Nuova espressione giusta la cifra I dell’O del 29 gen 2020, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 599). Di detta mod. è tenuto conto in tutto il presente testo. ↩
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Per le rendite vitalizie con restituzione del capitale è previsto, secondo l'art. 15c cpv. 3 lett. a OPC-AVS/AI, che il 80% delle prestazioni annuali sia considerato come redditi computabili. Secondo la prassi citata, tale regola dell'80% rimane applicabile anche qualora, alla fine, risulti che le prestazioni complessivamente erogate hanno superato il capitale originario e non sia rimasto alcun capitale residuo (nessun valore di riscatto); in tal caso ciò determina soltanto che nessun valore di riscatto può essere computato come patrimonio (art. 15c cpv. 1 OPC-AVS/AI).
“Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass eine Leibrente im Sinne von Art. 15c ELV vorliegt und die Einnahmen zu berücksichtigen sind. Tatsächlich hätte die jährliche Einnahme von Fr. 4'250.-- (act. II 40/15) jedoch (wie im Einspracheentscheid vom 30. August 2022 [vgl. act. II 41] für die vorherige Zeit geschehen) nur zu 80 % aufgenommen werden dürfen (Art. 15c Abs. 3 lit. a ELV), d.h. im Ergebnis ein Betrag von Fr. 3'400.--, weil eine Rückgewähr vorliegt. Denn am Ende der Laufzeit des Vertrages oder bei vorzeitiger Vertragsauflösung erfolgt eine Auszahlung des Restkapitals (Ziff. 5 und 12 der AGB [act. II 55/16]). Die Korrektur um den Differenzbetrag von Fr. 850.-- pro Jahr bei den Einnahmen ändert am Ergebnis jedoch nichts, weil auch so ein Einnahmenüberschuss verbleibt (Fr. 6'331.-- anstatt Fr. 7'181.-- pro Jahr [vgl. act. II 51/4]). Dass B.________ sel. am Schluss von der Baloise per Saldo höhere Leistungen erhalten hat, als vom Kapital gedeckt, mithin sie spätestens Ende 2022 auf der Basis eines Kapitals von Fr. 0.-- Leistungen ausgerichtet erhalten hat (act. II 45/5) und kein Restkapital mehr zur Verfügung stand, ändert nichts daran, dass ein Leibrentenvertrag mit Rückgewähr vorliegt und die Einnahmen aufzurechnen sind. Dieser Faktor hat einzig zur Folge, dass kein Rückkaufswert mehr als Vermögen angerechnet werden kann (Art. 15c Abs. 1 ELV). Würde das von der Verstorbenen von der Baloise bezogene (offensichtlich leibrentengleiche) Produkt nicht den Regeln der Ergänzungsleistungen zur Leibrente unterstellt, so würde dies letztlich bedeuten, dass Versicherer rein durch eine andere Bezeichnung ihrer Produkte es den Versicherten ermöglichen könnten, sich der Regelung der Ergänzungsleistungen zu entziehen, womit die vom Gesetz- und Verordnungsgeber anvisierte Verhinderung von Missbrauch (BGer 9C_760/2019, E.”
“Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass eine Leibrente im Sinne von Art. 15c ELV vorliegt und die Einnahmen zu berücksichtigen sind. Tatsächlich hätte die jährliche Einnahme von Fr. 4'250.-- (act. II 40/15) jedoch (wie im Einspracheentscheid vom 30. August 2022 [vgl. act. II 41] für die vorherige Zeit geschehen) nur zu 80 % aufgenommen werden dürfen (Art. 15c Abs. 3 lit. a ELV), d.h. im Ergebnis ein Betrag von Fr. 3'400.--, weil eine Rückgewähr vorliegt. Denn am Ende der Laufzeit des Vertrages oder bei vorzeitiger Vertragsauflösung erfolgt eine Auszahlung des Restkapitals (Ziff. 5 und 12 der AGB [act. II 55/16]). Die Korrektur um den Differenzbetrag von Fr. 850.-- pro Jahr bei den Einnahmen ändert am Ergebnis jedoch nichts, weil auch so ein Einnahmenüberschuss verbleibt (Fr. 6'331.-- anstatt Fr. 7'181.-- pro Jahr [vgl. act. II 51/4]). Dass B.________ sel. am Schluss von der Baloise per Saldo höhere Leistungen erhalten hat, als vom Kapital gedeckt, mithin sie spätestens Ende 2022 auf der Basis eines Kapitals von Fr. 0.-- Leistungen ausgerichtet erhalten hat (act. II 45/5) und kein Restkapital mehr zur Verfügung stand, ändert nichts daran, dass ein Leibrentenvertrag mit Rückgewähr vorliegt und die Einnahmen aufzurechnen sind. Dieser Faktor hat einzig zur Folge, dass kein Rückkaufswert mehr als Vermögen angerechnet werden kann (Art. 15c Abs. 1 ELV). Würde das von der Verstorbenen von der Baloise bezogene (offensichtlich leibrentengleiche) Produkt nicht den Regeln der Ergänzungsleistungen zur Leibrente unterstellt, so würde dies letztlich bedeuten, dass Versicherer rein durch eine andere Bezeichnung ihrer Produkte es den Versicherten ermöglichen könnten, sich der Regelung der Ergänzungsleistungen zu entziehen, womit die vom Gesetz- und Verordnungsgeber anvisierte Verhinderung von Missbrauch (BGer 9C_760/2019, E.”
Il Tribunale federale ha ritenuto conforme alla Costituzione e alla legge la detrazione simultanê delle singole prestazioni pensionistiche e del valore di riscatto della rendita vitalizia ai sensi dell'art. 15c OPC-AVS/AI n. 2.
“als Einnahme anzurechnen. Das Bundesgericht hat die gleichzeitige Anrechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse und des Rückkaufswertes der Leibrente gemäss Art. 15c ELV als verfassungs- und gesetzeskonform bezeichnet (BGer 9C_760/2019, E. 5.1 - 5.4; vgl. auch AHI 2001 S. 291 E. 3 f.; Entscheid des BGer vom 30. Dezember 2010, 9C_896/2010, E. 3.3; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 27. November 2003, P 33/03, E. 2 und 3.2.1).”
“als Einnahme anzurechnen. Das Bundesgericht hat die gleichzeitige Anrechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse und des Rückkaufswertes der Leibrente gemäss Art. 15c ELV als verfassungs- und gesetzeskonform bezeichnet (BGer 9C_760/2019, E. 5.1 - 5.4; vgl. auch AHI 2001 S. 291 E. 3 f.; Entscheid des BGer vom 30. Dezember 2010, 9C_896/2010, E. 3.3; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 27. November 2003, P 33/03, E. 2 und 3.2.1).”
OPC-AVS/AI art. 15c n. 1 Se è stipulato un contratto di rendita vitalizia con clausola di restituzione, non può essere computato come patrimonio alcun valore di riscatto quando il capitale residuo è già stato integralmente erogato o ridotto a zero; tuttavia, le prestazioni (entrate) derivanti dalla rendita vitalizia devono essere computate.
“II 41] für die vorherige Zeit geschehen) nur zu 80 % aufgenommen werden dürfen (Art. 15c Abs. 3 lit. a ELV), d.h. im Ergebnis ein Betrag von Fr. 3'400.--, weil eine Rückgewähr vorliegt. Denn am Ende der Laufzeit des Vertrages oder bei vorzeitiger Vertragsauflösung erfolgt eine Auszahlung des Restkapitals (Ziff. 5 und 12 der AGB [act. II 55/16]). Die Korrektur um den Differenzbetrag von Fr. 850.-- pro Jahr bei den Einnahmen ändert am Ergebnis jedoch nichts, weil auch so ein Einnahmenüberschuss verbleibt (Fr. 6'331.-- anstatt Fr. 7'181.-- pro Jahr [vgl. act. II 51/4]). Dass B.________ sel. am Schluss von der Baloise per Saldo höhere Leistungen erhalten hat, als vom Kapital gedeckt, mithin sie spätestens Ende 2022 auf der Basis eines Kapitals von Fr. 0.-- Leistungen ausgerichtet erhalten hat (act. II 45/5) und kein Restkapital mehr zur Verfügung stand, ändert nichts daran, dass ein Leibrentenvertrag mit Rückgewähr vorliegt und die Einnahmen aufzurechnen sind. Dieser Faktor hat einzig zur Folge, dass kein Rückkaufswert mehr als Vermögen angerechnet werden kann (Art. 15c Abs. 1 ELV). Würde das von der Verstorbenen von der Baloise bezogene (offensichtlich leibrentengleiche) Produkt nicht den Regeln der Ergänzungsleistungen zur Leibrente unterstellt, so würde dies letztlich bedeuten, dass Versicherer rein durch eine andere Bezeichnung ihrer Produkte es den Versicherten ermöglichen könnten, sich der Regelung der Ergänzungsleistungen zu entziehen, womit die vom Gesetz- und Verordnungsgeber anvisierte Verhinderung von Missbrauch (BGer 9C_760/2019, E. 5.2.3 und 5.3) umgangen würde.”
“II 41] für die vorherige Zeit geschehen) nur zu 80 % aufgenommen werden dürfen (Art. 15c Abs. 3 lit. a ELV), d.h. im Ergebnis ein Betrag von Fr. 3'400.--, weil eine Rückgewähr vorliegt. Denn am Ende der Laufzeit des Vertrages oder bei vorzeitiger Vertragsauflösung erfolgt eine Auszahlung des Restkapitals (Ziff. 5 und 12 der AGB [act. II 55/16]). Die Korrektur um den Differenzbetrag von Fr. 850.-- pro Jahr bei den Einnahmen ändert am Ergebnis jedoch nichts, weil auch so ein Einnahmenüberschuss verbleibt (Fr. 6'331.-- anstatt Fr. 7'181.-- pro Jahr [vgl. act. II 51/4]). Dass B.________ sel. am Schluss von der Baloise per Saldo höhere Leistungen erhalten hat, als vom Kapital gedeckt, mithin sie spätestens Ende 2022 auf der Basis eines Kapitals von Fr. 0.-- Leistungen ausgerichtet erhalten hat (act. II 45/5) und kein Restkapital mehr zur Verfügung stand, ändert nichts daran, dass ein Leibrentenvertrag mit Rückgewähr vorliegt und die Einnahmen aufzurechnen sind. Dieser Faktor hat einzig zur Folge, dass kein Rückkaufswert mehr als Vermögen angerechnet werden kann (Art. 15c Abs. 1 ELV). Würde das von der Verstorbenen von der Baloise bezogene (offensichtlich leibrentengleiche) Produkt nicht den Regeln der Ergänzungsleistungen zur Leibrente unterstellt, so würde dies letztlich bedeuten, dass Versicherer rein durch eine andere Bezeichnung ihrer Produkte es den Versicherten ermöglichen könnten, sich der Regelung der Ergänzungsleistungen zu entziehen, womit die vom Gesetz- und Verordnungsgeber anvisierte Verhinderung von Missbrauch (BGer 9C_760/2019, E. 5.2.3 und 5.3) umgangen würde.”
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