Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.
4 commentaries
L'art. 26a OPC-AVS/AI stabilisÎ a livello di ordinanza che il DFI definisÊ le modalità di calcolo per le istanze cantonali volte alla riduzione o all'aumento dei limiti massimi dei canoni di locazione (fino al 10 per cento) ai sensi dell'art. 10 cpv. 1sexies LPC.
“Es prüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert (Art. 10 Abs. 1quinquies ELG). Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 26 ELV die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen. Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne (Abs. 1). Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt (Abs. 2). Laut Art. 10 Abs. 1sexies ELG können die Kantone beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. Nach Art. 26a ELV legt das EDI in einer Verordnung die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge nach Art. 10 Abs. 1quinquies ELG (Abs. 1 lit.”
“Es prüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert (Art. 10 Abs. 1quinquies ELG). Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 26 ELV die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen. Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne (Abs. 1). Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt (Abs. 2). Laut Art. 10 Abs. 1sexies ELG können die Kantone beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. Nach Art. 26a ELV legt das EDI in einer Verordnung die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge nach Art. 10 Abs. 1quinquies ELG (Abs. 1 lit.”
Citazione: OPC-AVS/AI art. 26a n. 3 Le domanÞ per la riduzione o l'aumento dei massimali dei canoni di locazione sono soggette a termine e devono essere presentate all'Ufficio federale delle assicurazioni sociali (UFAS) entro il 30 giugno dell'anno precedente. L'assegnazione dei comuni alle regioni dei canoni di locazione è stabilita per ordinanza ed è rilevante per i comuni interessati.
“Es prüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert (Art. 10 Abs. 1quinquies ELG). Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 26 ELV die Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen. Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne (Abs. 1). Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorie «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt (Abs. 2). Laut Art. 10 Abs. 1sexies ELG können die Kantone beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. Nach Art. 26a ELV legt das EDI in einer Verordnung die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge nach Art. 10 Abs. 1quinquies ELG (Abs. 1 lit. a) und jeweils bis spätestens Ende Oktober die Senkung oder Erhöhung der Höchstbeträge für die betroffenen Gemeinden ab dem nächsten Jahr (Abs. 1 lit. b) fest. Der Antrag, die Mietzinshöchstbeträge nach Art. 10 Abs. 1quinquies ELG zu senken oder zu erhöhen, ist beim Bundesamt für Sozialversicherungen jeweils bis zum 30. Juni des Vorjahres einzureichen (Abs. 2 und Abs. 4). Gemäss Art. 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 14. Juni 2021 (Stand am 1. Juli 2021) über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (nachfolgend: Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen; SR 831.301.114) ist die Gemeinde B.___ der Region 2 zugeteilt.”
OPC-AVS/AI art. 26a n. 2 Per il comune B.___ l'importo massimo del canone di locazione non è stato né ridotto né aumentato.
“10 Abs. 1quinquies ELG (Abs. 1 lit. a) und jeweils bis spätestens Ende Oktober die Senkung oder Erhöhung der Höchstbeträge für die betroffenen Gemeinden ab dem nächsten Jahr (Abs. 1 lit. b) fest. Der Antrag, die Mietzinshöchstbeträge nach Art. 10 Abs. 1quinquies ELG zu senken oder zu erhöhen, ist beim Bundesamt für Sozialversicherungen jeweils bis zum 30. Juni des Vorjahres einzureichen (Abs. 2 und Abs. 4). Gemäss Art. 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 14. Juni 2021 (Stand am 1. Juli 2021) über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (nachfolgend: Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen; SR 831.301.114) ist die Gemeinde B.___ der Region 2 zugeteilt. Der Höchstbetrag für die Gemeinde B.___ wurde gestützt auf Art. 10 Abs. 1quinquies-sexies ELG (in Verbindung mit Art. 26a ELV) weder gesenkt noch erhöht (Art. 2 in Verbindung mit Anhang 2 Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen). 3.3 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau schlossen am 6. August 2020 als Mieter einen Mietvertrag über eine 4 ½-Zimmerwohnung in B.___ zu einem monatlichen Mietzins von brutto Fr. 2'815.-- (Urk. 6/8). Die Wohnung wird vom Ehepaar bewohnt. Per 1. April 2023 erfolgte eine Mietzinsanpassung auf monatlich brutto Fr. 2'938.-- (Urk. 6/121). 3.4 Die Beschwerdegegnerin anerkannte gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG einen jährlichen Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Bruttomiete) bis zum maximalen Betrag von Fr. 18'900.-- respektive von Fr. 20'220.-- ab Januar 2023 (Urk. 6/109-116), womit der höhere, effektive Mietzins zulasten des Beschwerdeführers geht. Aufgrund dieser abschliessenden Regelung hinsichtlich Mietkosten verbleibt für das Begehren des Beschwerdeführers, den vollständigen Mietzins im Betrag von Fr. 33'780.-- (12 x Fr. 2'815.--; vgl. vorstehend E.”
Conformemente all'ordinanza del Dipartimento federale dell'interno (DFI), il comune B.___ è stato assegnato alla regione dei canoni n. 2. In base all'art. 10 cpv. 1quinquies-sexies LPC, in combinazione con l'art. 26a OPC-AVS/AI, l'importo massimo per il comune B.___ non è stato né ridotto né aumentato.
“10 Abs. 1quinquies ELG (Abs. 1 lit. a) und jeweils bis spätestens Ende Oktober die Senkung oder Erhöhung der Höchstbeträge für die betroffenen Gemeinden ab dem nächsten Jahr (Abs. 1 lit. b) fest. Der Antrag, die Mietzinshöchstbeträge nach Art. 10 Abs. 1quinquies ELG zu senken oder zu erhöhen, ist beim Bundesamt für Sozialversicherungen jeweils bis zum 30. Juni des Vorjahres einzureichen (Abs. 2 und Abs. 4). Gemäss Art. 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 14. Juni 2021 (Stand am 1. Juli 2021) über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (nachfolgend: Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen; SR 831.301.114) ist die Gemeinde B.___ der Region 2 zugeteilt. Der Höchstbetrag für die Gemeinde B.___ wurde gestützt auf Art. 10 Abs. 1quinquies-sexies ELG (in Verbindung mit Art. 26a ELV) weder gesenkt noch erhöht (Art. 2 in Verbindung mit Anhang 2 Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen). 3.3 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau schlossen am 6. August 2020 als Mieter einen Mietvertrag über eine 4 ½-Zimmerwohnung in B.___ zu einem monatlichen Mietzins von brutto Fr. 2'815.-- (Urk. 6/8). Die Wohnung wird vom Ehepaar bewohnt. Per 1. April 2023 erfolgte eine Mietzinsanpassung auf monatlich brutto Fr. 2'938.-- (Urk. 6/121). 3.4 Die Beschwerdegegnerin anerkannte gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG einen jährlichen Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Bruttomiete) bis zum maximalen Betrag von Fr. 18'900.-- respektive von Fr. 20'220.-- ab Januar 2023 (Urk. 6/109-116), womit der höhere, effektive Mietzins zulasten des Beschwerdeführers geht. Aufgrund dieser abschliessenden Regelung hinsichtlich Mietkosten verbleibt für das Begehren des Beschwerdeführers, den vollständigen Mietzins im Betrag von Fr. 33'780.-- (12 x Fr. 2'815.--; vgl. vorstehend E.”
“fest. Der Antrag, die Mietzinshöchstbeträge nach Art. 10 Abs. 1quinquies ELG zu senken oder zu erhöhen, ist beim Bundesamt für Sozialversicherungen jeweils bis zum 30. Juni des Vorjahres einzureichen (Abs. 2 und Abs. 4). Gemäss Art. 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 14. Juni 2021 (Stand am 1. Juli 2021) über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (nachfolgend: Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen; SR 831.301.114) ist die Gemeinde B.___ der Region 2 zugeteilt. Der Höchstbetrag für die Gemeinde B.___ wurde gestützt auf Art. 10 Abs. 1quinquies-sexies ELG (in Verbindung mit Art. 26a ELV) weder gesenkt noch erhöht (Art. 2 in Verbindung mit Anhang 2 Verordnung über die Zuteilung der Mietzinsregionen).”