50 commentaries
Secondo la giurisprudenza, nei rapporti di sublocazione può essere opportuno ridurre il canone locatizio complessivo degli importi percepiti dalla sublocazione e includere tale importo ridotto nel calcolo delle prestazioni complementari, anziché ripartire il canone, ai sensi dell'art. 16c cpv. 2 OPC-AVS/AI, in parti uguali. La decisione motiva ciò osservando che l'art. 16c OPC-AVS/AI è pensato in particolare per persone che convivono senza corrispettivo (cfr. Jöhl/Usinger‑Egger), sicché, in presenza di sublocatari paganti, la riduzione del canone complessivo è stata riconosciuta come procedimento adeguato.
“Bei der Berücksichtigung des Mietzinses in Anwendung von altArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG ging die Beschwerdegegnerin so vor, wie es das Gericht im Urteil vom 2. September 2021 als korrekt befunden hatte, und bezog in ihre Berechnungen jeweils den Betrag ein, der sich aus der Verminderung des Gesamtzinses um die Einnahmen aus den Untermietverhältnissen ergab. Diese Berechnungsweise weicht zwar von der Aufteilung zu gleichen Teilen ab, wie sie in Art. 16c Abs. 2 ELV vorgesehen ist (von der Beschwerdegegnerin zitiert in Urk. 2 S. 2), erscheint jedoch dort, wo die nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung einbezogenen Personen Untermieter sind und einen Untermietzins entrichten, als sachgerecht, da die Regelung in Art. 16c ELV auf Personen zugeschnitten ist, die unentgeltlich in derselben Wohnung leben (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1758 f. Rz 69). In Übereinstimmung mit der vorgezeichneten Berechnungsweise anerkannte die Beschwerdegegnerin in der Zeit von Oktober 2019 bis März 2020, als die Beschwerdeführenden den Untermieter F.___ beherbergten (vgl. Urk. 8/185 und Urk. 8/187), einen Mietzins von Fr. 14'880.-- als Ausgabe (Urk. 8/V50 S. 4, S. 6 und S. 8). Von April bis Oktober 2020 hatten die Beschwerdeführenden kein Zimmer untervermietet, weshalb die Beschwerdegegnerin in diesen Monaten richtigerweise den gesamten Hauptmietzins der Beschwerdeführenden einbezog, diesen aber – nach dem bis Ende 2020 massgebenden altArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG – auf den zugelassenen Höchstbetrag von Fr. 15'000.-- begrenzte (Urk. 8/V50 S. 10 und S. 12). Im November und Dezember 2020 lebte sodann G.___ als Untermieter in der Wohnung der Beschwerdeführenden (vgl.”
Figli minorenni o altrimenti soggetti all'obbligo di mantenimento: Per i figli nei confronti dei quali sussiste un obbligo di mantenimento di diritto civile nei confronti dei genitori (cfr. art. 276 CC), di norma si rinuncia a una ripartizione del canone ai sensi dell'art. 16c OPC-AVS/AI. Presupposto tipico è che il figlio non sia in grado di prestare un proprio contributo (ad es. per età o per mancanza di reddito/patrimonio).
“Sie hätte zudem eine stossende Ungleichbehandlung zur Folge, indem Versicherte mit Kindern ohne Rentenanspruch schlechter gestellt würden nicht nur gegenüber kinderlosen Versicherten, sondern in der Regel auch gegenüber Versicherten mit Kindern, die einen Rentenanspruch auslösen. 3.- Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (4. März 1999) war die am 8. Dezember 1983 geborene Tochter der Beschwerdegegnerin fünfzehn Jahre alt und damit noch minderjährig. Einen Anspruch auf Kinder- oder Waisenrente hat sie nicht ausgelöst. Als Inhaberin der elterlichen Gewalt (nunmehr elterliche Sorge: Ziff. I 4 des BG über die Änderung des ZGB vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 2000; AS 1999 1118, 1144) war die Beschwerdegegnerin nach Art. 276 ZGB verpflichtet, für den Unterhalt der Tochter aufzukommen und ihr unentgeltlich Unterkunft zu gewähren. Im Hinblick auf diese zivilrechtliche Unterhaltspflicht hat die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht entschieden, dass von einer Mietzinsaufteilung gemäss Art. 16c ELV abzusehen ist, woran die Vorbringen der Ausgleichskasse nichts zu ändern vermögen. Wohl können nach Art. 323 Abs. 2 ZGB die Eltern vom Kind, das in häuslicher Gemeinschaft mit ihnen lebt, verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet. Dies setzt indessen voraus, dass das Kind hiezu in der Lage ist und über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt. So verhält es sich hier unbestrittener massen jedoch nicht. (…)" (le sottolineature sono della redattrice). Il TFA ha ribadito questi concetti con sentenza del 9 gennaio 2003 (P 76/01) in un caso di convivenza con figlio maggiorenne: " (…) 1.2 (…) La disposizione è stata dichiarata conforme alla legge nella sentenza pubblicata in DTF 127 V 10, in quanto impedisce il finanziamento indiretto di persone che non fanno parte del calcolo della prestazione complementare. 1.3 Dal testo di legge emerge che la ripartizione della pigione non presuppone che l'abitazione rispettivamente l'immobile siano stati locati insieme.”
“In Bezug auf die auch für Sohn B.____ umstrittene Berücksichtigung eines Mietszinsanteils nach Art. 16c ELV greift die in E. 2.5.2 dargelegte Ausnahmeregel, wonach für unterhaltspflichtige Kinder kein Mietzinsabzug vorzunehmen ist. Gegenüber B.____, der sich im August 2021 noch in Erstausbildung befand und nicht selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen konnte, besteht trotz Wegfall der IV-Kinderrente eine Unterhaltspflicht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 276 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 ZGB. Sie hat ihm in Erfüllung der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht unentgeltlich Unterkunft zu gewährten, weshalb ihm gegenüber von einer Mietzinsaufteilung abzusehen ist.”
Citazione: art. 16c OPC-AVS/AI n. 48 L'art. 16c OPC-AVS/AI richieÞ la ripartizione del canone di locazione negli alloggi o nelle case unifamiliari occupati in comune, quando i coinquilini non sono inclusi nel calcolo delle prestazioni complementari (PC). La ripartizione comprenÞ anche le spese accessorie connesse al canone e ha lo scopo di impedire un cofinanziamento indiretto di persone non incluse nelle prestazioni complementari. Rileva l'effettivo uso congiunto dell'alloggio; la ripartizione avviene, in linê di principio, indipendentemente dall'esistenza di un contratto di sublocazione o da un effettivo contributo al pagamento del canone.
“Gemäss Art. 16c ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Abs. 1). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Unter die Aufteilung nach Art. 16c ELV fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit. b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleichlautenden Art. 3b Abs. 1 lit. b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965). Die Verordnungsregelung von Art. 16c ELV ist gesetzmässig. Sie dient dazu, die indirekte Finanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 130 V 263 E. 5.1, 127 V 10 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2019 vom 14.”
“2) – nicht darauf an, ob hinsichtlich des gemeinsamen Haushaltes ein entsprechender (Unter-)Mietvertrag bestanden hat und ob J.________ eine Mietkostenbeteiligung geleistet hat. Entscheidend für die Frage der Mietzinsaufteilung ist einzig die Tatsache, dass die Wohnung von mehreren Personen bewohnt wird (vgl. Entscheid des BGer vom 23. November 2022, 9C_326/2022, E. 5.2). Insoweit kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, es sei letztlich "absolut irrelevant", ob J.________ in der "LOFT-Wohnung mit einem Zimmer" wohne bzw. das Gästezimmer bewohne (Beschwerde [im Verfahren EL/2023/192] S. 2), weil ansonsten der Raum leer stehen würde. Solches würde sowohl dem Wortlaut als auch dem Zweck von Art. 16c ELV entgegenstehen. Mit dieser Norm soll gerade verhindert werden, dass die EL auch für Mietzinsanteile von Personen aufkommen muss, die in der EL-Berechnung nicht eingeschlossen sind (Urs Müller, a.a.O., Art. 10 N. 172; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, N. 484). Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf den zweiten Satz von Art. 16c ELV ("Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht gelassen") und macht sinngemäss geltend, diese Bestimmung werde missachtet, weil J.________ nicht in seiner EL-Berechnung eingeschlossen sei und daher eine Mietzinsaufteilung unzulässig sei (Beschwerde [im Verfahren EL/2023/192] S. 3). Hierbei verkennt er, dass Art. 16c Satz zwei ELV nicht losgelöst vom ersten Satz derselben Bestimmung anzuwenden ist, sondern darin (lediglich) klargestellt wird, dass der gemäss dem ersten Satz vorzunehmenden Aufteilung des Mietzinses bei der anschliessenden Bestimmung der anrechenbaren Auslagen für Wohnkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) dahingehend Rechnung zu tragen ist, dass die auf die nicht in der EL-Berechnung eingeschlossenen Personen entfallenden Mietzinsanteile bei der EL-Berechnung ausgabenseitig nicht zu berücksichtigen sind. Gegenteiliges hätte zur Folge, dass eine zuvor vorgenommene Mietzinsaufteilung nachfolgend im Rahmen der Bestimmung der anrechenbaren Ausgaben wieder vollständig rückgängig gemacht würde, mithin die Norm ihres Sinnes entleert würde.”
“a), die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft (lit. b), die Beiträge an Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c), der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (lit. d), geleitete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. e) und Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben (lit. f). 2.2 Nach Art. 16b ELV wird bei Personen, welche ihre Mietwohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 zu zahlen haben, für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt (Abs. 1). Diese Pauschale beträgt pro Jahr die Hälfte derjenigen nach Art. 16a Abs. 3 ELV von Fr. 3’060.-- (Abs. 2) und somit Fr. 1'530.--. 2.3 Gemäss Art. 16c ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile dieser Personen werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht gelassen. Damit soll die indirekte Mitfinanzierung der Mietkosten solcher Personen verhindert werden (vgl. BGE 127 V 10 E. 5d; vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 139). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (vgl. BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl.”
Citazione: OPC-AVS/AI, art. 16c n. 47 Si può derogare alla ripartizione normalmente effettuata per metà o procedere a una distribuzione diversa nei singoli casi, quando ciò non determini un cofinanziamento indiretto di una persona che non è inclusa nel calcolo delle prestazioni complementari; ciò può ad esempio verificarsi quando disposizioni di diritto civile relative al soggiorno e ai rapporti e i flussi effettivi delle prestazioni escludono un tale cofinanziamento.
“Ob diese Berechnung des Beschwerdeführers stimmt, kann vorliegend offen bleiben. Entscheidend ist, dass der Sohn bei der Mutter wohnt und sich in Ausübung des persönlichen Verkehrs auch beim Beschwerdeführer aufhält. Das gemeinsame Wohnen mit dem Beschwerdeführer beruht auf dem Entscheid der KESB vom 18. Dezember 2019 (act. II 38/2 - 13) und somit auf dem zivilrechtlichen, gegenseitigen Anspruch des Beschwerdeführers und seines Sohnes auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB; vgl. E. 2.4 hiervor). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Sohn des Beschwerdeführers zwar einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV begründet, diese Rente vom Beschwerdeführer jedoch als Unterhaltsbeitrag an die Kindsmutter, welche die alleinige Obhut hat und bei welcher der Sohn nach wie vor auch lebt, zu leisten ist (act. I 9). Bei diesen Gegebenheiten führt der Verzicht auf eine Mietzinsaufteilung zu keiner indirekten Mitfinanzierung einer Person, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist. Folglich sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Ausnahme von Art. 16c Abs. 2 ELV erfüllt und von der Aufteilung des Mietzinses ist ganz abzusehen (vgl. E. 2.4 hiervor).”
“Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).”
OPC-AVS/AI art. 16c n. 46 Regola generale: se una persona che percepisÎ prestazioni complementari convive con altre persone, il canone di locazione deve essere ripartito proporzionalmente, di norma in parti uguali. Lo scopo della regola è evitare una partecipazione finanziaria indiretta di persone non comprese nel calcolo delle prestazioni complementari. Il termine «in linê di principio» ammette eccezioni in casi particolari (p. es. quando una persona occupa la parte predominante dell'alloggio).
“Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Bestimmung von Art. 16c ELV erweist sich als eine sachgerechte Regelung, die auf einer überzeugenden Auslegung des Gesetzes beruht, geht es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Leistungsberechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Daher ist als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilen. Der Verordnungsgeber hat aber auch erkannt, dass eine Aufteilung nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen kann. Absatz 2 der Verordnungsbestimmung lässt deshalb Ausnahmen in Sonderfällen zu, was durch den Begriff "grundsätzlich" ausgedrückt wird (BGE 127 V 10 E. 5d S. 16 und E. 6c S. 17). Zu einer anderen Aufteilung des Mietzinses und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung kann der Umstand Anlass geben, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw.”
“Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach Massgabe der in Art. 10 f. ELG sowie Art. 11 - 18 ELV festgelegten Bestimmungen ermittelt. Als Ausgaben anzurechnen sind nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Teilsatz 1 ELG u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).”
“Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Das gemeinsame Wohnen gibt bereits grundsätzlich Anlass für eine Mietzinsaufteilung zu gleichen Teilen (Entscheid des BGer vom 21. Februar 2019, 9C_242/2018, E. 4.1). Die Bestimmung von Art. 16c ELV erweist sich als eine sachgerechte Regelung, die auf einer überzeugenden Auslegung des Gesetzes beruht, geht es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Leistungsberechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Daher ist als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilen (vgl. BGE 127 V 10 E. 5d S. 16).”
“Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Das gemeinsame Wohnen gibt bereits grundsätzlich Anlass für eine Mietzinsaufteilung zu gleichen Teilen (Entscheid des BGer vom 21. Februar 2019, 9C_242/2018, E. 4.1). Die Bestimmung von Art. 16c ELV erweist sich als eine sachgerechte Regelung, die auf einer überzeugenden Auslegung des Gesetzes beruht, geht es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Leistungsberechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Daher ist als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilen (vgl. BGE 127 V 10 E. 5d S. 16).”
“Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).”
“Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).”
Se persone soggiornano gratuitamente nell'abitazione (comprese quelle che prestano assistenza), le loro quote di canone non devono essere prese in considerazione nel calcolo delle prestazioni complementari. Per la ripartizione del canone si appliÊ in linê di principio la ripartizione per persona ai sensi dell'art. 16c OPC-AVS/AI; il motivo dell'ospitante o la prestazione di assistenza non costituiscono, secondo la giurisprudenza confermata, di norma un'eccezione a questa regola.
“Der Beschwerdeführer weist in seiner Eingabe zu Recht darauf hin, dass es in Bezug auf die Frage der Mietzinsaufteilung zum einen lediglich auf die Tatsache des gemeinsamen Bewohnens ankommt und nicht darauf, ob die Mitbewohnerin dafür eine Mietbeteiligung geleistet hat oder nicht. Der Umstand, dass die Mitbewohnerin zeitweise andernorts Miete bezahlte, vermag somit keine Ausnahme vom gemäss Art. 16c ELV geltenden Grundsatz der Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen zu rechtfertigen. Auch wird weder eingewendet noch ist erkennbar, dass der Beschwerdegegner rechtlich verpflichtet gewesen wäre, die fragliche Person entsprechend zu unterstützen, oder sie den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch genommen hätte. Ebenso wenig beruft sich der Beschwerdegegner sodann auf wie auch immer geartete sittliche oder moralische Gründe für sein Tun. Es bedarf deshalb auch im vorliegenden Fall keiner abschliessende Klärung der - schon in BGE 142 V 299 offen gelassenen - Frage, ob ein solches Motiv überhaupt geeignet wäre, eine Ausnahmesituation zu begründen (vgl. E. 3.2.2 am Ende hiervor). Vielmehr ist hier ebenfalls dem mit Art. 16c ELV verfolgten Ziel nachzuleben, zu verhindern, dass die Ergänzungsleistungen auch für Mietanteile von Personen aufzukommen haben, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (E. 3.2 hiervor). Die Triebfeder, die den Beschwerdegegner dazu bewogen hat, die betreffende Person über einen längeren Zeitraum respektive immer wieder unentgeltlich bei sich zu beherbergen, spielt dabei, auch wenn sie, wie vorinstanzlich angenommen, uneigennützig war ("... helfen wollte"; "... hat davon keinen Vorteil"), keine entscheidwesentliche Rolle.”
“Dopo avere ricordato e spiegato nel dettaglio l'eccezione al principio della divisione paritaria applicata nella DTF 105 V 271, giurisprudenza che è stata confermata numerose volte anche in seguito, l'Alta Corte ha adottato il principio della suddivisione in parti uguali della pigione quando v'è una condivisione con persone non incluse nel calcolo delle PC anche nel caso esaminato, in cui l'abiatica viveva nella medesima economia domestica della nonna beneficiaria di prestazioni complementari, di cui si prendeva cura, e per tale ragione non versava un contributo per la locazione. Per il Tribunale federale, la parte di pigione della persona non beneficiaria di PC non deve essere di conseguenza considerata nelle spese annue del beneficiario, perché la pigione ha il carattere di una prestazione di cura e di aiuto domestico, ma un tale indennizzo delle prestazioni di assistenza oltre ai rimborsi per cure e assistenza previsti imperativamente dall'art. 14 cpv. 1 lett. b LPC è contrario al sistema e quindi è inammissibile. In specie non era dunque data l'eccezione al principio dell'art. 16c OPC-AVS/AI della suddivisione in parti uguali della pigione, perciò la Cassa di compensazione ha correttamente computato all'assicurata la metà della pigione. Nella STF 9C_242/2018 del 21 febbraio 2019 la Cassa di compensazione ha calcolato la pigione in funzione delle persone che occupavano l'abitazione, mentre il Tribunale cantonale delle assicurazioni del Canton San Gallo ha accolto il ricorso dell'assicurata e ha rinviato gli atti alla Cassa affinché chiarisse l'intensità dell'utilizzo dell'appartamento da parte della neonata figlia della ricorrente e, sulla base di ciò, suddividesse la pigione e fissasse il nuovo diritto alle prestazioni complementari. Secondo i giudici cantonali, dipenderebbe esclusivamente dall'intensità dell'uso dell'appartamento se un bambino o un lattante è incluso o meno nella suddivisione della pigione. Il Tribunale federale ha evidenziato che giustamente la Cassa ha sollevato la censura che l'interpretazione dei primi giudici violava la giurisprudenza federale.”
Se è presente un contratto di locazione, di regola va preso in considerazione il canone concordato. Tuttavia esso è valido solo se viene effettivamente pagato e non appare manifestamente eccessivo (non conforme al mercato). In caso contrario si deve fare riferimento al valore locativo; questo va quindi determinato in misura proporzionale conformemente all'art. 16c cpv. 2 OPC-AVS/AI. (GuiÚ: il canone concordato fino al massimo consentito va considerato solo alle condizioni sopra indicate.)
“Die Rechtsprechung hat Art. 16c ELV auch für jene Fälle für sinngemäss anwendbar erklärt, in denen die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft Beteiligten in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht und somit gesamthaft kein Mietzins zu leisten ist (BGE 127 V 10 E. 6b; Urteile EVGer P 42/06 vom 2. November 2006 E. 5.1.2; P 75/02 vom 16. Februar 2005 E. 4.1; P 35/04 vom 24. Januar 2005 E. 2.1; P 2/02 vom 23. September 2003 E. 2.2). Dabei ist dann, wenn unter den an der Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart ist, vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren Fehlen nach denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt (vgl. Art. 12 ELV). Der für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebende Mietwert ist alsdann nach Massgabe der an der Wohn- und Hausgemeinschaft Beteiligten in analoger Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen (Urteile EVGer P 75/02 vom 16. Februar 2005 E. 4.2; P 2/02 vom 23. September 2003 E. 2.2.1 mit weiterem Hinweis; vgl. auch Urteil EVGer P 42/06 vom 2. November 2006 E. 5.1.2). Besteht aber zwischen dem EL-Ansprecher und allenfalls weiteren Mitbewohnern einerseits und dem Haus- oder Wohnungseigentümer andererseits ein Mietvertrag für die Mitbenutzung der Liegenschaft, gilt es dem Vertrag Rechnung zu tragen. Allerdings darf dabei die Missbrauchsgefahr, den Existenzbedarf eines Wohnpartners durch Vereinbarung nicht marktkonformer Wohnkosten willkürlich zu erhöhen, nicht ausser Acht gelassen werden. Deshalb gilt der vertraglich vereinbarte Mietzins nur dann als massgebend, wenn er auch tatsächlich geleistet wird und nicht als offensichtlich übersetzt erscheint. Anderenfalls ist so vorzugehen, wie wenn kein Mietzins vereinbart worden wäre (Urteile EVGer P 75/02 vom 16. Februar 2005 E. 4.3; P 2/02 vom 23. September 2003 E. 2.2.2 mit weiterem Hinweis; vgl. auch Urteile EVGer P 42/06 vom 2.”
“1; ZAK 1977 S. 545 E. 2 in fine). Anderenfalls würden der Ergänzungsleistungen verlangenden Person Lebenshaltungskosten angerechnet, die tatsächlich nie Bestand hatten (Urteil des EVG vom 23. September 2003, P 2/02, E. 4.1). Gemäss Rechtsprechung ist Art. 16c ELV auch in jenen Fällen sinngemäss anwendbar, in denen die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft Beteiligten in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht und somit gesamthaft kein Mietzins zu leisten ist (BGE 127 V 17 E. 6b). Wenn unter den an der Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart wurde, ist vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grund-sätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren Fehlen nach denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt (vgl. Art. 12 ELV). Der für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebende Mietwert ist alsdann nach Massgabe der an der Wohn- und Hausgemeinschaft Beteiligten in analoger Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen (Urteil des EVG vom 23. September 2003, P 2/02, E. 2.2.1). 3.3 In der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2021) wird ausgeführt, dass wenn eine EL-beziehende Person eine Wohnung mit deren Eigentümer bewohnt und zwischen den Parteien ein Mietvertrag besteht, dieser grundsätzlich zu beachten ist, und der vereinbarte Mietzins (bis zum zulässigen Maximum) als Ausgabe zu berücksichtigen ist. Voraussetzung ist, dass der Mietzins tatsächlich bezahlt wird und nicht offensichtlich übersetzt ist. Wenn kein Mietzins vereinbart wurde oder bezahlt wird, oder wenn der Mietzins offensichtlich übersetzt ist, dann ist vom Mietwert der Wohnung zuzüglich Nebenkostenpauschale auszugehen (WEL Rz. 3231.05). 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nicht Miteigentümer der Liegenschaft, die er mit seiner Mutter bewohne. Er sei lediglich Mieter, weshalb der effektive Mietzins von jährlich Fr. 10'800.-- (inklusive Nebenkosten) als anrechenbare Ausgaben anzuerkennen sei.”
Riferimento: OPC-AVS/AI art. 16c n. 43 Le eccezioni alla regola generale della ripartizione del canone di locazione in parti uguali sono ammissibili solo entro limiti ristretti. La giurisprudenza indiÊ in particolare come motivi possibili il fatto che una persona occupi per sé la maggior parte dell'appartamento oppure che la coabitazione a titolo gratuito o a canone ridotto si fondi su un obbligo (di mantenimento) di diritto civile o su un obbligo fondato su ragioni morali/etiche. Inoltre, le eccezioni possono essere giustificate nella misura in cui la ripartizione pro capite conduÊ, nel singolo caso, a un risultato inaccettabile.
“Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Bestimmung von Art. 16c ELV erweist sich als eine sachgerechte Regelung, die auf einer überzeugenden Auslegung des Gesetzes beruht, geht es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Leistungsberechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Daher ist als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilen. Der Verordnungsgeber hat aber auch erkannt, dass eine Aufteilung nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen kann. Absatz 2 der Verordnungsbestimmung lässt deshalb Ausnahmen in Sonderfällen zu, was durch den Begriff "grundsätzlich" ausgedrückt wird (BGE 127 V 10 E. 5d S. 16 und E. 6c S. 17). Zu einer anderen Aufteilung des Mietzinses und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung kann der Umstand Anlass geben, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw.”
“Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Im Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher "grundsätzlich" eine Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht, zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 304; Entscheid des BGer vom 26. April 2023, 9C_153/2022, E. 7.2.2). Ausnahmen sind jedenfalls dann zuzulassen, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht. Andernfalls wäre eine Mietzinsaufteilung selbst dann vorzunehmen, wenn der EL-Ansprecher mit eigenen (nicht in die EL-Berechnung eingeschlossenen) Kindern in der gemeinsamen Wohnung lebt, was indessen nicht Sinn von Art.”
“Als anerkannte Ausgabe gelten der Mietzins der Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Der Mietzins bei Wohnungen, die auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen werden, ist auf die einzelnen Personen aufzuteilen und die Mietzinsanteile dieser Personen werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Acht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV) und nicht nach Anzahl bewohnter Zimmer oder Quadratmeter. Diese Bestimmung zielt darauf ab, die indirekte Mitfinanzierung der Mietkosten von Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in engen Grenzen möglich. So vor allem, wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 142 V 299 E. 3.2.1). So kann z.B. eine andere Aufteilung des Mietzinses vorgenommen werden, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt. Weiter kann das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlichen bzw. moralischen Unterstützungspflicht beruhen und daher zu einer anderen bzw. – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von der Mietzinsaufteilung Anlass geben. Ausnahmen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls dann zuzulassen, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht (BGE 142 V 299 E.”
“zur Anwendung gelangenden Mietzinsmaxima ist der Mietzins bei Wohnungen oder Einfamilienhäusern, die auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen werden, auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile jener Personen, welche keine Berücksichtigung in der EL-Berechnung finden, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Acht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV) und nicht nach Anzahl bewohnter Zimmer oder Quadratmeter (vgl. AHI-Praxis S. 34 [Erläuterungen zur Änderung der ELV auf den 1. Januar 1988]). Diese Bestimmung zielt darauf ab, die indirekte Mitfinanzierung der Mietkosten von Personen, welche nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 127 V 10 E. 5d; vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, a.a.O., Rz. 484). Ausnahmen von dieser Regel sind nur in engen Grenzen möglich. So vor allem wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d). Gemäss Rechtsprechung zu den Ausnahmefällen kann - je nach den Verhältnissen - eine andere Aufteilung des Mietzinses vorgenommen werden, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt (BGE 127 V 10 E. 5d; 105 V 273 E. 2; AHI-Praxis 2001 S. 240). Weiter kann das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw.”
“Zu prüfen ist daher die Berechnung des Anspruchs. 4. 4.1. Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]), sofern die gemäss ELG anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 4.2. Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) geregelt. 4.3. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG wird bei zu Hause lebenden Personen u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt (lit b). Laut Art. 16c Abs. 1 ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (Satz 1). Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Satz 2). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). 4.4. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur in engen Grenzen zugelassen. So kann von einer gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses abgesehen werden, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt (BGE 127 V 10 E. 2.a), eine Person eine andere unentgeltlich oder zu einem tiefen Mietzinsanteil in der Wohnung leben lässt, weil sie dazu moralisch verpflichtet ist (BGE 105 V 271 E. 2) oder eine Person eine andere unentgeltlich in der Wohnung leben lässt, weil sie dazu rechtlich verpflichtet ist (BGE 130 V 263 E. 5.2). 4.5. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht.”
Se sussiste un rapporto di sublocazione giuridicamente valido e vengono effettivamente corrisposti canoni di sublocazione, l'art. 16c OPC-AVS/AI (applicazione della regola generale della ripartizione paritaria) non è necessariamente applicabile. È inveÎ necessario verificare se il canone di sublocazione sia conforme al mercato; può essere opportuno ridurre il canone locativo complessivo dell'ammontare delle entrate derivanti dalla sublocazione, anziché ripartirle di norma per metà.
“Die Beschwerdegegnerin hat es allerdings unterlassen, bei der Vermieterin abzuklären, wie hoch die im Hauptmietzins enthaltenen Anschlussgebühren tatsächlich sind, ob sich der Beschwerdeführer gemäss dem Untermietvertrag an diesen beteiligen muss und falls ja, mit welchem Betrag. Sie wird dies noch nachholen. Der Beschwerdeführer hat einen Untermietvertrag über einen Mietzins von Fr. 900.-- pro Monat abgeschlossen. Im Revisionsformular vom Juli 2023 hat er angegeben, dass der Mietzins inzwischen Fr. 950.-- pro Monat betrage. Die Beschwerdegegnerin hat in der ursprünglichen Anspruchsberechnung mit Verweis auf Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) allerdings nur einen Mietzins von Fr. 740.-- pro Monat angerechnet. Gemäss Art. 16c Abs. 1 ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Art. 16c ELV ist allerdings nur anwendbar, wenn kein rechtsverbindliches Untermietverhältnis vorliegt. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es sich beim Untermietvertrag nicht nur um ein Scheingeschäft, sondern um einen rechtsgültigen Vertrag handelt, denn der Beschwerdeführer hat Belege dafür eingereicht, dass er den Mietzins tatsächlich bezahlt. Damit bleibt noch zu prüfen, ob der vereinbarte Mietzins übersetzt gewesen ist, d.h. ob der Beschwerdeführer einen zu hohen, nicht marktkonformen Mietzins und damit (zu hohe) anerkannte Ausgaben akzeptiert hat. Der Untermietvertrag hat es dem Beschwerdeführer erlaubt, ein Zimmer für sich allein zu benützen und die Küche, das Bad/die Dusche, die Waschküche und den Estrich/Keller mitzubenützen. Um beurteilen zu können, ob der vereinbarte Mietzins übersetzt gewesen ist, muss der jeweils aktuelle, von der Hauptmieterin zu entrichtende Wohnungsmietzins bekannt sein. Bei den Akten liegt lediglich der Hauptmietvertrag unbekannten Datums.”
“Bei der Berücksichtigung des Mietzinses in Anwendung von altArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG ging die Beschwerdegegnerin so vor, wie es das Gericht im Urteil vom 2. September 2021 als korrekt befunden hatte, und bezog in ihre Berechnungen jeweils den Betrag ein, der sich aus der Verminderung des Gesamtzinses um die Einnahmen aus den Untermietverhältnissen ergab. Diese Berechnungsweise weicht zwar von der Aufteilung zu gleichen Teilen ab, wie sie in Art. 16c Abs. 2 ELV vorgesehen ist (von der Beschwerdegegnerin zitiert in Urk. 2 S. 2), erscheint jedoch dort, wo die nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung einbezogenen Personen Untermieter sind und einen Untermietzins entrichten, als sachgerecht, da die Regelung in Art. 16c ELV auf Personen zugeschnitten ist, die unentgeltlich in derselben Wohnung leben (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1758 f. Rz 69). In Übereinstimmung mit der vorgezeichneten Berechnungsweise anerkannte die Beschwerdegegnerin in der Zeit von Oktober 2019 bis März 2020, als die Beschwerdeführenden den Untermieter F.___ beherbergten (vgl. Urk. 8/185 und Urk. 8/187), einen Mietzins von Fr. 14'880.-- als Ausgabe (Urk. 8/V50 S. 4, S. 6 und S. 8). Von April bis Oktober 2020 hatten die Beschwerdeführenden kein Zimmer untervermietet, weshalb die Beschwerdegegnerin in diesen Monaten richtigerweise den gesamten Hauptmietzins der Beschwerdeführenden einbezog, diesen aber – nach dem bis Ende 2020 massgebenden altArt.”
OPC-AVS/AI art. 16c n. 41 Le spese per un alloggio (p. es. ammortamenti) non possono essere prese in considerazione in aggiunta quando l'alloggio è di proprietà di terzi e non risulta un canone di locazione comprovato a carico della persona avente diritto. Non vanno altresì considerate tali spese se non è dimostrato che la persona interessata versi effettivamente un canone di locazione.
“WEL sowie Art. 16c ELV, indem sowohl die tatsächlich anfallenden Kosten für die Standmiete als auch die Heizkostenpauschale nach Art. 16b ELV berücksichtigt wurden. Dass die Beschwerdeführerin für die (Mit-)Benützung des Mobilheims einen Mietzins an B.________ bezahlt, wurde nicht nachgewiesen, weshalb ein solcher auch nicht zusätzlich berücksichtigt werden kann. Die geltend gemachten Abschreibungskosten wiederum können nicht berücksichtigt werden, da sich die Unterkunft im Eigentum von B.________ und nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin befindet. Es ist kein triftiger Grund auszumachen, von der die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen konkretisierenden Verwaltungsweisung abzuweichen. Die Vorinstanz durfte daher zu Recht von jährlichen Mietkosten in der Höhe von CHF 2'337.- ausgehen. Dieses Ergebnis erscheint auch dadurch gerechtfertigt, dass der jährlich von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Mietzins die obenstehenden effektiven Gesamtkosten deutlich überschreitet.”
Riferimento: OPC-AVS/AI art. 16c n. 40 Nel caso di convivenza effettiva, non meramente sporadiÊ, va considerata di conseguenza la quota di affitto relativa alla persona non inclusa nelle prestazioni complementari. Nella prassi, in caso di convivenza stabile o pluriennale, si proceÞ frequentemente a una ripartizione per metà.
“2) – nicht darauf an, ob hinsichtlich des gemeinsamen Haushaltes ein entsprechender (Unter-)Mietvertrag bestanden hat und ob J.________ eine Mietkostenbeteiligung geleistet hat. Entscheidend für die Frage der Mietzinsaufteilung ist einzig die Tatsache, dass die Wohnung von mehreren Personen bewohnt wird (vgl. Entscheid des BGer vom 23. November 2022, 9C_326/2022, E. 5.2). Insoweit kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, es sei letztlich "absolut irrelevant", ob J.________ in der "LOFT-Wohnung mit einem Zimmer" wohne bzw. das Gästezimmer bewohne (Beschwerde [im Verfahren EL/2023/192] S. 2), weil ansonsten der Raum leer stehen würde. Solches würde sowohl dem Wortlaut als auch dem Zweck von Art. 16c ELV entgegenstehen. Mit dieser Norm soll gerade verhindert werden, dass die EL auch für Mietzinsanteile von Personen aufkommen muss, die in der EL-Berechnung nicht eingeschlossen sind (Urs Müller, a.a.O., Art. 10 N. 172; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, N. 484). Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf den zweiten Satz von Art. 16c ELV ("Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht gelassen") und macht sinngemäss geltend, diese Bestimmung werde missachtet, weil J.________ nicht in seiner EL-Berechnung eingeschlossen sei und daher eine Mietzinsaufteilung unzulässig sei (Beschwerde [im Verfahren EL/2023/192] S. 3). Hierbei verkennt er, dass Art. 16c Satz zwei ELV nicht losgelöst vom ersten Satz derselben Bestimmung anzuwenden ist, sondern darin (lediglich) klargestellt wird, dass der gemäss dem ersten Satz vorzunehmenden Aufteilung des Mietzinses bei der anschliessenden Bestimmung der anrechenbaren Auslagen für Wohnkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) dahingehend Rechnung zu tragen ist, dass die auf die nicht in der EL-Berechnung eingeschlossenen Personen entfallenden Mietzinsanteile bei der EL-Berechnung ausgabenseitig nicht zu berücksichtigen sind. Gegenteiliges hätte zur Folge, dass eine zuvor vorgenommene Mietzinsaufteilung nachfolgend im Rahmen der Bestimmung der anrechenbaren Ausgaben wieder vollständig rückgängig gemacht würde, mithin die Norm ihres Sinnes entleert würde.”
“Se così fosse stato, non si spiegherebbero le richieste di autorizzazione di soggiorno che l'amico ha chiesto al suo Comune di dimora dal 2013 al 2018 per potere vivere nel medesimo appartamento dell'assicurata e che dal 1° gennaio 2019 al 31 maggio 2020 egli vi abbia addirittura preso domicilio. Come anticipato, i certificati medici resi dallo psichiatra curante dr. __________ sia nel 2020 (doc. A3) sia nel 2022 (doc. O) non mutano la conclusione che, tra il 2013 e il 2020, l'insorgente abbia, con verosimiglianza preponderante, condiviso la propria abitazione con __________. Viste le difficoltà psichiche dell'assicurata esposte dallo specialista, che possono essersi riverberate nei confronti di __________ con cui l’assicurata ha avuto un rapporto complesso e delicato, è possibile che la convivenza non sia stata sempre continua, ma lo è stata certamente in modo ben più che saltuario e sporadico come affermato. Una discontinuità nel rapporto è palesemente contraddetta da tutte le richieste di soggiorno seguite dal cambiamento di domicilio. 2.17. Le considerazioni esposte portano il TCA a concludere che la pigione pagata dalla ricorrente debba essere effettivamente considerata in ragione di metà in virtù dell'art. 16c OPC-AVS/AI, avendo essa condiviso la sua abitazione con una persona esclusa dal calcolo delle prestazioni complementari. In applicazione dell'art. 31 cpv. 1 lett. d LPC (secondo cui è punito con una pena pecuniaria fino a 180 aliquote giornaliere, sempre che non sia dato un crimine o un delitto per cui il Codice penale commina una pena più grave, chiunque non ottempera all'obbligo di comunicazione che gli incombe (art. 31 cpv. 1 LPGA)), in connessione con l'art. 25 cpv. 2 LPGA e l'art. 97 cpv. 1 lett. d CP (che prevede che l'azione penale si prescrive in 7 anni, se la pena massima comminata è un’altra pena), la richiesta di restituzione della Cassa deve essere modificata e riportata sul periodo dal 1° ottobre 2013 al 31 maggio 2020. Il ricorso va di conseguenza parzialmente accolto, la decisione annullata e gli atti rinviati alla Cassa per il nuovo calcolo dell’importo da restituire. Occorre ancora osservare che il 27 maggio 2022 (doc. I) è pervenuto al TCA, quale primo atto, il "Certificato per l'ammissione all'assistenza giudiziaria" compilato dall'interessata medesima, tuttavia non vidimato né timbrato dalla competente autorità comunale.”
La prassi può, nei nuclei pluripersonali, discostarsi dalla ripartizione per testa; in singoli casi è stata ad esempio riconosciuta la metà dei costi d'affitto anziché un terzo o altre quote. Le autorità possono tener conto retroattivamente di tali quote proporzionali divergenti. Come menzionato nella giurisprudenza, va inoltre osservato che sono possibili eccezioni quando l'alloggio gratuito si fonÚ su un obbligo di mantenimento previsto dal diritto civile.
“Streitig und zu prüfen ist einzig, welcher Anteil der Wohnkosten bei der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2019 als anerkannte Ausgabe berücksichtigt werden muss (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG [je in der bis Ende 2020 geltenden Fassung] sowie Art. 16c ELV [SR 831.301]). Während das kantonale Gericht nur einen Drittel in Anschlag gebracht hat, besteht der Versicherte auf Anrechnung der Hälfte der Wohnkosten.”
“Der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid erwähnte Berechnungsfehler in der Verfügung vom 20. Dezember 2022 (Urk. 2 S. 1), welcher zur Neuberechnung der Zusatzleistungen führte, betrifft die in der Berechnungsvariante ohne den Sohn A.___ anzurechnenden Mietkosten. Während die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 20. Dezember 2022 noch die gesamten effektiven Mietkosten der vom Beschwerdeführer, seiner Ehefrau sowie dem gemeinsamen Sohn bewohnten 3-Zimmer-Wohnung in der Höhe von jährlich Fr. 16'860.-- (vgl. Urk. 8/135) als Ausgaben des Ehepaars einrechnete (Urk. 8/113/4; vgl. auch Urk. 8/90 S. 4), anerkannte sie in der Verfügung vom 5. Juli 2023 rückwirkend per Mai 2023 lediglich noch zwei Drittel davon, namentlich Fr. 11'240.-- (Urk. 8/206/5). Der Mietzins von Wohnungen, welche auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung einbezogen sind, ist gemäss Art. 16c ELV grundsätzlich zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen (vgl. vorstehend E. 1.5). Ausnahmen sind rechtsprechungsgemäss - wie vorstehend E. 1.5) - dann zuzulassen, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht (BGE 142 V 299 E. 3.2.2). Diese auf der Unterhaltspflicht gründende Ausnahmeregelung kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn Vergleichsrechnungen im Sinne von Erwägung”
“12/V2) wurden die Positionen «Allgemeiner Lebensbedarf», «Miete» und «Krankenversicherung» als anerkannte Ausgaben berücksichtigt. Für den allgemeinen Lebensbedarf wurde der im Jahr 2022 gültig gewesene Pauschalbetrag für Ehepaare von Fr. 29'415.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 aELG) eingesetzt. Unter «Krankenversicherung» wurden die tatsächlichen Jahresprämien für die obligatorischen Krankenpflegeversicherungen der Beschwerdeführenden von Fr. 5'197.20 beziehungsweise Fr. 4'243.20 (vgl. Urk. 12/9 und 12/10) berücksichtigt. Als Mietzins rechnete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden für das von der Familie bewohnte Reiheneinfamilienhaus A.___ Fr. 8'598. an. Die monatliche Nettomiete für das genannte Haus belief sich im Jahr 2022 auf Fr. 1'283. (Urk. 12/8b). Zuzüglich des monatlich geschuldeten Akontobetrags für die Heizkosten von Fr. 150.-- (Urk. 12/8b) führte dies zu einer monatlichen Mietzinsbelastung von Fr. 1'433., umgerechnet auf das Jahr von Fr. 17’196.. Die Aufteilung des Jahresmietzinses hat im Vierpersonenhaushalt nach Köpfen zu erfolgen (Art. 16c ELV), wobei die Anteile der erwachsenen – nicht in die Berechnung eingeschlossenen - Kinder unberücksichtigt zu bleiben haben (E. 1.8). Die Beschwerdegegnerin handelte somit korrekt, indem sie unter der Position «Mietzins» in der Berechnung Fr. 8'598. (Fr.”
Prassi: Prima di procedere alla ripartizione del canone di locazione ai sensi dell'art. 16c cpv. 1 OPC-AVS/AI, l'ufficio di esecuzione delle prestazioni complementari deve accertare se sussista effettivamente una convivenza comune e se esista un rapporto di sublocazione giuridicamente vincolante; inoltre deve determinare il canone di locazione attuale dell'alloggio. Accertamenti omessi (ad es. sulla sussistenza di un contratto di sublocazione o sull'entità dell'attuale canone) possono comportare il rinvio del procedimento.
“Entscheid Versicherungsgericht, 06.11.2024 Art. 53 Abs. 2 ATSG: Wiedererwägung einer Wiedererwägungsverfügung. Art. 43 Abs. 1 ATSG: Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Art. 16c Abs. 1 ELV: Mietzinsaufteilung "nach Köpfen". Art. 16c ELV ist nur anwendbar, wenn kein rechtsverbindliches Untermietverhältnis vorliegt. Die EL-Durchführungsstelle hat nicht abgeklärt, ob der Versicherte für den Februar 2020 einen Mietzins bezahlt hat und wie hoch der aktuelle Wohnungsmietzins ist. Erst wenn der aktuelle Wohnungsmietzins feststeht, kann beurteilt werden, ob der im Untermietvertrag vorgesehene Mietzins übersetzt gewesen ist, d.h. ob der Versicherte einen zu hohen, nicht marktkonformen Mietzins und damit (zu hohe) anerkannte Ausgaben akzeptiert hat. Rückweisung der Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens an die EL-Durchführungsstelle (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2024, EL 2024/23). Entscheid vom 6. November 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2024/23 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.”
“1 ELV sieht vor, dass der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen sind. Art. 16c ELV knüpft nicht direkt an den Wohnsitzbegriff gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) an. Mit der Verwendung des Begriffs «bewohnt» wollte sich der Bundesrat auf die konkrete Situation abstützen. Somit wird verlangt, dass die betroffene Person tatsächlich in der gleichen Wohnung wohnt wie die Ergänzungsleistung beziehende Person. Die Hinterlegung der Papiere und das Steuerdomizil bilden nur Indizien für eine tatsächliche Vermutung, welche durch andere Tatsachen umgestossen werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_807/2009 vom 24. März 2010 E. 3.4). Anknüpfungspunkt bildet somit das gemeinsame Bewohnen (vgl. vorstehend E. 1.1.3). Die Partnerin des Beschwerdeführers wohnt unbestrittenermassen seit dem 1. Oktober 2019 in der Wohnung des Beschwerdeführers in Y.___ (vorstehend E. 3.1; vgl. Urk. 1; Urk. 2), weshalb grundsätzlich eine hälftige Aufteilung des Mietzinses nach Art. 16c Abs. 1 ELV zu erfolgen hat. Dabei ist unerheblich, ob es sich, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. vorstehend E. 2.2), beim Zusammenwohnen vorerst nur um eine «Versuchsphase» handelt. Auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, wonach er alleine für den gesamten Mietzins aufkomme und seine Partnerin ihre Wohnung in Zürich weiterhin behalte (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2), vermag an der grundsätzlichen hälftigen Aufteilung des Mietzinses nichts zu ändern, da rechtsprechungsgemäss das gemeinsame Bewohnen als Anknüpfungspunkt gilt und nicht etwa ein entgeltliches (Untermiet-)Verhältnis (vgl. BGE 142 V 299 E. 3.2). Zudem machte der Beschwerdeführer geltend, seiner Partnerin stehe nicht die Hälfte der Wohnung zur Verfügung, da ein Zimmer für seine Tochter reserviert sei, die alle 14 Tage von Freitag bis Sonntag sowie nach Vereinbarung während den Ferien bei ihm weile (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Untermietvertrag vom 21. September 2019 festgehalten wurde, dass die gesamte Wohnung inklusive Keller und Estrichabteil untervermietet wurde (Urk.”
Se non sussiste un obbligo di mantenimento sancito da giudiÎ, autorità o contratto, le prestazioni di mantenimento fornite volontariamente non sono considerate spese computabili. Di conseguenza, ai sensi dell'art. 16c OPC-AVS/AI, di regola il canone di locazione va ripartito in parti uguali. Una sempliÎ accoglienza gratuita di carattere temporaneo non costituisÎ di per sé un motivo di deroga alla ripartizione per metà; deroghe sono ammesse soltanto nei casi indicati dalla giurisprudenza (p.es. quando una persona occupa la maggior parte dell'abitazione oppure l'accoglienza gratuita avviene in virtù di un obbligo giuridico).
“In der Beschwerde wird dagegen im Wesentlichen vorgebracht, die von der Vorinstanz angesprochenen Umstände rechtfertigten es nicht, EL-ausgabenseitig ausnahmsweise von einer hälftigen Aufteilung des Mietzinses abzusehen; dadurch werde Art. 16c ELV verletzt. Nach der Rechtsprechung liege ein derartiger Ausnahmegrund nur dann vor, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nehme oder wenn eine Person eine andere unentgeltlich in der Wohnung leben lasse, weil sie dazu rechtlich verpflichtet sei. Beides sei hier nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend gemacht. Es erweise sich daher als irrelevant, weshalb der Beschwerdegegner die betreffende Person, die während der gesamten Zeit vom 21. Oktober 2019 bis 20. April 2021 unstreitig einwohnerdienstlich bei ihm gemeldet gewesen sei und jeweils, wenn überhaupt, nur kurze Zeit die von ihr gemieteten Objekte bewohnt habe, unentgeltlich bei sich aufgenommen habe. Ebenso wenig begründe die Tatsache, dass die Person zeitweise an einem anderen Ort Miete bezahlt habe, beim Beschwerdegegner aber nicht, eine Ausnahmesituation, da auch bei einem unentgeltlichen Wohnenlassen nicht auf eine proportionale Aufteilung des Mietzinses zu verzichten sei.”
“WEL). Es ist unbestritten, dass keine richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzte Unterhaltspflicht besteht. Angesichts des EL-Bezugs trifft die Beschwerdeführerin keine Pflicht, den Sohn kostenfrei bei sich aufzunehmen bzw. weiterhin für seinen Unterhalt zu sorgen; d.h. die Beschwerdeführerin ist gegenüber ihrem volljährigen, noch in Ausbildung stehenden Sohn nicht unterhaltspflichtig (E. 2.2.2 hiervor; Müller, a.a.O., Art. 10 N. 260; vgl. Fountoulakis/Breitschmied, in Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl. 2018, Art. 277 N. 14 ff.). Vielmehr ist von freiwillig erbrachten Unterhaltsleistungen auszugehen, welche nicht als Ausgaben anzuerkennen sind (vgl. Müller, a.a.O., Art. 10 N. 258). Damit ist in Anwendung von Art. 16c ELV eine Aufteilung der Wohnkosten nach gleichen Teilen vorzunehmen (E. 2.2.1 hiervor). Dass der Sohn im Binnenverhältnis tatsächlich für die Hälfte des Mietzinses aufkommen soll, wie in der Beschwerde (S. 7) ausgeführt, wird damit nicht entschieden, vielmehr wird allein die Anrechenbarkeit eines Aufwandes im Rahmen der Festsetzung der Ergänzungsleistungen geklärt. Ebenso wenig wird verlangt, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn aus der Wohnung wirft resp. diesen auf die Strasse stellt, wie in der Beschwerde (S. 7-9) und der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. November 2020 (S. 2) polemisch dargelegt wird. Abgesehen davon, dass auch in diesem Fall der Mietzins weiterhin geschuldet wäre, sei auf die Möglichkeit des Bezugs von Sozialhilfe hingewiesen. Wenn beschwerdeweise (S. 9) gerügt wird, mit einer hälftigen Mietzinsaufteilung liege eine Diskriminierung von EL-Bezügern vor, die mit ihren mündigen Kindern in Erstausbildung leben, ist dies bereits deshalb nicht zu hören, weil die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn einen Untermietvertrag (datierend vom 20.”
Citazione: OPC-AVS/AI art. 16c n. 36 Se tre conviventi non vengono presi in considerazione nel calcolo delle prestazioni complementari, il canone di locazione riconosciuto viene nella prassi ridotto a un terzo; ciò è oggetto di controversie giudiziarie quando gli assicurati reclamano la metà.
“Die Eröffnung und die Durchführung des Wiedererwägungsverfahrens ist jedoch nicht rechtswidrig gewesen, aber das Wiedererwägungsverfahren hätte mit der Feststellung, dass die ursprünglichen Verfügungen rechtsbeständig blieben, abgeschlossen werden müssen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Revisionsverfügung vom 14. August 2017 per 1. Mai 2017 aufgrund der Veränderung des Mietzinses zu Recht in Wiedererwägung gezogen hat. Als Ausgabe wird der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; der jährliche Höchstbetrag beträgt bei alleinstehenden Personen Fr. 13'200.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 aELG). Werden Wohnungen auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c ELV). In den der Verfügung vom 14. August 2017 sowie den darauf folgenden Verfügungen zugrunde liegenden Berechnungen ist die Hälfte des Mietzinses von Fr. 24'840.--, also Fr. 12'420.--, berücksichtigt worden. Unstrittig ist, dass die Tochter der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2017 mit der Beschwerdeführerin und deren Konkubinatspartner zusammengewohnt hat. Die Tochter und der Konkubinatspartner sind nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen gewesen. Der zu berücksichtigende Mietzinsanteil der Beschwerdeführerin beträgt deshalb lediglich ein Drittel statt die Hälfte. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, da ihre Tochter nur einen Lehrlingslohn erzielt habe, könne sie nicht als vollwertige Mitbewohnerin angerechnet werden. Gerecht wäre, sogar zwei Drittel des Mietzinses zu berücksichtigen, da ihr Konkubinatspartner bei einer hälftigen Anrechnung das Wohnen ihrer Tochter mitfinanziere. Dazu ist festzuhalten, dass die Tochter der Beschwerdeführerin seit dem 1. August 2014 nicht mehr in die EL-Berechnung eingeschlossen gewesen ist.”
“Streitig und zu prüfen ist einzig, welcher Anteil der Wohnkosten bei der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2019 als anerkannte Ausgabe berücksichtigt werden muss (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG [je in der bis Ende 2020 geltenden Fassung] sowie Art. 16c ELV [SR 831.301]). Während das kantonale Gericht nur einen Drittel in Anschlag gebracht hat, besteht der Versicherte auf Anrechnung der Hälfte der Wohnkosten.”
Se il canone di locazione deve essere suddiviso (cfr. art. 16c cpv. 1 OPC-AVS/AI), la suddivisione avviene, conformemente all'art. 16c cpv. 2 OPC-AVS/AI, di norma in parti uguali.
“Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV hat die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen.”
“Art. 16c Abs. 1 ELV bestimmt, dass der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV hat die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (vgl. auch Rz.”
“Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).”
Citazione: art. 16c OPC-AVS/AI n. 34 Per la ripartizione del canone di locazione non rileva se esista un contratto di sublocazione né se le persone non incluse nel calcolo delle prestazioni complementari abbiano effettivamente versato un canone. Decisivo per l'applicazione dell'art. 16c OPC-AVS/AI è la convivenza nell'alloggio da parte di più persone.
“________ im gemeinsamen Haushalt nicht auf einer entsprechenden rechtlichen oder moralischen bzw. sittlichen (Unterstützungs-)Pflicht (vgl. dazu vorne E. 4.1.2). Für die Vornahme einer Mietzinsaufteilung kommt es sodann – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde [im Verfahren EL/2023/192] S. 2) – nicht darauf an, ob hinsichtlich des gemeinsamen Haushaltes ein entsprechender (Unter-)Mietvertrag bestanden hat und ob J.________ eine Mietkostenbeteiligung geleistet hat. Entscheidend für die Frage der Mietzinsaufteilung ist einzig die Tatsache, dass die Wohnung von mehreren Personen bewohnt wird (vgl. Entscheid des BGer vom 23. November 2022, 9C_326/2022, E. 5.2). Insoweit kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, es sei letztlich "absolut irrelevant", ob J.________ in der "LOFT-Wohnung mit einem Zimmer" wohne bzw. das Gästezimmer bewohne (Beschwerde [im Verfahren EL/2023/192] S. 2), weil ansonsten der Raum leer stehen würde. Solches würde sowohl dem Wortlaut als auch dem Zweck von Art. 16c ELV entgegenstehen. Mit dieser Norm soll gerade verhindert werden, dass die EL auch für Mietzinsanteile von Personen aufkommen muss, die in der EL-Berechnung nicht eingeschlossen sind (Urs Müller, a.a.O., Art. 10 N. 172; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, N. 484). Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf den zweiten Satz von Art. 16c ELV ("Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht gelassen") und macht sinngemäss geltend, diese Bestimmung werde missachtet, weil J.________ nicht in seiner EL-Berechnung eingeschlossen sei und daher eine Mietzinsaufteilung unzulässig sei (Beschwerde [im Verfahren EL/2023/192] S. 3). Hierbei verkennt er, dass Art. 16c Satz zwei ELV nicht losgelöst vom ersten Satz derselben Bestimmung anzuwenden ist, sondern darin (lediglich) klargestellt wird, dass der gemäss dem ersten Satz vorzunehmenden Aufteilung des Mietzinses bei der anschliessenden Bestimmung der anrechenbaren Auslagen für Wohnkosten (Art.”
“2 entspricht (Pro-Kopf-Aufteilung der Miet- und Nebenkosten bei Wohngemeinschaften) und nicht zu beanstanden ist (vgl. auch E. 2.3.1 hiervor). Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe von seiner Mitbewohnerin keinen Mietzins verlangt, womit die Berücksichtigung des Mietzinsanteils unzulässig sei, verfängt nicht. Zum einen unterschlägt er damit, dass ihm der Beschwerdegegner bis September 2022 den hälftigen Miet- und Nebenkostenanteil für seine (damals sozialhilferechtlich unterstützte) Mitbewohnerin direkt entrichtete (vgl. Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. November 2022 [act. IID; unpaginiert]). Zum andern war er aufgrund des Subsidiaritätsprinzips bzw. des Selbsthilfegrundsatzes gehalten, ab Oktober 2022 den hälftigen Miet- und Nebenkostenanteil direkt bei seiner Mitbewohnerin einzufordern oder aber das Untermietverhältnis umgehend zu kündigen (mit damit einhergehendem Wegfall der EL-seitigen Mietzinsaufteilung), was in beiden Fällen zu Mehreinnahmen in der Höhe der hälftigen Wohnkosten geführt hätte (Art. 16c ELV e contrario) und ihm somit anzurechnen ist (Art. 30 Abs. 3 SHG).”
Riferimento: OPC-AVS/AI art. 16c n. 33 I pagamenti di terzi, in particolare la copertura di una quota del canone di locazione da parte delle autorità di assistenza sociale, sono considerati nella prassi un elemento oggettivo che i costi dell'alloggio debbano essere ripartiti proporzionalmente — di norma per metà.
“________ nicht in seiner EL-Berechnung eingeschlossen sei und daher eine Mietzinsaufteilung unzulässig sei (Beschwerde [im Verfahren EL/2023/192] S. 3). Hierbei verkennt er, dass Art. 16c Satz zwei ELV nicht losgelöst vom ersten Satz derselben Bestimmung anzuwenden ist, sondern darin (lediglich) klargestellt wird, dass der gemäss dem ersten Satz vorzunehmenden Aufteilung des Mietzinses bei der anschliessenden Bestimmung der anrechenbaren Auslagen für Wohnkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) dahingehend Rechnung zu tragen ist, dass die auf die nicht in der EL-Berechnung eingeschlossenen Personen entfallenden Mietzinsanteile bei der EL-Berechnung ausgabenseitig nicht zu berücksichtigen sind. Gegenteiliges hätte zur Folge, dass eine zuvor vorgenommene Mietzinsaufteilung nachfolgend im Rahmen der Bestimmung der anrechenbaren Ausgaben wieder vollständig rückgängig gemacht würde, mithin die Norm ihres Sinnes entleert würde. Schliesslich besteht in concreto kein Anlass, vom Grundsatz der Aufteilung der Wohnkosten zu gleichen Teilen (Art. 16c Abs. 2 ELV) abzuweichen. Der Beschwerdeführer macht zwar – ohne dies aber auch nur ansatzweise zu begründen bzw. zu belegen – geltend, J.________ bewohne lediglich einen Viertel der Vierzimmerwohnung bzw. das Gästezimmer (Beschwerde [im Verfahren EL/2023/192] S. 2). Eine dahingehende, deutlich ungleiche Nutzung der Wohnung durch den Beschwerdeführer ist indes nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, vielmehr sprechen die Umstände für eine anteilsmässig gleiche Nutzung der Wohnung. Insbesondere hat der Regionale Sozialdienst D.________ im Rahmen der bis Ende September 2022 an J.________ ausgerichteten Sozialhilfe bei den Wohnkosten einen monatlichen Mietzinsanteil von Fr. 650.-- und damit genau die Hälfte der gesamten Mietkosten (vgl. act. IIC 220/1) übernommen bzw. direkt an den Beschwerdeführer ausgerichtet (vgl. die beigezogene Verfügung des Regionalen Sozialdienstes D.________ vom 22. November 2022, S. 2). Dabei ist gestützt auf Ziff.”
“Zu den anerkannten Ausgaben gehören unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Der jährliche Höchstbetrag für die Wohnkosten beträgt bei alleinstehenden Personen Fr. 13‘200.-- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Mietzinsaufteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Teil der Wohnung oder des Einfamilienhauses untervermietet ist (Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2020, Rz. 3231.03).”
Riferimento: OPC-AVS/AI art. 16c n. 32 Lo scopo della disposizione è impedire un cofinanziamento indiretto di persone che non sono incluse nel calcolo ai fini dell'OPC-AVS/AI. Le eccezioni alla regola di base sono ammesse soltanto entro limiti molto ristretti (ad es. quando una persona utilizza la maggior parte dell'alloggio oppure la convivenza è fondata su un obbligo di assistenza di natura giuridiÊ o morale).
“Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Bestimmung von Art. 16c ELV erweist sich als eine sachgerechte Regelung, die auf einer überzeugenden Auslegung des Gesetzes beruht, geht es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Leistungsberechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Daher ist als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilen. Der Verordnungsgeber hat aber auch erkannt, dass eine Aufteilung nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen kann. Absatz 2 der Verordnungsbestimmung lässt deshalb Ausnahmen in Sonderfällen zu, was durch den Begriff "grundsätzlich" ausgedrückt wird (BGE 127 V 10 E. 5d S. 16 und E. 6c S. 17). Zu einer anderen Aufteilung des Mietzinses und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung kann der Umstand Anlass geben, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw.”
“Als anerkannte Ausgabe gelten der Mietzins der Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Der Mietzins bei Wohnungen, die auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen werden, ist auf die einzelnen Personen aufzuteilen und die Mietzinsanteile dieser Personen werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Acht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV) und nicht nach Anzahl bewohnter Zimmer oder Quadratmeter. Diese Bestimmung zielt darauf ab, die indirekte Mitfinanzierung der Mietkosten von Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in engen Grenzen möglich. So vor allem, wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 142 V 299 E. 3.2.1). So kann z.B. eine andere Aufteilung des Mietzinses vorgenommen werden, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt. Weiter kann das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlichen bzw. moralischen Unterstützungspflicht beruhen und daher zu einer anderen bzw. – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von der Mietzinsaufteilung Anlass geben. Ausnahmen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls dann zuzulassen, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht (BGE 142 V 299 E.”
“Dennoch führt das gemeinsame Wohnen auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV nicht in allen Fällen zu einer Aufteilung des Mietzinses. Zum einen ist eine Aufteilung nach dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung nur dann vorzunehmen, wenn die im gleichen Haushalt wohnenden Personen nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Zum andern hat die bisherige Rechtsprechung zur Mietzinsaufteilung nicht jede Bedeutung verloren. Auch im Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher "grundsätzlich" eine Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten (Unterstützungs-) Pflicht beruht, zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges und - ausnahmsweise - auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 105 V 271 E. 2). Was das EVG diesbezüglich zum alten Recht ausgeführt hat, gilt dem Grundsatz nach auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV, wovon auch die Verwaltungsweisungen ausgehen (Rz. 3023 [in der vom 1. Januar 1998 bis 31. März 2011 gültig gewesenen Fassung] und Rz.”
“9 Abs. 1 ELG). 4.2. Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) geregelt. 4.3. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG wird bei zu Hause lebenden Personen u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt (lit b). Laut Art. 16c Abs. 1 ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (Satz 1). Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Satz 2). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). 4.4. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur in engen Grenzen zugelassen. So kann von einer gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses abgesehen werden, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt (BGE 127 V 10 E. 2.a), eine Person eine andere unentgeltlich oder zu einem tiefen Mietzinsanteil in der Wohnung leben lässt, weil sie dazu moralisch verpflichtet ist (BGE 105 V 271 E. 2) oder eine Person eine andere unentgeltlich in der Wohnung leben lässt, weil sie dazu rechtlich verpflichtet ist (BGE 130 V 263 E. 5.2). 4.5. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen”
Riferimento: OPC-AVS/AI art. 16c n. 31 Le eccezioni alla ripartizione pro capite sono possibili in casi particolari. Tali eccezioni si applicano in particolare quando una persona si appropria della maggior parte dell'alloggio per sé o quando la convivenza si fonÚ su obblighi giuridici o morali (di sostegno). Questa deroga va interpretata in senso restrittivo; una deviazione dalla regola generale è ammessa solo in casi limitati che, tipicamente, altrimenti darebbero luogo a un risultato inaccettabile.
“Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Bestimmung von Art. 16c ELV erweist sich als eine sachgerechte Regelung, die auf einer überzeugenden Auslegung des Gesetzes beruht, geht es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Leistungsberechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Daher ist als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilen. Der Verordnungsgeber hat aber auch erkannt, dass eine Aufteilung nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen kann. Absatz 2 der Verordnungsbestimmung lässt deshalb Ausnahmen in Sonderfällen zu, was durch den Begriff "grundsätzlich" ausgedrückt wird (BGE 127 V 10 E. 5d S. 16 und E. 6c S. 17). Zu einer anderen Aufteilung des Mietzinses und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung kann der Umstand Anlass geben, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw.”
“zur Anwendung gelangenden Mietzinsmaxima ist der Mietzins bei Wohnungen oder Einfamilienhäusern, die auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen werden, auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile jener Personen, welche keine Berücksichtigung in der EL-Berechnung finden, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Acht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV) und nicht nach Anzahl bewohnter Zimmer oder Quadratmeter (vgl. AHI-Praxis S. 34 [Erläuterungen zur Änderung der ELV auf den 1. Januar 1988]). Diese Bestimmung zielt darauf ab, die indirekte Mitfinanzierung der Mietkosten von Personen, welche nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 127 V 10 E. 5d; vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, a.a.O., Rz. 484). Ausnahmen von dieser Regel sind nur in engen Grenzen möglich. So vor allem wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d). Gemäss Rechtsprechung zu den Ausnahmefällen kann - je nach den Verhältnissen - eine andere Aufteilung des Mietzinses vorgenommen werden, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt (BGE 127 V 10 E. 5d; 105 V 273 E. 2; AHI-Praxis 2001 S. 240). Weiter kann das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw.”
“Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Im Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher "grundsätzlich" eine Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht, zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 3.4; vgl. auch Rz.”
Nei nuclei familiari con persone che non sono incluse nel calcolo delle prestazioni complementari, il canone di locazione va preso in considerazione in proporzione e non basato soltanto sui pagamenti effettivamente ricevuti. Una quota di canone che il beneficiario non ha esatto può essere considerata una rinuncia a redditi ai sensi dell'art. 11 cpv. 2 lett. g LPC e deve pertanto essere considerata nel calcolo delle prestazioni complementari, a condizione che tale quota di canone avrebbe potuto essere richiesta.
“Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen im März 2016 angegeben, alleine in der von ihm gemieteten 2-Zimmer-Wohnung zu leben und einen monatlichen Mietzins von Fr. 936.-- zu bezahlen. Diese Angaben sind korrekt gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat vom Bruttomietzins von Fr. 936.-- die Kosten für den TV-/ Radioanschluss von Fr. 20.-- abgezogen; die ab 1. März 2016 angerechneten Mietzinsausgaben haben sich somit auf Fr. 10'992.-- belaufen (12 x [Fr. 936.-- - Fr. 20.--]). Der Beschwerdeführer hat es dann allerdings versäumt zu melden, dass am 8. Mai 2017 sein Sohn bei ihm eingezogen ist und bis Ende Februar 2020 bei ihm gewohnt hat. Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Die Beschwerdegegnerin hat somit während der Zeit, in der der Sohn beim Beschwerdeführer gelebt hat, zu Recht nicht den gesamten Wohnungsmietzins in der EL-Berechnung berücksichtigt. Genau genommen hat es sich eigentlich um eine Verzichtshandlung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. g ELG gehandelt: Indem der Beschwerdeführer darauf verzichtet hat, von seinem Sohn einen Mietzinsanteil zu verlangen, hat er auf Einkünfte verzichtet. Einkünfte, auf die verzichtet worden ist, sind laut dem Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG als Einnahmen anzurechnen. Demzufolge ist es für die Frage, ob der Wohnungsmietzins in der EL-Berechnung ganz oder lediglich teilweise anzurechnen ist, nicht relevant, ob der Sohn dem Beschwerdeführer einen Mietzinsanteil hat bezahlen müssen oder nicht. Relevant ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer von seinem Sohn einen Mietzinsanteil hätte verlangen müssen; diese Frage ist nach dem Gesagten zu bejahen.”
“Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen im März 2016 angegeben, alleine in der von ihm gemieteten 2-Zimmer-Wohnung zu leben und einen monatlichen Mietzins von Fr. 936.-- zu bezahlen. Diese Angaben sind korrekt gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat vom Bruttomietzins von Fr. 936.-- die Kosten für den TV-/ Radioanschluss von Fr. 20.-- abgezogen; die ab 1. März 2016 angerechneten Mietzinsausgaben haben sich somit auf Fr. 10'992.-- belaufen (12 x [Fr. 936.-- - Fr. 20.--]). Der Beschwerdeführer hat es dann allerdings versäumt zu melden, dass am 8. Mai 2017 sein Sohn bei ihm eingezogen ist und bis Ende Februar 2020 bei ihm gewohnt hat. Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Die Beschwerdegegnerin hat somit während der Zeit, in der der Sohn beim Beschwerdeführer gelebt hat, zu Recht nicht den gesamten Wohnungsmietzins in der EL-Berechnung berücksichtigt. Genau genommen hat es sich eigentlich um eine Verzichtshandlung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. g ELG gehandelt: Indem der Beschwerdeführer darauf verzichtet hat, von seinem Sohn einen Mietzinsanteil zu verlangen, hat er auf Einkünfte verzichtet. Einkünfte, auf die verzichtet worden ist, sind laut dem Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG als Einnahmen anzurechnen. Demzufolge ist es für die Frage, ob der Wohnungsmietzins in der EL-Berechnung ganz oder lediglich teilweise anzurechnen ist, nicht relevant, ob der Sohn dem Beschwerdeführer einen Mietzinsanteil hat bezahlen müssen oder nicht. Relevant ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer von seinem Sohn einen Mietzinsanteil hätte verlangen müssen; diese Frage ist nach dem Gesagten zu bejahen.”
OPC-AVS/AI art. 16c n. 29 Per gli appartamenti o le case unifamiliari che sono anche abitate da persone non incluse nel calcolo delle prestazioni complementari, il canone totale deve in linê di principio essere suddiviso in parti uguali tra le singole persone; le quote di canone riferibili alle persone non incluse non sono prese in considerazione nel calcolo delle prestazioni complementari. Deviazioni dalla ripartizione pro capite sono ammesse soltanto entro limiti ristretti, in particolare se la ripartizione pro capite porterebbe a un risultato inaccettabile, se una persona occupa per sé la parte predominante dell'alloggio o se il soggiorno gratuito si basa su un obbligo di mantenimento di diritto civile o su un obbligo di sostegno fondato su ragioni morali; in tali casi può essere giustificata una diversa ripartizione o, in via eccezionale, la rinuncia alla ripartizione.
“Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Im Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher "grundsätzlich" eine Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht, zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 304; Entscheid des BGer vom 26. April 2023, 9C_153/2022, E. 7.2.2). Ausnahmen sind jedenfalls dann zuzulassen, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht. Andernfalls wäre eine Mietzinsaufteilung selbst dann vorzunehmen, wenn der EL-Ansprecher mit eigenen (nicht in die EL-Berechnung eingeschlossenen) Kindern in der gemeinsamen Wohnung lebt, was indessen nicht Sinn von Art.”
“Als anerkannte Ausgabe gelten der Mietzins der Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Der Mietzins bei Wohnungen, die auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen werden, ist auf die einzelnen Personen aufzuteilen und die Mietzinsanteile dieser Personen werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Acht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV) und nicht nach Anzahl bewohnter Zimmer oder Quadratmeter. Diese Bestimmung zielt darauf ab, die indirekte Mitfinanzierung der Mietkosten von Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in engen Grenzen möglich. So vor allem, wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 142 V 299 E. 3.2.1). So kann z.B. eine andere Aufteilung des Mietzinses vorgenommen werden, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt. Weiter kann das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlichen bzw. moralischen Unterstützungspflicht beruhen und daher zu einer anderen bzw. – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von der Mietzinsaufteilung Anlass geben. Ausnahmen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls dann zuzulassen, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht (BGE 142 V 299 E.”
Citazione: OPC-AVS/AI art. 16c n. 28 In mancanza di un accordo sul canone di locazione tra i partecipanti a una comunità abitativa o di convivenza, ai fini del calcolo delle prestazioni complementari (EL) si deve partire dal valore locativo fiscale dell'immobile; tale valore deve essere determinato pro quota conformemente all'art. 16c cpv. 2 OPC-AVS/AI. L'art. 16c cpv. 2 OPC-AVS/AI si appliÊ per analogia anche quando l'immobile è di proprietà di uno dei conviventi e pertanto non sussiste un canone di locazione effettivo.
“Die Rechtsprechung hat Art. 16c ELV auch für jene Fälle für sinngemäss anwendbar erklärt, in denen die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft Beteiligten in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht und somit gesamthaft kein Mietzins zu leisten ist (BGE 127 V 10 E. 6b; Urteile EVGer P 42/06 vom 2. November 2006 E. 5.1.2; P 75/02 vom 16. Februar 2005 E. 4.1; P 35/04 vom 24. Januar 2005 E. 2.1; P 2/02 vom 23. September 2003 E. 2.2). Dabei ist dann, wenn unter den an der Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart ist, vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren Fehlen nach denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt (vgl. Art. 12 ELV). Der für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebende Mietwert ist alsdann nach Massgabe der an der Wohn- und Hausgemeinschaft Beteiligten in analoger Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen (Urteile EVGer P 75/02 vom 16. Februar 2005 E. 4.2; P 2/02 vom 23. September 2003 E. 2.2.1 mit weiterem Hinweis; vgl. auch Urteil EVGer P 42/06 vom 2. November 2006 E. 5.1.2). Besteht aber zwischen dem EL-Ansprecher und allenfalls weiteren Mitbewohnern einerseits und dem Haus- oder Wohnungseigentümer andererseits ein Mietvertrag für die Mitbenutzung der Liegenschaft, gilt es dem Vertrag Rechnung zu tragen. Allerdings darf dabei die Missbrauchsgefahr, den Existenzbedarf eines Wohnpartners durch Vereinbarung nicht marktkonformer Wohnkosten willkürlich zu erhöhen, nicht ausser Acht gelassen werden. Deshalb gilt der vertraglich vereinbarte Mietzins nur dann als massgebend, wenn er auch tatsächlich geleistet wird und nicht als offensichtlich übersetzt erscheint. Anderenfalls ist so vorzugehen, wie wenn kein Mietzins vereinbart worden wäre (Urteile EVGer P 75/02 vom 16. Februar 2005 E. 4.3; P 2/02 vom 23. September 2003 E. 2.2.2 mit weiterem Hinweis; vgl. auch Urteile EVGer P 42/06 vom 2.”
“1; ZAK 1977 S. 545 E. 2 in fine). Anderenfalls würden der Ergänzungsleistungen verlangenden Person Lebenshaltungskosten angerechnet, die tatsächlich nie Bestand hatten (Urteil des EVG vom 23. September 2003, P 2/02, E. 4.1). Gemäss Rechtsprechung ist Art. 16c ELV auch in jenen Fällen sinngemäss anwendbar, in denen die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft Beteiligten in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht und somit gesamthaft kein Mietzins zu leisten ist (BGE 127 V 17 E. 6b). Wenn unter den an der Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart wurde, ist vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grund-sätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren Fehlen nach denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt (vgl. Art. 12 ELV). Der für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebende Mietwert ist alsdann nach Massgabe der an der Wohn- und Hausgemeinschaft Beteiligten in analoger Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen (Urteil des EVG vom 23. September 2003, P 2/02, E. 2.2.1).”
“1; ZAK 1977 S. 545 E. 2 in fine). Anderenfalls würden der Ergänzungsleistungen verlangenden Person Lebenshaltungskosten angerechnet, die tatsächlich nie Bestand hatten (Urteil des EVG vom 23. September 2003, P 2/02, E. 4.1). Gemäss Rechtsprechung ist Art. 16c ELV auch in jenen Fällen sinngemäss anwendbar, in denen die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft Beteiligten in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht und somit gesamthaft kein Mietzins zu leisten ist (BGE 127 V 17 E. 6b). Wenn unter den an der Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart wurde, ist vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grund-sätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren Fehlen nach denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt (vgl. Art. 12 ELV). Der für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebende Mietwert ist alsdann nach Massgabe der an der Wohn- und Hausgemeinschaft Beteiligten in analoger Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen (Urteil des EVG vom 23. September 2003, P 2/02, E. 2.2.1). 3.3 In der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2021) wird ausgeführt, dass wenn eine EL-beziehende Person eine Wohnung mit deren Eigentümer bewohnt und zwischen den Parteien ein Mietvertrag besteht, dieser grundsätzlich zu beachten ist, und der vereinbarte Mietzins (bis zum zulässigen Maximum) als Ausgabe zu berücksichtigen ist. Voraussetzung ist, dass der Mietzins tatsächlich bezahlt wird und nicht offensichtlich übersetzt ist. Wenn kein Mietzins vereinbart wurde oder bezahlt wird, oder wenn der Mietzins offensichtlich übersetzt ist, dann ist vom Mietwert der Wohnung zuzüglich Nebenkostenpauschale auszugehen (WEL Rz. 3231.05). 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nicht Miteigentümer der Liegenschaft, die er mit seiner Mutter bewohne. Er sei lediglich Mieter, weshalb der effektive Mietzins von jährlich Fr. 10'800.-- (inklusive Nebenkosten) als anrechenbare Ausgaben anzuerkennen sei.”
Gli alloggi o le case unifamiliari devono essere ripartiti tra le singole persone conformemente all'art. 16c cpv. 1 OPC-AVS/AI; le quote del canone relative a persone non incluse nel calcolo delle prestazioni complementari non vengono prese in considerazione. In mancanza di un regolare contratto di sublocazione, ai fini della decisione se una quota debba essere ridotta è determinante stabilire se il conduttore principale avrebbe dovuto esigere dalla persona convivente una quota del canone. La prassi considera il mancato esigere tale pagamento come rinuncia ai sensi dell'art. 11 LPC, per cui la quota non richiesta non viene considerata.
“Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen im März 2016 angegeben, alleine in der von ihm gemieteten 2-Zimmer-Wohnung zu leben und einen monatlichen Mietzins von Fr. 936.-- zu bezahlen. Diese Angaben sind korrekt gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat vom Bruttomietzins von Fr. 936.-- die Kosten für den TV-/ Radioanschluss von Fr. 20.-- abgezogen; die ab 1. März 2016 angerechneten Mietzinsausgaben haben sich somit auf Fr. 10'992.-- belaufen (12 x [Fr. 936.-- - Fr. 20.--]). Der Beschwerdeführer hat es dann allerdings versäumt zu melden, dass am 8. Mai 2017 sein Sohn bei ihm eingezogen ist und bis Ende Februar 2020 bei ihm gewohnt hat. Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Die Beschwerdegegnerin hat somit während der Zeit, in der der Sohn beim Beschwerdeführer gelebt hat, zu Recht nicht den gesamten Wohnungsmietzins in der EL-Berechnung berücksichtigt. Genau genommen hat es sich eigentlich um eine Verzichtshandlung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. g ELG gehandelt: Indem der Beschwerdeführer darauf verzichtet hat, von seinem Sohn einen Mietzinsanteil zu verlangen, hat er auf Einkünfte verzichtet. Einkünfte, auf die verzichtet worden ist, sind laut dem Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG als Einnahmen anzurechnen. Demzufolge ist es für die Frage, ob der Wohnungsmietzins in der EL-Berechnung ganz oder lediglich teilweise anzurechnen ist, nicht relevant, ob der Sohn dem Beschwerdeführer einen Mietzinsanteil hat bezahlen müssen oder nicht. Relevant ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer von seinem Sohn einen Mietzinsanteil hätte verlangen müssen; diese Frage ist nach dem Gesagten zu bejahen.”
OPC-AVS/AI art. 16c n. 26 La ripartizione del canone di locazione avviene in linê di principio in parti uguali. Nella ripartizione devono essere comprese anche le spese accessorie connesse al canone di locazione.
“Gemäss Art. 16c ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Abs. 1). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Unter die Aufteilung nach Art. 16c ELV fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit. b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleichlautenden Art. 3b Abs. 1 lit. b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965). Die Verordnungsregelung von Art. 16c ELV ist gesetzmässig. Sie dient dazu, die indirekte Finanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 130 V 263 E. 5.1, 127 V 10 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2019 vom 14.”
“Januar 2019) sieht vor, dass bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt werden; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen. Beim höchstzulässigen Betrag unterscheidet das Gesetz zwischen alleinstehenden Personen, Ehepaaren und rentenberechtigten Waisen sowie Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, wobei bei alleinstehenden Personen als jährlicher Höchstbetrag CHF 13'200.- anerkannt werden. Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c ELV [Stand 1. Juli 2020]).”
Citazione: art. 16c OPC-AVS/AI n. 25 In caso di incertezza sull'attuale canone di locazione dell'alloggio, va innanzitutto accertato se e quale canone sia effettivamente stato pagato; solo su tale base è possibile valutare se il canone concordato nel contratto di sublocazione sia eccessivo (non conforme al mercato). L'art. 16c cpv. 1 OPC-AVS/AI è applicabile solo se non sussiste un rapporto di sublocazione giuridicamente vincolante.
“Entscheid Versicherungsgericht, 06.11.2024 Art. 53 Abs. 2 ATSG: Wiedererwägung einer Wiedererwägungsverfügung. Art. 43 Abs. 1 ATSG: Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Art. 16c Abs. 1 ELV: Mietzinsaufteilung "nach Köpfen". Art. 16c ELV ist nur anwendbar, wenn kein rechtsverbindliches Untermietverhältnis vorliegt. Die EL-Durchführungsstelle hat nicht abgeklärt, ob der Versicherte für den Februar 2020 einen Mietzins bezahlt hat und wie hoch der aktuelle Wohnungsmietzins ist. Erst wenn der aktuelle Wohnungsmietzins feststeht, kann beurteilt werden, ob der im Untermietvertrag vorgesehene Mietzins übersetzt gewesen ist, d.h. ob der Versicherte einen zu hohen, nicht marktkonformen Mietzins und damit (zu hohe) anerkannte Ausgaben akzeptiert hat. Rückweisung der Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens an die EL-Durchführungsstelle (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2024, EL 2024/23). Entscheid vom 6. November 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2024/23 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.”
Se esiste un contratto di sublocazione giuridicamente valido, l'art. 16c OPC-AVS/AI non si appliÊ. In tal caso occorre verificare se il canone di sublocazione concordato sia conforme al mercato (in caso contrario un eventuale canone di sublocazione eccessivamente alto non va considerato come spesa riconosciuta). Per valutare la conformità al mercato devono essere esaminate in particolare la reale configurazione contrattuale e il canone principale corrisposto dal locatario principale; i documenti di pagamento possono corroborare l'esistenza di un rapporto di sublocazione giuridicamente valido.
“Die Beschwerdegegnerin hat es allerdings unterlassen, bei der Vermieterin abzuklären, wie hoch die im Hauptmietzins enthaltenen Anschlussgebühren tatsächlich sind, ob sich der Beschwerdeführer gemäss dem Untermietvertrag an diesen beteiligen muss und falls ja, mit welchem Betrag. Sie wird dies noch nachholen. Der Beschwerdeführer hat einen Untermietvertrag über einen Mietzins von Fr. 900.-- pro Monat abgeschlossen. Im Revisionsformular vom Juli 2023 hat er angegeben, dass der Mietzins inzwischen Fr. 950.-- pro Monat betrage. Die Beschwerdegegnerin hat in der ursprünglichen Anspruchsberechnung mit Verweis auf Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) allerdings nur einen Mietzins von Fr. 740.-- pro Monat angerechnet. Gemäss Art. 16c Abs. 1 ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Art. 16c ELV ist allerdings nur anwendbar, wenn kein rechtsverbindliches Untermietverhältnis vorliegt. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es sich beim Untermietvertrag nicht nur um ein Scheingeschäft, sondern um einen rechtsgültigen Vertrag handelt, denn der Beschwerdeführer hat Belege dafür eingereicht, dass er den Mietzins tatsächlich bezahlt. Damit bleibt noch zu prüfen, ob der vereinbarte Mietzins übersetzt gewesen ist, d.h. ob der Beschwerdeführer einen zu hohen, nicht marktkonformen Mietzins und damit (zu hohe) anerkannte Ausgaben akzeptiert hat. Der Untermietvertrag hat es dem Beschwerdeführer erlaubt, ein Zimmer für sich allein zu benützen und die Küche, das Bad/die Dusche, die Waschküche und den Estrich/Keller mitzubenützen. Um beurteilen zu können, ob der vereinbarte Mietzins übersetzt gewesen ist, muss der jeweils aktuelle, von der Hauptmieterin zu entrichtende Wohnungsmietzins bekannt sein. Bei den Akten liegt lediglich der Hauptmietvertrag unbekannten Datums. Aus dem Hauptmietvertrag geht hervor, dass der Mietbeginn der 1.”
“Die Beschwerdegegnerin hat es allerdings unterlassen, bei der Vermieterin abzuklären, wie hoch die im Hauptmietzins enthaltenen Anschlussgebühren tatsächlich sind, ob sich der Beschwerdeführer gemäss dem Untermietvertrag an diesen beteiligen muss und falls ja, mit welchem Betrag. Sie wird dies noch nachholen. Der Beschwerdeführer hat einen Untermietvertrag über einen Mietzins von Fr. 900.-- pro Monat abgeschlossen. Im Revisionsformular vom Juli 2023 hat er angegeben, dass der Mietzins inzwischen Fr. 950.-- pro Monat betrage. Die Beschwerdegegnerin hat in der ursprünglichen Anspruchsberechnung mit Verweis auf Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) allerdings nur einen Mietzins von Fr. 740.-- pro Monat angerechnet. Gemäss Art. 16c Abs. 1 ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Art. 16c ELV ist allerdings nur anwendbar, wenn kein rechtsverbindliches Untermietverhältnis vorliegt. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es sich beim Untermietvertrag nicht nur um ein Scheingeschäft, sondern um einen rechtsgültigen Vertrag handelt, denn der Beschwerdeführer hat Belege dafür eingereicht, dass er den Mietzins tatsächlich bezahlt. Damit bleibt noch zu prüfen, ob der vereinbarte Mietzins übersetzt gewesen ist, d.h. ob der Beschwerdeführer einen zu hohen, nicht marktkonformen Mietzins und damit (zu hohe) anerkannte Ausgaben akzeptiert hat. Der Untermietvertrag hat es dem Beschwerdeführer erlaubt, ein Zimmer für sich allein zu benützen und die Küche, das Bad/die Dusche, die Waschküche und den Estrich/Keller mitzubenützen. Um beurteilen zu können, ob der vereinbarte Mietzins übersetzt gewesen ist, muss der jeweils aktuelle, von der Hauptmieterin zu entrichtende Wohnungsmietzins bekannt sein. Bei den Akten liegt lediglich der Hauptmietvertrag unbekannten Datums. Aus dem Hauptmietvertrag geht hervor, dass der Mietbeginn der 1.”
OPC-AVS/AI art. 16c n. 23 Se un appartamento o una casa unifamiliare è abitata anche da persone non comprese nel calcolo delle prestazioni complementari, il canone di locazione va ripartito tra le singole persone; la ripartizione avviene in linê di principio a parti uguali. La ripartizione del canone va effettuata anche in caso di sublocazione parziale.
“Zu den anerkannten Ausgaben gehören unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Der jährliche Höchstbetrag für die Wohnkosten beträgt bei alleinstehenden Personen Fr. 13‘200.-- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Mietzinsaufteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Teil der Wohnung oder des Einfamilienhauses untervermietet ist (Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2020, Rz. 3231.03).”
Se un figlio non considerato nel calcolo delle prestazioni complementari realizza un avanzo e può quindi effettivamente contribuire alle spese d'affitto, deve essere imputata una quota d'affitto ai sensi dell'art. 16c OPC-AVS/AI e portata in detrazione nel calcolo delle prestazioni complementari.
“dargelegt - nach Massgabe der üblichen Regelung einzusetzen, die bei Einbezug der Einnahmen und Ausgaben von Kindern einerseits und bei der Ausserachtlassung der Kinder andererseits gilt. Deshalb ist in diesen Fällen ein Mietzinsanteil gemäss Art. 16c ELV in Abzug zu bringen. Dahinter steckt der Gedanke, dass gegenüber der ausnahmsweisen Ausserachtlassung des einen Überschuss erzielenden Kindes (zwecks Vermeidung eines reduzierten EL-Anspruchs) nicht erneut eine vom Gesetz nicht vorgesehene Sonderregelung entstehen soll (BGE 130 V 263 E. 5.2). Mit Blick darauf, dass das Überschuss generierende Kind - im Gegensatz zu anderen Kindern, die sich in Ausbildung befinden und deshalb nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können - tatsächlich einen Teil zu den Mietkosten beitragen kann, überzeugt die vom Bundesgericht vorgesehene Unterscheidung.”
Se un alloggio è occupato da persone che non sono comprese nel calcolo delle prestazioni complementari, il canone di locazione va imputato alle singole persone; le quote delle persone non comprese non sono considerate nel calcolo della prestazione complementare annuale. La ripartizione avviene, di principio, in modo uguale (art. 16c cpv. 2 OPC-AVS/AI). La norma mira a escludere dal calcolo delle prestazioni complementari un cofinanziamento indiretto dei costi di locazione.
“Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV hat die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen.”
“Zu prüfen ist daher die Berechnung des Anspruchs. 4. 4.1. Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]), sofern die gemäss ELG anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 4.2. Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) geregelt. 4.3. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG wird bei zu Hause lebenden Personen u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt (lit b). Laut Art. 16c Abs. 1 ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (Satz 1). Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Satz 2). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). 4.4. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur in engen Grenzen zugelassen. So kann von einer gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses abgesehen werden, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt (BGE 127 V 10 E. 2.a), eine Person eine andere unentgeltlich oder zu einem tiefen Mietzinsanteil in der Wohnung leben lässt, weil sie dazu moralisch verpflichtet ist (BGE 105 V 271 E. 2) oder eine Person eine andere unentgeltlich in der Wohnung leben lässt, weil sie dazu rechtlich verpflichtet ist (BGE 130 V 263 E. 5.2). 4.5. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht.”
“Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG werden bei alleinstehenden Personen der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zum jährlichen Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- als Ausgaben anerkannt. Werden Wohnungen auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Acht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Diese Bestimmung zielt darauf ab, die indirekte Mitfinanzierung der Mietkosten von Personen, welche nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 127 V 10 E. 5d; vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 193).”
In caso di abitazione gratuita il valore locativo va ripartito in proporzione ai sensi dell'art. 16c cpv. 2 OPC-AVS/AI; dalla ripartizione di principio in parti uguali la giurisprudenza restrittiva si discosta soltanto per motivi ristretti e rari; ciò vale anche in caso di convivenza gratuita di lunga durata.
“1; ZAK 1977 S. 545 E. 2 in fine). Anderenfalls würden der Ergänzungsleistungen verlangenden Person Lebenshaltungskosten angerechnet, die tatsächlich nie Bestand hatten (Urteil des EVG vom 23. September 2003, P 2/02, E. 4.1). Gemäss Rechtsprechung ist Art. 16c ELV auch in jenen Fällen sinngemäss anwendbar, in denen die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft Beteiligten in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht und somit gesamthaft kein Mietzins zu leisten ist (BGE 127 V 17 E. 6b). Wenn unter den an der Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart wurde, ist vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grund-sätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren Fehlen nach denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt (vgl. Art. 12 ELV). Der für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebende Mietwert ist alsdann nach Massgabe der an der Wohn- und Hausgemeinschaft Beteiligten in analoger Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen (Urteil des EVG vom 23. September 2003, P 2/02, E. 2.2.1).”
“hiervor) speziell betont, es gelte dem mit Art. 16c ELV verfolgten Ziel nachzuleben, zu verhindern, dass die EL auch für Mietanteile von Personen aufzukommen haben, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen seien. Die Triebfeder, die den Beschwerdegegner dazu bewogen habe, die betreffende Person über einen längeren Zeitraum respektive immer wieder unentgeltlich bei sich zu beherbergen, spiele dabei, auch wenn sie uneigennützig gewesen sei ("... helfen wollte"; "... hat davon keinen Vorteil"), keine entscheidwesentliche Rolle (vgl. E. 5.2. des Urteils). Gemessen an dieser sehr restriktiven Bundesgerichtspraxis ist daher auch im vorliegenden Fall nicht von einer moralischen Unterstützungspflicht des Beschwerdeführers auszugehen. Ein ausnahmsweises Abweichen vom Grundsatz des Art. 16c Abs. 2 ELV erscheint folglich nicht angezeigt.”
Per la considerazione proporzionale del canone di locazione ai sensi dell'art. 16c cpv. 1 OPC-AVS/AI è requisito che il canone complessivo dovuto nei rapporti esterni o le singole quote del canone siano effettivamente corrisposti. Costi di locazione fittizi o di fatto non corrisposti non vengono presi in considerazione.
“Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] vom 15. Januar 1971). 3.2 Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG werden bei alleinstehenden Personen der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zum jährlichen Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- als Ausgabe anerkannt. Werden Wohnungen auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Diese Bestimmung zielt darauf ab, die indirekte Mitfinanzierung der Mietkosten von Personen - welche nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen sind - zu verhindern (BGE 127 V 10 E. 5d; vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 139). Voraussetzung für eine anteilsmässige Berücksichtigung des im Aussenverhältnis geschuldeten (Gesamt-)Mietzinses ist allerdings, dass dieser auch tatsächlich bezahlt wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 16. Februar 2005, P 75/02, E. 4.1; ZAK 1977 S. 545 E. 2 in fine). Anderenfalls würden der Ergänzungsleistungen verlangenden Person Lebenshaltungskosten angerechnet, die tatsächlich nie Bestand hatten (Urteil des EVG vom 23. September 2003, P 2/02, E. 4.1). Gemäss Rechtsprechung ist Art. 16c ELV auch in jenen Fällen sinngemäss anwendbar, in denen die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft Beteiligten in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht und somit gesamthaft kein Mietzins zu leisten ist (BGE 127 V 17 E.”
Sono possibili eccezioni alla regola della ripartizione paritaria. In particolare, una ripartizione diversa o — in via eccezionale — la rinuncia alla ripartizione sono giustificate quando la convivenza a titolo gratuito si basa su un obbligo civile di mantenimento. Anche il fatto che una persona occupi per sé la parte maggiore dell'alloggio può giustificare una diversa ripartizione.
“Als anerkannte Ausgaben gelten nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG bei Personen, die zu Hause wohnen, der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen, ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Im Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher «grundsätzlich» eine Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, sind Ausnahmen rechtsprechungsgemäss dann zuzulassen, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht. Andernfalls wäre eine Mietzinsaufteilung selbst dann vorzunehmen, wenn der EL-Ansprecher mit eigenen (nicht in die EL-Berechnung eingeschlossenen) Kindern in der gemeinsamen Wohnung lebt, was indessen nicht Sinn von Art. 16c ELV sein kann. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass die Ergänzungsleistungen auch für Mietanteile von Personen aufzukommen haben, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Abgesehen davon, dass von Mietanteilen in solchen Fällen kaum gesprochen werden kann, liesse sich eine Mietzinsaufteilung mit der Zielsetzung der Ergänzungsleistungen, nämlich einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs unter Berücksichtigung der konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht vereinbaren (BGE 142 V 299 E.”
“Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Im Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher "grundsätzlich" eine Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht, zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 304; Entscheid des BGer vom 26. April 2023, 9C_153/2022, E. 7.2.2). Ausnahmen sind jedenfalls dann zuzulassen, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht. Andernfalls wäre eine Mietzinsaufteilung selbst dann vorzunehmen, wenn der EL-Ansprecher mit eigenen (nicht in die EL-Berechnung eingeschlossenen) Kindern in der gemeinsamen Wohnung lebt, was indessen nicht Sinn von Art. 16c ELV sein kann. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass die Ergänzungsleistungen auch für Mietanteile von Personen aufzukommen haben, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind.”
“3b)aa). Con sentenza del 5 luglio 2001 (P 56/00 = Pratique VSI 2001 pag. 234) il Tribunale federale delle assicurazioni, chiamato a statuire sulla deduzione della pigione nel caso di una vedova a beneficio della PC che viveva insieme a una figlia minorenne proveniente da una relazione extraconiugale, ha rilevato quanto segue: " 2.- (…) b) Dennoch führt das gemeinsame Wohnen auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV nicht in allen Fällen zu einer Aufteilung des Mietzinses. Zum einen ist eine Aufteilung nach dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung nur dann vorzunehmen, wenn die im gleichen Haushalt wohnenden Personen nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Damit entfällt eine Mietzinsaufteilung unter Ehegatten und bei Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie Waisen, die im gleichen Haushalt leben (vgl. Art. 3a Abs. 4 ELG). Zum andern hat die bisherige Rechtsprechung zur Mietzinsaufteilung nicht jede Bedeutung verloren. Auch im Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher "grundsätzlich" eine Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht beruht, zu einer andern Aufteilung des Mietzinsabzuges und - ausnahmsweise - auch zu einem Verzicht auf eine Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 105 V 273 Erw. 2). Was das Eidgenössische Versicherungsgericht diesbezüglich zum alten Recht ausgeführt hat, gilt dem Grundsatz nach auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV, wovon auch die Verwaltungsweisungen ausgehen (Rz 3023 WEL; vgl. auch Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 86). Ausnahmen sind jedenfalls dann zuzulassen, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht. Andernfalls wäre eine Mietzinsaufteilung selbst dann vorzunehmen, wenn der EL-Ansprecher mit eigenen (nicht in die EL-Berechnung eingeschlossenen) Kindern in der gemeinsamen Wohnung lebt, was indessen nicht Sinn von Art.”
La riforma delle prestazioni complementari non ha apportato modifiche alla disciplina della ripartizione del canone di locazione (art. 16c OPC-AVS/AI). Per i periodi di controversia fino al 31 dicembre 2020 si appliÊ quindi il diritto precedente; per i periodi a partire dal 1° gennaio 2021 vige il nuovo diritto.
“1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Mit Blick auf die bei EL-Verfügungen auf ein Kalenderjahr beschränkte Rechtsbeständigkeit (vgl. bereits E. 1.3 hiervor) gelangt hinsichtlich des im Rückforderungszeitraum strittigen Leistungsanspruchs vom 1. Mai 2019 bis 31. Dezember 2020 (vgl. dazu Verfügung vom 31. August 2022 [AB 65]) das bisherige Recht zur Anwendung. Hingegen beurteilt sich der Leistungsanspruch ab 1. Januar 2021 (vgl. dazu Verfügung vom 1. September 2022 [AB 66] betreffend 1. Januar 2021 bis 30. April 2022 und Verfügung vom 7. September 2022 [AB 67] betreffend die Zeit ab 1. September 2022) nach neuem Recht, da sich dieses zufolge der Vergleichsrechnung der Beschwerdegegnerin (AB 48/5 f.) für die Beschwerdeführerin als vorteilhafter erweist als das alte Recht (monatlicher EL-Anspruch von Fr. 2'501.-- statt Fr. 2'276.--; AB 48/5 f.). In diesem Zusammenhang gilt es indessen zu beachten, dass die EL-Reform in Bezug auf die sich vorliegend stellende Frage der Mietzinsaufteilung (Art. 16c ELV; vgl. E. 2.2.1 f. nachfolgend) keine Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Rechtslage brachte. Per 1. Januar 2021 ist zudem die Änderung vom 21. Juni 2019 des ATSG in Kraft getreten (AS 2020 5137), mit der die relative Verwirkungsfrist für Leistungs-Rückforderungen von einem auf drei Jahre verlängert wurde (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG). In intertemporalrechtlicher Sicht greift – entgegen dem missverständlichen Wortlaut von Art. 82a ATSG – die Verlängerung nur, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens die bisherige einjährige Frist noch nicht abgelaufen ist (vgl. Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 25 N. 112 und Art. 83 N. 28; vgl. auch die Berichtigung der Redaktionskommission der Bundesversammlung vom 19. Mai 2021 [AS 2021 358]).”
Anche una ripartizione a metà ai sensi dell'art. 16c cpv. 2 OPC-AVS/AI può, in casi concreti, comportare redditi computabili più elevati, per cui il diritto alle prestazioni complementari viene escluso. La compensazione proporzionale può dunque influenzare l'esito della verifiÊ della situazione di bisogno.
“Zimmer) wurde zuvor ab Mai 1994 denn auch von B.________ selbst gemietet (vgl. AB 6/5-7, 15). Erfahrungsgemäss steht einem langjährigen Lebenspartner die gesamte Wohnung der Partnerin bzw. des Partners zur Mitbenützung zur Verfügung. Selbst wenn vor diesem Hintergrund davon ausgegangen würde, dass keine Gründe vorliegen, welche ein Abweichen von der grundsätzlichen Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen gebieten (vgl. hierzu E. 3.4 hiervor), änderte sich im Ergebnis nichts. Denn auch eine hälftige Teilung der Mietkosten entsprechend Art. 16c Abs. 2 ELV führte zu Mehreinnahmen und damit zu einer Verneinung eines EL-Anspruchs (Fr. 35'200.-- Ausgaben [Fr. 19'450.-- + Fr. 6'540.-- + Fr. 9'210.-- {Fr. 1'535.-- x 12 / 2; vgl. AB 15/1}] vs. Fr. 36'170.-- Einnahmen [Fr. 25'032.-- + Fr. 10'860.-- + Fr. 278.--]; vgl. AB 17/6).”
In caso di concubinato, ai sensi dell'art. 16c cpv. 2 OPC-AVS/AI, in linê di principio la ripartizione del canone di locazione deve avvenire in parti uguali. Le eccezioni sono riconosciute dalla giurisprudenza in modo restrittivo; sostanzialmente un'eccezione è possibile solo se la convivenza si basa su un obbligo di mantenimento di diritto civile, cosa che, secondo la giurisprudenza, è in linê di principio esclusa nel concubinato.
“Auflage, 2021, Randziffer [Rz.] 440; Rz. 3121.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL, ab Januar 2023 in Kraft stehende Fassung]). Es hat daher auch für Personen, die im Konkubinat leben, (grundsätzlich) eine Mietzinsaufteilung vorgenommen zu werden (vgl. Rz 3231.03 WEL). Mit Mietzinsaufteilung ist gemeint, dass vom anrechenbaren Mietzins des EL-Anspruchstellers ein Abzug für den Anteil der Mitbewohnerin vorzunehmen ist (vgl. u.a. BGE 130 V 263, 267 E. 5.2). 3.3.2. In Bezug auf die Frage der Mietzinsaufteilung kommt es lediglich auf die Tatsache des gemeinsamen Bewohnens an und nicht darauf, ob die Mitbewohnerin dafür eine Mietbeteiligung geleistet hat oder nicht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 5.2.). Keine Rolle spielt daher auch, wie der Mietzins innerhalb einer Wohngemeinschaft getragen wird (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_103/2021 vom 15. März 2021 E. 2.3.). 3.4. 3.4.1. Die Mietzinsaufteilung hat gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV "grundsätzlich" zu gleichen Teilen zu erfolgen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jedoch in Bezug auf die Anerkennung eines Ausnahmetatbestandes gemäss Abs. 2 von Art. 16c ELV restriktiv; denn mit der Mietzinsaufteilung soll verhindert werden, dass die EL auch für Mietanteile von Personen auszukommen haben, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (BGE 142 V 299, 305 E. 3.2.2. und E. 5.2.2.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 5.2.). 3.4.2. So kann eine Ausnahme im Wesentlichen nur dann angenommen werden, wenn das Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht (vgl. BGE 142 V 299, 394 E. 3.2.2.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 3.2.2.). Eine solche ist jedoch wie der Rechtsprechung des Bundesgerichts entnommen werden kann bei einem Konkubinat zu verneinen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2008 vom 25. August 2009 E. 2.2) und fällt daher auch vorliegend nicht in Betracht; denn der Beschwerdeführer ist gemäss Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister (in Kopie anlässlich der Parteiverhandlung vom 8.”
Per l'applicazione dell'art. 16c cpv. 1 OPC-AVS/AI si deve fare riferimento alla situazione abitativa concreta e fattuale. Determinante è se la persona in questione viva effettivamente nello stesso appartamento. Gli elementi formali (p.es. il deposito di documenti, il domicilio fiscale) costituiscono soltanto indizi di un trasferimento di residenza e possono essere smentiti da elementi di fatto contrari.
“Was die genaue Dauer des Aufenthalts der betreffenden Person beim Beschwerdegegner - und damit den Zeitraum der Anrechnung des nur hälftigen Mietzinsanteils im Rahmen der EL-Berechnung - anbelangt, ist vom Prinzip auszugehen, wonach immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen ist, wenn und solange sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilen (vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Rz. 172 zu Art. 10 ELG). Mit der Verwendung des Begriffs "bewohnt" wollte der Bundesrat im Rahmen von Art. 16c Abs. 1 ELV offensichtlich auf die konkrete (Wohn-) Situation der betroffenen Person abstellen. Dies bedeutet in der Praxis, dass die fragliche Person tatsächlich an derselben Adresse wohnt wie die Person, die Ergänzungsleistungen bezieht (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b). Damit wird nicht direkt an den Wohnsitzbegriff des ZGB angeknüpft. Die Hinterlegung von Papieren oder der Steuerwohnsitz können demnach nur - aber immerhin - als formale Indizien eine tatsächliche Vermutung der Wohnsitznahme begründen, die aber durch anderweitige Anhaltspunkte widerlegbar sind (Urteil 9C_807/2009 vom 24. März 2010 E. 3.4; Müller, a.a.O., Rz. 174 zu Art. 10 ELG). Für die Berücksichtigung eines Mitbewohners oder einer Mitbewohnerin in der Berechnung der EL ist somit primär der (faktische) Aufenthalt in der betreffenden Wohnung ausschlaggebend und nicht der gemeldete Wohnsitz.”
“Art. 16c Abs. 1 ELV sieht vor, dass der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen sind. Art. 16c ELV knüpft nicht direkt an den Wohnsitzbegriff gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) an. Mit der Verwendung des Begriffs «bewohnt» wollte sich der Bundesrat auf die konkrete Situation abstützen. Somit wird verlangt, dass die betroffene Person tatsächlich in der gleichen Wohnung wohnt wie die Ergänzungsleistung beziehende Person. Die Hinterlegung der Papiere und das Steuerdomizil bilden nur Indizien für eine tatsächliche Vermutung, welche durch andere Tatsachen umgestossen werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_807/2009 vom 24. März 2010 E. 3.4). Anknüpfungspunkt bildet somit das gemeinsame Bewohnen (vgl. vorstehend E. 1.1.3). Die Partnerin des Beschwerdeführers wohnt unbestrittenermassen seit dem 1. Oktober 2019 in der Wohnung des Beschwerdeführers in Y.”
Citazione: OPC-AVS/AI art. 16c n. 13 La giurisprudenza riconosÎ in modo restrittivo le eccezioni al principio della ripartizione paritaria. Una deroga è sostanzialmente riconosciuta solo in presenza di un obbligo di mantenimento di natura civilistiÊ; nel concubinato tale obbligo è di regola escluso. Di conseguenza, le eccezioni sono ammesse solo in casi estremamente rari.
“Auflage, 2021, Randziffer [Rz.] 440; Rz. 3121.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL, ab Januar 2023 in Kraft stehende Fassung]). Es hat daher auch für Personen, die im Konkubinat leben, (grundsätzlich) eine Mietzinsaufteilung vorgenommen zu werden (vgl. Rz 3231.03 WEL). Mit Mietzinsaufteilung ist gemeint, dass vom anrechenbaren Mietzins des EL-Anspruchstellers ein Abzug für den Anteil der Mitbewohnerin vorzunehmen ist (vgl. u.a. BGE 130 V 263, 267 E. 5.2). 3.3.2. In Bezug auf die Frage der Mietzinsaufteilung kommt es lediglich auf die Tatsache des gemeinsamen Bewohnens an und nicht darauf, ob die Mitbewohnerin dafür eine Mietbeteiligung geleistet hat oder nicht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 5.2.). Keine Rolle spielt daher auch, wie der Mietzins innerhalb einer Wohngemeinschaft getragen wird (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_103/2021 vom 15. März 2021 E. 2.3.). 3.4. 3.4.1. Die Mietzinsaufteilung hat gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV "grundsätzlich" zu gleichen Teilen zu erfolgen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jedoch in Bezug auf die Anerkennung eines Ausnahmetatbestandes gemäss Abs. 2 von Art. 16c ELV restriktiv; denn mit der Mietzinsaufteilung soll verhindert werden, dass die EL auch für Mietanteile von Personen auszukommen haben, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (BGE 142 V 299, 305 E. 3.2.2. und E. 5.2.2.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 5.2.). 3.4.2. So kann eine Ausnahme im Wesentlichen nur dann angenommen werden, wenn das Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht (vgl. BGE 142 V 299, 394 E. 3.2.2.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 3.2.2.). Eine solche ist jedoch wie der Rechtsprechung des Bundesgerichts entnommen werden kann bei einem Konkubinat zu verneinen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2008 vom 25. August 2009 E. 2.2) und fällt daher auch vorliegend nicht in Betracht; denn der Beschwerdeführer ist gemäss Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister (in Kopie anlässlich der Parteiverhandlung vom 8.”
“Zu Recht hat sie insbesondere darauf hingewiesen, dass es für die Mietzinsaufteilung einzig auf das gemeinsame Bewohnen ankommt und nicht darauf, ob die Mitbewohnerin einen Beitrag zum Mietzins leistet oder nicht (Urteil 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 5.2). Da der Beschwerdeführer seine Lebenspartnerin sodann erst am 31. Januar 2024 geheiratet hat, bestand im hier strittigen Zeitraum ab Februar 2023 keine - allenfalls eine Ausnahme begründende - zivilrechtliche Unterhaltspflicht (zum Ganzen vgl. BGE 142 V 299 E. 3.2.2). Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer weiter geltend gemachten Umstands, dass das gemeinsame (unentgeltliche) Wohnen auf einer sittlichen bzw. moralischen Unterstützungspflicht beruht habe (vgl. BGE 105 V 271 E. 2), hielt das kantonale Gericht unter Verweis auf verschiedene Urteile (BGE 142 V 299 E. 4 f.; 130 V 263 E. 5.3; 105 V 271 E. 2; Urteile 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 5.2; 8C_939/2008 vom 25. August 2009 E. 2.2; P 53/01 vom 13. März 2002 E. 3a/cc) richtig fest, dass eine solche Ausnahme bisher nur äusserst selten angenommen wurde und ein ausnahmsweises Abweichen vom Grundsatz des Art. 16c Abs. 2 ELV daher nicht angezeigt ist. Zutreffend legte es schliesslich dar, dass der vom Beschwerdeführer angerufene Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK) das Recht auf Zusammenleben und persönlichen Kontakt unter den Familienmitgliedern garantiert, sich daraus jedoch kein unmittelbarer Anspruch auf finanzielle Leistungen zugunsten von Familien und die Garantie eines bestimmten Niveaus der Lebenshaltung ableiten lässt (BGE 142 V 457 E. 3.4.2; 138 I 225 E. 3.8.1).”
“3.2.2.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 3.2.2.). Eine solche ist jedoch wie der Rechtsprechung des Bundesgerichts entnommen werden kann bei einem Konkubinat zu verneinen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2008 vom 25. August 2009 E. 2.2) und fällt daher auch vorliegend nicht in Betracht; denn der Beschwerdeführer ist gemäss Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister (in Kopie anlässlich der Parteiverhandlung vom 8. Februar 2024 abgegeben) erst seit dem 31. Januar 2024 mit E____ verheiratet. Ergänzend ist im vorliegenden Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2008 vom 25. August 2009 zu verweisen. In diesem hatte das Bundesgericht klargestellt, die Tatsache des (gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK]; SR 0.101) erhaltenen Aufenthaltsrechts begründe in rechtlicher Hinsicht keinen Sachverhalt, der ausnahmsweise eine Abweichung vom Grundsatz des Art. 16c Abs. 2 ELV rechtfertige (E. 2.2. des Urteils).”
Se figli minorenni, ai sensi dell'art. 7 cpv. 1 lett. b OPC-AVS/AI, sono inclusi nel calcolo delle prestazioni complementari di un genitore titolare di rendita, la loro quota delle spese di locazione è computata nel calcolo delle prestazioni complementari di tale genitore. In caso di convivenza, i costi di locazione possono essere rilevati in misura proporzionale — con riferimento all'art. 16c cpv. 2 OPC-AVS/AI, in linê di principio in parti uguali — separatamente per le persone incluse nel calcolo delle prestazioni complementari.
“hiervor dargelegt, sieht Art. 16c Abs. 1 ELV vor, dass die Mietkosten auf die einzelnen Personen aufzuteilen sind, wenn Wohnungen und Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Nach Art. 16c Abs. 2 ELV erfolgt die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen. Folglich teilte die Beschwerdegegnerin zu Recht die jährlichen Wohnkosten von Fr. 27'600.-- anteilsmässig auf drei Personen auf und rechnete der Beschwerdeführerin ein Drittel der Wohnkosten bzw. Fr. 9'200.-- jährlich an. Soweit die Beschwerdeführerin anführt, ein minderjähriges Kind könne selber keine Mietkosten tragen, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs.1 lit. b ELV die Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, in die EL des Elternteils einbezogen werden, der rentenberechtigt ist und mit dem sie zusammenleben. Vorliegend beziehen die Tochter und die Enkelin der Beschwerdeführerin ebenfalls EL und der Mietkostenanteil der Enkelin ist beim EL-Anspruch der Tochter mitberücksichtigt (vgl. Berechnungsblatt EL der Tochter mit Gültigkeit ab 1. September 2020). Deren Berechnung erfolgte somit korrekterweise getrennt von der Beschwerdeführerin. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin die Mietkosten mit ihrer Tochter hälftig teilt, vermag an der EL-Berechnung nichts zu ändern.”
La riforma delle prestazioni complementari non ha apportato alcuna modifiÊ sostanziale, per quanto riguarÚ la ripartizione del canone di locazione ai sensi dell'art. 16c OPC-AVS/AI, rispetto alla situazione giuridiÊ vigente fino al 31.12.2020; la prassi precedente rimane pertanto determinante.
“Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von EL, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen EL oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche EL zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Soweit den Beurteilungszeitraum ab 1. Januar 2021 betreffend zeigen die Vergleichsrechnungen in der Verfügung vom 14. Mai 2021 (act. II 26 S. 3), dass nach neuem Recht ein gleich hoher Anspruch auf EL resultierte, womit das per 1. Januar 2021 gültige (neue) Recht anwendbar ist. In diesem Zusammenhang gilt es indessen zu beachten, dass die EL-Reform in Bezug auf die sich vorliegend stellende Frage der Mietzinsaufteilung (Art. 16c ELV; vgl. E. 2.2.1 f. nachfolgend) keine Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Rechtslage brachte.”
Se un figlio convivente è escluso dal calcolo delle prestazioni complementari (p. es. a causa di un eccedenza), ai sensi dell'art. 16c OPC-AVS/AI la sua quota del canone di locazione va detratta dal canone di locazione computabile. Ciò vale in particolare anche nei calcoli comparativi (con e senza l'inclusione del figlio).
“dargelegt - nach Massgabe der üblichen Regelung einzusetzen, die bei Einbezug der Einnahmen und Ausgaben von Kindern einerseits und bei der Ausserachtlassung der Kinder andererseits gilt. Deshalb ist in diesen Fällen ein Mietzinsanteil gemäss Art. 16c ELV in Abzug zu bringen. Dahinter steckt der Gedanke, dass gegenüber der ausnahmsweisen Ausserachtlassung des einen Überschuss erzielenden Kindes (zwecks Vermeidung eines reduzierten EL-Anspruchs) nicht erneut eine vom Gesetz nicht vorgesehene Sonderregelung entstehen soll (BGE 130 V 263 E. 5.2). Mit Blick darauf, dass das Überschuss generierende Kind - im Gegensatz zu anderen Kindern, die sich in Ausbildung befinden und deshalb nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können - tatsächlich einen Teil zu den Mietkosten beitragen kann, überzeugt die vom Bundesgericht vorgesehene Unterscheidung.”
“03 WEL (Fassung ab Januar 2015) fallen bei der Berechnung ohne das Kind seine Einnahmen (Kinder- oder Waisenrenten, Kinderzulage und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge für dieses Kind, sein Erwerbseinkommen, sein Vermögen) und Ausgaben (sein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, seine kantonale Durchschnittsprämie, sein Mietanteil) aus der Berechnung. 3.4.5. Die in Art. 9 Abs. 4 ELG resp. Art. 8 Abs. 2 ELV vorgesehene Ausserachtlassung von Einnahmen und Ausgaben, die auf die Kinder einer Leistungsbezügerin entfallen, stellt gegenüber der in Art. 9 Abs. 2 ELG statuierten Zusammenrechnung eine Ausnahme dar. Damit wird verhindert, dass der Einbezug von Kindern in die Leistungsberechnung zu einer Schlechterstellung der berechtigten Person führt. In der für den Entscheid über die Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 4 ELG vorzunehmenden Vergleichsrechnung sind die einzelnen Positionen nach Massgabe der üblichen Regelung einzusetzen, die bei Einbezug der Einnahmen und Ausgaben von Kindern einerseits und bei deren Ausserachtlassung andererseits gilt (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Rz 94 [mit Hinweis auf BGE 130 V 263, 267 E. 5.2]). Daher ist bei der Rechnung ohne Einbezug des Kindes ein Mietzinsanteil nach Art. 16c ELV zu berücksichtigen. Art. 16c Abs. 1 Satz 2 ELV hält fest, dass Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ausser Betracht gelassen werden müssen. Diese Bestimmung kann inhaltlich nur dahingehend verstanden werden, dass vom anrechenbaren Mietzins der EL-Ansprecherin ein Abzug für den Anteil des Mitbewohners vorzunehmen ist, auch wenn es sich dabei um das eigene Kind handelt (Urs Müller, a.a.O., Rz 95 [mit Hinweis auf BGE 130 V 263, 267 E. 5.2]). 4. 4.1. Den obigen Ausführungen zufolge hat somit in denjenigen Zeiten, in welchen die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern C____ und/oder D____ zusammengewohnt hat, grundsätzlich eine gemeinsame EL-Berechnung zu erfolgen (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG). Weil jedoch Kinder ausser Rechnung fallen, wenn ihre anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 4 ELG), haben Vergleichsrechnungen (einmal mit und einmal ohne das betreffende Kind) vorgenommen zu werden, damit festgestellt werden kann, welche Kinder in der Berechnung bleiben und welche nicht (Art.”
“In diesem Zusammenhang wird primär der von der Beschwerdegegnerin während gewissen Berechnungsperioden berücksichtigten Mietzinsabzug infrage gestellt (vgl. insb. die Beschwerde vom 31. März 2021 sowie die ergänzende Beschwerdebegründung vom 23. April 2021). Die Beschwerdegegnerin erachtet ihrerseits die mit Einspracheentscheid vom 3. März 2020 resp. mit Verfügung vom 3. März 2020 vorgenommene Berechnung als mit der Aktenlage übereinstimmend (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die ergänzenden Ausführungen vom 26. April 2021). 3.3. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG wird bei zu Hause lebenden Personen u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt (lit b). Laut Art. 16c Abs. 1 ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (Satz 1). Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Satz 2). Die Aufteilung hat gemäss Abs. 2 von Art. 16c ELV zu gleichen Teilen zu erfolgen. 3.4. 3.4.1. Gemäss Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente (insb. der IV) begründen, zusammengerechnet (vgl. auch Rz 3131.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; gültig ab 1. April 2011; Stand Januar 2020]). In Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern zu bestimmen. Er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art 7 und Art. 8 ELV Gebrauch gemacht (vgl. nachstehend). 3.4.2. Art. 7 Abs. 1 ELV statuiert unter dem Titel "Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen" Folgendes: Die jährliche EL für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, wird wie folgt berechnet: Leben die Kinder mit den Eltern zusammen, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der EL (lit.”
OPC-AVS/AI art. 16c n. 9 Se i figli che danno diritto a una rendita sono inclusi nel calcolo delle prestazioni complementari del genitore titolare della rendita, la loro quota delle spese di locazione è presa in considerazione nel calcolo delle prestazioni complementari di detto genitore.
“hiervor dargelegt, sieht Art. 16c Abs. 1 ELV vor, dass die Mietkosten auf die einzelnen Personen aufzuteilen sind, wenn Wohnungen und Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Nach Art. 16c Abs. 2 ELV erfolgt die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen. Folglich teilte die Beschwerdegegnerin zu Recht die jährlichen Wohnkosten von Fr. 27'600.-- anteilsmässig auf drei Personen auf und rechnete der Beschwerdeführerin ein Drittel der Wohnkosten bzw. Fr. 9'200.-- jährlich an. Soweit die Beschwerdeführerin anführt, ein minderjähriges Kind könne selber keine Mietkosten tragen, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs.1 lit. b ELV die Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, in die EL des Elternteils einbezogen werden, der rentenberechtigt ist und mit dem sie zusammenleben. Vorliegend beziehen die Tochter und die Enkelin der Beschwerdeführerin ebenfalls EL und der Mietkostenanteil der Enkelin ist beim EL-Anspruch der Tochter mitberücksichtigt (vgl.”
“Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) geregelt. 3.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Berechnung des Anspruches auf EL/BH in erster Linie in Bezug auf den Einbezug resp. Nichteinbezug ihrer Kinder. In diesem Zusammenhang wird primär der von der Beschwerdegegnerin während gewissen Berechnungsperioden berücksichtigten Mietzinsabzug infrage gestellt (vgl. insb. die Beschwerde vom 31. März 2021 sowie die ergänzende Beschwerdebegründung vom 23. April 2021). Die Beschwerdegegnerin erachtet ihrerseits die mit Einspracheentscheid vom 3. März 2020 resp. mit Verfügung vom 3. März 2020 vorgenommene Berechnung als mit der Aktenlage übereinstimmend (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die ergänzenden Ausführungen vom 26. April 2021). 3.3. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG wird bei zu Hause lebenden Personen u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt (lit b). Laut Art. 16c Abs. 1 ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (Satz 1). Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Satz 2). Die Aufteilung hat gemäss Abs. 2 von Art. 16c ELV zu gleichen Teilen zu erfolgen. 3.4. 3.4.1. Gemäss Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente (insb. der IV) begründen, zusammengerechnet (vgl. auch Rz 3131.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; gültig ab 1. April 2011; Stand Januar 2020]). In Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern zu bestimmen. Er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen.”
OPC-AVS/AI art. 16c n. 8 Se una persona convivente non viene dichiarata o viene dichiarata in modo incompleto, l'ufficio di esecuzione delle prestazioni complementari deve ripartire il canone di locazione proporzionalmente in base al numero effettivo di persone nel nucleo domestico; le prestazioni complementari possono essere adeguate retroattivamente e le somme indebitamente erogate possono essere recuperate.
“Februar 2019 bis 31. Dezember 2019 von Fr. 913.-- (Fr. 453.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 460.-- Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) und ab 1. Januar 2020 von Fr. 918.-- (Fr. 453.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 465.-- Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung). Die Rückforderung betrug Fr. 6'265.--. Zur Begründung gab die EL-Durchführungsstelle an, sie habe folgende Veränderungen festgestellt, die einen Einfluss auf die Berechnung der Ergänzungsleistungen hätten: Die EL-Bezügerin lebe seit dem 8. April 2017 mit C.___ und B.___ zusammen an der F.___strasse .___ in G.___. Nach der Umzugsmeldung und der Zustellung des Mietvertrags habe sie auf eine Rückfrage der EL-Durchführungsstelle angegeben, dass lediglich C.___ mit ihr zusammenwohne. Dass auch die Tochter B.___ im gleichen Haushalt lebe, habe sie nicht deklariert. Die EL-Durchführungsstelle sei deshalb von einem 2-Personen-Haushalt statt von einem 3-Personen-Haushalt ausgegangen. Gemäss Art. 16c ELV werde der Mietzins anteilsmässig auf die Anzahl Personen im Haushalt aufgeteilt. Die Ergänzungsleistungen seien rückwirkend anzupassen und zu Unrecht ausbezahlte Ergänzungsleistungen seien zurückzufordern. Im Jahr 2017 sei ein tieferes Erwerbseinkommen angerechnet worden, als nun der Steuerveranlagung 2017 zu entnehmen sei. Die EL-Berechnung sei deshalb rückwirkend anzupassen und zu Unrecht ausbezahlte Leistungen seien zurückzufordern. Im Weiteren hielt sie fest, dass Kosten für Räume, die nicht dem Wohnzweck dienten, nicht berücksichtigt würden. Der Mietzinsabzug für den Aussenparkplatz und den Tiefgaragenplatz belasse sie bei pauschal Fr. 40.-- und Fr. 80.--. Die direkt an die Krankenkasse ausbezahlte Prämienpauschale Krankenversicherung werde direkt bei der Krankenkasse zurückgefordert. Gleichentags erliess die EL-Durchführungsstelle eine weitere Verfügung, mit der sie vergütete Krankheitskosten für das Jahr 2017 von Fr. 1'914.--, für das Jahr 2018 von Fr. 244.55 und für das Jahr 2019 von Fr.”
OPC-AVS/AI art. 16c n. 7 In virtù del principio di sussidiarietà, ossia del principio dell'auto-aiuto, il beneficiario della prestazione può essere tenuto a esigere dai conviventi non inclusi nel calcolo delle prestazioni complementari le quote mancanti di canone di locazione e degli oneri accessori oppure a dare disdetta del contratto di sublocazione. Un'omessa iniziativa di auto-aiuto può essere tenuta in considerazione nel calcolo delle prestazioni complementari.
“2 entspricht (Pro-Kopf-Aufteilung der Miet- und Nebenkosten bei Wohngemeinschaften) und nicht zu beanstanden ist (vgl. auch E. 2.3.1 hiervor). Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe von seiner Mitbewohnerin keinen Mietzins verlangt, womit die Berücksichtigung des Mietzinsanteils unzulässig sei, verfängt nicht. Zum einen unterschlägt er damit, dass ihm der Beschwerdegegner bis September 2022 den hälftigen Miet- und Nebenkostenanteil für seine (damals sozialhilferechtlich unterstützte) Mitbewohnerin direkt entrichtete (vgl. Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. November 2022 [act. IID; unpaginiert]). Zum andern war er aufgrund des Subsidiaritätsprinzips bzw. des Selbsthilfegrundsatzes gehalten, ab Oktober 2022 den hälftigen Miet- und Nebenkostenanteil direkt bei seiner Mitbewohnerin einzufordern oder aber das Untermietverhältnis umgehend zu kündigen (mit damit einhergehendem Wegfall der EL-seitigen Mietzinsaufteilung), was in beiden Fällen zu Mehreinnahmen in der Höhe der hälftigen Wohnkosten geführt hätte (Art. 16c ELV e contrario) und ihm somit anzurechnen ist (Art. 30 Abs. 3 SHG).”
Nella convivenza la ripartizione dell'affitto ai sensi dell'art. 16c OPC-AVS/AI continua a valere in linê di principio; la giurisprudenza riconosÎ le eccezioni solo in modo restrittivo. Un'eccezione è essenzialmente ipotizzabile solo in presenza di un obbligo di mantenimento di diritto civile, che nella convivenza viene regolarmente negato.
“Es hat daher auch für Personen, die im Konkubinat leben, (grundsätzlich) eine Mietzinsaufteilung vorgenommen zu werden (vgl. Rz 3231.03 WEL). Mit Mietzinsaufteilung ist gemeint, dass vom anrechenbaren Mietzins des EL-Anspruchstellers ein Abzug für den Anteil der Mitbewohnerin vorzunehmen ist (vgl. u.a. BGE 130 V 263, 267 E. 5.2). 3.3.2. In Bezug auf die Frage der Mietzinsaufteilung kommt es lediglich auf die Tatsache des gemeinsamen Bewohnens an und nicht darauf, ob die Mitbewohnerin dafür eine Mietbeteiligung geleistet hat oder nicht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 5.2.). Keine Rolle spielt daher auch, wie der Mietzins innerhalb einer Wohngemeinschaft getragen wird (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_103/2021 vom 15. März 2021 E. 2.3.). 3.4. 3.4.1. Die Mietzinsaufteilung hat gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV "grundsätzlich" zu gleichen Teilen zu erfolgen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jedoch in Bezug auf die Anerkennung eines Ausnahmetatbestandes gemäss Abs. 2 von Art. 16c ELV restriktiv; denn mit der Mietzinsaufteilung soll verhindert werden, dass die EL auch für Mietanteile von Personen auszukommen haben, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (BGE 142 V 299, 305 E. 3.2.2. und E. 5.2.2.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 5.2.). 3.4.2. So kann eine Ausnahme im Wesentlichen nur dann angenommen werden, wenn das Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht (vgl. BGE 142 V 299, 394 E. 3.2.2.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 3.2.2.). Eine solche ist jedoch wie der Rechtsprechung des Bundesgerichts entnommen werden kann bei einem Konkubinat zu verneinen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2008 vom 25. August 2009 E. 2.2) und fällt daher auch vorliegend nicht in Betracht; denn der Beschwerdeführer ist gemäss Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister (in Kopie anlässlich der Parteiverhandlung vom 8. Februar 2024 abgegeben) erst seit dem 31.”
“2; zum Umstand, dass der Betreuungsunterhalt ohnehin nicht der Lebenspartnerin, sondern dem Kind zustünde vgl. BGE 144 III 481 E. 4.3). Mit Blick auf die restriktive Praxis hat die Vorinstanz sodann in vertretbarer Weise auch eine Ausnahme der Mietzinsaufteilung aufgrund einer sittlich bzw. moralisch begründeten Unterstützungspflicht des Beschwerdeführers abgelehnt. Ob der grundlegende Entscheid BGE 105 V 271 überhaupt als Präjudiz für eine solche Ausnahme herangezogen werden kann (vgl. BGE 142 V 299 E. 5.3), mag hier dahingestellt bleiben. Vorliegend wurde das Kind des Beschwerdeführers von vornherein nicht in die Mietzinsaufteilung einbezogen. Der somit noch zu berücksichtigende Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Lebenspartnerin bzw. Verlobte unentgeltlich bei sich wohnen liess, begründet keine derart aussergewöhnliche Konstellation, dass eine Ausnahme von der Mietzinsaufteilung aufgrund einer sittlichen oder moralischen Pflicht geboten wäre (vgl. Urteil 8C_939/2008 vom 25. August 2009 E. 2.2). Vielmehr ist hier dem mit Art. 16c ELV verfolgten Zweck nachzukommen, zu verhindern, dass die Ergänzungsleistungen Mietanteile von Personen übernehmen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (BGE 127 V 10 E. 5d; Urteil 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 3.2).”
“WEL). Es ist unbestritten, dass keine richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzte Unterhaltspflicht besteht. Angesichts des EL-Bezugs trifft die Beschwerdeführerin keine Pflicht, den Sohn kostenfrei bei sich aufzunehmen bzw. weiterhin für seinen Unterhalt zu sorgen; d.h. die Beschwerdeführerin ist gegenüber ihrem volljährigen, noch in Ausbildung stehenden Sohn nicht unterhaltspflichtig (E. 2.2.2 hiervor; Müller, a.a.O., Art. 10 N. 260; vgl. Fountoulakis/Breitschmied, in Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl. 2018, Art. 277 N. 14 ff.). Vielmehr ist von freiwillig erbrachten Unterhaltsleistungen auszugehen, welche nicht als Ausgaben anzuerkennen sind (vgl. Müller, a.a.O., Art. 10 N. 258). Damit ist in Anwendung von Art. 16c ELV eine Aufteilung der Wohnkosten nach gleichen Teilen vorzunehmen (E. 2.2.1 hiervor). Dass der Sohn im Binnenverhältnis tatsächlich für die Hälfte des Mietzinses aufkommen soll, wie in der Beschwerde (S. 7) ausgeführt, wird damit nicht entschieden, vielmehr wird allein die Anrechenbarkeit eines Aufwandes im Rahmen der Festsetzung der Ergänzungsleistungen geklärt. Ebenso wenig wird verlangt, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn aus der Wohnung wirft resp. diesen auf die Strasse stellt, wie in der Beschwerde (S. 7-9) und der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. November 2020 (S. 2) polemisch dargelegt wird. Abgesehen davon, dass auch in diesem Fall der Mietzins weiterhin geschuldet wäre, sei auf die Möglichkeit des Bezugs von Sozialhilfe hingewiesen. Wenn beschwerdeweise (S. 9) gerügt wird, mit einer hälftigen Mietzinsaufteilung liege eine Diskriminierung von EL-Bezügern vor, die mit ihren mündigen Kindern in Erstausbildung leben, ist dies bereits deshalb nicht zu hören, weil die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn einen Untermietvertrag (datierend vom 20.”
Citazione: OPC-AVS/AI art. 16c n. 5 La ripartizione avviene in linê di principio in parti uguali. È tuttavia possibile derogare in via eccezionale se ciò corrisponÞ alle circostanze; ciò si verifiÊ, ad esempio, quando una persona occupa per sé la maggior parte dell'alloggio (eventualmente inclusi ulteriori diritti d'uso, come quelli su un giardino).
“Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2023, Rz. 3231.03; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). In Sonderfällen, z.B. wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt, kann je nach den Verhältnissen eine andere Aufteilung vorgenommen werden (WEL Rz.”
“Dennoch führt das gemeinsame Wohnen auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV nicht in allen Fällen zu einer Aufteilung des Mietzinses. Zum einen ist eine Aufteilung nach dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung nur dann vorzunehmen, wenn die im gleichen Haushalt wohnenden Personen nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Zum andern hat die bisherige Rechtsprechung zur Mietzinsaufteilung nicht jede Bedeutung verloren. Auch im Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher "grundsätzlich" eine Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten (Unterstützungs-) Pflicht beruht, zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges und - ausnahmsweise - auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 105 V 271 E. 2). Was das EVG diesbezüglich zum alten Recht ausgeführt hat, gilt dem Grundsatz nach auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV, wovon auch die Verwaltungsweisungen ausgehen (Rz. 3023 [in der vom 1. Januar 1998 bis 31. März 2011 gültig gewesenen Fassung] und Rz.”
“Unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdeführerin das Parterre (mit zwei Zimmern, Küche, WC und Bad) gänzlich für sich beansprucht, während sich die drei Untermieter den ersten Stock unter sich aufteilen, ist erstellt, dass sie im Vergleich zu den einzelnen Untermietern von einem wesentlich grösseren Teil des Wohnhauses und zudem von Garten – die Untermietverträge sehen keine Nutzung des Gartens vor (vgl. AB 30/2ff.) – Gebrauch macht. Daher erweist sich vorliegend eine von Art. 16c Abs. 2 ELV abweichende Aufteilung als gerechtfertigt.”
OPC-AVS/AI art. 16c n. 4 Sono possibili eccezioni, ma il Tribunale federale le riconosÎ in modo restrittivo. Si può derogare alla regola della ripartizione paritaria solo in casi eccezionali, circoscritti e giustificati oggettivamente; ciò ha lo scopo di evitare che le prestazioni complementari vengano corrisposte anche per le quote d'affitto riferibili a persone non incluse nel calcolo delle prestazioni complementari.
“Die Mietzinsaufteilung hat gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV "grundsätzlich" zu gleichen Teilen zu erfolgen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jedoch in Bezug auf die Anerkennung eines Ausnahmetatbestandes gemäss Abs. 2 von Art. 16c ELV restriktiv; denn mit der Mietzinsaufteilung soll verhindert werden, dass die EL auch für Mietanteile von Personen auszukommen haben, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (BGE 142 V 299, 305 E. 3.2.2. und E. 5.2.2.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 5.2.).”
“Die Mietzinsaufteilung hat gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV "grundsätzlich" zu gleichen Teilen zu erfolgen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jedoch in Bezug auf die Anerkennung eines Ausnahmetatbestandes gemäss Abs. 2 von Art. 16c ELV restriktiv; denn mit der Mietzinsaufteilung soll verhindert werden, dass die EL auch für Mietanteile von Personen auszukommen haben, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (BGE 142 V 299, 305 E. 3.2.2. und E. 5.2.2.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 5.2.).”
Principio: Ai sensi dell'art. 16c cpv. 2 OPC-AVS/AI il canone di locazione va in linê di principio ripartito a parti uguali. Le eccezioni sono ammesse in modo restrittivo, in particolare quando la convivenza gratuita si basa su un obbligo di mantenimento di diritto civile o — in casi giustificati — quando una persona occupa per sé la maggior parte dell'alloggio.
“Als anerkannte Ausgaben gelten nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG bei Personen, die zu Hause wohnen, der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen, ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Im Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher «grundsätzlich» eine Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, sind Ausnahmen rechtsprechungsgemäss dann zuzulassen, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht. Andernfalls wäre eine Mietzinsaufteilung selbst dann vorzunehmen, wenn der EL-Ansprecher mit eigenen (nicht in die EL-Berechnung eingeschlossenen) Kindern in der gemeinsamen Wohnung lebt, was indessen nicht Sinn von Art. 16c ELV sein kann. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass die Ergänzungsleistungen auch für Mietanteile von Personen aufzukommen haben, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Abgesehen davon, dass von Mietanteilen in solchen Fällen kaum gesprochen werden kann, liesse sich eine Mietzinsaufteilung mit der Zielsetzung der Ergänzungsleistungen, nämlich einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs unter Berücksichtigung der konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht vereinbaren (BGE 142 V 299 E.”
“Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Im Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher "grundsätzlich" eine Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht, zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 304; Entscheid des BGer vom 26. April 2023, 9C_153/2022, E. 7.2.2). Ausnahmen sind jedenfalls dann zuzulassen, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht. Andernfalls wäre eine Mietzinsaufteilung selbst dann vorzunehmen, wenn der EL-Ansprecher mit eigenen (nicht in die EL-Berechnung eingeschlossenen) Kindern in der gemeinsamen Wohnung lebt, was indessen nicht Sinn von Art. 16c ELV sein kann. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass die Ergänzungsleistungen auch für Mietanteile von Personen aufzukommen haben, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind.”
“Auflage, 2021, Randziffer [Rz.] 440; Rz. 3121.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL, ab Januar 2023 in Kraft stehende Fassung]). Es hat daher auch für Personen, die im Konkubinat leben, (grundsätzlich) eine Mietzinsaufteilung vorgenommen zu werden (vgl. Rz 3231.03 WEL). Mit Mietzinsaufteilung ist gemeint, dass vom anrechenbaren Mietzins des EL-Anspruchstellers ein Abzug für den Anteil der Mitbewohnerin vorzunehmen ist (vgl. u.a. BGE 130 V 263, 267 E. 5.2). 3.3.2. In Bezug auf die Frage der Mietzinsaufteilung kommt es lediglich auf die Tatsache des gemeinsamen Bewohnens an und nicht darauf, ob die Mitbewohnerin dafür eine Mietbeteiligung geleistet hat oder nicht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 5.2.). Keine Rolle spielt daher auch, wie der Mietzins innerhalb einer Wohngemeinschaft getragen wird (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_103/2021 vom 15. März 2021 E. 2.3.). 3.4. 3.4.1. Die Mietzinsaufteilung hat gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV "grundsätzlich" zu gleichen Teilen zu erfolgen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jedoch in Bezug auf die Anerkennung eines Ausnahmetatbestandes gemäss Abs. 2 von Art. 16c ELV restriktiv; denn mit der Mietzinsaufteilung soll verhindert werden, dass die EL auch für Mietanteile von Personen auszukommen haben, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (BGE 142 V 299, 305 E. 3.2.2. und E. 5.2.2.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 5.2.). 3.4.2. So kann eine Ausnahme im Wesentlichen nur dann angenommen werden, wenn das Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht (vgl. BGE 142 V 299, 394 E. 3.2.2.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 3.2.2.). Eine solche ist jedoch wie der Rechtsprechung des Bundesgerichts entnommen werden kann bei einem Konkubinat zu verneinen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2008 vom 25. August 2009 E. 2.2) und fällt daher auch vorliegend nicht in Betracht; denn der Beschwerdeführer ist gemäss Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister (in Kopie anlässlich der Parteiverhandlung vom 8.”
“3b)aa). Con sentenza del 5 luglio 2001 (P 56/00 = Pratique VSI 2001 pag. 234) il Tribunale federale delle assicurazioni, chiamato a statuire sulla deduzione della pigione nel caso di una vedova a beneficio della PC che viveva insieme a una figlia minorenne proveniente da una relazione extraconiugale, ha rilevato quanto segue: " 2.- (…) b) Dennoch führt das gemeinsame Wohnen auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV nicht in allen Fällen zu einer Aufteilung des Mietzinses. Zum einen ist eine Aufteilung nach dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung nur dann vorzunehmen, wenn die im gleichen Haushalt wohnenden Personen nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Damit entfällt eine Mietzinsaufteilung unter Ehegatten und bei Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie Waisen, die im gleichen Haushalt leben (vgl. Art. 3a Abs. 4 ELG). Zum andern hat die bisherige Rechtsprechung zur Mietzinsaufteilung nicht jede Bedeutung verloren. Auch im Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher "grundsätzlich" eine Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht beruht, zu einer andern Aufteilung des Mietzinsabzuges und - ausnahmsweise - auch zu einem Verzicht auf eine Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 105 V 273 Erw. 2). Was das Eidgenössische Versicherungsgericht diesbezüglich zum alten Recht ausgeführt hat, gilt dem Grundsatz nach auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV, wovon auch die Verwaltungsweisungen ausgehen (Rz 3023 WEL; vgl. auch Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 86). Ausnahmen sind jedenfalls dann zuzulassen, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht. Andernfalls wäre eine Mietzinsaufteilung selbst dann vorzunehmen, wenn der EL-Ansprecher mit eigenen (nicht in die EL-Berechnung eingeschlossenen) Kindern in der gemeinsamen Wohnung lebt, was indessen nicht Sinn von Art.”
art. 16c cpv. 2 OPC-AVS/AI consente eccezioni limitate alla regola della ripartizione generalmente uniforme. In particolare, a seconÚ delle circostanze concrete, può essere giustificata una diversa ripartizione o, in via eccezionale, la rinuncia alla ripartizione se la convivenza è basata su un obbligo di sostegno o di mantenimento di natura giuridiÊ o fondato su ragioni etiche/morali, oppure quando una persona ospita un'altra gratuitamente o a un canone di locazione fortemente ridotto. Tali eccezioni vanno interpretate in senso restrittivo.
“Als anerkannte Ausgabe gelten der Mietzins der Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Der Mietzins bei Wohnungen, die auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen werden, ist auf die einzelnen Personen aufzuteilen und die Mietzinsanteile dieser Personen werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Acht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV) und nicht nach Anzahl bewohnter Zimmer oder Quadratmeter. Diese Bestimmung zielt darauf ab, die indirekte Mitfinanzierung der Mietkosten von Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in engen Grenzen möglich. So vor allem, wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 142 V 299 E. 3.2.1). So kann z.B. eine andere Aufteilung des Mietzinses vorgenommen werden, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt. Weiter kann das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlichen bzw. moralischen Unterstützungspflicht beruhen und daher zu einer anderen bzw. – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von der Mietzinsaufteilung Anlass geben. Ausnahmen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls dann zuzulassen, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht (BGE 142 V 299 E.”
“zur Anwendung gelangenden Mietzinsmaxima ist der Mietzins bei Wohnungen oder Einfamilienhäusern, die auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen werden, auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile jener Personen, welche keine Berücksichtigung in der EL-Berechnung finden, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Acht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV) und nicht nach Anzahl bewohnter Zimmer oder Quadratmeter (vgl. AHI-Praxis S. 34 [Erläuterungen zur Änderung der ELV auf den 1. Januar 1988]). Diese Bestimmung zielt darauf ab, die indirekte Mitfinanzierung der Mietkosten von Personen, welche nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 127 V 10 E. 5d; vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, a.a.O., Rz. 484). Ausnahmen von dieser Regel sind nur in engen Grenzen möglich. So vor allem wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d). Gemäss Rechtsprechung zu den Ausnahmefällen kann - je nach den Verhältnissen - eine andere Aufteilung des Mietzinses vorgenommen werden, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt (BGE 127 V 10 E. 5d; 105 V 273 E. 2; AHI-Praxis 2001 S. 240). Weiter kann das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralischen (Unterstützungs-)Pflicht beruhen und daher zu einer anderen bzw.”
“9 Abs. 1 ELG). 4.2. Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) geregelt. 4.3. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG wird bei zu Hause lebenden Personen u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt (lit b). Laut Art. 16c Abs. 1 ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (Satz 1). Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Satz 2). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). 4.4. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur in engen Grenzen zugelassen. So kann von einer gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses abgesehen werden, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt (BGE 127 V 10 E. 2.a), eine Person eine andere unentgeltlich oder zu einem tiefen Mietzinsanteil in der Wohnung leben lässt, weil sie dazu moralisch verpflichtet ist (BGE 105 V 271 E. 2) oder eine Person eine andere unentgeltlich in der Wohnung leben lässt, weil sie dazu rechtlich verpflichtet ist (BGE 130 V 263 E. 5.2). 4.5. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen”
Se persone vengono ospitate soltanto temporaneamente (ad es. per le vacanze o per cure temporanî), secondo la giurisprudenza ciò in linê di principio non è considerato abitare ai sensi dell'art. 16c OPC-AVS/AI; perciò non è giustificata una ripartizione proporzionale del canone di locazione. Diverso è il caso se l'altro domicilio civile viene definitivamente abbandonato: in tal caso si deve ritenere che sia stato costituito un nuovo domicilio e quindi che si tratti di abitare ai sensi dell'art. 16c OPC-AVS/AI.
“Anders war entschieden worden bei der Beurteilung eines Falles, in dem die EL-Bezüger ihre pflege- und betreuungsbedürftige Tochter samt Familie vorübergehend während der mit starken Komplikationen verbundenen Schwangerschaft und in der ersten Zeit nach der Fehlgeburt bei sich aufgenommen hatten (Urteil des EVG P 53/01 vom 13. März 2002). Das EVG war dabei zum Ergebnis gelangt, dass weder eine rechtliche noch angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der EL-Bezüger unter den gegebenen Umständen eine moralische Pflicht anerkannt werden konnte, die Familie der Tochter kostenfrei bei sich aufzunehmen. Insofern unterscheide sich die Situation von jener in BGE 105 V 271, wo sich die moralische Pflicht aus einer unentgeltlich erbrachten Gegenleistung ergeben habe (E. 3a/cc). Gleichenorts hatte das EVG in grundsätzlicher Hinsicht festgestellt, noch nicht als Wohnen im Sinne von Art. 16c ELV könne qualifiziert werden, wenn Personen mit einem anderen zivilrechtlichen Wohnsitz vorübergehend aufgenommen würden, wie etwa für Ferien oder weil sie der Pflege durch Verwandte bedürften; diesfalls sei eine proportionale Mietzinsaufteilung nicht gerechtfertigt. Hingegen sei dann, wenn der andere Wohnsitz definitiv aufgegeben werde, von der Begründung eines neuen Wohnsitzes und damit auch von Wohnen im Sinne von Art. 16c ELV auszugehen (zum Ganzen ferner: BGE 142 V 299 E. 3.2.2). Verneint worden war eine Ausnahmekonstellation schliesslich auch - insbesondere vor dem Hintergrund der seit 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage (vgl. dazu BGE 142 V 299 E. 5.2.3) - im Fall einer Enkelin, die ihre im selben Haushalt lebende, EL-beziehende Grossmutter pflegte und dafür keinen Beitrag an die Miete bezahlte. Offen gelassen wurde dabei, ob im BGE 105 V 271 zugrunde liegenden Sachverhalt tatsächlich von einem aus moralischen oder sittlichen Gründen erfolgten Verzicht auf eine Beteiligung des Mitbewohners am Mietzins auszugehen sei oder ob es sich dabei nicht vielmehr um eine Gegenleistung der EL-Bezügerin für die ihr erbrachten Betreuungsleistungen gehandelt habe. Eine korrekte EL-Anspruchsberechnung hätte diesfalls, so das Gericht im Weiteren, einerseits einen reduzierten Mietzins und anderseits entsprechende Ausgaben für Pflegeleistungen ausweisen müssen, denn die Pflegeleistungen seien im Wert der von der betreuenden Person verursachten Wohnkosten in natura vergütet worden.”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.