücksichtigen ist praxisgemäss auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehegatten nichts (BGE 115 V 88 E. 1). Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, sind Art. 14a und Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Zivilgesetzbuches; ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E.”
“Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV [SR 831.301]). Invaliden unter 60 Jahren ist als Erwerbseinkommen bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV jedoch mindestens zwei Drittel des Höchstbetrags für den Lebensbedarf BGE 150 V 7 S. 10 von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen. Dieser belief sich im vorliegend massgebenden Jahr 2021 auf Fr. 19'610.-.”
l'art. 14a cpv. 3 OPC-AVS/AI escluÞ sin dall'inizio l'imputazione di un ipotetico reddito da attività lucrativa per le persone parzialmente invaliÞ non occupate, classificate dall'AI come esclusivamente «svolgenti attività domestiche». Tale disparità di trattamento è stata ritenuta dal Tribunale federale giustificabile dal punto di vista costituzionale; quale motivazione esso ha indicato che, per tali beneficiari di rendita, l'inizio di un'attività lucrativa nella maggior parte dei casi non è realistico (ad es. per una capacità lavorativa più gravemente ridotta o per ostacoli nel mercato del lavoro reale) e che l'AI, nell'inquadramento come «svolgenti attività domestiche», non verifiÊ la praticabilità di un'attività lucrativa.
“Gleiches gilt sodann auch für den teilinvaliden Ehegatten eines EL-Ansprechers, der von der IV-Stelle als teilerwerbstätig eingestuft wurde und dessen Invalididätsgrad deshalb in Anwendung der gemischten Methode ermittelt wurde (Art. 28a Abs. 3 IVG). Diesem ist im erwerblichen Teil grundsätzlich ein hypothetisches Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV anzurechnen (BGE 141 V 343 E. 5.7). Dass die EL-rechtliche Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens in diesen beiden Fällen von der (Un-) Zumutbarkeit einer (Teilzeit-) Erwerbstätigkeit abhängt, im ersten Fall jedoch nicht, scheint umso weniger einzuleuchten, als die Invalidenversicherung bei der Einstufung der versicherten Person als "im Haushalt tätig" die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit - anders als der Wortlaut von Art. 28a Abs. 2 IVG nahelegen könnte - nicht prüft (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 157 zu Art. 28a IVG). Dennoch hält Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV vor dem Gleichbehandlungsgebot stand. Denn die Regelung erscheint in der Sache vertretbar, weil für teilinvalide Rentenbezügerinnen, die ausschliesslich im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig waren, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einer Vielzahl von Fällen ohnehin nicht in Frage kommen dürfte, sei es, weil sie erfahrungsgemäss in ihrer Arbeitsfähigkeit noch stärker eingeschränkt sind, sei es, weil der - hier bedeutsame - reale Arbeitsmarkt (BGE 141 V 343 E. 5.2) eine Eingliederung nicht zulässt. Ferner ist die Ungleichbehandlung der - nach dem Gesagten von vornherein ungleichen - Sachverhalte schon dem IVG eigen, wird doch, wie bereits dargelegt, für die Anwendung von Art. 28a Abs. 2 IVG nicht auf die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit abgestellt. Die im Bereich des IVG geltende Schadenminderungspflicht verlangt von den im Haushalt tätigen Versicherten denn auch nicht die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, sondern beschränkt sich darauf, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und es ihnen ermöglichen, die Haushaltsarbeiten mit der üblichen Mithilfe von Familienangehörigen möglichst vollständig und unabhängig zu erledigen (Urteil 9C_525/2023 vom 26.”
“Die von der Vorinstanz geltend gemachte Verfassungswidrigkeit von Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV im Sinne einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV; vgl. dazu BGE 140 I 77 E. 5.1) ist letztlich ebenfalls zu verneinen. Indem die Bestimmung dazu führt, dass bei nichterwerbstätigen teilinvaliden Ehegatten, die von der Invalidenversicherung als ausschliesslich im Haushalt tätig eingestuft werden, die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von vornherein ausgeschlossen ist, liegt zwar eine gewisse Privilegierung dieser Personengruppe vor. Denn wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, obliegt es umgekehrt dem nicht invaliden Ehegatten eines EL-Ansprechers, auch wenn er bisher nicht erwerbstätig bzw. ausschliesslich im Haushalt tätig war, u.a. aufgrund der EL-rechtlichen Schadenminderungspflicht, sich um eine (zumutbare) Erwerbstätigkeit zu bemühen (Urteil 9C_255/2023 vom 8. Juni 2023 E. 4.2; zur Zumutbarkeit vgl. Urteil 9C_217/2023 vom 30. Mai 2023 E. 6.2.1 f.). Gleiches gilt sodann auch für den teilinvaliden Ehegatten eines EL-Ansprechers, der von der IV-Stelle als teilerwerbstätig eingestuft wurde und dessen Invalididätsgrad deshalb in Anwendung der gemischten Methode ermittelt wurde (Art.”
In giurisprudenza è stata disposta, in presenza di circostanze concrete e documentate (tra le quali ostacoli all'integrazione di lunga durata e circostanze personali di vita), una riduzione del reddito minimo da imputare ai sensi dell'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI (p. es. riduzione a Fr. 12'000.--). Un'eccezione di questo genere è quindi possibile solo in presenza di circostanze individuali debitamente motivate.
“Die Reduktion dieses Betrages auf Fr. 12'000.-- in Anwendung der zitierten Rechtsprechung zur Widerlegung der Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV geht auf die Zeit der erstmaligen Festlegung des Zusatzleistungsanspruchs ab Februar 2012 mit den Verfügungen vom 1. Oktober und vom 12. Dezember 2013 zurück (Urk. 14/V1 und Urk. 14/V2). Darin (Urk. 14/V1 S. 3-4 und Urk. 14/V2 S. 3) hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zunächst die damals massgebend gewesenen Beträge nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 ELG von Fr. 19'050.-- (2012) beziehungsweise Fr. 19'210.-- (2013 und 2014) angerechnet (Verordnungen 11 und 13 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen), hatte diese Beträge jedoch im Einspracheverfahren auf jährlich Fr. 12'000.-- reduziert (Urk. 14/V3 S. 3-5) und diese Reduktion damit begründet, dass der Beschwerdeführer vor über zehn Jahren bereits invalid in die Schweiz eingereist sei, hier noch nie gearbeitet habe, nur über geringe Deutschkenntnisse verfüge und gemäss den Angaben der zuständigen Sozialberaterin aufgrund der traumatischen Erfahrungen und einer langjährigen Inhaftierung schwierig zu motivieren sei, sodass wegen der geringen Chance für eine Integration in den Arbeitsmarkt auf entsprechende Vorkehren verzichtet worden sei (Urk.”
Riferimento: OPC-AVS/AI art. 14a n. 49 Per la determinazione del reddito da lavoro computabile ai sensi dell'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI, gli organi esecutivi delle prestazioni complementari e i tribunali delle assicurazioni sociali sono, in linê di principio, vincolati alla valutazione dell'invalidità operata dall'Assicurazione per l'invalidità (AI). Di conseguenza, nella classificazione della capacità di guadagno è di norma determinante il grado di invalidità accertato dall'AI (ad esempio decisioni che partono da gradi di invalidità del 55% o del 56%).
“Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 117 V 202 E. 2b). Davon ausgenommen ist eine vor Erlass der Verfügung oder des Einspracheentscheides (vgl. BGE 129 V 167 E. 1) eingetretene gesundheitliche Veränderung, welche - unter Umständen - berücksichtigt werden darf, auch wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides noch nicht bekannt oder noch nicht überwiegend wahrscheinlich war und damit nicht Gegenstand dieser Entscheide bildete (Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4.”
“Da bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV durch die EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich eine Bindung an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung besteht (vorstehend E. 7.5), ist gestützt auf die Rentenverfügung der Invalidenversicherungen vom 2. Juni 2008 (Urk. 17) beziehungsweise derjenigen vom 30. April 2009 (Urk. 7/C16) vorliegend von einem Invaliditätsgrad von 56 % auszugehen. Bei der Beschwerdeführerin handelte es sich daher um eine Teilinvalide im Umfang eines Invaliditätsgrades von 50 bis unter 60 Prozent gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV. Massgebender Grenzbetrag nach Art. 14a Abs. 2 ELV war demnach ein Betrag von Fr. 19'450.-- im Jahre 2020 beziehungsweise ein Betrag von Fr. 19'610.-- im Jahre”
“Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Höhe des zu berücksichtigenden Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden beurteilt sich anhand des Invaliditätsgrades (Art. 14a Abs. 2 ELV). Dabei ist es nach der Rechtsprechung nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Die EL-Organe und das Sozialversicherungsgericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Somit ist für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen grundsätzlich auf die von der Invalidenversicherung geschaffene Rechtslage abzustellen, und zwar unbesehen, ob die Verfügung der IV-Stelle inhaltlich richtig oder (zu Gunsten oder zu Ungunsten des Versicherten) falsch ist (Entscheid des BGer vom 13.”
“Die von der Beschwerdegegnerin geforderten Nachweise für die Stellensuche seien im vorliegenden Fall weder verwaltungsökonomisch sinnvoll noch zielführend und praktikabel. Vielmehr seien genügend medizinische Grundlagen eingereicht worden, welche einen objektiven Entscheid zulassen würden (Urk. 1 S. 5 f.). 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ein hypothetisches Mindesterwerbseinkommen anzurechnen ist. Dem ursprünglich weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angerechneten Mieteinnahmen wurde bereits entsprochen (Urk. 2 S. 3 f.) und diesbezüglich beschwerdeweise nichts mehr geltend gemacht. 3. 3.1 Es steht fest, dass dem Beschwerdeführer von der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 23. Januar 2020 ab 1. Oktober 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente zugesprochen wurde (Urk. 12/23). Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum ab Oktober 2019 keine Erwerbstätigkeit ausübte und kein jährliches Einkommen erzielte. Die Beschwerdegegnerin prüfte daher aufgrund von Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG richtigerweise die Anrechnung eines Mindesteinkommens bei Teilinvaliden als Verzichtseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. 3.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, sein Gesundheitszustand verunmögliche das Finden einer Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 1 S. 5). Dazu ist festzuhalten, dass die Verwaltung und die Sozialversicherungsgerichte bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten haben (BGE 117 V 202”
Per l'applicazione dell'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI la giurisprudenza ritiene in linê di principio che debba farsi riferimento alla valutazione dell'invalidità effettuata dall'AI; gli organi delle prestazioni complementari (PC) devono, di norma, attenervisi. Una deroga è tuttavia ammissibile quando la valutazione dell'invalidità è manifestamente errata oppure quando il beneficiario dimostra che la sua capacità residua di lavoro teoriÊ non può essere effettivamente sfruttata; in tali casi può essere effettuata una valutazione autonoma ai fini delle PC ovvero un ricalcolo. Inoltre, in dottrina e nella giurisprudenza di casi isolati il provvedimento dell'AI è talvolta considerato anche come mezzo di prova, non necessariamente dotato di effetto vincolante completo per il sillogismo giuridico specifico delle prestazioni complementari.
“Das kantonale Gericht hat eine relevante Sachverhaltsänderung seit der Zusprache der Invalidenrente (Verfügung der IV-Stelle vom 19. Mai 2017) verneint. Folglich ist es von einer Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten von 50 % ausgegangen. Die Vorinstanz hat erwogen, der Wortlaut von Art. 14a Abs. 2 ELV lasse es nicht zu, den in der Begründung der Rentenverfügung der IV-Stelle angegebenen Invaliditätsgrad (48 %) als für die EL-Anspruchsberechnung verbindlich zu betrachten. Damit würde der Sinn und Zweck von Art. 14a Abs. 2 ELV, eine zwischen den sich widersprechenden Grundsätzen der Verfahrensökonomie und der Einzelfallgerechtigkeit ausgleichende Lösung vorzugeben, für solche Fälle zugunsten der Verfahrensökonomie vollkommen missachtet. Folglich habe das Bundesgericht angeordnet, dass sich die Durchführungsorgane der EL und die kantonalen Gerichte nur grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung zu halten hätten. Das bedeute, dass bei einer eindeutig falschen Invaliditätsbemessung in einer Verfügung der IV-Stelle keine Bindungswirkung bestehe. In einem solchen Fall sei der richtige Invaliditätsgrad eigenständig zu berechnen, so das kantonale Gericht weiter. Die selbst für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten nur noch zu 50 % arbeitsfähige Beschwerdegegnerin könne nicht weniger als 50 % invalid sein, weshalb der von der IV-Stelle festgelegte Invaliditätsgrad von 48 % zweifellos unrichtig sei. Die Vorinstanz hat einen eigenen Invaliditätsgrad von 55 % ermittelt und gestützt darauf das hypothetische Erwerbseinkommen berechnet.”
“Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Höhe des zu berücksichtigenden Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden beurteilt sich anhand des Invaliditätsgrades (Art. 14a Abs. 2 ELV). Dabei ist es nach der Rechtsprechung nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Die EL-Organe und das Sozialversicherungsgericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Somit ist für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen grundsätzlich auf die von der Invalidenversicherung geschaffene Rechtslage abzustellen, und zwar unbesehen, ob die Verfügung der IV-Stelle inhaltlich richtig oder (zu Gunsten oder zu Ungunsten des Versicherten) falsch ist (Entscheid des BGer vom 13.”
“Bei der Festsetzung des anrechenbaren Erwerbseinkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3). Dies hat eine Umkehr der objektiven Beweislast zur Folge, indem bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, dieses Arbeitsvermögen zu verwerten, das dem Invaliditätsgrad des Versicherten entsprechende Erwerbseinkommen angerechnet wird. Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (BGE 117 V 153 E. 2c S. 156; Urteil P 35/06 vom 9. Oktober 2007, E. 2.1).”
“Im EL-spezifischen Syllogismus ist nicht der der IV-Verfügung zugrunde liegende IV-spezifische Syllogismus „einzusetzen“, sondern nur das durch die IV-Verfügung begründete Rechtsverhältnis zu beachten. Die Wirkungen dieses IV-spezifischen Rechtsverhältnisses spielen sich EL-rechtlich gesehen auf der Sachverhaltsebene ab, was bedeutet, dass die IV-Verfügung nur als ein Beweismittel zu berücksichtigen ist, das einen Anspruch des EL-Bezügers auf einen bestimmten Frankenbetrag pro Monat als EL-rechtliche Einnahme belegt. Einzelne Elemente des IV-Rechtsverhältnisses beziehungsweise der IV-Verfügungsbegründung können noch viel weniger eine Bindungswirkung für den EL-spezifischen Syllogismus haben. Nur der Gesetzgeber könnte eine solche Bindungswirkung entstehen lassen, denn nur er kann den Untersuchungsgrundsatz und die Würdigung der Beweismittel ausschalten und durch eine Bindungswirkung ersetzen. Der Verordnungsgeber kann das nicht, denn das ginge weit über seinen Auftrag, den Vollzug des Gesetzes zu regeln, hinaus. Der Art. 14a Abs. 2 ELV und der Art. 14a Abs. 3 ELV sind also offensichtlich gesetzwidrig. Zumindest der Art. 14a Abs. 3 ELV ist darüber hinaus auch verfassungswidrig, denn er verstösst gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es gibt keinen Grund, die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens im Einzelfall nach dem IV-Grad oder nach der Methode zur Bemessung des IV-Grades festzusetzen. Wenn in Bezug auf eine versicherte Person, die aus freien Stücken als Validenkarriere die Besorgung des eigenen Haushaltes gewählt hat (bzw. im hypothetischen „Gesundheitsfall“ gewählt hätte), davon ausgegangen wird, dass es dieser Person nicht zumutbar sei, eine (fiktive) Erwerbstätigkeit aufzunehmen, liegt eine unzulässige Ungleichbehandlung in Bezug auf jede andere versicherte Person in derselben Lage vor, die im hypothetischen „Gesundheitsfall“ nicht den eigenen Haushalt besorgt hätte, sondern einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Gemäss den IV-Akten ist die Ehefrau des Beschwerdeführers für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten zu 80 Prozent arbeitsfähig gewesen.”
Se il beneficiario parzialmente invalido consegue un reddito da lavoro inferiore al reddito forfettario/minimo determinante ai sensi dell'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI (ovvero in assenza di attività lavorativa), si deve far riferimento agli importi forfettari. Un reddito effettivamente più basso non viene computato in aggiunta all'importo forfettario.
“Aus Art. 14a Abs. 1 ELV ergibt sich, dass immer dann von den Pauschalbeträgen auszugehen ist, wenn der teilinvalide Leistungsbezüger gar kein Einkommen erzielt oder ein solches, das geringer als der Pauschalbetrag ist (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 213 Rz. 538). Letzteres ist hier der Fall. Die nachträglich berücksichtigten Einkommen des Beschwerdeführers 1 sind alle tiefer als der zu berücksichtigende Pauschalbetrag (Urk. 6/4.co, Urk. 6/4.dy). Unter diesen Umständen besteht kein Raum dafür, ein höheres als das Mindesteinkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV anzurechnen. Es ist nicht statthaft, das tatsächlich erzielte Einkommen, das geringer als der Pauschalbetrag ausgefallen ist, zu diesem zu addieren. Unter diesem Blickwinkel war eine Neuberechnung des Anspruchs für die Zeit von Juli 2015 bis und mit Januar 2019 nicht angezeigt. Inwieweit es sich bei den im IK-Auszug vom 8. März 2022 vermerkten Einkommen des Beschwerdeführers 1 (Urk. 6/4”
“und von Fr. 36'713.-- für 2019 (Urk. 6/1.ee). Diese Erwerbseinkünfte liegen deutlich über dem für die betreffenden Jahre massgebenden Mindesteinkommen (vgl. vorstehende E. 5.3). Gemäss IK-Auszug vom 8. März 2022 erzielte der Beschwerdeführer 1 von Juli 2015 bis Ende 2018 indessen jeweils ein Einkommen deutlich unterhalb des Mindesteinkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV, das heisst Fr. 5'602.-- von Juli bis Dezember 2015 (= Fr. 11'204.-- bezogen auf 12 Monate), Fr. 11'376.-- von Januar bis Dezember 2016, Fr. 10'993.-- von Januar bis Dezember 2017, Fr. 10'603.-- von Januar bis Dezember 2018 und Fr. 2'874.-- von Januar bis März 2019 (= Fr. 11'496.-- bezogen auf 12 Monate; Urk. 6/4.co). Zusätzliches Einkommen in den betreffenden Jahren oder andere Abweichungen bei den anrechenbaren Einkünften sind nicht aktenkundig, was ein Vergleich der ursprünglichen mit der retrospektiven Anspruchsberechnung für die betreffenden Zeitperioden (Urk. 6/1.q-z u. Urk. 6/1.aa-ff, Urk. 6/18.c-d, Urk. 6/19.c-d, Urk. 6/20.c-d, Urk. 6/21.c-d, Urk. 6/22.d-e, Urk. 6/23.c-d, Urk. 6/24.c-d) und auch eine Aufstellung der Beschwerdegegnerin betreffend die rückwirkende Neuberechnung vom 31. Mai 2022 (Urk. 6/4”
Riferimento: OPC-AVS/AI art. 14a n. 46 Per i redditi ipotetici da considerare ai sensi dell'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI devono essere riconosciuti i contributi obbligatori alle assicurazioni sociali. Nella prassi questi contributi vengono spesso considerati amministrativamente sotto forma di una deduzione forfettaria; a titolo esemplificativo la prassi preveÞ un'aliquota di cirÊ il 9%.
“3 hiervor Dargelegte sind Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes bei allen Personen - damit auch bei Teilinvaliden, denen ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist - als Ausgaben anzuerkennen (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG). Eine präzisierende Einschränkung besteht dort, wo obligatorische Sozialversicherungsbeiträge bereits im Rahmen der Ermittlung des jährlichen Erwerbseinkommens berücksichtigt werden, so gemäss Art. 11a ELV bei Erwerbstätigen. Entgegen der Ansicht des kantonalen Gerichts geht es daher nicht an, den von der Beschwerdeführerin effektiv geleisteten AHV/IV/ EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen gänzlich ausser Acht zu lassen. Hierauf läuft die Beurteilung der Vorinstanz jedoch - wie zu Recht gerügt - hinaus, indem unter Bezugnahme darauf, dass es sich beim hypothetischen Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV um ein "Nettoeinkommen" handle, eine Berücksichtigung abgelehnt wird. Ein "Nettobetrag" (vgl. CARIGIET/KOCH, a.a.O., Rz. 538) kann jedoch einzig in der Hinsicht angenommen werden, als dass die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge bei der Ermittlung des Einkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV - im Gegensatz zur Berechnung bei Erwerbstätigen (siehe vorne) - nicht abzuziehen sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG anwendbar bleibt (vgl. Urteile 9C_160/2018 vom 9. August 2018 E. 4.2, in: SVR 2018 EL Nr. 19 S. 49; P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 3-6; P 61/88 vom 10. Juli 1989 E. 5; siehe auch ZAK 1987 S. 544 ff.). In administrativer Hinsicht hat dies keinen erheblichen Zusatzaufwand zur Folge. Anstatt von einem "Nettobetrag" respektive "Nettoeinkommen" ist es daher - wie das BSV zu Recht vorbringt - angezeigt, bei den Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV von "Pauschalbeträgen" zu sprechen. Dies jedoch lediglich im dargelegten Sinne. Die Gesetzeslage lässt keine andere Würdigung zu. BGE 150 V 7 S. 12 Soweit die WEL anders als soeben dargelegt interpretiert werden muss, verstösst sie gegen zwingendes Bundesrecht (E. 2.3.3 hiervor) und ist daher nicht anwendbar (vgl. BGE 133 V 450 E. 2.2.4 mit Hinweis).”
“Unter Berücksichtigung des zumutbaren Pensums von 80 Prozent, eines dem sogenannten Tabellenlohnabzug analogen Abzug von zehn Prozent sowie eines weiteren Abzuges von zehn Prozent, der dem Umstand Rechnung trägt, dass das Lohnniveau in der Grossregion Ostschweiz rund zehn Prozent tiefer als das gesamtschweizerisches Lohnniveau ist, hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2014 zumutbarerweise ein Erwerbseinkommen von 34’858 Franken (statistischer Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne im Jahr 2014 von 53’793 Franken × 90 Prozent [Standortnachteil Grossregion Ostschweiz] × 90 Prozent [Tabellenlohnabzug] × 80 Prozent [zumutbares Pensum]) erzielen können. Von diesem Betrag sind die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Nach der ständigen Praxis der Abteilung II des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen sind nicht nur die Beiträge an die AHV/IV/EO und an die Arbeitslosenversicherung, sondern auch jene an die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung sowie jene an die berufliche Vorsorge zu berücksichtigen, weil es sich auch bei jenen Beiträgen um Beiträge an obligatorische Sozialversicherungen im Sinne des Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG handelt. Beweisschwierigkeiten allein vermögen nämlich offensichtlich keinen „Verzicht“ auf die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung auf die Beiträge an die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung und an die obligatorische berufliche Vorsorge zu rechtfertigen. Praxisgemäss ist die Summe der Sozialversicherungsbeiträge auf neun Prozent festzusetzen. Damit ergibt sich ein massgebender Nettolohn von 31’721 Franken (= 34’858 Franken × 91 Prozent). Dieser Betrag ist höher als die vom Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV vorgegebene Untergrenze von 25’613 Franken. Nach der ständigen Praxis der Abteilung II des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen ist folglich der unter Berücksichtigung aller massgebenden Umstände des konkreten Einzelfalls berechnete hypothetische Nettolohn von 31’721 Franken als hypothetisches Erwerbseinkommen für das Jahr 2014 anzurechnen. Für die Folgejahre ist ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 31’875 Franken (2015), von 32’185 Franken (2016), von 32’304 Franken (2017), von 32’244 Franken (2018), von 32’563 Franken (2019), von 32’858 Franken (2020), von 33’059 Franken (2021) und von 33’307 Franken (2022) anzurechnen (vgl. den Anhang 2 der von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen Textausgabe des IVG sowie die Tabelle des Bundesamtes für Statistik betreffend die Entwicklung der Nominallöhne in den Jahren 2010–2022). Die Anspruchsberechnung der Beschwerdegegnerin muss folglich bezüglich des Betrages des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau korrigiert werden.”
L'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI fonÚ una presunzione legale secondo cui la persona con invalidità parziale, in linê di principio, è in grado di conseguire i limiti previsti dalla legge. Tale presunzione può essere confutata mediante la prova contraria quando circostanze estranî all'invalidità, oggettive o soggettive, impediscono o rendono eccessivamente difficoltoso il conseguimento di un reddito (ad es. età, istruzione o conoscenze linguistiche insufficienti, situazione del mercato del lavoro, circostanze personali). Le limitazioni di natura psicologiÊ non sono considerate un motivo estraneo all'invalidità tale da ribaltare la presunzione di cui all'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI.
“2 und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). In verfahrensrechtlicher Hinsicht zieht die Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV eine Umkehr der Beweislast nach sich: Bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, wird das entsprechende Einkommen angerechnet. Die versicherte Person hat den Beweis des Gegenteils zu erbringen, wenn sie diese Rechtsfolge verhindern will. Dabei muss die Unverwertbarkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, was in der Regel konkrete, erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen voraussetzt. Erforderlich sind qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Mai 2023, 9C_217/2023, E. 5.2.3). Insbesondere wird auch durch den Bezug von Sozialhilfe die Vermutung im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht widerlegt (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 561).”
“Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 22 E. 5.2). Die fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht (Entscheid des BGer vom 16. September 2022, 9C_148/2022, E. 3.2; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 548). Insbesondere wird durch den Bezug von Sozialhilfe die Vermutung im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht widerlegt (Müller, a.a.O., Art. 11 N. 561).”
“WEL stellt Art. 14a Abs. 2 ELV eine gesetzliche Vermutung dar, wonach die teilinvalide Person die festgelegten Grenzbeträge grundsätzlich erzielen kann. Die Vermutung kann durch den Nachweis von objektiven und sub-jektiven invaliditätsfremden Gründen, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, umgestossen werden. Gemäss Rz.”
“Demgegenüber darf bei Teilinvaliden gemäss der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf das im IV-Verfahren ermittelte hypothetische Invalideneinkommen (Art. 16 ATSG) als Verzichtseinkommen zurückgegriffen werden, wenn eine teilinvalide Person ihre Resterwerbsfähigkeit im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne nicht ausschöpft. Denn dieses beruht auf verschiedenen Fiktionen, insbesondere einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.1.2; BGE 141 V 343 E. 5.1 und E. 5.4). Davon abzuweichen ist indes in den mit BGE 140 V 267 vergleichbaren Konstellationen einer Widersetzlichkeit der versicherten Person gegen berufliche Massnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.1.2) angezeigt. In diesen Fällen kann ausnahmsweise auf das nach Durchführung der in Verletzung der Schadenminderungspflicht verweigerten Eingliederungsmassnahme erzielbare Invalideneinkommen abgestellt werden (BGE 140 V 267 E. 5.2.3 und BGE 141 V 343 E. 5.3). Die Bestimmung des Art. 14a Abs. 2 ELV wurde eingeführt, um den Sachverhalt der fehlenden oder unzureichenden Verwertung der Resterwerbsfähigkeit zu regeln. Mit dieser Regelung wurde bezweckt, aufwändige Abklärungen zur Höhe des noch zumutbaren Einkommens und schwierige Ermessensentscheide zu vermeiden (BGE 141 V 343 E. 5.4). Art. 14a Abs. 2 ELV stellt eine gesetzliche Vermutung dar, wonach die teilinvalide Person die festgelegten Grenzbeträge grundsätzlich erzielen kann. Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV nicht erreicht, gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Erreicht eine noch nicht 60-jährige teilinvalide versicherte Person den Grenzbetrag in Art.”
“Was die oben erwähnten psychischen Einschränkungen angeht, so handelt es sich bei diesen gerade nicht um einen invaliditätsfremden Grund, der die Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV umzustossen vermöchte (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; vgl. auch Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1822 N. 138; Rz.”
“Art. 14a Abs. 2 ELV stellt eine gesetzliche Vermutung dar, wonach die teilinvalide Person die festgelegten Grenzbeträge grundsätzlich erzielen kann. Die Vermutung kann durch den Nachweis von objektiven und subjektiven invaliditätsfremden Gründen, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, umgestossen werden (Ziff.”
Nelle decisioni in esame l'organo di esecuzione delle prestazioni complementari ha computato, per l'intero periodo di retroattività pertinente, un ipotetico reddito minimo da attività lucrativa ai sensi dell'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI. Lo stesso è stato in parte considerato nei fascicoli anche per il coniuge; tali computi si estendevano su più anni.
“Sachverhalt Die EL-Durchführungsstelle sprach A.___ mit einer Verfügung vom 16. Dezember 2015 rückwirkend ab Januar 2008 eine Ergänzungsleistung zu (EL-act. 110). Den Berechnungsblättern zur Verfügung liess sich entnehmen (EL-act. 88 ff., 108 f. und 111 ff.), dass sie für den gesamten massgebenden Zeitraum ab Februar 2007 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der EL-Ansprecherin in der vom Art. 14a Abs. 2 ELV vorgegebenen Mindesthöhe angerechnet hatte. Dem Ehemann hatte sie für die Zeit von Februar bis und mit August 2007 eine Arbeitslosenentschädigung von 41’941 Franken, für die Zeit von September 2007 bis und mit Dezember 2007 ein Erwerbseinkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von 26’078 Franken und ein Taggeld der Kranken- bzw. Unfallversicherung von 31’029 Franken, für das Jahr 2008 ein Erwerbseinkommen von 42’882 Franken, für die Monate Januar und Februar 2009 eine Arbeitslosenentschädigung von 33’840 Franken, für die Zeit von März bis und mit Dezember 2009 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 28’320 Franken, für das Jahr 2010 ein Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit von 40’250 Franken und für die Zeit ab Januar 2011 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 28’320 Franken angerechnet. Die aus der rückwirkenden EL-Zusprache resultierende Nachzahlung wurde fast vollständig mit einer Rückforderung von Sozialhilfeleistungen verrechnet. Am 8. Januar 2016 erhob das Sozialamt der Wohngemeinde der EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 16.”
“Sachverhalt A.___ meldete sich im Oktober 2014 zum Bezug einer Ergänzungsleistung zu einer Viertelsrente der Invalidenversicherung an (EL-act. 151), die ihr mit einer Verfügung vom 24. Oktober 2014 rückwirkend per 1. Februar 2007 zugesprochen worden war (vgl. EL-act. 125–1). Mit einer Verfügung vom 16. Dezember 2015 sprach die EL-Durchführungsstelle der EL-Ansprecherin für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 eine Ergänzungsleistung zu; für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 wies sie das Leistungsbegehren mangels eines anspruchsbegründenden Ausgabenüberschusses ab (EL-act. 110). Den Berechnungsblättern zur Verfügung liess sich entnehmen (vgl. EL-act. 88 ff., 108 f. und 111 ff.), dass die EL-Durchführungsstelle für den gesamten Zeitraum von Februar 2007 bis und mit Dezember 2015 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der EL-Ansprecherin in der vom Art. 14a Abs. 2 ELV vorgegebenen Mindesthöhe angerechnet hatte. Dem Ehemann hatte sie für die Zeit von Februar bis und mit August 2007 eine Arbeitslosenentschädigung von 41’941 Franken, für die Zeit von September 2007 und mit Dezember 2007 ein Erwerbseinkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von 26’078 Franken und ein Taggeld der Kranken- bzw. Unfallversicherung von 31’029 Franken, für das Jahr 2008 ein Erwerbseinkommen von 42’882 Franken, für die Monate Januar und Februar 2009 eine Arbeitslosenentschädigung von 33’840 Franken, für die Zeit von März 2009 bis und mit Dezember 2009 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 28’320 Franken, für das Jahr 2010 ein Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit von 40’250 Franken und für die Zeit ab Januar 2011 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 28’320 Franken angerechnet. Die aus der rückwirkenden EL-Zusprache resultierende Nachzahlung wurde fast vollständig mit einer Rückforderung von Sozialhilfeleistungen verrechnet. Am 8. Januar 2016 erhob das Sozialamt der Wohngemeinde der EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 16.”
Se una persona parzialmente invaliÚ è, ai fini dell'assicurazione per l'invalidità, qualificata come non occupata, secondo la giurisprudenza non le dovrebbe essere imputato alcun reddito ipotetico ai sensi dell'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI; l'art. 14a cpv. 3 lett. a OPC-AVS/AI escluÞ in tal caso l'applicazione del cpv. 2.
“Für die Beantwortung der Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang ein EL-Bezüger oder eine in die Anspruchsberechnung einbezogene Person ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, sind insbesondere die Arbeitsfähigkeit, allfällige Betreuungspflichten, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen stehen könnten, und die Aussichten, auf dem massgebenden tatsächlichen Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden, ausschlaggebend. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat im hier massgebenden Zeitraum ab Juli 2014 einen Anspruch auf eine Viertelsrente (ab April 2022: auf eine halbe Rente) der Invalidenversicherung gehabt. Sie ist also teilinvalid gewesen. Da sie sich nach der Rentenzusprache der Invalidenversicherung zum Bezug einer Ergänzungsleistung für die Zeit ab April 2011 angemeldet hat, ist sie nicht „bloss“ als eine teilinvalide Ehefrau eines EL-Bezügers, sondern als eine „eigenständige“, teilinvalide EL-Bezügerin zu qualifizieren, was bedeutet, dass der Art. 14a ELV nach der Auffassung des Bundesgerichtes auf sie Anwendung findet. Die Beschwerdegegnerin hat ihr für die Zeit ab Juli 2014 in Anwendung des Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Betrag der um einen Drittel erhöhten Lebensbedarfspauschale für eine alleinstehende Person angerechnet. Sie hat offenbar übersehen, dass der Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV die Anwendung des Art. 14a Abs. 2 ELV ausschliesst, wenn die teilinvalide Person invalidenversicherungsrechtlich als nicht erwerbstätig qualifiziert worden ist. Der Wortlaut des Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV muss als verunglückt qualifiziert werden, denn die Nicht-Anwendung des Art. 14a Abs. 2 ELV hat notwendigerweise zur Folge, dass der Art. 11a ELG (respektive der altrechtliche Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) direkt anwendbar ist, was aber offenkundig das Gegenteil dessen ist, was der Verordnungsgeber bezweckt hat. Augenscheinlich soll nämlich einer invalidenversicherungsrechtlich als nicht erwerbstätig qualifizierten, teilinvaliden Person gar kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Dementsprechend sieht die Rz.”
Se in seguito a un accertamento dell'AI sussiste il diritto a una rendita intera oppure è stato assunto un grado d'invalidità che comporta la concessione di una rendita intera (p.es. 100%), tali accertamenti escludono di per sé, nel procedimento OPC-AVS/AI, l'imputazione di un reddito ipotetico da attività lucrativa in assenza di ulteriori elementi. Gli organi OPC-AVS/AI sono vincolati agli accertamenti effettuati dall'AI sulla menomazione della capacità di guadagno dovuta all'invalidità e non possono riconsiderarli a sfavore degli assicurati.
“Wie dem angefochtenen Einspracheentscheid zu entnehmen ist (Urk. 2 S. 1), basierte die strittige Anrechnung eines Erwerbseinkommens ab Juni 2020 darauf, dass die IV-Stelle die ganze Rente der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 20. Juni 2018 per August 2018 auf eine Viertelsrente herabgesetzt und das Sozialversicherungsgericht diese Verfügung mit dem Urteil vom 27. Februar 2020 bestätigt hatte. Die Anrechnung stützte sich somit auf die Regelung in Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV. Nachdem das Bundesgericht das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 27. Februar 2020 mit dem Urteil 9C_254/2020 vom 3. Dezember 2020 aufgehoben hatte und die Beschwerdeführerin somit ab August 2018 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, ist der Anwendung von Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV gemäss den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 5. Januar 2021 (Urk. 11) die Grundlage entzogen. Des Weiteren sind auch sonst keine Umstände ersichtlich oder geltend gemacht, welche die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens rechtfertigen würden, zumal der Zusprechung der ganzen Rente ein Invaliditätsgrad von 100 % zugrunde lag und sich die Durchführungsorgane und die Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit rechtsprechungsgemäss grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten haben (BGE 140 V 267 E. 2.3 und E. 5.1). Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2020 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und die Sache ist zur Neuberechnung der Zusatzleistungen ohne Anrechnung eines erzielbaren Erwerbseinkommens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.”
“Was die gesundheitliche Situation betrifft, wurde diese im Rahmen der Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle bereits beurteilt. Deshalb kann sie im Ergänzungsleistungs-Verfahren nicht erneut (und allenfalls unterschiedlich) beurteilt werden. Vielmehr sind die Ergänzungsleistungs-Organe an die Feststellungen der IV-Stelle gebunden (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Mithin stellt die gesundheitliche Situation gerade keinen invalidätsfremden Grund dar, der die Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV umzustossen vermöchte (BGE 140 V 267 E. 2.2; vgl. auch vgl. jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1822 N. 138; Rz.”
OPC-AVS/AI art. 14a n. 41 Per gli invalidi parziali, di norma quale periodo rilevante va preso in considerazione l'anno solare precedente; inoltre è rilevante il patrimonio esistente al 1° gennaio dell'anno di riferimento.
“Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV). Wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art.”
“Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen, welcher im Jahr 2020 bei Alleinstehenden Fr. 19‘450.-- betrug (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG).”
“Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen, welcher im Jahr 2020 bei Alleinstehenden Fr. 19‘450.-- betrug (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG).”
Se il beneficiario della prestazione non adempie agli obblighi imposti dall'organo d'esecuzione delle prestazioni complementari relativi alla ricerÊ di un impiego, o non fornisÎ le prove richieste, l'organo d'esecuzione può, ai sensi dell'art. 14a OPC-AVS/AI, computare un reddito ipotetico da attività lucrativa; ciò può comportare una corrispondente riduzione della prestazione complementare. La prassi mostra che ciò avviene di norma dopo appositi solleciti o avvisi.
“Im Februar 2017 teilte der EL-Bezüger der EL-Durchführungsstelle mit, dass er eine Wohnung gefunden habe (EL-act. 49 f.). Mit einer Verfügung vom 8. März 2017 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung um den vertraglich vereinbarten Mietzins von 13’080 Franken pro Jahr (EL-act. 48). Im November 2019 forderte die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger auf, ein Formular zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistung auszufüllen (EL-act. 29). Im März 2020 ging ihr das ausgefüllte Formular zu (EL-act. 21). Die AHV-Zweigstelle hatte vermerkt (EL-act. 21–8), dass der EL-Bezüger trotz zweimaliger Aufforderung nicht alle Unterlagen eingereicht habe. Im Formular hatte der EL-Bezüger angegeben, dass er kein Erwerbseinkommen erziele (EL-act. 21–5). Mit einem Schreiben vom 5. August 2020 teilte die EL-Durchführungsstelle dem EL-Bezüger mit (EL-act. 18), dass er verpflichtet sei, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Sollte er dieser Pflicht nicht nachkommen, werde sie mit Wirkung ab dem 1. März 2021 ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne des Art. 14a ELV anrechnen, was zu einer Herabsetzung der Ergänzungsleistung führen werde. Mit einem zweiten Schreiben vom selben Datum forderte sie den EL-Bezüger auf, eine Kündigungsbestätigung einzureichen (EL-act. 17). Der EL-Bezüger reagierte nicht auf diese Schreiben. Mit einer Verfügung vom 8. Oktober 2020 schloss die EL-Durchführungsstelle das Verfahren betreffend die periodische Überprüfung der Ergänzungsleistung ab; sie rechnete weiterhin ein jährliches Erwerbseinkommen von 3’510 Franken an, sodass der EL-Anspruch unverändert blieb (EL-act. 13). Am 19. Januar 2021 forderte sie den EL-Bezüger auf, Nachweise über allfällige Stellenbemühungen einzureichen (EL-act. 7). Der EL-Bezüger reagierte nicht auf dieses Schreiben. Mit einer Verfügung vom 18. Februar 2021 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. März 2021 von 2’098 Franken (vgl. EL-act. 11) auf 1’567 Franken pro Monat herab (EL-act. 6). Zur Begründung führte sie an, der EL-Bezüger habe nicht nachgewiesen, dass er sich ausreichend ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht habe, weshalb – anstelle des bis dahin weiter berücksichtigten Lohnes von 3’510 Franken (vgl.”
“Den Absageschreiben könne nur eine ordentliche Bewerbung entnommen werden. Der Versicherte erfülle die Auflage von acht schriftlichen Bewerbungen, wovon vier auf offene Stellen erfolgen müssten, klar nicht. Der Versicherte sei mehrmals auf die Folgen des Nichterfüllens aufmerksam gemacht worden. Daher sei ihm ab 1. November 2019 ein hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss Art. 14a ELV anzurechnen. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen per 1. November 2019 unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 19'450.-- pro Jahr neu auf Fr. 1'163.-- pro Monat fest (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung und ausserordentliche Ergänzungsleistungen; Dossier 1, act. 16). Zur Begründung hielt sie fest, dass die eingereichten Arbeitsbemühungen ihre Auflagen nicht erfüllten. Gemäss den eingereichten Absageschreiben handle es sich bis auf eine ordentliche Bewerbung um Blindbewerbungen. Daher werde ab 1. November 2019 ein hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss Art. 14a ELV von Fr. 19'450.-- pro Jahr angerechnet. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 7. November 2019 Einsprache (Dossier 1, act. 13). Er machte geltend, dass er sich jeden Monat auf mindestens vier ausgeschriebene Stellen beworben habe. Er könne lediglich diejenigen Antworten, die er erhalten habe, der EL-Durchführungsstelle weiterleiten. Auf zehn Blindbewerbungen sowie die letzten zwanzig Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen habe er lediglich je zwei Antworten erhalten. Am 5. Dezember 2019 forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten auf, ihr die Stelleninserate und die Übersichtsblätter der von Juni bis Oktober 2019 getätigten Bewerbungen zuzustellen (Dossier 1, act. 11). Der Versicherte antwortete am 3. Januar 2020, dass er sich nach dem Schreiben der EL-Durchführungsstelle − er könne nicht genau sagen, ob es "dieses" Schreiben gewesen sei, denke aber schon − mit einer "Frau" in der SVA (Sozialversicherungsanstalt) getroffen habe (Dossier 1, act. 7). Sie hätten sich darauf geeinigt, dass er mit seinen Arbeitsbemühungen so weitermachen könne.”
Al compimento dell’anno d’età, ai sensi dell’art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI, deve essere effettuata d’ufficio una revisione e la prestazione complementare deve essere adeguata di conseguenza.
“Altersjahr vollendet, ist ihnen kein hypothetisches Einkommen mehr anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV e contrario). Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die EL zur AHV und IV (WEL; gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2021) sieht vor, dass die EL-Stellen auf diesen Zeitpunkt hin von Amtes wegen eine Revision durchführen müssen und die Anpassung der EL auf den dem”
OPC-AVS/AI art. 14a n. 38 L'ufficio delle prestazioni complementari può astenersi dal computo di un ipotetico reddito da lavoro se il beneficiario dimostra che, nonostante una ricerÊ di lavoro duratura e intensa, non è riuscito a trovare un impiego. Nella fattispecie è stato richiesto, a titolo esemplificativo, che la ricerÊ sia considerata «sufficiente» provando di aver inviato mensilmente almeno otto candidature per posti effettivamente pubblicizzati oppure almeno 15 candidature a freddo o spontanî.
“Sachverhalt A.___ bezog seit Jahren Ergänzungsleistungen zu einer ganzen Rente der Invalidenversicherung. Mit einer Verfügung vom 23. Januar 2014 setzte die IV-Stelle die laufende ganze Rente per 1. März 2014 auf eine halbe Rente herab (act. G 4.2.58). Die EL-Durchführungsstelle erliess am 5. Februar 2014 eine Verfügung, mit der sie die laufende Ergänzungsleistung per 1. März 2014 erhöhte (act. G 4.2.54). Diese Verfügung enthielt den Hinweis, dass die EL-Durchführungsstelle ab September 2014, also sechs Monate nach der IV-Rentenherabsetzung, in Anwendung von Art. 14a ELV ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 19’210.-- anrechnen und die Ergänzungsleistung entsprechend herabsetzen werde. Sie werde von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens absehen, wenn der EL-Bezüger belege, dass er trotz einer andauernden und intensiven Stellensuche keine Arbeit finden könne. Die Arbeitsbemühungen gälten als "genügend", wenn monatlich mindestens acht ordentliche Bewerbungen auf tatsächlich freie Stellen oder mindestens 15 Blind- respektive Spontanbewerbungen per Telefon, persönlicher Vorsprache, E-Mail oder Kurzbrief erfolgten. Am 4. März 2015 forderte die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger auf (act. G 4.3.182), die Nachweise seiner Arbeitsbemühungen der vergangenen Monate einzureichen. Mit einer Verfügung vom 12. März 2015 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung mit Wirkung ab 1. April 2015 herab (act. G 4.3.176). In der Anspruchsberechnung berücksichtigte sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen des EL-Bezügers von Fr.”
Gli importi indicati all'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI vanno intesi come importi forfettari ovvero valori minimi. I contributi obbligatori alle assicurazioni sociali non devono essere detratti in aggiunta dall'importo forfettario; devono inveÎ essere considerati come spese ai sensi dell'art. 10 cpv. 3 lett. c LPC.
“3 hiervor Dargelegte sind Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes bei allen Personen - damit auch bei Teilinvaliden, denen ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist - als Ausgaben anzuerkennen (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG). Eine präzisierende Einschränkung besteht dort, wo obligatorische Sozialversicherungsbeiträge bereits im Rahmen der Ermittlung des jährlichen Erwerbseinkommens berücksichtigt werden, so gemäss Art. 11a ELV bei Erwerbstätigen. Entgegen der Ansicht des kantonalen Gerichts geht es daher nicht an, den von der Beschwerdeführerin effektiv geleisteten AHV/IV/ EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen gänzlich ausser Acht zu lassen. Hierauf läuft die Beurteilung der Vorinstanz jedoch - wie zu Recht gerügt - hinaus, indem unter Bezugnahme darauf, dass es sich beim hypothetischen Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV um ein "Nettoeinkommen" handle, eine Berücksichtigung abgelehnt wird. Ein "Nettobetrag" (vgl. CARIGIET/KOCH, a.a.O., Rz. 538) kann jedoch einzig in der Hinsicht angenommen werden, als dass die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge bei der Ermittlung des Einkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV - im Gegensatz zur Berechnung bei Erwerbstätigen (siehe vorne) - nicht abzuziehen sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG anwendbar bleibt (vgl. Urteile 9C_160/2018 vom 9. August 2018 E. 4.2, in: SVR 2018 EL Nr. 19 S. 49; P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 3-6; P 61/88 vom 10. Juli 1989 E. 5; siehe auch ZAK 1987 S. 544 ff.). In administrativer Hinsicht hat dies keinen erheblichen Zusatzaufwand zur Folge. Anstatt von einem "Nettobetrag" respektive "Nettoeinkommen" ist es daher - wie das BSV zu Recht vorbringt - angezeigt, bei den Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV von "Pauschalbeträgen" zu sprechen. Dies jedoch lediglich im dargelegten Sinne. Die Gesetzeslage lässt keine andere Würdigung zu. BGE 150 V 7 S. 12 Soweit die WEL anders als soeben dargelegt interpretiert werden muss, verstösst sie gegen zwingendes Bundesrecht (E. 2.3.3 hiervor) und ist daher nicht anwendbar (vgl. BGE 133 V 450 E. 2.2.4 mit Hinweis).”
“Der Beschwerdeführer ist im hier massgebenden Zeitraum nicht vollständig invalid gewesen; er hat keine ganze, sondern eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 61 Prozent bezogen, was bedeutet, dass er grundsätzlich ein Erwerbseinkommen hätte erzielen können. Da nicht nachgewiesen worden ist, dass er an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit und damit an der Erzielung eines entsprechenden Erwerbseinkommens gehindert gewesen wäre, hätte er gemäss den überzeugenden Ausführungen im Entscheid IV 2005/11 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 23. November 2005 (ab März 2002) ein Erwerbseinkommen erzielen können, das 90 Prozent (sog. Tabellenlohnabzug von zehn Prozent) von 50 Prozent (Arbeitsfähigkeitsgrad) des statistischen Zentralwertes der Hilfsarbeiterlöhne entsprochen hätte (56’894 Franken × 90% × 50% = 25’653 Franken für das Jahr 2002; vgl. EL-act. 373). Dieses zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist wesentlich höher als das von der Beschwerdegegnerin in Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit dem Art. 14a Abs. 2 ELV angerechnete Einkommen von lediglich zwei Dritteln der allgemeinen Lebensbedarfspauschale gewesen. Die Beschwerdegegnerin scheint übersehen zu haben, dass es sich bei den im Art. 14a Abs. 2 ELV genannten Beträgen nur um Minimalbeträge handelt, denn der Art. 14a Abs. 2 ELV sieht nach seinem völlig klaren Wortlaut vor, dass „mindestens“ diese Beträge anzurechnen sind. Der Umstand, dass im Anwendungsbereich des ELG – anders als im Anwendungsbereich des IVG – nicht der allgemeine und ausgeglichene, sondern der tatsächliche Arbeitsmarkt massgebend ist, rechtfertigt es nicht, den Betrag des hypothetischen Erwerbseinkommens bei der EL-Anspruchsberechnung grundsätzlich anders als den Betrag des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens bei der Invaliditätsbemessung festzusetzen, denn der allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt unterscheidet sich vom tatsächlichen Arbeitsmarkt nur bezüglich der Chancen auf eine Anstellung, denen aber nicht bei der Festsetzung des Betrages eines hypothetischen Erwerbseinkommens, sondern bei der Beantwortung der Frage, ob überhaupt ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei, Rechnung getragen wird.”
“Mit Bezug auf die telefonischen Blindbewerbungen gilt das Gleiche wie beim Beschwerdeführer: Laut dem Beschwerdeführer spricht auch seine Ehefrau sehr wenig Deutsch; die getätigten telefonischen Bewerbungen können daher nicht aussichtsreich gewesen sein. Dementsprechend muss auch der Ehefrau des Beschwerdeführers die Motivation, tatsächlich eine Arbeitsstelle finden und antreten zu wollen, abgesprochen werden. Die von der Ehefrau des Beschwerdeführers im Januar 2016 getätigten Arbeitsbemühungen sind somit als ungenügend zu beurteilen. Die Beschwerdegegnerin hat daher auch der Ehefrau ab dem 1. März 2016 zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 25'720.-- und der Ehefrau ein solches von Fr. 35'361.-- pro Jahr angerechnet. Gemäss der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen sind − entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung − die in Art. 14a Abs. 2 ELV genannten Erwerbseinkommen als Mindestbeträge zu interpretieren ("Invaliden unter 60 Jahren ist als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen: […]"). Soweit es einer invaliden Person im Einzelfall zumutbar ist, ein höheres Erwerbseinkommen zu erzielen, so ist ihr ein höheres hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen (zum Ganzen siehe RALPH JÖHL/PATRICIA USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV Soziale Sicherheit, 3. Auflage, N 136). Da keine zuverlässigere Grundlage vorhanden ist, ist für die Ermittlung des Betrages des hypothetischen Erwerbseinkommens gemäss der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen auf die Ergebnisse der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik abzustellen. Das vom Gericht ermittelte hypothetische Erwerbseinkommen für den Beschwerdeführer würde deshalb wesentlich höher ausfallen als das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 14a Abs.”
In applicazione dell'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI, i contributi obbligatori di previdenza sociale effettivamente versati, in particolare il contributo minimo AVS/AI/APG per le persone non esercitanti un'attività lucrativa, devono essere considerati quali spese riconosciute ai sensi dell'art. 10 cpv. 3 lett. c LPC, a condizione che siano stati addebitati alla persona parzialmente invaliÚ interessata nel relativo anno civile e pagati tempestivamente, e non fossero quindi più disponibili per il sostentamento.
“Davon zu unterscheiden ist jedoch die vorliegende Konstellation, in welcher es um Sozialversicherungsbeiträge geht, welche die Beschwerdeführerin effektiv zu leisten hatte und die ihr daher zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes nicht mehr zur Verfügung standen. Mit Blick auf das unter E. 2.3 hiervor Dargelegte sind Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes bei allen Personen - damit auch bei Teilinvaliden, denen ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist - als Ausgaben anzuerkennen (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG). Eine präzisierende Einschränkung besteht dort, wo obligatorische Sozialversicherungsbeiträge bereits im Rahmen der Ermittlung des jährlichen Erwerbseinkommens berücksichtigt werden, so gemäss Art. 11a ELV bei Erwerbstätigen. Entgegen der Ansicht des kantonalen Gerichts geht es daher nicht an, den von der Beschwerdeführerin effektiv geleisteten AHV/IV/ EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen gänzlich ausser Acht zu lassen. Hierauf läuft die Beurteilung der Vorinstanz jedoch - wie zu Recht gerügt - hinaus, indem unter Bezugnahme darauf, dass es sich beim hypothetischen Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV um ein "Nettoeinkommen" handle, eine Berücksichtigung abgelehnt wird. Ein "Nettobetrag" (vgl. CARIGIET/KOCH, a.a.O., Rz. 538) kann jedoch einzig in der Hinsicht angenommen werden, als dass die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge bei der Ermittlung des Einkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV - im Gegensatz zur Berechnung bei Erwerbstätigen (siehe vorne) - nicht abzuziehen sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG anwendbar bleibt (vgl. Urteile 9C_160/2018 vom 9. August 2018 E. 4.2, in: SVR 2018 EL Nr. 19 S. 49; P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 3-6; P 61/88 vom 10. Juli 1989 E. 5; siehe auch ZAK 1987 S. 544 ff.). In administrativer Hinsicht hat dies keinen erheblichen Zusatzaufwand zur Folge. Anstatt von einem "Nettobetrag" respektive "Nettoeinkommen" ist es daher - wie das BSV zu Recht vorbringt - angezeigt, bei den Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV von "Pauschalbeträgen" zu sprechen. Dies jedoch lediglich im dargelegten Sinne. Die Gesetzeslage lässt keine andere Würdigung zu.”
“Regeste Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG; Art. 14a Abs. 2 ELV; Berücksichtigung des AHV/ IV/EO-Mindestbeitrags für Nichterwerbstätige bei Teilinvaliden mit Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens als anerkannte Ausgabe. Der einer teilinvaliden, nichterwerbstätigen Person im fraglichen Kalenderjahr in Rechnung gestellte AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige, der von ihr rechtzeitig geleistet wurde und damit nicht mehr zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stand, stellt eine anerkannte Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG dar. Ihm ist bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für das betreffende Kalenderjahr Rechnung zu tragen (E. 2 und 3).”
Se sussiste un reddito ipotetico da attività lucrativa ai sensi dell'art. 14a OPC-AVS/AI, l'ufficio delle prestazioni complementari deve procedere d'ufficio a una revisione. Se il diritto alla rendita presso l'assicurazione per l'invalidità è ancora da esaminare, un computo ai sensi dell'art. 14a OPC-AVS/AI non può essere preso in considerazione provvisoriamente.
“der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen, vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228) müssen die EL-Stellen im Rahmen der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gemäss Art. 14a ELV von Amtes wegen eine Revision durchführen, wenn die versicherte Person das”
“Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet, wobei der Rentenanspruch gegenwärtig geprüft wird (act. I 7). Eine Anrechnung des Erwerbseinkommens nach Massgabe von Art. 14a ELV fällt somit derzeit ausser Betracht, so dass die Frage nach der gesundheitlich bedingten Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit aufgrund der im Recht liegenden Akten im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist (vgl. jedoch E. 3.5 hinten; Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1813 Rz. 131).”
Il reddito minimo ipotetico da lavoro menzionato nell'art. 14a OPC-AVS/AI deve essere inteso, secondo la giurisprudenza citata, come reddito netto. Di conseguenza, i contributi alle assicurazioni sociali sono già considerati; un'ulteriore deduzione dei contributi effettivamente versati come spese comporterebbe una doppia contabilizzazione.
“Das kantonale Gericht hat betreffend den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2021 erwogen, die Beschwerdeführerin sei 2021 58 Jahre alt geworden und beziehe eine Dreiviertelsrente der IV bei einem Invaliditätsgrad von 63 %. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens an sich und dessen Berechnung durch die Ausgleichskasse seien unbestritten geblieben. Ob es sich beim hypothetischen Einkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV um ein Brutto- oder Nettoerwerbseinkommen handle, lasse sich der Bestimmung nicht entnehmen. Die Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) spreche von einem Nettoeinkommen (Rz. 3424.02; gültig ab 1. April 2011; Stand 1. Januar 2021). Diese Auffassung werde in der Literatur geteilt und damit begründet, dass es unsinnig wäre, von den pauschalisierten hypothetischen Erwerbseinkommen unter anderem noch hypothetische Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Diese Betrachtungsweise überzeuge. Handle es sich somit beim Mindesterwerbseinkommen gemäss Art. 14a ELV um ein (hypothetisches) Nettoeinkommen, bedeute dies, dass die Sozialversicherungsbeiträge bereits in Abzug gebracht worden seien. Eine zusätzliche Anrechnung der effektiv bezahlten Sozialversicherungsbeiträge als Ausgabe würde demnach zu einer unzulässigen Doppelberücksichtigung führen. Die Verwaltung habe daher für die Zeit, in welcher sie der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Einkommen angerechnet habe, zu Recht keine Sozialversicherungsbeiträge als Ausgabenposition berücksichtigt.”
Nel settore delle prestazioni complementari occorre fare riferimento al mercato del lavoro regionale reale (ad es. la granÞ regione della Svizzera orientale); perciò, nei presenti provvedimenti, anziché gli importi minimi indicati all'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI, è stato assunto un reddito da lavoro ipotetico pari al 54% del valore mediano statistico dei salari degli operai non qualificati. Nella prassi è stata inoltre applicata una deduzione salariale tabellare regionale di cirÊ il 10% e si è tenuto conto del grado di capacità lavorativa (p. es. solo il 50% in caso di attività adattata alla patologia), nella misura in cui ciò è indicato nei provvedimenti.
“148) ein Einkommen von 54 Prozent (= 60% von 90%) des statistischen Zentralwertes der Hilfsarbeiterinnenlöhne im Jahr 2007 erzielen können, was einem Betrag von 27’565 Franken entsprochen hätte (vgl. den Anh. 2 der von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen Textausgabe des IVG, Stand 1. Januar 2012). Anders als in der Invalidenversicherung ist im Bereich der Ergänzungsleistung allerdings nicht auf den gesamtschweizerischen Zentralwert, sondern auf jenen in der Grossregion Ostschweiz abzustellen, da nicht der (fiktive) allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt, sondern der reale Arbeitsmarkt massgebend ist (vgl. etwa den Entscheid EL 2014/58 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 10. August 2016, E. 2.9). Dieser ist rund zehn Prozent tiefer als der gesamtschweizerische Wert. Damit ergibt sich ein zumutbarerweise erzielbares Einkommen von 24’808 Franken. Nach der Praxis des Versicherungsgerichtes (vgl. etwa die Entscheide EL 2016/34 vom 21. November 2017, E. 2.4, mit Hinweisen, EL 2018/52 vom 27. Juli 2020, E. 2.2 und EL 2017/8 vom 26. Februar 2018, E. 2.4) ist das unbesehene Abstellen auf die im Art. 14a Abs. 2 ELV genannten Mindestbeträge als gesetzwidrig zu qualifizieren, weil es für jene Fälle, in denen es der betroffenen Person gestützt auf den Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG möglich wäre, ein höheres als das im Art. 14a Abs. 2 ELV genannte Mindesteinkommen zu erzielen, zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung zwischen arbeitslosen Teilinvaliden und anderen arbeitslosen EL-Bezügern führen würde. Folglich muss für die Beschwerdeführerin während des gesamten hier massgebenden Zeitraums anstatt des im Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV genannten Mindestbetrages ein 54 Prozent des statistischen Zentralwertes der Hilfsarbeiterinnenlöhne entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat in der Zeit von März bis und mit Dezember 2009 sowie ab Januar 2011 (abgesehen von minimalen Einnahmen im Jahr 2013; vgl. E. 4.1) weder ein Erwerbseinkommen erzielt noch Erwerbsausfallsentschädigungen erhalten. Gemäss den überzeugenden Ausführungen im Entscheid IV 2017/393 des St.”
“Anders als in der Invalidenversicherung ist im Bereich der Ergänzungsleistung allerdings nicht auf den gesamtschweizerischen Zentralwert, sondern auf jenen in der Grossregion Ostschweiz abzustellen, da nicht der (fiktive) allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt, sondern der reale Arbeitsmarkt massgebend ist (vgl. etwa den Entscheid EL 2014/58 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 10. August 2016, E. 2.9). Dieser ist rund zehn Prozent tiefer als der gesamtschweizerische Wert. Damit ergibt sich ein zumutbarerweise erzielbares Einkommen von 24’808 Franken. Nach der Praxis des Versicherungsgerichtes (vgl. etwa die Entscheide EL 2016/34 vom 21. November 2017, E. 2.4, mit Hinweisen, EL 2018/52 vom 27. Juli 2020, E. 2.2 und EL 2017/8 vom 26. Februar 2018, E. 2.4) ist das unbesehene Abstellen auf die im Art. 14a Abs. 2 ELV genannten Mindestbeträge als gesetzwidrig zu qualifizieren, weil es für jene Fälle, in denen es der betroffenen Person gestützt auf den Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG möglich wäre, ein höheres als das im Art. 14a Abs. 2 ELV genannte Mindesteinkommen zu erzielen, zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung zwischen arbeitslosen Teilinvaliden und anderen arbeitslosen EL-Bezügern führen würde. Folglich muss für die Beschwerdeführerin während des gesamten hier massgebenden Zeitraums anstatt des im Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV genannten Mindestbetrages ein 54 Prozent des statistischen Zentralwertes der Hilfsarbeiterinnenlöhne entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat in der Zeit von März bis und mit Dezember 2009 sowie ab Januar 2011 (abgesehen von minimalen Einnahmen im Jahr 2013; vgl. E. 4.1) weder ein Erwerbseinkommen erzielt noch Erwerbsausfallsentschädigungen erhalten. Gemäss den überzeugenden Ausführungen im Entscheid IV 2017/393 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 28. November 2018 (vgl. act. G 3.3.227) hätte der Ehemann der Beschwerdeführerin eine leidensadaptierte Tätigkeit in einem Vollpensum verrichten können. Ein betriebswirtschaftlich-ökonomischer Nachteil, der es dem Ehemann der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätte, ein einem durchschnittlichen Lohn eines gesunden Hilfsarbeiters entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen, ist nicht ersichtlich, weshalb kein sogenannter Tabellenlohnabzug zu berücksichtigen ist.”
“Für den Beschwerdeführer ist dieselbe Berechnung ausgehend von den massgebenden statistischen Zentralwerten der Hilfsarbeiterlöhne durchzuführen, denn die im Art. 14a Abs. 2 ELV vorgesehenen Pauschalbeträge für das hypothetische Erwerbseinkommen sind gemäss dem klaren Wortlaut des Art. 14a Abs. 2 ELV nur jene Beträge, die „mindestens“ anzurechnen sind. Der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne hat sich im Jahr 2016 auf 66’803 Franken und im Jahr 2017 auf 67’102 Franken belaufen (vgl. die von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebene Textausgabe des IVG, 10. Aufl. 2019, Anh. 2). Im Jahr 2018 hat sich der Zentralwert des standardisierten Monatslohns für Hilfsarbeiter auf 5’417 Franken belaufen (Bundesamt für Statistik, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, TA1 2018, alle Branchen, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2018 ergibt sich für das Jahr 2018 ein Jahreslohn von 67’767 Franken. Von diesen Beträgen ist ein Abzug von zehn Prozent zu machen (Grossregion Ostschweiz); vom Restbetrag ist aufgrund des Arbeitsfähigkeitsgrades des Beschwerdeführers von 50 Prozent für leidensadaptierte Tätigkeiten nur die Hälfte zu berücksichtigen. Schliesslich sind die Sozialversicherungsabzüge von neun Prozent zu berücksichtigen.”
OPC-AVS/AI art. 14a n. 32 Se, nonostante limitazioni di salute, non risulti una volontà manifesta di lavorare o manchino ricerche di impiego documentabili, l'ente esecutore dell'OPC-AVS/AI può imputare un reddito ipotetico da attività lucrativa. Se tali ricerche risultano assenti ripetutamente o se in precedenza è già stato considerato un reddito ipotetico, ciò può comportare la prosecuzione dell'imputazione.
“83) teilte der Versicherte dem zuständigen EL-Sachbearbeiter unter anderem mit, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Er sei auch noch an Rheuma erkrankt. Am 14. September 2017 und 12. Oktober 2017 gingen weitere Bewerbungsunterlagen des Ehepaares bei der EL-Durchführungsstelle ein (Dossier 3, act. 79-4 ff., act. 80 f.). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 reduzierte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2018 auf die sog. Minimalgarantie (entspricht den Prämienpauschalen für die Krankenversicherung; Dossier 3, act. 75). Neu berücksichtigte sie in der Anspruchsberechnung neben dem hypothetischen Erwerbseinkommen des Versicherten von Fr. 25'720.-- ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 34'968.--. Zur Begründung hielt sie fest, aus dem Bewerbungsschreiben des Versicherten gehe hervor, dass er lediglich eine Stelle suche, weil die IV-Stelle dies als für ihn zumutbar erachte. Seine Äusserungen deuteten darauf hin, dass er sich nicht arbeitsfähig fühle. Da kein Arbeitswille ersichtlich sei, werde weiterhin das hypothetische Erwerbseinkommen nach Art. 14a ELV angerechnet. Auch bei der Ehefrau sei kein wirklicher Arbeitswille ersichtlich. Zudem seien der EL-Durchführungsstelle weder die angeforderten Bewerbungsschreiben noch die Stelleninserate zugestellt worden. Da die Ehefrau ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachkomme, werde ihr ab dem 1. Januar 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Die dagegen erhobene Einsprache (Dossier 3, act. 70) wies die EL-Durchführungsstelle am 19. April 2018 ab (Dossier 3, act. 65). Am 26. Mai 2018 leitete die EL-Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen ein (Dossier 3, act. 62). Der Versicherte gab im Revisionsformular unter anderem an, dass sein Sohn die ganze Wohnungsmiete bezahle (Dossier 3, act. 55-3). Er erhalte eine IV-Rente von Fr. 380.-- pro Monat. Die Ergänzungsleistungen bezahlten lediglich die Krankenkassenprämien. Ansonsten lebe er im Moment auf Kosten seines Sohnes (Dossier 3, act. 55-8). Am 26. Oktober 2018 bat der Versicherte darum, seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen nochmals zu überprüfen und auch ihn von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu befreien (Dossier 3, act.”
“50 Franken schuldete, der unter anderem eine Fernsehanschlussgebühr von 10.50 Franken beinhaltete (EL-act. I/32). Ein Buchungsbeleg vom 9. Februar 2022 wies eine Mietzinszahlung von 1’211.50 Franken aus (EL-act. I/30–3). Die EL-Durchführungsstelle wies den EL-Ansprecher am 17. März 2022 darauf hin (EL-act. I/23), dass sich seine Ehefrau um eine Arbeitsstelle bemühen müsse. Könne nicht nachgewiesen werden, dass sie sich ausreichend ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühe, müsse ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Am 3. Mai 2022 notierte eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle (EL-act. I/14 und I/12), der EL-Ansprecher habe früher bereits Ergänzungsleistungen bezogen. Dabei sei ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau berücksichtigt worden. Dem EL-Ansprecher und seiner Ehefrau habe also bewusst sein müssen, dass sich die Ehefrau weiter um eine Arbeitsstelle bemühen müsse. Die Ehefrau habe aber keine Stellenbemühungen getätigt. Folglich sei mit Wirkung ab dem Anspruchsbeginn ein hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss dem Art. 14a ELV anzurechnen. Der Mietzins für die Wohnung betrage nach wie vor 1’176.50 Franken. Die Überweisung vom 9. Februar 2022 enthalte zusätzlich einen Mietzins für einen Parkplatz von 35 Franken pro Monat (1’176.50 + 35.00 = 1’211.50 Franken). Die Kapitalleistung der beruflichen Vorsorge sei gemäss den eingereichten Belegen fast vollständig für die Rückzahlung von Schulden verbraucht worden. Die Krankenkassenprämien für die Zeit von Januar bis und mit Mai 2022 seien vom Sozialamt bezahlt worden. Mit einer Verfügung vom 17. Mai 2022 sprach die EL-Durchführungsstelle dem EL-Ansprecher eine Ergänzungsleistung von 1’112 Franken für den Monat Februar 2022 sowie von 1’146 Franken pro Monat für die Zeit ab März 2022 zu (EL-act. I/11). Den Berechnungsblättern zur Verfügung liess sich entnehmen (EL-act. I/2 ff.), dass die EL-Durchführungsstelle für die Monate Februar bis und mit Mai 2022 die Krankenkassenprämien von je 4’860 Franken, den Wohnungsmietzins von 12 × 1’166 Franken = 13’992 Franken sowie die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf eines Ehepaares von 29’415 Franken als Ausgaben und ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von 12’073 Franken (= [19’610 – 1’500] Franken × 2 ÷ 3), die Altersrente des EL-Ansprechers von 15’264 Franken sowie die Invalidenrente der Ehefrau von 12’048 Franken als Einnahmen berücksichtigt hatte; für den Monat Februar 2022 hatte sie zusätzlich eine „Kürzung Lebensbedarf“ von 405 Franken als weitere „Einnahme“ berücksichtigt, da sich der EL-Ansprecher im Februar 2022 in einer stationären Behandlung befunden hatte.”
Riferimento: OPC-AVS/AI art. 14a n. 31 Finché la domanÚ di rendita AI è ancora in fase di accertamento, il computo del reddito da attività lucrativa ai sensi dell'art. 14a OPC-AVS/AI non entra attualmente in considerazione. In questo momento la valutazione della compatibilità, per motivi di salute, a svolgere un'attività lucrativa deve avvenire sulla base degli atti presenti nel fascicolo.
“Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet, wobei der Rentenanspruch gegenwärtig geprüft wird (act. I 7). Eine Anrechnung des Erwerbseinkommens nach Massgabe von Art. 14a ELV fällt somit derzeit ausser Betracht, so dass die Frage nach der gesundheitlich bedingten Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit aufgrund der im Recht liegenden Akten im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist (vgl. jedoch E. 3.5 hinten; Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1813 Rz. 131).”
I redditi minimi indicati all'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI sono determinati in base alle categorie ivi elencate (lett. a–c) e sono collegati ai massimali per il fabbisogno previsti dalla LPC. Adeguamenti successivi dei massimali LPC comportano conseguentemente redditi ipotetici più elevati. Così, nei provvedimenti per il 2022 è stato indicato un reddito annuo ipotetico di Fr. 13'073.– (due terzi di Fr. 19'610.–); dal 1.1.2023, sulla base del nuovo massimale di Fr. 20'100.–, deve essere assunto Fr. 13'400.–. Valori di riferimento precedenti (p.es. Fr. 19'450.– per il 2020 e Fr. 19'610.– per il 2021) risultano altresì documentati nelle fonti.
“Dezember 2022 als auch ab dem 1. Januar 2023 bis auf weiteres ein hypothetisches Einkommen im Betrag von jährlich Fr. 13'073.-- angerechnet, was jedoch nur für das Jahr 2022 korrekt ist (aArt. 10 Abs. 1 ELG, in der bis 31. Dezember 2022 gültigen Fassung, i.V.m. Art. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [AS 2020 4619, 2021 376]; zwei Drittel von Fr. 19'610.-- [Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV]). Ab dem 1. Januar 2023 beträgt der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden Fr. 20'100.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung, i.V.m. Art. 1 der Verordnung 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.304]), womit ab dem 1. Januar 2023 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 13'400.-- hätte angerechnet werden müssen (zwei Drittel von Fr. 20'100.-- [Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV]). Da dies zu einem noch höheren Einnahmenüberschuss als bereits festgelegt führt, ändert dies am Ergebnis jedoch nichts.”
“Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: Der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 40 bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c).”
“Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen, welcher im Jahr 2020 bei Alleinstehenden Fr. 19‘450.-- betrug (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG).”
“Diagnosen und aktuelle Befunde oder Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes enthält die genannte Bescheinigung keine. Daher und angesichts der Tatsache, dass die rentenzusprechende Verfügung der Invalidenversicherung nur rund ein Jahr vor dem angefochtenen Einspracheentscheid erging, ist nicht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in dieser kurzen Zeitspanne massgeblich verschlechtert hat. Es ist daher gemäss der rentenzusprechenden Verfügung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Autolackierer nicht mehr tätig sein kann, jedoch in einer leichten Hilfsarbeitertätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig ist, woraus ein Invaliditätsgrad von 55 % resultiert (Urk. 3/2 S. 10). Da der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist und kein Einkommen erzielt (vgl. vorstehende E. 3.1), gilt somit die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG und es ist ihm grundsätzlich ein hypothetisches Einkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in der Höhe von Fr. 19'450.-- für den Anspruch ab dem 1. Oktober 2019 beziehungsweise ab 1. Januar 2021 von Fr. 19'610.-- anzurechnen (Urk. 12/33 f., Urk. 12/49).”
Gli importi indicati nell'art. 14a cpv. 2 dell'OPC-AVS/AI costituiscono valori minimi; in singoli casi possono essere computati anche redditi da attività lucrativa superiori, ragionevolmente conseguibili.
“Als Erwerbseinkommen wird invaliden Personen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG). Gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV ist invaliden Personen unter 60 Jahren als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50% (lit. a), der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60% (lit.”
“Der Beschwerdeführer ist im hier massgebenden Zeitraum nicht vollständig invalid gewesen; er hat keine ganze, sondern eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 61 Prozent bezogen, was bedeutet, dass er grundsätzlich ein Erwerbseinkommen hätte erzielen können. Da nicht nachgewiesen worden ist, dass er an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit und damit an der Erzielung eines entsprechenden Erwerbseinkommens gehindert gewesen wäre, hätte er gemäss den überzeugenden Ausführungen im Entscheid IV 2005/11 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 23. November 2005 (ab März 2002) ein Erwerbseinkommen erzielen können, das 90 Prozent (sog. Tabellenlohnabzug von zehn Prozent) von 50 Prozent (Arbeitsfähigkeitsgrad) des statistischen Zentralwertes der Hilfsarbeiterlöhne entsprochen hätte (56’894 Franken × 90% × 50% = 25’653 Franken für das Jahr 2002; vgl. EL-act. 373). Dieses zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist wesentlich höher als das von der Beschwerdegegnerin in Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit dem Art. 14a Abs. 2 ELV angerechnete Einkommen von lediglich zwei Dritteln der allgemeinen Lebensbedarfspauschale gewesen. Die Beschwerdegegnerin scheint übersehen zu haben, dass es sich bei den im Art. 14a Abs. 2 ELV genannten Beträgen nur um Minimalbeträge handelt, denn der Art. 14a Abs. 2 ELV sieht nach seinem völlig klaren Wortlaut vor, dass „mindestens“ diese Beträge anzurechnen sind. Der Umstand, dass im Anwendungsbereich des ELG – anders als im Anwendungsbereich des IVG – nicht der allgemeine und ausgeglichene, sondern der tatsächliche Arbeitsmarkt massgebend ist, rechtfertigt es nicht, den Betrag des hypothetischen Erwerbseinkommens bei der EL-Anspruchsberechnung grundsätzlich anders als den Betrag des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens bei der Invaliditätsbemessung festzusetzen, denn der allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt unterscheidet sich vom tatsächlichen Arbeitsmarkt nur bezüglich der Chancen auf eine Anstellung, denen aber nicht bei der Festsetzung des Betrages eines hypothetischen Erwerbseinkommens, sondern bei der Beantwortung der Frage, ob überhaupt ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei, Rechnung getragen wird.”
La disposizione dell'art. 14a OPC-AVS/AI non è automaticamente applicabile per analogia al coniuge che non ha diritto a una rendita. Se inveÎ l'assenza del diritto alla rendita è conseguenza di una decisione dell'Assicurazione per l'invalidità (AI), la determinazione dell'invalidità ivi operata è vincolante per gli organi di esecuzione delle prestazioni complementari.
“Die Festsetzung des anrechenbaren Verzichtseinkommens der nicht rentenberechtigten Ehegatten ist im Gesetz nicht geregelt, sondern nach der Verwaltungs- und Gerichtspraxis ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]) zu berücksichtigen. Massgebende Kriterien für die Zumutbarkeit, die Arbeitskraft beruflich einzusetzen, sind die berufliche Ausbildung und die bisherige berufliche Tätigkeit, die Sprachkenntnisse, das Alter, der Gesundheitszustand und die familiäre Situation; aus der Situation auf dem Arbeitsmarkt ergibt sich sodann, in welchem Mass ein an sich zumutbarer Einsatz der Arbeitskraft tatsächlich verwertbar ist (vgl. BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 220 f. Rz 557 ff.; Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1812 ff. Rz 131 ff.), wobei die fehlende Verwertbarkeit in der Regel mit erfolglosen Arbeitsbemühungen nachzuweisen ist (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1814 ff. Rz 132). Die Regelung in Art. 14a ELV ist bei der Festsetzung des Verzichtseinkommens des nicht rentenberechtigten Ehegatten nicht analog anwendbar (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 222 Rz 563); soweit jedoch der fehlenden Rentenberechtigung des Ehegatten ein Entscheid der Invalidenversicherung zugrunde liegt, ist die invalidenversicherungsrechtliche Invaliditätsbemessung für die Durchführungsorgane der Zusatzleistungen ebenfalls verbindlich (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.1 und 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 4.3).”
Se opera l'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI, ciò inverte l'onere della prova: se l'impossibilità di valorizzare la capacità di guadagno residua rimane non provata, il reddito viene computato; la persona assicurata deve dimostrare l'impossibilità con la preponderanza delle probabilità. A tal fine, di regola sono necessari tentativi concreti e infruttuosi di ricerÊ di lavoro, sufficienti sotto il profilo qualitativo e quantitativo. Secondo la giurisprudenza, si possono esigere cirÊ dieci‑dodici candidature al mese; lettere di candidatura superficiali o redatte in modo rudimentale sono considerate insufficienti.
“In verfahrensrechtlicher Hinsicht zieht die Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV eine Umkehr der Beweislast nach sich: Bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, wird das entsprechende Einkommen angerechnet. Die versicherte Person hat den Beweis des Gegenteils zu erbringen, wenn sie diese Rechtsfolge verhindern will. Dabei muss die Unverwertbarkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, was in der Regel konkrete, erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen voraussetzt. Erforderlich sind qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen. Nach der Rechtsprechung dürfen von versicherten Personen rund zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat verlangt werden. In qualitativer Hinsicht gelten Stellenbemühungen als unzureichend, wenn sich die versicherte Person zwar um Arbeit bemüht, ihre Bewerbungsschreiben jedoch so oberflächlich und rudimentär abfasst, dass von ernsthaften Bewerbungen nicht gesprochen werden kann (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Juni 2024, 8C_659/2023, E. 4, vom 29.”
“In verfahrensrechtlicher Hinsicht zieht die Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV eine Umkehr der Beweislast nach sich: Bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, wird das entsprechende Einkommen angerechnet. Die versicherte Person hat den Beweis des Gegenteils zu erbringen, wenn sie diese Rechtsfolge verhindern will. Dabei muss die Unverwertbarkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, was in der Regel konkrete, erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen voraussetzt. Erforderlich sind qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen. Nach der Rechtsprechung dürfen von versicherten Personen rund zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat verlangt werden. In qualitativer Hinsicht gelten Stellenbemühungen als unzureichend, wenn sich die versicherte Person zwar um Arbeit bemüht, ihre Bewerbungsschreiben jedoch so oberflächlich und rudimentär abfasst, dass von ernsthaften Bewerbungen nicht gesprochen werden kann (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Juni 2024, 8C_659/2023, E. 4, vom 29.”
La presunzione relativa contenuta nell'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI comporta, in seÞ procedurale, un'inversione dell'onere della prova: se resta non provata l'impossibilità di sfruttare la capacità di guadagno residua, va imputato un reddito ipotetico da lavoro. La persona assicurata deve dimostrare il contrario. Secondo la giurisprudenza, di regola è richiesto il criterio della preponderanza delle probabilità, il che in genere presuppone sforzi concreti e infruttuosi di ricerÊ di un impiego, adeguati dal punto di vista qualitativo e quantitativo.
“In verfahrensrechtlicher Hinsicht zieht die Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV eine Umkehr der Beweislast nach sich: Bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, wird das entsprechende Einkommen angerechnet. Die versicherte Person hat den Beweis des Gegenteils zu erbringen, wenn sie diese Rechtsfolge verhindern will. Dabei muss die Unverwertbarkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, was in der Regel konkrete, erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen voraussetzt. Erforderlich sind qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen. Nach der Rechtsprechung dürfen von versicherten Personen rund zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat verlangt werden. In qualitativer Hinsicht gelten Stellenbemühungen als unzureichend, wenn sich die versicherte Person zwar um Arbeit bemüht, ihre Bewerbungsschreiben jedoch so oberflächlich und rudimentär abfasst, dass von ernsthaften Bewerbungen nicht gesprochen werden kann (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Juni 2024, 8C_659/2023, E. 4, vom 29.”
“Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). In verfahrensrechtlicher Hinsicht zieht die Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV eine Umkehr der Beweislast nach sich: Bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, wird das entsprechende Einkommen angerechnet. Die versicherte Person hat den Beweis des Gegenteils zu erbringen, wenn sie diese Rechtsfolge verhindern will. Dabei muss die Unverwertbarkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, was in der Regel konkrete, erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen voraussetzt. Erforderlich sind qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Mai 2023, 9C_217/2023, E. 5.2.3). Insbesondere wird auch durch den Bezug von Sozialhilfe die Vermutung im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht widerlegt (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 561).”
“In letzter Instanz besteht Einigkeit darüber, dass der - nicht erwerbstätigen - Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum vom 1. November 2020 bis 31. Dezember 2021 in einer leichten, sitzenden, leidensgerechten Tätigkeit ein Arbeitspensum von 75 % zumutbar war, dies bei einer zusätzlichen Leistungsminderung von 30 %. Nach den in E. 3.2 erwähnten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ist ihr daher grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Art. 14a Abs. 2 ELV enthält diesbezüglich als Verfahrensvereinfachung die widerlegbare Vermutung, dass es teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die darin festgelegten Grenzbeträge im Sinne eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu erzielen (BGE 141 V 343 E. 5.1 am Ende). In verfahrensrechtlicher Hinsicht zieht die Vermutung gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV eine Umkehr der Beweislast nach sich: Bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, wird das entsprechende Einkommen angerechnet. Die versicherte Person hat den Beweis des Gegenteils zu erbringen, wenn sie diese Rechtsfolge verhindern will (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 215 N. 543). Dabei muss die Unverwertbarkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, was in der Regel konkrete, erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen voraussetzt (Urteil 9C_426/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1). Erforderlich sind qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen (BGE 140 V 267 E. 5.3). In qualitativer Hinsicht gelten Stellenbemühungen als unzureichend, wenn sich die versicherte Person zwar um Arbeit bemüht, ihre Bewerbungsschreiben jedoch so oberflächlich und rudimentär abfasst, dass von ernsthaften Bewerbungen nicht gesprochen werden kann (vgl. Urteil 8C_576/2023 vom 29. April 2024 E.”
“In verfahrensrechtlicher Hinsicht zieht die Vermutung gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV eine Umkehr der Beweislast nach sich: Bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, wird das entsprechende Einkommen angerechnet. Die versicherte Person hat den Beweis des Gegenteils zu erbringen, wenn sie diese Rechtsfolge verhindern will (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 215 N. 543). Dabei muss die Unverwertbarkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, was in der Regel konkrete, erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen voraussetzt (Urteil 9C_426/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 216 N. 544). Erforderlich sind qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen (BGE 140 V 267 E. 5.3). Nach der Rechtsprechung dürfen von versicherten Personen rund zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat verlangt werden (BGE 141 V 365 E. 4.1; Urteil 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.3.3). In qualitativer Hinsicht gelten Stellenbemühungen als unzureichend, wenn sich die versicherte Person zwar um Arbeit bemüht, ihre Bewerbungsschreiben jedoch so oberflächlich und rudimentär abfasst, dass von ernsthaften Bewerbungen nicht gesprochen werden kann (AVIG-Praxis ALE Rz.”
“Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3). Dies hat eine Umkehr der objektiven Beweislast zur Folge, indem bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, dieses Arbeitsvermögen zu verwerten, das dem Invaliditätsgrad des Versicherten entsprechende Erwerbseinkommen angerechnet wird. Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Versicherte auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (BGE 117 V 153 E. 2c S. 156; Urteil P 35/06 vom 9. Oktober 2007, E. 2.1).”
Citazione: OPC-AVS/AI art. 14a n. 25 La disposizione comporta un'inversione dell'onere della prova: la persona assicurata deve dimostrare che la capacità di guadagno residua non è sfruttabile. La non sfruttabilità deve essere dimostrata con il grado della probabilità preponderante. Ciò richieÞ, di norma, concreti e attuali sforzi di ricerÊ di lavoro riferiti al periodo di valutazione e privi di successo, che siano adeguati sia sotto il profilo qualitativo sia quantitativo. Secondo la giurisprudenza, si può chiedere agli assicurati di inoltrare cirÊ dieci-dodici candidature al mese.
“In verfahrensrechtlicher Hinsicht zieht die Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV eine Umkehr der Beweislast nach sich: Bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, wird das entsprechende Einkommen angerechnet. Die versicherte Person hat den Beweis des Gegenteils zu erbringen, wenn sie diese Rechtsfolge verhindern will. Dabei muss die Unverwertbarkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, was in der Regel konkrete, erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen voraussetzt. Erforderlich sind qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen. Nach der Rechtsprechung dürfen von versicherten Personen rund zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat verlangt werden. In qualitativer Hinsicht gelten Stellenbemühungen als unzureichend, wenn sich die versicherte Person zwar um Arbeit bemüht, ihre Bewerbungsschreiben jedoch so oberflächlich und rudimentär abfasst, dass von ernsthaften Bewerbungen nicht gesprochen werden kann (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Juni 2024, 8C_659/2023, E. 4, vom 29.”
“In letzter Instanz besteht Einigkeit darüber, dass der - nicht erwerbstätigen - Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum vom 1. November 2020 bis 31. Dezember 2021 in einer leichten, sitzenden, leidensgerechten Tätigkeit ein Arbeitspensum von 75 % zumutbar war, dies bei einer zusätzlichen Leistungsminderung von 30 %. Nach den in E. 3.2 erwähnten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ist ihr daher grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Art. 14a Abs. 2 ELV enthält diesbezüglich als Verfahrensvereinfachung die widerlegbare Vermutung, dass es teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die darin festgelegten Grenzbeträge im Sinne eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu erzielen (BGE 141 V 343 E. 5.1 am Ende). In verfahrensrechtlicher Hinsicht zieht die Vermutung gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV eine Umkehr der Beweislast nach sich: Bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, wird das entsprechende Einkommen angerechnet. Die versicherte Person hat den Beweis des Gegenteils zu erbringen, wenn sie diese Rechtsfolge verhindern will (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 215 N. 543). Dabei muss die Unverwertbarkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, was in der Regel konkrete, erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen voraussetzt (Urteil 9C_426/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1). Erforderlich sind qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen (BGE 140 V 267 E. 5.3). In qualitativer Hinsicht gelten Stellenbemühungen als unzureichend, wenn sich die versicherte Person zwar um Arbeit bemüht, ihre Bewerbungsschreiben jedoch so oberflächlich und rudimentär abfasst, dass von ernsthaften Bewerbungen nicht gesprochen werden kann (vgl. Urteil 8C_576/2023 vom 29. April 2024 E.”
“In verfahrensrechtlicher Hinsicht zieht die Vermutung gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV eine Umkehr der Beweislast nach sich: Bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, wird das entsprechende Einkommen angerechnet. Die versicherte Person hat den Beweis des Gegenteils zu erbringen, wenn sie diese Rechtsfolge verhindern will (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 215 N. 543). Dabei muss die Unverwertbarkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, was in der Regel konkrete, erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen voraussetzt (Urteil 9C_426/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 216 N. 544). Erforderlich sind qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen (BGE 140 V 267 E. 5.3). Nach der Rechtsprechung dürfen von versicherten Personen rund zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat verlangt werden (BGE 141 V 365 E. 4.1; Urteil 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.3.3). In qualitativer Hinsicht gelten Stellenbemühungen als unzureichend, wenn sich die versicherte Person zwar um Arbeit bemüht, ihre Bewerbungsschreiben jedoch so oberflächlich und rudimentär abfasst, dass von ernsthaften Bewerbungen nicht gesprochen werden kann (AVIG-Praxis ALE Rz.”
“Für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 31. März 2019 liegen keine Arbeitsbemühungen vor, was unbestritten ist (Beschwerde S. 5 Rz. 12). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass Stellenbemühungen auch in diesem Zeitraum erfolglos geblieben wären, da nicht ersichtlich sei, was die Beschwerdeführerin damals "attraktiver gemacht hätte für den Arbeitsmarkt als während der 3-jährigen Bewerbungszeit" (Replik S. 3 Rz. 5), so liefe dies auf eine Umkehr der Beweislast zu Lasten der Beschwerdegegnerin hinaus. In der Tat ist es jedoch an der Beschwerdeführerin, die bei Nichterreichen der in Art. 14a Abs. 2 ELV festgelegten Grenzbeträge statuierte Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte umzustossen (vgl. E. 2.4 vorne). Dieser Beweis ist mittels echtzeitlicher Arbeitsbemühungen zu erbringen und es kann nicht aus später erfolgten Stellenbewerbungen auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einem zeitlich vorausgehenden Beurteilungszeitraum geschlossen werden. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend, dass der Umstand, wonach damals das Abklärungsverfahren der IV noch hängig war, am Erfordernis schadenmindernder Vorkehren im Sinne von (ernsthaften) Arbeitsbemühungen etwas geändert hätte (vgl. Müller, a.a.O., Art. 11 N. 549).”
Gli importi indicati all'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI devono intendersi come importi minimi. Nella misura in cui, nel singolo caso, sia ragionevole attendersi che una persona invaliÚ possa conseguire un reddito da lavoro più elevato, deve essere computato un corrispondente reddito ipotetico più alto. Nel determinare l'importo ipotetico maggiore si deve far riferimento a basi di confronto adeguate (p. es. rilevazione della struttura salariale, valori mediani regionali, salari tabellari); contestualmente vanno considerati la ragionevolezza a livello individuale e le qualifiche della persona assicurata.
“14a Abs. 2 ELV genannten Erwerbseinkommen als Mindestbeträge zu interpretieren ("Invaliden unter 60 Jahren ist als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen: […]"). Soweit es einer invaliden Person im Einzelfall zumutbar ist, ein höheres Erwerbseinkommen zu erzielen, so ist ihr ein höheres hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen (zum Ganzen siehe RALPH JÖHL/PATRICIA USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV Soziale Sicherheit, 3. Auflage, N 136). Da keine zuverlässigere Grundlage vorhanden ist, ist für die Ermittlung des Betrages des hypothetischen Erwerbseinkommens gemäss der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen auf die Ergebnisse der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik abzustellen. Das vom Gericht ermittelte hypothetische Erwerbseinkommen für den Beschwerdeführer würde deshalb wesentlich höher ausfallen als das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV ermittelte. Da auch unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer angerechneten (wohl zu tiefen) hypothetischen Erwerbseinkommens ein Einnahmenüberschuss resultiert und die hypothetischen Erwerbseinkommen bei einer Neuanmeldung ohne Bindung an frühere Entscheide neu berechnet würden, kann die exakte Höhe der anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommen offen bleiben. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat ab dem 1. März 2016 somit keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP Die Beschwerde wird abgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.”
“b ELV darf also – entgegen dem den eigentlichen Sinn und Zweck verschleiernden Wortlaut – nicht daran anknüpfen, ob eine versicherte Person in einer geschützten Werkstätte tätig ist, sondern sie muss voraussetzen, dass die Resterwerbsfähigkeit objektiv nur noch in einem geschützten Rahmen verwertbar ist. Würde man nicht an der zumutbaren Resterwerbsfähigkeit, sondern allein daran anknüpfen, ob eine versicherte Person gerade in einer geschützten Werkstätte tätig ist, hätte die Anwendung des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV gesetzwidrige und das Gleichbehandlungsgebot verletzende Resultate zur Folge. Folglich spielt es für den vorliegenden Fall keine Rolle, ob der Beschwerdeführer in einer geschützten Werkstätte erwerbstätig gewesen ist. Massgebend ist nur, ob es ihm zumutbar gewesen ist, seine Resterwerbsfähigkeit in der freien Wirtschaft zu verwerten. Das ist gemäss dem überzeugend begründeten Gutachten von Dr. B.___ vom 13. Juli 2016 überwiegend wahrscheinlich der Fall gewesen. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erweist sich damit als rechtmässig. Bezüglich des Betrages des anrechenbaren Erwerbseinkommens hat die Beschwerdegegnerin aber offenbar übersehen, dass der im Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV erwähnte Betrag nach dem klaren Wortlaut des Art. 14a Abs. 2 ELV nur eine untere Grenze im Sinne eines Mindestbetrages darstellt, der als hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Da das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen vorliegend deutlich höher als dieser Mindestbetrag gewesen ist, wäre es gesetzes- und verfassungswidrig (das Gleichbehandlungsgebot verletzend), wenn nur dieser Mindestbetrag als hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet würde. Zusammenfassend haben sich die anrechenbaren Einnahmen in der Zeit bis und mit Mai 2014 auf insgesamt 65’516 Franken belaufen (Rentenleistungen, Erwerbseinkommen der Ehefrau, Krankentaggeld und Vermögensertrag). In der Zeit von Juni bis und mit Dezember 2014 hat das Einnahmentotal 36’098 Franken betragen (Rentenleistungen, Krankentaggeld und Vermögensertrag). Für den Monat Januar 2015 sind Einnahmen von insgesamt 47’642 Franken anzurechnen (Rentenleistungen, Krankentaggeld und Vermögensertrag). In den Monaten Februar bis und mit April 2015 hat der Beschwerdeführer kein Krankentaggeld, aber dafür eine Arbeitslosenentschädigung und neu eine Rente der beruflichen Vorsorge bezogen.”
“etwa den Entscheid EL 2014/58 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 10. August 2016, E. 2.9). Dieser ist rund zehn Prozent tiefer als der gesamtschweizerische Wert. Damit ergibt sich ein zumutbarerweise erzielbares Einkommen von 24’808 Franken. Nach der Praxis des Versicherungsgerichtes (vgl. etwa die Entscheide EL 2016/34 vom 21. November 2017, E. 2.4, mit Hinweisen, EL 2018/52 vom 27. Juli 2020, E. 2.2 und EL 2017/8 vom 26. Februar 2018, E. 2.4) ist das unbesehene Abstellen auf die im Art. 14a Abs. 2 ELV genannten Mindestbeträge als gesetzwidrig zu qualifizieren, weil es für jene Fälle, in denen es der betroffenen Person gestützt auf den Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG möglich wäre, ein höheres als das im Art. 14a Abs. 2 ELV genannte Mindesteinkommen zu erzielen, zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung zwischen arbeitslosen Teilinvaliden und anderen arbeitslosen EL-Bezügern führen würde. Folglich muss für die Beschwerdeführerin während des gesamten hier massgebenden Zeitraums anstatt des im Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV genannten Mindestbetrages ein 54 Prozent des statistischen Zentralwertes der Hilfsarbeiterinnenlöhne entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat in der Zeit von März bis und mit Dezember 2009 sowie ab Januar 2011 (abgesehen von minimalen Einnahmen im Jahr 2013; vgl. E. 4.1) weder ein Erwerbseinkommen erzielt noch Erwerbsausfallsentschädigungen erhalten. Gemäss den überzeugenden Ausführungen im Entscheid IV 2017/393 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 28. November 2018 (vgl. act. G 3.3.227) hätte der Ehemann der Beschwerdeführerin eine leidensadaptierte Tätigkeit in einem Vollpensum verrichten können. Ein betriebswirtschaftlich-ökonomischer Nachteil, der es dem Ehemann der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätte, ein einem durchschnittlichen Lohn eines gesunden Hilfsarbeiters entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen, ist nicht ersichtlich, weshalb kein sogenannter Tabellenlohnabzug zu berücksichtigen ist. Betreuungspflichten, die die Ausübung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit verhindert hätten, haben nicht bestanden.”
“Anders als in der Invalidenversicherung ist im Bereich der Ergänzungsleistung allerdings nicht auf den gesamtschweizerischen Zentralwert, sondern auf jenen in der Grossregion Ostschweiz abzustellen, da nicht der (fiktive) allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt, sondern der reale Arbeitsmarkt massgebend ist (vgl. etwa den Entscheid EL 2014/58 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 10. August 2016, E. 2.9). Dieser ist rund zehn Prozent tiefer als der gesamtschweizerische Wert. Damit ergibt sich ein zumutbarerweise erzielbares Einkommen von 24’808 Franken. Nach der Praxis des Versicherungsgerichtes (vgl. etwa die Entscheide EL 2016/34 vom 21. November 2017, E. 2.4, mit Hinweisen, EL 2018/52 vom 27. Juli 2020, E. 2.2 und EL 2017/8 vom 26. Februar 2018, E. 2.4) ist das unbesehene Abstellen auf die im Art. 14a Abs. 2 ELV genannten Mindestbeträge als gesetzwidrig zu qualifizieren, weil es für jene Fälle, in denen es der betroffenen Person gestützt auf den Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG möglich wäre, ein höheres als das im Art. 14a Abs. 2 ELV genannte Mindesteinkommen zu erzielen, zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung zwischen arbeitslosen Teilinvaliden und anderen arbeitslosen EL-Bezügern führen würde. Folglich muss für die Beschwerdeführerin während des gesamten hier massgebenden Zeitraums anstatt des im Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV genannten Mindestbetrages ein 54 Prozent des statistischen Zentralwertes der Hilfsarbeiterinnenlöhne entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat in der Zeit von März bis und mit Dezember 2009 sowie ab Januar 2011 (abgesehen von minimalen Einnahmen im Jahr 2013; vgl. E. 4.1) weder ein Erwerbseinkommen erzielt noch Erwerbsausfallsentschädigungen erhalten. Gemäss den überzeugenden Ausführungen im Entscheid IV 2017/393 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 28. November 2018 (vgl. act. G 3.3.227) hätte der Ehemann der Beschwerdeführerin eine leidensadaptierte Tätigkeit in einem Vollpensum verrichten können. Ein betriebswirtschaftlich-ökonomischer Nachteil, der es dem Ehemann der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätte, ein einem durchschnittlichen Lohn eines gesunden Hilfsarbeiters entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen, ist nicht ersichtlich, weshalb kein sogenannter Tabellenlohnabzug zu berücksichtigen ist.”
“Geburtstag aus invaliditätsfremden Gründen (vgl. E. 2.2.3) nicht möglich gewesen, ein Einkommen in der Höhe des in Art. 14 Abs. 2 ELG statuierten Grenzbetrages zu erzielen. Der Vorbehalt der Vorinstanz, nach Art. 14a Abs. 2 ELV würde einer versicherten Person der Mindestbetrag eines hypothetischen Einkommens angerechnet werden, ungeachtet eines tieferen konkreten Verzichtseinkommens, zielt somit an den vorliegend bestehenden Umständen vorbei. Ebenso verfängt der Einwand des kantonalen Gerichts nicht, sofern es den Grenzbeträgen in Art. 14a Abs. 2 ELV mit Blick auf den zumutbarerweise erzielbaren Lohn einer beruflich gut qualifizierten Person die Anwendung versagt. Denn unbestrittenermassen verfügt der Beschwerdeführer nicht über derartige Qualifikationen. Das Invalideneinkommen, auf welches im vorinstanzlichen Entscheid abgestellt wurde, basiert nämlich auf dem Tabellenlohn eines Hilfsarbeiters. Entgegen der Stellungnahme der Vorinstanz vom 2. September 2021 ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Anwendung von Art. 14a Abs. 2 ELV hier gesetzes- oder verfassungswidrig sein soll. Es gibt daher keinen Anlass, die Verordnungsbestimmung in diesem Verfahren vorfrageweise auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit zu prüfen, hat eine solche Prüfung doch nur insoweit zu erfolgen, als die im Einzelfall zur Anwendung gelangte Norm für den Fall massgeblich ist (BGE 143 V 208 E. 3.3). Es ist folglich entsprechend den dem Einspracheentscheid vom 25. April 2019 zugrunde liegenden Berechnungen im Jahr 2013 und im Jahr 2014 bis zum”
OPC-AVS/AI art. 14a n. 23 Un aumento dell'importo da computare ai sensi dell'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI è contrario al diritto federale se viene disposto nonostante la persona assicurata non si sia opposta alle misure di integrazione professionale dell'assicurazione per l'invalidità.
“Die Beschwerdeführerin rügt sodann die Höhe des ihr angerechneten Verzichtseinkommens von Fr. 24'808.- (anstatt Fr. 24'186.- wie von der SVA in Anwendung von Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV festgesetzt) als bundesrechtswidrig. Es kann offen bleiben, ob das kantonale Gericht mit dieser Anpassung die Beschwerdeführerin unzulässigerweise schlechter gestellt hat ohne sie hierzu vorgängig anzuhören. Bundesrechtswidrig ist jedenfalls die Erhöhung des gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV anwendbaren Betrages, ohne dass sich die versicherte Person beruflichen Integrationsmassnahmen der Invalidenversicherung widersetzt hätte (vgl. BGE 141 V 343 E. 5.4 f. mit Hinweisen).”
Nella presente decisione l'autorità ha computato, tenendo conto di una franchigia di Fr. 1'500.--, due terzi del reddito minimo per gli invalidi parziali (cfr. art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI in conn. con art. 10 cpv. 1 lett. a n. 1 LPC).
“Streitig ist zunächst die Anrechnung eines Verzichtseinkommens für Teilinvalide. Der Beschwerdeführerin wurde mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 7. April 2022 ab 1. Juni 2020 bei einem nach Massgabe der gemischten Methode (Erwerb 70 %, Haushalt 30 %) ermittelten Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsinvalidenrente (samt Kinderrenten) zugesprochen (act. II 9 S. 1-6), wobei im erwerblichen Bereich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zugrunde gelegt wurde (S. 4). Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung eines Freibetrags von Fr. 1'500.-- zwei Drittel (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) der Mindesteinkommen für Teilinvalide an (Fr. 20'100.--; vgl. Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG sowie Ziffer”
“Streitig ist zunächst die Anrechnung eines Verzichtseinkommens für Teilinvalide. Der Beschwerdeführerin wurde mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 7. April 2022 ab 1. Juni 2020 bei einem nach Massgabe der gemischten Methode (Erwerb 70 %, Haushalt 30 %) ermittelten Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsinvalidenrente (samt Kinderrenten) zugesprochen (act. II 9 S. 1-6), wobei im erwerblichen Bereich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zugrunde gelegt wurde (S. 4). Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung eines Freibetrags von Fr. 1'500.-- zwei Drittel (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) der Mindesteinkommen für Teilinvalide an (Fr. 20'100.--; vgl. Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG sowie Ziffer”
Se il reddito da lavoro effettivo non raggiunge la misura minima prevista dall’art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI oppure in assenza di un’attività lavorativa effettiva, può essere assunto un reddito ipotetico da lavoro. Si presume, in tal caso, che vi sia una rinuncia ai redditi ai sensi dell’art. 11 cpv. 1 lett. g LPC. Tale presunzione può essere confutata mediante la prova che ostacoli alla valorizzazione non riconducibili all’invalidità (ad es. età, scarsa istruzione o conoscenze linguistiche, circostanze personali, situazione concreta del mercato del lavoro) rendono eccessivamente difficile o impossibile lo sfruttamento della residua capacità di guadagno.
“Prämienpauschale Krankenversicherung) auf Fr. 1'163.-- reduziert. Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2019 zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 19'450.-- pro Jahr angerechnet hat. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach den Art. 10 und 11 ELG sowie den Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte, auf die verzichtet worden ist. Invaliden EL-Ansprechern wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG), mindestens jedoch der in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV angegebenen Grenzbetrag, angerechnet. Wird dieser nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2019, 9C_515/2018 E. 2.2 f. mit Hinweisen). Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist zu verzichten, wenn der invalide EL-Bezüger trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann erfüllt, wenn der EL-Bezüger beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende, aber erfolglose Stellenbemühungen nachweist (vgl.”
“Würde man der Argumentation der Beschwerdegegnerin folgen, hätte sie dem Sozialamt eine Zahlung überwiesen, die sich auf keine Verfügung stützen könnte, was augenscheinlich als gesetzwidrig qualifiziert werden müsste. Die Ergänzungsleistung für das Jahr 2014 muss notwendigerweise auch jenen Teil umfassen, der die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung abdeckt. Nur bezüglich des Vollzugs ist eine Besonderheit zu beachten, nämlich die Drittauszahlung an das Sozialamt anstelle der Drittauszahlung an die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Das Gericht hat im Rückweisungsentscheid vom 11. Oktober 2016 von Erwägungen zum hypothetischen Erwerbseinkommen abgesehen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. August 2010 bis 31. Oktober 2016 ein hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss dem Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV als Einnahme angerechnet. Invaliden EL-Ansprechern wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG), mindestens jedoch der in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV angegebene Grenzbetrag, angerechnet. Wird dieser nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das der EL-Ansprecher tatsächlich realisieren könnte. Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist zu verzichten, wenn der EL-Ansprecher trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann erfüllt, wenn er beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende, aber erfolglose Stellenbemühungen nachweist (vgl.”
“Dies kann nur so interpretiert werden, dass es die diesbezügliche Argumentation des Versicherungsgerichts als überzeugend angesehen hat. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht nur die Sachverhaltsentwicklung bis zur Eröffnung der einspracheweise angefochtenen Verfügung, d.h. bis 6. Februar 2016, beurteilt. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach den Art. 10 und 11 ELG sowie den Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte, auf die verzichtet worden ist. Invaliden EL-Ansprechern wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG), mindestens jedoch der in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV angegebenen Grenzbetrag, angerechnet. Wird dieser nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte. Unter dem Titel des bei der Berechnung der Ergänzungsleistung anrechenbaren Verzichtseinkommens ist grundsätzlich auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers zu berücksichtigen. Dabei ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (vgl.”
“b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) ist die jährliche Ergänzungsleistung beim Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung der anrechenbaren Einnahmen auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen. Die hypothetischen Erwerbseinkommen könnten deshalb frühestens per 1. Oktober 2018 aus der Berechnung genommen werden. Soweit sich der angefochtene Einspracheentscheid auf den EL-Anspruch vor dem 1. Oktober 2018 bezieht, ist er somit rechtswidrig und (ersatzlos) aufzuheben. Demnach ist nachfolgend lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Ehegatten ab dem 1. Oktober 2018 bis zum 31. August 2019 zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet hat. Invaliden EL-Bezügern wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG), mindestens jedoch der in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV angegebene Grenzbetrag, angerechnet. Wird dieser nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte. Unter dem Titel des bei der Berechnung der Ergänzungsleistung anrechenbaren Verzichtseinkommens ist grundsätzlich auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Bezügers zu berücksichtigen. Dabei ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (vgl.”
Secondo l'art. 14a cpv. 3 dell'OPC-AVS/AI, il cpv. 2 non si appliÊ quando l'invalidità è stata accertata ai sensi dell'art. 27 OAI oppure quando la persona invaliÚ è occupata in un laboratorio ai sensi dell'art. 3 cpv. 1 lett. a della LIPIn.
“Gemäss Art. 14a Abs. 3 ELV ist Abs. 2 dieser Bestimmung indes nicht anwendbar, wenn die Invalidität von Nichterwerbstätigen, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, auf Grund von Art. 27 IVV festgelegt wurde (lit. a), oder wenn die invalide Person in einer Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet. Selbst bei Teilinvaliden ist die Ausübung einer Erwerbsfähigkeit bis mindestens zum Alter von 60 Jahren nicht auszuschliessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.2 mit Hinweise auf Urteil 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 3.2.2 f.). Für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 hat der Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG Fr. 19'450.-- (Art. 1 lit. a der Verordnung 19 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; SR.”
“Gemäss Art. 14a Abs. 3 ELV ist Abs. 2 dieser Bestimmung indes nicht anwendbar, wenn die Invalidität von Nichterwerbstätigen, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, auf Grund von Art. 27 IVV festgelegt wurde (lit. a), oder wenn die invalide Person in einer Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet. Selbst bei Teilinvaliden ist die Ausübung einer Erwerbsfähigkeit bis mindestens zum Alter von 60 Jahren nicht auszuschliessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.2 mit Hinweise auf Urteil 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 3.2.2 f.). Für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 hat der Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG Fr. 19'450.-- (Art. 1 lit. a der Verordnung 19 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; SR.”
Secondo l'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI agli invalidi viene imputato un reddito minimo da attività lucrativa o un reddito ipotetico da attività lucrativa soltanto fino al compimento del 60° anno di età; pertanto, l'imputazione cessa dal 60° anno di età.
“Altersjahr vollendet hatte und weil der nach der konstanten Praxis des Bundesgerichtes gesetzmässige Art. 14a Abs. 2 ELV die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nur bis zur Vollendung des”
“Nach Art. 14a Abs. 2 ELV wird Invaliden unter 60 Jahren ein Mindesterwerbseinkommen angerechnet, dessen Höhe vom Grad der Invalidität abhängt. Die Anrechnung entfällt demnach ab dem Alter von 60 Jahren. Die am TT. April 1962 (act. II 1 S. 1) geborene Beschwerdeführerin erreichte am TT. April 2022 das”
La decisione di grado inferiore ha l'obbligo di motivare perché l'art. 14a cpv. 3 OPC-AVS/AI non è applicabile; nella causa 8C_205/2024 la decisione di grado inferiore ha esposto tale motivazione dettagliatamente.
“Die Rüge der Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV; zur daraus abgeleiteten Begründungspflicht vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen) ist unbegründet. Die Vorinstanz legte eingehend dar, weshalb sie Art. 14a Abs. 3 ELV als nicht anwendbar erachtete. Wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten.”
Anche in caso di impiego a tempo parziale non retribuito può essere corrisposta un'indennità d'integrazione; in tal modo può essere raggiunto l'importo limite ai sensi dell'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI. Nel caso in esame la soglia non è stata raggiunta (per mezza rendita d'invalidità per il 2020: Fr. 19'450.–), per cui opera la presunzione legale di rinuncia al reddito.
“Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. Oktober 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Invalidenrente (vgl. Urk. 10/282-283). Auf Vermittlung des HEKS arbeitet er seit dem 6. Januar 2017 in der Y.___ mit einem Pensum von drei Stunden pro Tag an jeweils vier Tagen in der Woche, wobei seine Aufgabe in der Grob- und Feinsortierung der Medien besteht. Hierfür erhält er kein Einkommen. Der Einsatz berechtigt jedoch zum Bezug einer Integrationszulage (vgl. Arbeitsvereinbarung in Urk. 9/54). Damit erreicht er den Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV beim Bezug einer halben Invalidenrente im Jahr 2020 waren dies Fr. 19'450.-- - nicht, weshalb grundsätzlich die gesetzliche Vermutung eines Einkommensverzichts greift (vorstehend E. 1.3, E. 1.5).”
Se la persona assicurata non consegue reddito da attività lucrativa nel periodo di valutazione pertinente, si appliÊ, ai sensi dell'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI, la presunzione che possa sfruttare la capacità lavorativa residua e conseguire gli importi-limite fissati nell'ordinanza; se l'importo-limite non viene raggiunto, ciò può essere considerato una rinuncia volontaria al reddito da attività lucrativa.
“WEL in der ab 1. Januar 2023 in Kraft gestandenen Fassung), ausmachend Fr. 12'400.-- (act. II 15 S. 7, 9; 17 S. 2 f. Ziff. 2.1-2.4; vgl. E. 2.3.1 vorne). Weil die Beschwerdeführerin trotz medizinisch-theoretisch attestierter Arbeitsfähigkeit von 50 % im erwerblichen Bereich im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) keiner Erwerbstätigkeit nachging bzw. keinen Verdienst erzielte (Art. 14a Abs. 1 ELV), greift die in Art. 14a Abs. 2 ELV statuierte Vermutung, wonach die teilinvalide Beschwerdeführerin die festgelegten Grenzbeträge erzielen respektive die Restarbeitsfähigkeit verwerten kann bzw. – anders gewendet – bei Nichterreichen des betreffenden Grenzbetrages ein freiwilliger Verzicht auf Erwerbseinkünfte im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG besteht (vgl. E. 2.3.2 vorne; Müller, a.a.O., Art. 11 N. 546). Dabei hat die Beschwerdegegnerin korrekt berücksichtigt, dass im Falle eines nach der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrades für die Frage, welche Litera der Bestimmung des Art. 14a Abs. 2 ELV zur Anwendung gelangt, einzig die Einschränkung im erwerblichen Teil massgebend ist (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350). Da diese im Falle der Beschwerdeführerin 50 % beträgt, ist lit. b (Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 %) massgebend.”
“Gemäss IV-Verfügung vom 4. Oktober 2019 (act. II 27 S. 3-12) bestand bei der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum hinsichtlich einer leichten sitzenden sowie den Leiden angepassten Tätigkeit eine 75%ige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsminderung von 20 % (seit November 2017) bzw. 30 % (seit März 2019 [S. 7]). Da die Beschwerdeführerin während des gesamten Beurteilungszeitraums (vgl. E. 1.2 vorne) keiner Erwerbstätigkeit nachging bzw. keinen Verdienst erzielte (Art. 14a Abs. 1 ELV), greift die in Art. 14a Abs. 2 ELV statuierte Vermutung, wonach die teilinvalide Beschwerdeführerin die festgelegten Grenzbeträge erzielen respektive die Restarbeitsfähigkeit verwerten kann bzw. – anders gewendet – bei Nichterreichen dieses Grenzbetrages ein freiwilliger Verzicht auf Erwerbseinkünfte im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG besteht (Müller, a.a.O., Art. 11 N. 546). Dies ist denn auch grundsätzlich unbestritten.”
OPC-AVS/AI art. 14a n. 15 Agli invalidi viene imputato, di regola, come reddito da attività lucrativa l'importo che hanno effettivamente realizzato nel periodo di riferimento. La determinazione del periodo di riferimento è stabilita in base alle norme emanate dal Consiglio federale.
“Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Invaliden unter 60 Jahren ist bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 % jedoch mindestens der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG als Erwerbseinkommen (Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV), bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % der Höchstbetrag gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV) anzurechnen.”
“Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG bestimmt der Bundesrat die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen und bei Witwen ohne minderjährige Kinder. Danach wird Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV [SR 831.301]). Gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV ist Invaliden unter 60 Jahren als Erwerbseinkommen mindestens anzurechnen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit. a), der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit.”
art. 14a cpv. 3 OPC-AVS/AI deve essere interpretato nel senso che l'eccezione non si appliÊ già quando la persona assicurata è di fatto occupata in un'officina protetta. Ciò che rileva è inveÎ che la capacità di guadagno residua possa oggettivamente essere valorizzata solo in un ambito protetto. Un'applicazione che faccia riferimento soltanto alla mera occupazione effettiva determinerebbe differenze arbitrarie di trattamento ed è respinta nelle fonti.
“Der Verordnungsgeber hat im Art. 14a ELV eine spezifische Regelung betreffend die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens einer teilinvaliden Person aufgestellt, die nach der seit Jahrzehnten konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die (direkte) Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) für Teilinvalide zumindest weitgehend ausschliessen soll. In diesem Sinne wird auch der Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV ausgelegt, laut dem der Art. 14a Abs. 2 ELV nicht zur Anwendung kommt, wenn die teilinvalide Person in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG (SR 831.26) arbeitet: Ist diese Voraussetzung erfüllt, kommt nicht etwa der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) zur Anwendung, sondern es wird von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abgesehen. Diese Interpretation des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV kann aber nur dann für sich in Anspruch nehmen, gesetzmässig zu sein, wenn der Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV als ein Beispiel für einen (relativ häufigen) Anwendungsfall einer Unfähigkeit der versicherten Person verstanden wird, ein nennenswertes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die ratio hinter dem Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV muss also lauten: Wenn eine versicherte Person in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG arbeitet, weil sie ihre Resterwerbsfähigkeit nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt verwerten kann, ist kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Anwendung des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV darf also – entgegen dem den eigentlichen Sinn und Zweck verschleiernden Wortlaut – nicht daran anknüpfen, ob eine versicherte Person in einer geschützten Werkstätte tätig ist, sondern sie muss voraussetzen, dass die Resterwerbsfähigkeit objektiv nur noch in einem geschützten Rahmen verwertbar ist. Würde man nicht an der zumutbaren Resterwerbsfähigkeit, sondern allein daran anknüpfen, ob eine versicherte Person gerade in einer geschützten Werkstätte tätig ist, hätte die Anwendung des Art.”
“2 ELV nicht zur Anwendung kommt, wenn die teilinvalide Person in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG (SR 831.26) arbeitet: Ist diese Voraussetzung erfüllt, kommt nicht etwa der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) zur Anwendung, sondern es wird von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abgesehen. Diese Interpretation des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV kann aber nur dann für sich in Anspruch nehmen, gesetzmässig zu sein, wenn der Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV als ein Beispiel für einen (relativ häufigen) Anwendungsfall einer Unfähigkeit der versicherten Person verstanden wird, ein nennenswertes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die ratio hinter dem Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV muss also lauten: Wenn eine versicherte Person in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG arbeitet, weil sie ihre Resterwerbsfähigkeit nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt verwerten kann, ist kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Anwendung des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV darf also – entgegen dem den eigentlichen Sinn und Zweck verschleiernden Wortlaut – nicht daran anknüpfen, ob eine versicherte Person in einer geschützten Werkstätte tätig ist, sondern sie muss voraussetzen, dass die Resterwerbsfähigkeit objektiv nur noch in einem geschützten Rahmen verwertbar ist. Würde man nicht an der zumutbaren Resterwerbsfähigkeit, sondern allein daran anknüpfen, ob eine versicherte Person gerade in einer geschützten Werkstätte tätig ist, hätte die Anwendung des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV gesetzwidrige und das Gleichbehandlungsgebot verletzende Resultate zur Folge. Folglich spielt es für den vorliegenden Fall keine Rolle, ob der Beschwerdeführer in einer geschützten Werkstätte erwerbstätig gewesen ist. Massgebend ist nur, ob es ihm zumutbar gewesen ist, seine Resterwerbsfähigkeit in der freien Wirtschaft zu verwerten. Das ist gemäss dem überzeugend begründeten Gutachten von Dr. B.___ vom 13. Juli 2016 überwiegend wahrscheinlich der Fall gewesen. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erweist sich damit als rechtmässig.”
“Unter Berücksichtigung eines sogenannten Tabellenlohnabzuges von zehn Prozent und eines weiteren Abzuges von zehn Prozent, der aus der Erfahrungstatsache resultiert, dass die Löhne in der Grossregion Ostschweiz rund zehn Prozent tiefer als die gesamtschweizerischen Löhne sind, sowie eines Abzuges von insgesamt neun Prozent für die Sozialversicherungsbeiträge an die AHV, die IV, die EO, die Nichtberufsunfallversicherung und die berufliche Vorsorge hätte der Beschwerdeführer folglich ab Mai 2015 ein jährliches Erwerbseinkommen von 29’469 Franken (= 60% × 90% × 90% × 91% × 66’633 Franken im Jahr 2015; vgl. den Anhang 2 der von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen Textausgabe des IVG, 10. Aufl. 2019) erzielen können. Grundsätzlich müsste gestützt auf den Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG ein Anteil von zwei Dritteln des den Freibetrag von 1’000 Franken übersteigenden Betrages, also 18’979 Franken, als hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Der Verordnungsgeber hat im Art. 14a ELV eine spezifische Regelung betreffend die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens einer teilinvaliden Person aufgestellt, die nach der seit Jahrzehnten konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die (direkte) Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) für Teilinvalide zumindest weitgehend ausschliessen soll. In diesem Sinne wird auch der Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV ausgelegt, laut dem der Art. 14a Abs. 2 ELV nicht zur Anwendung kommt, wenn die teilinvalide Person in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG (SR 831.26) arbeitet: Ist diese Voraussetzung erfüllt, kommt nicht etwa der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) zur Anwendung, sondern es wird von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abgesehen. Diese Interpretation des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV kann aber nur dann für sich in Anspruch nehmen, gesetzmässig zu sein, wenn der Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV als ein Beispiel für einen (relativ häufigen) Anwendungsfall einer Unfähigkeit der versicherten Person verstanden wird, ein nennenswertes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die ratio hinter dem Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV muss also lauten: Wenn eine versicherte Person in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG arbeitet, weil sie ihre Resterwerbsfähigkeit nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt verwerten kann, ist kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen.”
Alle persone invaliÞ è in linê di principio imputato l'importo che hanno effettivamente guadagnato nel periodo rilevante (art. 14a cpv. 1 OPC-AVS/AI). Per le persone invaliÞ di età inferiore a 60 anni, l'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI stabilisÎ tuttavia dei livelli minimi per il reddito da attività lucrativa da imputare (redditi minimi scaglionati in base al grado di invalidità). Ad esempio, per il grado d'invalidità 40–49% nel 2024 la giurisprudenza ha indicato Fr. 26'800.-- quale importo minimo rilevante.
“Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: Der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 40 bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c).”
“Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: Der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 40 bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c). Bei einem IV-Grad von (wie vorliegend) 40 bis 49 % waren dies 2024 Fr. 26'800.--.”
“Als Erwerbseinkommen wird invaliden Personen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG). Gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV ist invaliden Personen unter 60 Jahren als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50% (lit. a), der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60% (lit.”
Citazione: OPC-AVS/AI art. 14a n. 12 Per i coniugi, nella valutazione di un'attività lavorativa ragionevole o della sua ragionevole estensione va considerato il caso concreto. A tal fine devono essere esaminati, tra l'altro, lo stato di salute, le conoscenze linguistiche, la formazione, l'attività svolta fino a quel momento, la situazione concreta del mercato del lavoro nonché, ove pertinente, la durata dell'assenza dall'attività lavorativa. Al coniuge deve essere concesso un termine di transizione realistico per l'assunzione di un'attività lavorativa o per l'aumento dell'orario di lavoro.
“Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist aArt. 14a ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 52 E. 3.2.1). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2018 EL Nr.”
In presenza di una formazione iniziale — cioè quando l'interessato non possieÞ né una formazione professionale né esperienza lavorativa — non è ammessa la computazione di un reddito da lavoro ipotetico ai sensi dell'art. 14a OPC-AVS/AI.
“Aufgrund des progredient verlaufenden Geburtsgebrechens sehe sich der Beschwerdeführer ausserdem mit regelmässigen medizinischen Verlaufskontrollen konfrontiert. Der Beschwerdeführer absolviere sein Informatikstudium somit unter zweifellos erschwerenden Umständen. Mit dem Vollzeitstudium, das für sich allein schon sehr anspruchsvoll sei, und den weiteren Umständen, welche die Körperbehinderung mit sich bringe, sei die dem Beschwerdeführer zumutbare Belastung ausgeschöpft. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine invalide Person im Sinne des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30). Die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sei gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG von Vornherein unzulässig, da der Beschwerdeführer kein Einkommen erziele. Selbst wenn es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine invalide Person i.S.v. Art. 14a ELV handeln sollte, sei die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens unzulässig. Der Beschwerdeführer verfüge nämlich über keine berufliche Ausbildung und über keine Berufserfahrung. Damit unterscheide er sich von den Personen in den von der Beschwerdegegnerin zitierten Entscheiden. Er befinde sich vielmehr in der Erstausbildung. Dem Beschwerdeführer stünden somit rückwirkend ab Februar 2019 Ergänzungsleistungen zu. Der Rechtsvertreter reichte einen Austrittsbericht des F.___ vom 12. März 2020 betreffend eine Hospitalisation vom 31. Januar 2020 bis 12. März 2020 ein (act. G 1.1.1). Darin waren unter anderem die Diagnosen einer Meningomyelocele mit kompletter Paraplegie sub L3/4 (7. Januar 2020 Untethering Cord LWK3 unter Spinal cord monitoring, D.___) und einer neurogenen Wirbelsäulenfehlstellung (lumbale Hyperlordose mit linkskonvexer Skoliose mit dekompensierter Sitzhaltung) aufgeführt worden. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 12. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde (act.”
L'art. 14a cpv. 3 OPC-AVS/AI escluÞ l'applicazione del cpv. 2 nei casi in cui l'invalidità di persone non occupate sia stata accertata ai sensi dell'art. 28a cpv. 2 LAI oppure la persona interessata lavori in un laboratorio ai sensi dell'art. 3 cpv. 1 lett. a LIPIn. In caso di determinazione mista (parzialmente occupazionale, parzialmente non occupazionale) la valutazione dell'invalidità dell'AI vincola soltanto per la parte occupazionale; la possibilità, ipotizzata nel cpv. 2, di conseguire redditi minimi può essere confutata dagli erogatori di prestazioni.
“Der Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG hat im Jahre 2020 Fr. 19'450.-- (Art. 1 lit. a der Verordnung 19 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; SR.831.304) und im Jahre 2021 Fr. 19'610.-- (Art. 1 lit. a der Verordnung 21 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; SR.831.304) betragen. Gemäss Art. 14a Abs. 3 ELV, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, ist Abs. 2 dieser Bestimmung nicht anwendbar, wenn die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund von Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt wurde (lit. a); oder wenn die invalide Person in einer Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet (lit. b). Selbst bei Teilinvaliden ist die Ausübung einer Erwerbsfähigkeit bis mindestens zum Alter von 60 Jahren nicht auszuschliessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf Urteil 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 3.2.2 f.).”
“a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung vom Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG auszugehen ist. Der Anrechnung nach Art. 14a Abs. 2 ELV liegt die Vermutung zugrunde, dass die EL-berechtigte Person in der Lage ist, die entsprechenden Mindesteinkünfte zu erzielen; diese Anrechnung stellt somit einen Anwendungsfall der Regelung zu den Verzichtseinkünften nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG dar. Die Vermutung kann von den Leistungsansprechern widerlegt werden; diese können objektive und subjektive Umstände geltend machen, welche die Realisierung eines Erwerbseinkommens verhindern oder erschweren (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 215 Rz 543, unter anderem mit Hinweis auf BGE 117 V 156). Die Invaliditätsbemessung der IV-Stellen als solche ist demgegenüber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich verbindlich für die mit den Zusatzleistungsansprüchen befassten Durchführungsorgane und für die Sozialversicherungsgerichte (BGE 140 V 267 E. 2.3 und E. 5.1). Gemäss Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV gilt die Regelung zur Anrechnung eines invaliditätsgradabhängigen hypothetischen Erwerbseinkommens allerdings dort nicht, wo die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund der Vorschriften in Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt worden ist. Für Personen, die invalidenversicherungsrechtlich als Versicherte zu qualifizieren sind, die nur teilweise erwerbstätig und andernteils in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich (insbesondere im Haushalt) tätig sind und deren Invalidität somit nach der sogenannten gemischten Methode bemessen wird (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG), ist die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung daher nur insoweit verbindlich, als sie sich auf den erwerblichen Bereich bezieht (BGE 141 V 343 E. 5.7 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 117 V 202 E. 2c).”
Il ricorso all'assistenza sociale non escluÞ di principio la presunzione della sfruttabilità della capacità lavorativa residua. Se, per mancanza di sfruttabilità, occorre discostarsi dai redditi minimi ipoteticamente da computare ai sensi dell'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI, ciò deve essere verificato e documentato sulla base degli sforzi di ricerÊ di lavoro presentati; motivi quali lunga durata del soggiorno, permesso di domicilio (permesso C), età o insufficiente conoscenza della lingua non comportano automaticamente un esito negativo.
“5 Rz. 9) – die Vermutung im Sinne der genannten Bestimmung nicht widerlegt wird (vgl. E. 2.4 vorne). Dass sodann familiäre Gründe der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegengestanden hätten, ist weder ersichtlich noch wird dergleichen geltend gemacht. Im Übrigen sind an die Ausübung von (hier zur Diskussion stehenden) …tätigkeiten keine besonderen Voraussetzungen hinsichtlich Qualifikation und Alter geknüpft, so dass bei der seit über 30 Jahren in der Schweiz lebenden, über die Niederlassungsbewilligung C (act. II 1 S. 1) sowie über langjährige berufliche Erfahrung im Sinne einer bis März 2014 erfolgten Teilnahme im (ersten) Arbeitsmarkt verfügenden (act. II 27 S. 13; 36 S. 3) Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres auf fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen werden kann. Ob es ihr im Hinblick auf die vorgebrachten invaliditätsfremden Gründe wie Alter und mangelnde Sprachkenntnisse (Beschwerde S. 6 f. Rz. 17 f.) bei Aufbietung allen guten Willens unmöglich war, die in Art. 14a Abs. 2 ELV festgelegten hypothetischen Einkommensgrenzbeträge tatsächlich zu realisieren, ist deshalb anhand der eingereichten Stellenbemühungen zu prüfen (vgl. E. 2.5 vorne). Dabei ist den Parteien folgend (vgl. act. II 59 S. 4 E. 2.4; Beschwerde S. 4 f. Rz. 11) der Beurteilungszeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) für die Frage der Anrechenbarkeit eines Mindesteinkommens in die Perioden vom 1. Februar 2018 bis 31. März 2019, 1. April 2019 bis 31. Oktober 2020 und 1. November 2020 bis 31. Dezember 2021 aufzuteilen.”
“3/10/2; vgl. auch Urk. 3/10/4). Zur Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers konnte in diesem Zeitpunkt keine abschliessende Aussage gemacht werden, da sein Gesundheitszustand nicht bekannt war (Urk. 3/10/3). Die seinerzeitige Eingliederungsberaterin des RAV sah teilweise Wiedereingliederungschancen über das vorhandene Netzwerk des Beschwerdeführers (Urk. 3/10/4). Am 17. Januar 2013 meldete der Beschwerdeführer sich von der Arbeitsvermittlung wieder ab (Urk. 3/10/1). Stellenbemühungen in der fraglichen Zeit sind nicht aktenkundig. Die geltend gemachten Integrationsbemühungen im Rahmen der Betreuung durch das Sozialamt Y.___, das den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vertritt, wurden sodann nicht weiter substantiiert; es blieb bei der Behauptung, die Sozialbehörde Y.___ habe während dem seit dem Jahr 2012 laufenden Sozialhilfebezug intensiv versucht, ihn in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren (Urk. 1 S. 3). Konkrete Arbeitsbemühungen sind nicht dokumentiert. Die Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV wird sodann nicht bereits durch die Tatsache des Bezugs wirtschaftlicher Hilfe widerlegt, da sich die Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen - obwohl beide subsidiär zur Selbsthilfe zum Tragen kommen - beträchtlich voneinander unterscheiden, etwa in den (bundesrechtlichen oder kantonalen) gesetzlichen Grundlagen, ihrem Zweck, der Finanzierung, den Voraussetzungen und im Leistungsumfang. In Bezug auf die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sind die Anforderungen jedenfalls nicht zwingend deckungsgleich und der Bezug von Sozialhilfe bedeutet keine Einschränkung der Erwerbsmöglichkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 4.4 ). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Zugehörigkeit zu den wegen Covid-19 besonders gefährdeten Personen den Suchbemühungen entgegen gestanden hätten, da selbst von dieser besonders geschützten Personengruppe nicht nur die Stellensuche, sondern auch das Arbeiten - unter Beachtung der Schutzvorschriften sowie der Hygiene- und Verhaltensmassnahmen - praktisch durchwegs verlangt wurde.”
Secondo la prassi esiste un vincolo pratico rispetto alla constatazione dell'ufficio AI nell'ambito di applicazione dell'art. 14a OPC-AVS/AI. Ciò signifiÊ che la determinazione, nel procedimento AI, della capacità di guadagno o del grado d'invalidità può essere vincolante per il procedimento delle prestazioni complementari, nella misura in cui si appliÊ l'art. 14a OPC-AVS/AI e la constatazione è ancora attendibile per il periodo rilevante.
“Mai 2011 verändert hat. Aktuelle Berichte über den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers liegen nicht vor. Auch der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht geäussert; er hat lediglich angegeben, der Gesundheitszustand seiner Ehefrau habe sich nicht verbessert. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die IV-Stelle in der Verfügung vom 9. Mai 2011 ist deshalb zu lange her, um gestützt darauf mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vollständige Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Hilfsarbeiterinnentätigkeit zu schliessen. Da der Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum nicht abgeklärt worden ist, besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin auch keine Bindung an die Bemessung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle vom 9. Mai 2011, zumal eine solche Bindung praxisgemäss nur im Anwendungsbereich von Art. 14a ELV besteht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2021, 9C_754/2020, E. 4). Die Arbeitsfähigkeit und damit die Fähigkeit, einer (Teil-)Erwerbstätigkeit nachzugehen, steht damit noch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Die Beschwerdegegnerin hat die Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) objektiv verletzt. Die Sache ist deshalb zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts inklusive der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da im Bereich der Invalidenversicherung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit in der Regel eine medizinische Begutachtung erforderlich ist und da im EL-Bereich dasselbe Beweismass wie im IV-Bereich gilt, wird die Beschwerdegegnerin eine Begutachtung in Auftrag geben müssen. Ob sich die Ehefrau des Beschwerdeführers ernsthaft um eine Arbeitsstelle hat, muss deshalb offenbleiben. Als Ausgaben werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt; der jährliche Höchstbetrag beträgt bei Ehepaaren Fr.”
Se viene riconosciuta con effetto retroattivo una rendita AI intera e non sussistono ulteriori elementi indiziari di capacità di guadagno, viene meno la base per una detrazione ai sensi dell'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI. Gli organi di esecuzione devono, in linê di principio, attenersi alla valutazione dell'invalidità effettuata dall'assicurazione per l'invalidità.
“Wie dem angefochtenen Einspracheentscheid zu entnehmen ist (Urk. 2 S. 1), basierte die strittige Anrechnung eines Erwerbseinkommens ab Juni 2020 darauf, dass die IV-Stelle die ganze Rente der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 20. Juni 2018 per August 2018 auf eine Viertelsrente herabgesetzt und das Sozialversicherungsgericht diese Verfügung mit dem Urteil vom 27. Februar 2020 bestätigt hatte. Die Anrechnung stützte sich somit auf die Regelung in Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV. Nachdem das Bundesgericht das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 27. Februar 2020 mit dem Urteil 9C_254/2020 vom 3. Dezember 2020 aufgehoben hatte und die Beschwerdeführerin somit ab August 2018 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, ist der Anwendung von Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV gemäss den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 5. Januar 2021 (Urk. 11) die Grundlage entzogen. Des Weiteren sind auch sonst keine Umstände ersichtlich oder geltend gemacht, welche die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens rechtfertigen würden, zumal der Zusprechung der ganzen Rente ein Invaliditätsgrad von 100 % zugrunde lag und sich die Durchführungsorgane und die Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit rechtsprechungsgemäss grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten haben (BGE 140 V 267 E. 2.3 und E. 5.1). Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29.”
Secondo la giurisprudenza del Tribunale federale, l'art. 14a OPC-AVS/AI non è applicabile ai coniugi né direttamente né per analogia.
“Altersjahr befand bzw. im Verlauf der vorliegend streitigen Periode (1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022) 60 Jahre alt wurde. Der Beschwerdeführer fordert deswegen eine analoge Anwendung von WEL Rz. 3424.07, da ansonsten eine Ungleichbehandlung auf Grund des Geschlechts resultiere. Diese Randziffer bezieht sich indes auf das hypothetische Einkommen teilinvalider Personen selbst, nicht auf das Einkommen von Ehegatten. Auch ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weder eine direkte noch eine analoge Anwendung von Art. 14a ELV auf Ehegatten vorgesehen (Urteil BGer 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 3.2). Kommt hinzu, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht erst seit dem Jahr 2022, sondern bereits seit 2016 nicht bzw. nur in einem kleinen Pensum erwerbstätig ist. Damals war sie erst 54 Jahre alt und damit in einem Alter, in dem sie durchaus eine neue Anstellung hätte suchen und auch finden können, zumal davon auszugehen ist, dass sie auch damals keine gesundheitlichen Gründe daran hinderten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aus dem gleichen Grund kann sich der Beschwerdeführer auch nicht darauf berufen, seine Ehefrau sei seit längerer Zeit nicht mehr in den Arbeitsmarkt integriert. Was im Übrigen auch nicht den Tatsachen entspricht, geht sie doch bis heute einer Erwerbstätigkeit nach, wenn auch in einem bescheidenen Ausmass. Dass seine Ehefrau aufgrund familiärer Verpflichtungen nicht in den Arbeitsmarkt integriert werden konnte resp. kann, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Bleiben also nur die gemäss eigenen Aussagen beschränkten Deutschkenntnisse der Ehefrau.”
Gli importi forfettari menzionati nell'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI vanno intesi come importi minimi; per la determinazione del reddito ipotetico da attività lucrativa possono essere impiegati valori centrali statistici più elevati e pertinenti (p. es. il valore centrale dei salari dei lavoratori ausiliari).
“Für den Beschwerdeführer ist dieselbe Berechnung ausgehend von den massgebenden statistischen Zentralwerten der Hilfsarbeiterlöhne durchzuführen, denn die im Art. 14a Abs. 2 ELV vorgesehenen Pauschalbeträge für das hypothetische Erwerbseinkommen sind gemäss dem klaren Wortlaut des Art. 14a Abs. 2 ELV nur jene Beträge, die „mindestens“ anzurechnen sind. Der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne hat sich im Jahr 2016 auf 66’803 Franken und im Jahr 2017 auf 67’102 Franken belaufen (vgl. die von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebene Textausgabe des IVG, 10. Aufl. 2019, Anh. 2). Im Jahr 2018 hat sich der Zentralwert des standardisierten Monatslohns für Hilfsarbeiter auf 5’417 Franken belaufen (Bundesamt für Statistik, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, TA1 2018, alle Branchen, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2018 ergibt sich für das Jahr 2018 ein Jahreslohn von 67’767 Franken. Von diesen Beträgen ist ein Abzug von zehn Prozent zu machen (Grossregion Ostschweiz); vom Restbetrag ist aufgrund des Arbeitsfähigkeitsgrades des Beschwerdeführers von 50 Prozent für leidensadaptierte Tätigkeiten nur die Hälfte zu berücksichtigen.”
“Für den Beschwerdeführer ist dieselbe Berechnung ausgehend von den massgebenden statistischen Zentralwerten der Hilfsarbeiterlöhne durchzuführen, denn die im Art. 14a Abs. 2 ELV vorgesehenen Pauschalbeträge für das hypothetische Erwerbseinkommen sind gemäss dem klaren Wortlaut des Art. 14a Abs. 2 ELV nur jene Beträge, die „mindestens“ anzurechnen sind. Der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne hat sich im Jahr 2016 auf 66’803 Franken und im Jahr 2017 auf 67’102 Franken belaufen (vgl. die von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebene Textausgabe des IVG, 10. Aufl. 2019, Anh. 2). Im Jahr 2018 hat sich der Zentralwert des standardisierten Monatslohns für Hilfsarbeiter auf 5’417 Franken belaufen (Bundesamt für Statistik, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, TA1 2018, alle Branchen, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2018 ergibt sich für das Jahr 2018 ein Jahreslohn von 67’767 Franken. Von diesen Beträgen ist ein Abzug von zehn Prozent zu machen (Grossregion Ostschweiz); vom Restbetrag ist aufgrund des Arbeitsfähigkeitsgrades des Beschwerdeführers von 50 Prozent für leidensadaptierte Tätigkeiten nur die Hälfte zu berücksichtigen.”
Se una struttura non è qualificata come officina protetta (ad es. non risulta iscritta nell'elenco cantonale degli istituti per persone invaliÞ), secondo la giurisprudenza citata non sussiste motivo per astenersi dal computo del reddito minimo ai sensi dell'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI.
“Weiter ergibt sich, dass die Y.___ weder im Verzeichnis der Invalideneinrichtungen im Kanton Zürich mit kantonaler Beitragsberechtigung (Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten für invalide Personen im Erwachsenenalter mit Bewilligung und Beitragsberechtigung gemäss IEG, Ausgabe 2021) noch im Verzeichnis der Invalideneinrichtungen im Kanton Zürich ohne kantonale Beitragsberechtigung (bewilligte Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten für invalide Personen im Erwachsenenalter gemäss IEG, Ausgabe 2021) aufgeführt ist (zu finden unter: https://www.zh.ch/de/soziales/leben-mit-behinderung/einrichtungen-menschen-mit-behinderung.html, zuletzt besucht am 14. März 2022). Demzufolge handelt es sich bei der Y.___ nicht um eine geschützte Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG und ein Absehen von der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV aus diesem Grund fällt daher ausser Betracht (vorstehend E. 1.4). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.”
Le difficoltà non riconducibili all'invalidità — in particolare l'età, una prolungata assenza dal mercato del lavoro, una formazione o conoscenze linguistiche insufficienti e la situazione generale del mercato del lavoro — possono essere esaminate per stabilire se ostacolino in misura eccessiva o rendano impossibile lo sfruttamento della residua capacità di guadagno e, conseguentemente, confutino la presunzione legale dell'art. 14a OPC-AVS/AI.
“Zu prüfen ist, ob invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, andere persönliche Umstände oder auch die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, wodurch die gesetzliche Vermutung von Art. 14a ELV wiederlegt werden könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3; vgl. vorstehend E. 1.4). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich - abgesehen von seiner gesundheitlichen Situation, die bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades bereits berücksichtigt wurde - sein Alter, seine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, die allgemeine Arbeitsmarktsituation sowie seine Zugehörigkeit zur durch Covid-19 besonders gefährdeten Personengruppe vor (Urk. 1 S. 5 f.).”
“Zu prüfen ist, ob invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, andere persönliche Umstände oder auch die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, wodurch die gesetzliche Vermutung von Art. 14a ELV wiederlegt werden könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3; vgl. vorstehend E. 1.4). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich - abgesehen von seiner gesundheitlichen Situation, die bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades bereits berücksichtigt wurde - sein Alter, seine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, die allgemeine Arbeitsmarktsituation sowie seine Zugehörigkeit zur durch Covid-19 besonders gefährdeten Personengruppe vor (Urk. 1 S. 5 f.).”
La presunzione prevista dall'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI, secondo cui gli importi-limite ivi fissati sono raggiungibili, è confutabile. La prova della confutazione deve essere concreta, documentata e seria; in particolare devono essere dimostrati sforzi di ricerÊ di lavoro adeguati e di qualità. Come cause estranî all'invalidità che possono rendere eccessivamente difficoltosa o impossibile la valorizzazione della capacità residua di guadagno rientrano, in particolare, l'età, una formazione insufficiente o carenze nelle conoscenze linguistiche, circostanze personali, la situazione concreta del mercato del lavoro e — in casi particolari — un ricovero assistenziale di lunga durata. L'assenza di candidature ovvero candidature dal contenuto generico o qualitativamente insufficienti indiÊ regolarmente che gli importi-limite sono, di regola, raggiungibili.
“Gerade weil die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Drittauszahlung vorgenommen hat, muss die entsprechende Ausgabenposition in der Anspruchsberechnung berücksichtigt werden, denn nur so kann die verfügungsmässige Grundlage für die bereits erfolgte Drittauszahlung geschaffen werden. Würde man der Argumentation der Beschwerdegegnerin folgen, hätte sie dem Sozialamt eine Zahlung überwiesen, die sich auf keine Verfügung stützen könnte, was augenscheinlich als gesetzwidrig qualifiziert werden müsste. Die Ergänzungsleistung für das Jahr 2014 muss notwendigerweise auch jenen Teil umfassen, der die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung abdeckt. Nur bezüglich des Vollzugs ist eine Besonderheit zu beachten, nämlich die Drittauszahlung an das Sozialamt anstelle der Drittauszahlung an die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Das Gericht hat im Rückweisungsentscheid vom 11. Oktober 2016 von Erwägungen zum hypothetischen Erwerbseinkommen abgesehen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. August 2010 bis 31. Oktober 2016 ein hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss dem Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV als Einnahme angerechnet. Invaliden EL-Ansprechern wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG), mindestens jedoch der in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV angegebene Grenzbetrag, angerechnet. Wird dieser nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das der EL-Ansprecher tatsächlich realisieren könnte. Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist zu verzichten, wenn der EL-Ansprecher trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet.”
“und zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70% (lit. c). Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Beruf abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1; SVR 2007 EL Nr. 1 S. 1 mit Hinweisen). Massgebend für die Berechnung der EL ist somit das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 mit Hinweisen). Zur Verfahrensvereinfachung wird in Art. 14a Abs. 2 ELV die widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass es den invaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die darin festgelegten Grenzbeträge (hypothetisches Erwerbseinkommen) zu erzielen (BGE 141 V 343 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).”
“Auch wenn beim Verfassen einer Bewerbung für eine Hilfsarbeitertätigkeit hinsichtlich Formulierung und Inhalt des Motivationsschreibens kein besonders strenger Massstab anzulegen sei, so wären doch zumindest eine konkrete Bezugnahme auf die (ausgeschriebene) Stelle, allenfalls auch unter Angabe der jeweiligen Kontaktperson, sowie eine kurze Präsentation der Beweggründe, warum gerade die fragliche Tätigkeit das Interesse der bewerbenden Person geweckt habe, zu erwarten, zumal die Beschwerdeführerin als Sozialhilfebezügerin auch die Unterstützung des Sozialdienstes hätte in Anspruch nehmen können. Die fehlende Individualität der Bewerbungsschreiben schmälere die Erfolgsaussichten für eine Anstellung von vornherein, was erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Stellensuche nähre. Es gehe denn auch nicht zuerst darum, mittels möglichst vieler Arbeitsbemühungen die fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu belegen. Vielmehr stelle sich zunächst die Frage, ob Anzahl und Qualität der Arbeitsbemühungen insgesamt den Schluss zuliessen, dass sich die am Recht stehende Person konsequent und motiviert um eine Anstellung bemüht habe. Dies sei bei den gänzlich undifferenzierten und inhaltlich pauschal gehaltenen Bewerbungen zu verneinen, woran auch deren grosse Anzahl nichts zu ändern vermöge. Demnach habe die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen nach Massgabe von Art. 14a Abs. 2 ELV berücksichtigt.”
“Zusammenfassend hält die vom kantonalen Gericht bestätigte Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens infolge qualitativ ungenügender Bewerbungen im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis (E. 2 hiervor) vor Bundesrecht stand. Die Höhe des gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV angerechneten hypothetischen Einkommens von Fr. 19'450.- wurde nicht bestritten, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Damit hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.”
“Allerdings steht eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt der Ausübung und dem Finden einer geeigneten Stelle – insbesondere einer Hilfsarbeitertätigkeit - nicht schlechthin entgegen und spricht nicht von vornherein gegen die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit. Selbst wenn es für den teilinvaliden Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Defizite nicht leichthin möglich gewesen wäre, eine passende Stelle zu finden, kann der Nachweis dafür, dass sich die aus medizinischer Sicht bestehende Arbeitsfähigkeit auf dem konkreten allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwerten lasse, nicht quasi abstrakt als erbracht gelten. Dieser Nachweis muss vielmehr konkret durch dokumentierte, ernsthafte und hinreichend intensive Arbeitsbemühungen erbracht werden (vgl. BGE 140 V 267 E. 5.3, Carigiet/Koch, a.a.O., S. 218). Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer kann keine Arbeitsbemühungen vorweisen, womit es am Nachweis fehlt, dass es ihm trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch nicht gelungen ist, den in Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV festgelegten hypothetischen Einkommensgrenzbetrag zu realisieren. Die allgemeine Formulierung des zuständigen Mitarbeiters der HEKS-Visite, wonach er eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt mit den Einschränkungen, mit denen der Beschwerdeführer zu kämpfen habe, für illusorisch halte (vgl. Urk. 9/69 S. 3), genügt hierfür ebenfalls nicht.”
“Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Zugehörigkeit zu den wegen Covid-19 besonders gefährdeten Personen den Suchbemühungen entgegen gestanden hätten, da selbst von dieser besonders geschützten Personengruppe nicht nur die Stellensuche, sondern auch das Arbeiten - unter Beachtung der Schutzvorschriften sowie der Hygiene- und Verhaltensmassnahmen - praktisch durchwegs verlangt wurde. Auch die schwierige Arbeitsmarktsituation enthebt den Beschwerdeführer nicht von der Arbeitssuche; vielmehr hätte er sich im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht unter den gegebenen Umständen umso intensiver um eine Stelle bemühen müssen. Der Beschwerdeführer kann somit - obwohl er im Rahmen der Schadenminderungspflicht (BGE 130 V 97 E. 3.3.3) hierzu verpflichtet wäre - keine genügenden und ernsthaften Arbeitsbemühungen vorweisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1.3, P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 4.2 und 9C_190/2009 sowie 9C_191/2009 vom 11. Mai 2009 E. 4.5). Damit fehlt es am Nachweis, dass es ihm trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch nicht gelungen ist, den in Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV festgelegten hypothetischen Einkommensgrenzbetrag zu realisieren.”
“Vorliegend vernachlässigt die Beschwerdeführerin offenkundig seit Jahren ihre Selbstfürsorge ausserhalb schützender Strukturen. Ihre fürsorgerische Unterbringung erfolgte denn auch ausdrücklich mit Blick auf eine im unbetreuten Setting vorliegende Selbstgefährdung und die zufolge eingeschränkter Wohnfähigkeit und geringer Selbstfürsorgefähigkeit bestehende Verwahrlosungsgefahr bei chronischer Suizidalität (act. I 3/1). Ärztlicherseits wurde auch später ein immer wiederkehrendes selbst- wie auch fremdgefährdendes Verhalten festgestellt, weshalb die Unterbringung hohe Anforderungen an die Betreuung stelle; die Beschwerdeführerin sei in hohem Masse hilfs- und schutzbedürftig (act. II 16/4). Diese Umstände wurden von der IV im Rahmen der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt und kommen vorliegend dahingehend zum Tragen, als sie – zumal im Kontext der seit langem anhaltenden stationären Unterbringung – der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit faktisch entgegen stehen. Bei dieser Sachlage war der Beschwerdeführerin die Erzielung eines hypothetischen Einkommens im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV (vgl. E. 2.4 hiervor) offensichtlich nicht möglich. Daran hätten auch allfällige Bewerbungsschreiben von ihr nichts geändert, weshalb aus deren Fehlen – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (act. II 18/2 f. Ziff. 2.3; Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.4) – nichts zu Ungunsten der Beschwerdeführerin geschlossen werden kann. Ebenso kann der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die fürsorgerische Unterbringung keine Verletzung der Schadenminderungspflicht entgegen gehalten werden (vgl. Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.5), zumal seitens der KESB ausdrücklich und wiederholt auf die anhaltende gesundheitliche und soziale Problematik, die hohe Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin, deren fehlende Fähigkeit zum selbständigen Wohnen sowie die Notwendigkeit einer vorgegebenen minimalen Struktur wie auch der Weiterführung der Betreuung und Behandlung hingewiesen wurde und sie gestützt darauf die fürsorgerische Unterbringung mehrmals verlängert hat (act. I 3-6 = act. II 21/19-29).”
In caso di attività effettivamente svolta nel mercato ordinario del lavoro, l'imputazione di un reddito minimo da lavoro ai sensi dell'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI è in linê di principio possibile. Se il salario raggiunge l'importo soglia, ciò ha rilevanza sostanziale ai fini del calcolo.
“Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2020 und 2021 bei der Stiftung B.___, Sonderschule/Internat, A.___, eine Erwerbstätigkeit als Hausdienstmitarbeiterin im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % ausübte (Urk. 7/C12 und Urk. 7/C14). Bei der von der Beschwerdeführerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeit bei der Stiftung B.___ handelte es sich unbestrittenermassen (Urk. 16 S. 3, Urk. 12) um eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Mithin ist davon auszugehen, dass es sich bei der Stiftung B.___ nicht um eine Werkstätte im Sinne von Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG handelte. Demzufolge ist eine Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV bei der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich.”