Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 29 gen 2020, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 599). ↩
Abrogato dalla cifra I n. 18 dell’O del 7 nov. 2007 (Nuova impostazione della perequazione finanziaria e della ripartizione dei compiti tra Confederazione e Cantoni), con effetto dal 1° gen. 2008 (RU 2007 5823). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 29 gen 2020, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 599). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 29 gen 2020, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 599). ↩
RS 832.102 ↩
Introdotto dalla cifra II n. 1 dell’O del 22 giu. 2011 (RU 2011 3527). Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 21 set. 2012, in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6341). ↩
Introdotto dalla cifra I dell’O del 29 gen. 2020, in vigore dal 1° lug. 2020 (RU 2020 599). Vedi anche le disp. fin. di detta mod. alla fine del presente testo. ↩
Introdotto dalla cifra I dell’O del 21 set. 2012, in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6341). ↩
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L'importo forfettario annuo determinato ai sensi dell'art. 54a cpv. 3 OPC-AVS/AI deve essere qualificato come riduzione individuale dei premi. Nel determinare se sussista un eccesso di spese, tale importo forfettario va aggiunto alle spese. Il pagamento della riduzione dei premi da parte dell'organo di esecuzione delle prestazioni complementari avviene solo nella misura in cui, in ragione di un eccesso di spese, sussista effettivamente un diritto alle prestazioni complementari; se l'eccesso di spese è inferiore alla riduzione dei premi, la prestazione complementare è aumentata fino a tale importo.
“Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG wird ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei den Ausgaben berücksichtigt. Der Pauschalbetrag hat der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die massgebenden Beträge für die einzelnen Kantone fest, und zwar spätestens bis Ende Oktober für das nächste Jahr (Art. 54a Abs. 3 ELV). Dem Wesen nach ist dieser Teil der Ergänzungsleistung aber nicht als «gewöhnliche» EL zu qualifizieren, sondern als individuelle Prämienverbilligung. Der Charakter dieses EL-Teils als Prämienverbilligung ergibt sich aus Art. 26 ELV, wonach EL-Berechtigte einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistungen und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung) erhalten, der mindestens der Höhe der Prämienverbilligungen entspricht (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 88). Zu präzisieren ist, dass die Krankenkassenprämienverbilligung nur dann von der EL-Durchführungsstelle ausbezahlt wird, soweit überhaupt ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen infolge Ausgabenüberschuss besteht (Urteil des Bundesgerichts P 56/06 vom 14. Dezember 2007 E. 4). Bei der Ermittlung, ob ein Ausgabenüberhang vorhanden ist, muss der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu den Ausgaben hinzugezählt werden. Ergibt diese Berechnung einen Ausgabenüberschuss, der kleiner ist als die Prämienverbilligung, erfolgt eine Erhöhung der Ergänzungsleistungen auf diesen Betrag.”
“Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG wird ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei den Ausgaben berücksichtigt. Der Pauschalbetrag hat der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die massgebenden Beträge für die einzelnen Kantone fest, und zwar spätestens bis Ende Oktober für das nächste Jahr (Art. 54a Abs. 3 ELV). Dem Wesen nach ist dieser Teil der Ergänzungsleistung aber nicht als «gewöhnliche» EL zu qualifizieren, sondern als individuelle Prämienverbilligung. Der Charakter dieses EL-Teils als Prämienverbilligung ergibt sich aus Art. 26 ELV, wonach EL-Berechtigte einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistungen und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung) erhalten, der mindestens der Höhe der Prämienverbilligungen entspricht (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 88). Zu präzisieren ist, dass die Krankenkassenprämienverbilligung nur dann von der EL-Durchführungsstelle ausbezahlt wird, soweit überhaupt ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen infolge Ausgabenüberschuss besteht (Urteil des Bundesgerichts P 56/06 vom 14. Dezember 2007 E. 4). Bei der Ermittlung, ob ein Ausgabenüberhang vorhanden ist, muss der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu den Ausgaben hinzugezählt werden. Ergibt diese Berechnung einen Ausgabenüberschuss, der kleiner ist als die Prämienverbilligung, erfolgt eine Erhöhung der Ergänzungsleistungen auf diesen Betrag.”
OPC-AVS/AI art. 54a n. 4 Per il calcolo delle prestazioni complementari, conformemente all'art. 54a cpv. 3 OPC-AVS/AI, per il 2019 il premio medio dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (regione di premio 3) è stato considerato, quale importo forfettario annuo, pari a Fr. 5'208.–.
“Bei einem Vermögensverzicht im Jahre 2018 von Fr. 100’000.-- und damit von einem die Vermögensfreigrenze von Fr. 37‘500.-- übersteigenden Vermögen im Betrag von insgesamt Fr. 62'500.-- ist dem in einem Heim lebenden Beschwerdeführer ein Fünftel von Fr. 62'500.-- beziehungsweise ein Betrag von Fr. 12'500.-- als Einnahmen anzurechnen. Bei einem unstreitigen Renteneinkommen im Jahre 2019 im Betrag von Fr. 78'588.-- (Urk. 1), Tagestaxen bei Heimaufenthalt von Fr. 71'613.-- (Urk. 1; Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung), einem Betrag für persönliche Ausgaben von Fr. 6'483.-- (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, in Verbindung mit § 11 Abs. 2 ZLG) und bei einem jährlichen Pauschalbetrag für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Durchschnittsprämie KVG Prämienregion 3; Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 54a Abs. 3 ELV, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, und Art. 2 lit. c der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2019 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen) von Fr. 5'208-- bemisst sich der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2018 folgendermassen: Anrechenbare Einnahmen Vermögen (Vermögensverzicht) Fr. 12’500.-- Ertrag aus Vermögensverzicht Fr. 40.-- Renteneinkommen Fr. 78’588.-- IPV Fr. 960.-- Total Fr. 92’088.-- Anerkannte Ausgaben Tagestaxe Heimaufenthalt Fr. 71’613.-- Betrag für persönliche Auslagen Fr. 6’483.-- Durchschnittsprämie KVG Prämienregion 3 Fr. 5’208.-- Total Fr. 83’304.-- Einnahmenüberschuss, kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Ausgaben minus Einnahmen) Fr. -8’784.--”
OPC-AVS/AI art. 54a n. 3 Se si percepiscono prestazioni complementari, un eventuale diritto alla riduzione dei premi si considera esaurito; per il calcolo del diritto alle prestazioni complementari deve pertanto essere considerato l'intero onere dei premi dell'assicurazione malattia obbligatoria.
“(vgl. Regionale monatliche Durchschnittsprämien 2025 der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Erwachsene mit Franchise 300 [Kinder Franchise 0] und Unfall pro Monat, Bundesamt für Gesundheit [BAG], September 2024). Bezugnehmend auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist sodann festzuhalten, dass mit dem Bezug von Ergänzungsleistungen ein allfälliger Anspruch auf Prämienverbilligung gleichsam abgegolten ist. Wer Ergänzungsleistungen bezieht, erhält mithin nicht noch zusätzlich eine Prämienverbilligung. Entsprechend ist bei Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen die volle Krankenkassenprämie einzustellen (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. i und Art. 21a Abs. 1 ELG; Art. 22 Abs. 5 und Art. 54a Abs. 1 ELV; SEM-act. 11/47). Für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und den Sohn ergeben sich somit monatliche Ausgaben für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 1'520.50 beziehungsweise jährlich Fr. 18'246.-. Weitere anrechenbare Ausgaben sind den Akten nicht zu entnehmen (Art. 10 Abs. 3 Bstn. a-b und e-f ELG). Insgesamt lassen sich die anerkannten Ausgaben damit auf monatlich Fr. 6'627.30 und jährlich Fr. 79'527.60 beziffern.”
Gli importi forfettari corrispondono al premio medio cantonale o regionale per l'assicurazione malattia obbligatoria, inclusa la copertura per gli infortuni, e possono pertanto variare a seconÚ del cantone o della regione di premio.
“Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG wird im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistung bei den Ausgaben unter anderem ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anerkannt, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen hat. Damit gilt in jedem Kanton, bei verschiedenen Kantonen sogar in jeder Prämienregion, ein anderer Pauschalbetrag. Die jährlichen Pauschalbeiträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG) werden nach Art. 54a Abs. 3 ELV durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) spätestens Ende Oktober für das folgende Jahr festgelegt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Die krankenversicherungsrechtliche Massgeblichkeit des Tarifes am Wohnort ergibt sich aus Art. 61 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG). Abzustellen ist in diesem Zusammenhang nicht etwa auf den Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), sondern auf den Wohnort als Ort, wo eine Person ständig wohnt, ohne dort notwendigerweise ihren Wohnsitz zu haben, beziehungsweise auf den Aufenthaltsort, an welchem eine Person längere Zeit effektiv lebt und der nach ihrem Willen während einer gewissen Zeit aufrechterhalten bleiben soll (Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2016 vom 19. Januar 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich Sinn und Zweck der Norm ist zu berücksichtigen, dass die pauschalierte Berücksichtigung der Krankenversicherungsprämien - wie beispielsweise auch die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf in Art.”
“Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG wird im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistung bei den Ausgaben unter anderem ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anerkannt, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen hat. Damit gilt in jedem Kanton, bei verschiedenen Kantonen sogar in jeder Prämienregion, ein anderer Pauschalbetrag. Die jährlichen Pauschalbeiträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG) werden nach Art. 54a Abs. 3 ELV durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) spätestens Ende Oktober für das folgende Jahr festgelegt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Die krankenversicherungsrechtliche Massgeblichkeit des Tarifes am Wohnort ergibt sich aus Art. 61 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG). Abzustellen ist in diesem Zusammenhang nicht etwa auf den Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), sondern auf den Wohnort als Ort, wo eine Person ständig wohnt, ohne dort notwendigerweise ihren Wohnsitz zu haben, beziehungsweise auf den Aufenthaltsort, an welchem eine Person längere Zeit effektiv lebt und der nach ihrem Willen während einer gewissen Zeit aufrechterhalten bleiben soll (Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2016 vom 19. Januar 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich Sinn und Zweck der Norm ist zu berücksichtigen, dass die pauschalierte Berücksichtigung der Krankenversicherungsprämien - wie beispielsweise auch die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf in Art.”
Il Dipartimento stabilisÎ annualmente gli importi forfettari (premi medi LAMal) che, ai sensi dell'art. 54a cpv. 3 OPC-AVS/AI, devono essere considerati nel calcolo delle prestazioni complementari.
“Bei einem Vermögensverzicht im Jahre 2018 von Fr. 110’000.-- und damit von einem die Vermögensfreigrenze von Fr. 37‘500.-- (vorstehend E. 1.3) übersteigenden Vermögen im Betrag von insgesamt Fr. 72'500.-- ist dem in einem Heim lebenden Beschwerdeführer (vgl. Urk. 13/62) ein Fünftel von Fr. 72'500.-- beziehungsweise ein Betrag von Fr. 14'500.-- als Einnahmen anzurechnen (vorstehend E. 1.4). Bei einem unstreitigen Renteneinkommen im Jahre 2018 im Betrag von Fr. 78'348.-- (Urk. 1; vgl. auch Urk. 13/53/2, Urk. 13/72/7-9, Urk. 12/1), Tagestaxen bei Heimaufenthalt von Fr. 71'613.-- (Urk. 1; Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung), einem Betrag für persönliche Ausgaben von Fr. 6'430.-- (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG, in der bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung, in Verbindung mit § 11 Abs. 2 ZLG) und bei einem jährlichen Pauschalbetrag für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Durchschnittsprämie KVG Prämienregion 3; Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 54a Abs. 3 ELV, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, und Art. 2 lit. c der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2018 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen) von Fr. 5'088.-- bemisst sich der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2018 folgendermassen: Anrechenbare Einnahmen Vermögen (Vermögensverzicht) Fr. 14’500.-- Ertrag aus Vermögensverzicht Fr. 110.-- Renteneinkommen Fr. 78’348.-- IPV Fr. 864.-- Total Fr. 93’822.-- Anerkannte Ausgaben Tagestaxe Heimaufenthalt Fr. 71’613.-- Betrag für persönliche Auslagen Fr. 6’430.-- Durchschnittsprämie KVG Prämienregion 3 Fr. 5’088.-- Total Fr. 83’131.-- Einnahmenüberschuss, kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Ausgaben minus Einnahmen) Fr. -10’691.--”